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UStR 42e. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

Zu § 3b UStG (§§ 2 bis 7 UStDV)

(1) 1Eine gebrochene Güterbeförderung liegt vor, wenn einem Beförderungsunternehmer für eine Güterbeförderung über die gesamte Beförderungsstrecke ein Auftrag erteilt wird, jedoch bei der Durchführung der Beförderung mehrere Beförderungsunternehmer nacheinander mitwirken. 2Liegen Beginn und Ende der gesamten Beförderung in den Gebieten verschiedener EU-Mitgliedstaaten, ist eine gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderung gegeben. 3Dabei ist jede Beförderung für sich zu beurteilen. 4Bei einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung sind nicht nur Beförderungen als innergemeinschaftliche Güterbeförderungen anzusehen, bei denen Abgangsort und Ankunftsort in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten liegen. 5Auch Beförderungen, die einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung vorangehen (Vorläufe) oder sich daran anschließen (Nachläufe) und sich auf einen EU-Mitgliedstaat beschränken, sind wie die innergemeinschaftliche Güterbeförderung zu behandeln (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). 6Dies gilt auch für alle einem Vorlauf vorangehenden oder sich einem Nachlauf anschließenden auf einen EU-Mitgliedstaat beschränkten Güterbeförderungen, wenn die Beförderungsstrecken von dem Auftrag für die gesamte Beförderung erfasst sind. 7Eine derartige innergemeinschaftliche Güterbeförderung liegt auch dann vor, wenn zwischen den Vor- und Nachläufen und der eigentlichen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Unterbrechungszeiten liegen. 8Sie können unvorhergesehen eintreten oder im Beförderungsauftrag vereinbart sein. 9Der unmittelbare Zusammenhang einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung geht auch nicht verloren, wenn zwischen der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und dem Vor- oder Nachlauf eine sonstige Leistung der unter § 3b Abs. 2 UStG fallenden Art (z.B. Zwischenlagerung) ausgeführt wird.

(2) 1Der leistende Unternehmer hat nachzuweisen, dass seine Beförderungsleistung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht. 2Dazu hat der Auftraggeber der jeweiligen Leistung den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung in dem im Beförderungs- und Speditionsgewerbe üblicherweise verwendeten Dokument (z.B. schriftlicher Speditionsauftrag, Frachtbrief oder Bordero) anzugeben. 3Statt dessen kann der Leistungsempfänger eine Bescheinigung folgenden Inhalts erstellen:

Bescheinigung für innerstaatliche Güterbeförderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen (Vor- und Nachläufe)


Der Unternehmer____________________________________________________________________________
(Name und Anschrift des leistenden Unternehmers)
hat für meine Rechnung die Beförderung folgender Güter:
__________________________________________________________________________________________
(Bezeichnung der Beförderungsgegenstände)
von______________________________________
nach
______________________________________
(Bezeichnung des Abgangsorts)
(Bezeichnung des Bestimmungsorts)
übernommen/besorgt.
Diese innerstaatliche Beförderung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemein-
schaftlichen Beförderung dieser Güter, da die Gesamtbeförderung der Güter in
___________________________________________________
beginnt
(Bezeichnung des Abgangsorts/Staat)
und in______________________________________________
endet.
(Bezeichnung des Bestimmungsorts/Staat)
__________________
________________________________________________________
(Ort und Datum)
(Name, Anschrift und Unterschrift des Leistungsempfängers)”

Beispiel 1:

1Der in Deutschland ansässige Unternehmer U beauftragt den in Frankreich ansässigen Frachtführer S, Güter von Paris an einen Abnehmer in Rostock zu befördern. 2S befördert die Güter von Paris nach Aachen und beauftragt für die Strecke von Aachen nach Rostock den in Köln ansässigen Unterfrachtführer F mit der Beförderung. 3Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. 4U verwendet gegenüber S seine deutsche und S gegenüber F seine französische USt-IdNr.

5Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Paris nach Rostock. 6Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 7U ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 2).

8Die Beförderungsleistung des F von Aachen nach Rostock an seinen Auftraggeber S ist einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung gleichgestellt (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). 9Da S gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Aachen nach Frankreich (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 10Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger S, da der leistende Unternehmer F nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL ). 11In der Rechnung an S darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein.

