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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
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BFH - Urteile
Zweiter Teil: Steuerberaterordnung
Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs
§ 78 StBerG Satzung
1Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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