Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR)

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UStR 188. (Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV))

Zu § 14 UStG (§§ 31 bis 34 UStDV)

188. Rechnungserteilung in Einzelfällen

(1) 1Erhält ein Unternehmer für seine Leistung von einem anderen als dem Leistungsempfänger ein zusätzliches Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (Entgelt von dritter Seite), entspricht die Rechnung den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG, wenn in ihr das Gesamtentgelt – einschließlich der Zuzahlung – und der darauf entfallende Steuerbetrag angegeben sind. 2Gibt der Unternehmer in der Rechnung den vollen Steuerbetrag, nicht aber das Entgelt von dritter Seite an, ist die Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs durch den Leistungsempfänger ausreichend, wenn der angegebene Steuerbetrag die für den Umsatz geschuldete Steuer nicht übersteigt.

(2) Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:

  1. Pfandgeld für Warenumschließungen,
    vgl. Abschnitt 149 Abs. 8;

  2. Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft,
    vgl. Abschnitt 153 Abs. 3;

  3. Briefmarkenversteigerungsgeschäft, Versteigerungsgewerbe,
    vgl. Abschnitt 26 Abs. 5, BMF-Schreiben vom 7. 5. 1971, UR 1971 S. 173, und BMWF-Schreiben vom 24. 10. 1972, UR 1972 S. 351;

  4. Kraft- und Schmierstofflieferungen für den Eigenbedarf der Tankstellenagenten,
    vgl. Abschnitt 26 Abs. 4;

  5. Garantieleistungen in der Reifenindustrie,
    vgl. BMF-Schreiben vom 21. 11. 1974, BStBl I S. 1021;

  6. Garantieleistungen und Freiinspektionen in der Kraftfahrzeugwirtschaft,
    vgl. BMF-Schreiben vom 3. 12. 1975, BStBl I S. 1132.

(3) 1Leistungen verschiedener Unternehmer können in einer Rechnung aufgeführt werden, wenn darin über die Leistungen eines jeden Unternehmers getrennt abgerechnet wird, z.B. die Rechnung einer Tankstelle über eine eigene Reparaturleistung und über eine Kraftstofflieferung einer Mineralölgesellschaft. 2Zur Angabe der Steuernummer oder USt-IdNr. in der Rechnung vgl. Abschnitt 185 Abs. 6. 3 Erfolgt die Trennung nicht zutreffend, entsteht auch Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.


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