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UStR 62. Inkasso von Handelspapieren

Zu § 4 Nr. 8 UStG

Handelspapiere im Sinne des § 4 Nr. 8 Buchstabe d UStG sind Wechsel, Schecks, Quittungen oder ähnliche Dokumente im Sinne der „Einheitlichen Richtlinien für das Inkasso von Handelspapieren” der Internationalen Handelskammer.


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