Beispiel 2:

1Der deutsche Unternehmer U beauftragt den in Deutschland ansässigen Frachtführer S, Güter von Amsterdam nach Dresden zu befördern. 2S beauftragt den ebenfalls in Deutschland ansässigen Unterfrachtführer F, die Güter von Amsterdam nach Venlo zu bringen. 3Dort übernimmt S die Güter und befördert sie weiter nach Dresden. 4Dabei teilt S im Frachtbrief an F den Abgangsort und den Bestimmungsort der Gesamtbeförderung mit. 5U und S verwenden jeweils ihre deutsche USt-IdNr.

6Die Beförderungsleistung des S an seinen Auftraggeber U umfasst die Gesamtbeförderung von Amsterdam nach Dresden. 7Die Leistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da U gegenüber S seine deutsche USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 8Steuerschuldner in Deutschland ist der leistende Unternehmer S (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). 9S muss in der Rechnung an U die deutsche Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

10Die Beförderungsleistung des F an seinen Auftraggeber S von Amsterdam nach Venlo steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und ist deshalb dieser gleichgestellt (§ 3b Abs. 3 Satz 3 UStG). 11Da S gegenüber F seine deutsche USt-IdNr. verwendet, verlagert sich der Ort der Beförderungsleistung vom Abgangsort Amsterdam nach Deutschland (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 12Steuerschuldner in Deutschland ist der leistende Unternehmer F (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). 13F muss in der Rechnung an S die deutsche Umsatzsteuer gesondert ausweisen.

(3) 1Wird bei Vertragsabschluss einer gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung eine „unfreie Versendung” bzw. „Nachnahme der Fracht beim Empfänger” vereinbart, trägt der Empfänger der Frachtsendung die gesamten Beförderungskosten. 2Dabei erhält jeder nachfolgende Beförderungsunternehmer die Rechnung des vorhergehenden Beförderungsunternehmers über die Kosten der bisherigen Teilbeförderung. 3Der letzte Beförderungsunternehmer rechnet beim Empfänger der Ware über die Gesamtbeförderung ab. 4In diesen Fällen ist jeder Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger im Sinne des § 3b Abs. 3 UStG anzusehen (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1).

Beispiel:

1Der deutsche Unternehmer U beauftragt den deutschen Frachtführer S, Güter von Potsdam nach Bordeaux zu befördern. 2Die Beförderungskosten sollen dem Empfänger A in Bordeaux in Rechnung gestellt werden (Frachtnachnahme). 3S befördert die Güter zu seinem Unterfrachtführer F in Paris und stellt diesem seine Kosten für die Beförderung bis Paris in Rechnung. 4F befördert die Güter nach Bordeaux und berechnet dem Empfänger A die Kosten der Gesamtbeförderung. 5Bei Auftragserteilung wird angegeben, dass F gegenüber S und A gegenüber F ihre französischen USt-IdNrn. verwenden.

6Als Leistungsempfänger des S ist F anzusehen, da S gegenüber F abrechnet und F die Frachtkosten des S als eigene Schuld übernommen hat. 7Als Leistungsempfänger von F ist A anzusehen, da F gegenüber A abrechnet (vgl. Abschnitt 42c Abs. 1).

8Die Beförderungsleistung des S an F umfasst die Beförderung von Potsdam nach Paris. 9Die Leistung ist in Frankreich steuerbar, da der Leistungsempfänger F seine französische USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 10Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist grundsätzlich der Leistungsempfänger F, da der leistende Unternehmer S nicht in Frankreich ansässig ist (vgl. Artikel 196 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 5). 11In der Rechnung an F darf keine französische Umsatzsteuer enthalten sein (vgl. hierzu Abschnitt 42i Abs. 6).

12Da F gegenüber A die gesamte Beförderung abrechnet, ist F so zu behandeln, als ob er die Gesamtbeförderung von Potsdam nach Bordeaux erbracht hätte. 13Die Leistung ist in Frankreich steuerbar, da A gegenüber F seine französische USt-IdNr. verwendet (§ 3b Abs. 3 Satz 2 UStG). 14Steuerschuldner der französischen Umsatzsteuer ist der leistende Unternehmer F (vgl. Artikel 193 MwStSystRL , vgl. auch Abschnitt 42i Abs. 4).


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