Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)

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UStR 160. Steuersätze

Zu § 12 UStG

(1) 1Nach § 12 UStG bestehen für die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zwei Steuersätze:


allgemeiner
Steuersatz
ermäßigter
Steuersatz
vom 1. 1. 1968 bis 30. 6. 1968
10 %
5 %
vom 1. 7. 1968 bis 31. 12. 1977
11 %
5,5 %
vom 1. 1. 1978 bis 30. 6. 1979
12 %
6 %
vom 1. 7. 1979 bis 30. 6. 1983
13 %
6,5 %
vom 1. 7. 1983 bis 31. 12. 1992
14 %
7 %
vom 1. 1. 1993 bis 31. 3. 1998
15 %
7 %
vom 1. 4. 1998 bis 31. 12. 2006
16 %
7 %
ab 1. 1. 2007
19 %
7 %

2Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die in der Anlage 2 des UStG aufgeführten Gegenstände vgl. das BMF-Schreiben vom 5. 8. 2004, BStBl I S. 638. 3Zu den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Durchschnittssätzen vgl. § 24 Abs. 1 UStG.

(2) 1Anzuwenden ist jeweils der Steuersatz, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Umsatz ausgeführt wird. 2Zu beachten ist der Zeitpunkt des Umsatzes besonders bei

  1. der Änderung (Anhebung oder Herabsetzung) der Steuersätze,

  2. der Einführung oder Aufhebung von Steuervergünstigungen (Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen) sowie

  3. der Einführung oder Aufhebung von steuerpflichtigen Tatbeständen.

(3) 1Bei einer Änderung der Steuersätze sind die neuen Steuersätze auf Umsätze anzuwenden, die von dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderungsvorschrift an bewirkt werden. 2Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts kommt es für die Frage, welchem Steuersatz eine Leistung oder Teilleistung unterliegt, ebenso wenig an wie auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung. 3Auch in den Fällen der Istversteuerung (§ 20 UStG) und der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG) ist entscheidend, wann der Umsatz bewirkt wird. 4Das gilt unabhängig davon, wann die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG entsteht.

(4) 1Für Leistungen, die in wirtschaftlich abgrenzbaren Teilen (Teilleistungen, vgl. Abschnitt 180) geschuldet werden, können bei einer Steuersatzänderung unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen. 2Vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung bewirkte Teilleistungen sind nach dem bisherigen Steuersatz zu versteuern. 3Auf die danach bewirkten Teilleistungen ist der neue Steuersatz anzuwenden. 4Entsprechendes gilt bei der Einführung und Aufhebung von Steuervergünstigungen und steuerpflichtigen Tatbeständen.


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