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UStR 268. Vereinfachungsregelung für Umsätze von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten

Zu § 24 UStG (§ 71 UStDV)

(1) 1Bei Umsätzen von Getränken und alkoholischen Flüssigkeiten ist der Durchschnittssatz für die Vorsteuer niedriger als der Durchschnittssatz für die Steuer. 2Betragen diese Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 1 200 € kann von der Erhebung der darauf entfallenden Steuer abgesehen werden, wenn der Unternehmer in dem betreffenden Kalenderjahr daneben nur folgende Umsätze ausführt:

  1. Umsätze, die unter § 24 UStG fallen, sofern dafür eine Steuer nicht zu entrichten ist (also keine Umsätze von in der Anlage 2 des UStG nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnissen);

  2. Umsätze, die unter § 19 Abs. 1 UStG fallen;

  3. Umsätze, die nach § 15 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG den Vorsteuerabzug ausschließen.

(2) 1Die Vereinfachungsregelung ist auch auf die Entrichtung der Vorauszahlungen anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 1 200 € im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird (vgl. hierzu Abschnitt 230 Abs. 3). 2Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze, für die die Vereinfachungsregelung gilt, bleibt unberührt.


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