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Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

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UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

Zu § 15 UStG (§§ 35 bis 43 UStDV)

(1) Zum Vorsteuerabzug in besonderen Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:

  1. Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden,
    vgl. BMF-Schreiben vom 23. 7. 1986, BStBl I S. 432;

  2. Einrichtungen, bei denen neben dem unternehmerischen auch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht (z. B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen),
    vgl. Abschnitte 2.10 und 15.19;

  3. Garantieleistungen in der Reifenindustrie,
    vgl. BMF-Schreiben vom 21. 11. 1974, BStBl I S. 1021;

  4. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,
    vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132;

  5. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,
    vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3;

  6. Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der Kreditinstitute,
    vgl. BMF-Schreiben vom 29. 5. 1992, BStBl I S. 378;

  7. Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben,
    vgl. BMF-Schreiben vom 27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81;

  8. Essensabgabe an das Personal durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte,
    vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 12;

  9. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei zwischen dem 1. 4. 1999 und dem 31. 12. 2003 angeschafften teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugen,
    vgl. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864;

  10. Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau,
    vgl. BMF-Schreiben vom 3. 2. 2005, BStBl I S. 414;

  11. Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen,
    vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 90, und vom 9. 5. 2008, BStBl I S. 675;

  12. Vorsteuerabzug beim Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung,
    vgl. Abschnitt 2.5;

  13. Vorsteuerabzug bei Errichtung von Erschließungsanlagen,
    vgl. BMF-Schreiben vom 7. 6. 2012, BStBl I S. 621.

(2) 1Erwachsen dem Unternehmer Aufwendungen durch Beköstigung des im Unternehmen beschäftigten Personals in seinem Haushalt, gilt folgende Vereinfachungsregelung: Für die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern kann ohne Einzelnachweis ein Betrag abgezogen werden, der sich unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes von 7,9 % auf den Wert errechnet, der bei der Einkommensteuer für die außerbetrieblichen Zukäufe als Betriebsausgabe anerkannt wird. 2Dementsprechend kann in diesen Fällen die abziehbare Vorsteuer von 7,32 % dieses Werts (Bruttobetrag) errechnet werden.

(3) Zur Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Einlösung von Gutscheinen vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 4.


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