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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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BFH - Urteile
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 77 StBerG Vorstand
1Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt. 2Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer persönliches Mitglied der Kammer ist.
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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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