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Steuerberatungsgesetz (StBerG)

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Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Vierter Abschnitt: Organisation des Berufs

§ 88 StBerG Staatsaufsicht

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde führt die Aufsicht über die Steuerberaterkammern, die den Sitz im Lande haben.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen führt die Aufsicht über die Bundessteuerberaterkammer.

(3) 1Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die den Steuerberaterkammern übertragenen Aufgaben erfüllt werden. 2Die Aufsichtsbehörden können die hierzu erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen.


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