Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)
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§ 46 StBVV Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Siebenter Abschnitt: Gerichtliche und andere Verfahren
Für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Steuerberaters gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß.
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