Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)
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UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
Zu § 15 UStG (§§ 35 bis 43 UStDV)
(1) Zum Vorsteuerabzug in besonderen Fällen wird auf folgende Regelungen hingewiesen:
-
Errichtung von Gebäuden auf fremdem Boden,
vgl. BMF-Schreiben vom 23. 7. 1986, BStBl I S. 432; -
Einrichtungen, bei denen neben dem unternehmerischen auch ein nichtunternehmerischer Bereich besteht (z. B. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Vereinen),
vgl. Abschnitte 2.10 und 15.19; -
Garantieleistungen in der Reifenindustrie,
vgl. BMF-Schreiben vom 21. 11. 1974, BStBl I S. 1021; -
Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,
vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132; -
Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,
vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 3; -
Einschaltung von Personengesellschaften beim Erwerb oder der Errichtung von Betriebsgebäuden der Kreditinstitute,
vgl. BMF-Schreiben vom 29. 5. 1992, BStBl I S. 378; -
Einschaltung von Unternehmern in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben,
vgl. BMF-Schreiben vom 27. 12. 1990, BStBl 1991 I S. 81; -
Essensabgabe an das Personal durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine oder Gaststätte,
vgl. Abschnitt 1.8 Abs. 12; -
Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei zwischen dem 1. 4. 1999 und dem 31. 12. 2003 angeschafften teilunternehmerisch genutzten Fahrzeugen,
vgl. Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 27. 8. 2004, BStBl I S. 864; -
Public-Private-Partnerships (PPP) im Bundesfernstraßenbau,
vgl. BMF-Schreiben vom 3. 2. 2005, BStBl I S. 414; -
Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung durch mehrere Personen,
vgl. BMF-Schreiben vom 1. 12. 2006, BStBl 2007 I S. 90, und vom 9. 5. 2008, BStBl I S. 675; -
Vorsteuerabzug beim Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung,
vgl. Abschnitt 2.5; -
Vorsteuerabzug bei Errichtung von Erschließungsanlagen,
vgl. BMF-Schreiben vom 7. 6. 2012, BStBl I S. 621.
(2) 1Erwachsen dem Unternehmer Aufwendungen durch Beköstigung des im Unternehmen beschäftigten Personals in seinem Haushalt, gilt folgende Vereinfachungsregelung: Für die auf diese Aufwendungen entfallenden Vorsteuern kann ohne Einzelnachweis ein Betrag abgezogen werden, der sich unter Anwendung eines durchschnittlichen Steuersatzes von 7,9 % auf den Wert errechnet, der bei der Einkommensteuer für die außerbetrieblichen Zukäufe als Betriebsausgabe anerkannt wird. 2Dementsprechend kann in diesen Fällen die abziehbare Vorsteuer von 7,32 % dieses Werts (Bruttobetrag) errechnet werden.
(3) Zur Minderung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Einlösung von Gutscheinen vgl. Abschnitt 17.2 Abs. 4.
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