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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Dritter Abschnitt: Rechte und Pflichten

§ 62 StBerG Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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