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Inhaltsverzeichnis

Entschädigungen

§ 24 Nr. 1 EStG

§ 34 EStG

Ob Entschädigungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer steuerpflichtig sind, richtet sich nach dem tatsächlichen Grund der Zahlung. Erfolgt die Zahlung als Entgelt für die Arbeitsleistung oder als Ersatz für entgangene Einnahmen, so besteht Steuerpflicht. Steuerpflichtig sind auch Entschädigungen für dienstlich verursachte Aufwendungen, soweit sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind. Einzelheiten dazu sind beim jeweiligen Stichwort erläutert.

Für bestimmte Entschädigungen, die in § 24 Nr. 1 EStG definiert sind, wird die Einkommen- und Lohnsteuer gem. § 34 EStG ermäßigt besteuert, wenn

  • es sich um die Zahlung eines sonstigen Bezuges, also nicht um laufenden Arbeitslohn handelt und

  • begünstigte außerordentliche Einkünfte vorliegen.

Daher stellen Entlassungsabfindungen, die arbeitsvertraglich, z.B. im Anstellungsvertrag oder einer gesonderten Regelung, vereinbart worden sind, keine Entschädigungen dar und sind somit auch nicht ermäßigt zu besteuern.

Begünstigte außerordentliche Einkünfte liegen dann vor, wenn die Entschädigung

  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder

  • für die Aufgabe oder das Nicht-Ausüben einer Tätigkeit gezahlt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine Zusammenballung von Einnahmen handelt. Eine solche Zusammenballung ist anzunehmen, wenn Zahlungen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, in einem Betrag geleistet werden und demnach auch in einem Veranlagungszeitraum besteuert werden. Wird eine Entschädigung gezahlt, die lediglich Einnahmen eines Jahres abgilt, ist der ermäßigte Steuersatz nur maßgebend, wenn die Entschädigung mit erheblichen laufenden anderen Einkünften des Arbeitnehmers zusammentrifft und aus diesem Grunde eine Zusammenballung gegeben ist. Zudem darf die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt werden, in dem die entgangenen Einnahmen entstanden wären (BFH, 16.03.1993 - XI R 10/92, BStBl II 1993, 497).

Eine begünstigte Entschädigung für entgangene Einnahmen liegt vor, wenn ein "Schaden" ersetzt wird. Es muss sich also um einen Ausgleich für einen Verlust handeln, den der Arbeitnehmer unfreiwillig erlitten hat. Siehe auch Abfindung.

Lohnnachzahlungen, die keine auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhenden Ersatzleistungen darstellen, sondern lediglich der Erfüllung der unverändert bestehenden Lohnansprüche dienen, sind keine tarifbegünstigten Entschädigungen (BFH, 16.03.1993 - XI R 52/88, BStBl II 1993, 507).

Die Unfreiwilligkeit des erlittenen Verlusts setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer an dem Ereignis, das letztlich zu dem Einnahmeausfall geführt hat, nicht freiwillig mitgewirkt hat. Ein freiwilliger Verzicht des Arbeitnehmers ist allerdings dann nicht schädlich, wenn der "freiwillige" Verzicht nur dadurch zu Stande kam, dass der Arbeitnehmer unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden hat (BFH, 27.07.1978 - IV R 153/77, BStBl II 1979, 9). Bei einem vom Arbeitnehmer selbst herbeigeführten Verlust von Einnahmen gegen Abfindung, um hierdurch ein für ihn günstiges Geschäft abwickeln zu können (z.B. Auflösung einer Pensionszusage gegen Abfindung durch den Geschäftsführer, um den Betrieb veräußern zu können), liegt ein solcher erheblicher Druck nicht vor. Eine Steuerbegünstigung der Entschädigung scheidet in diesem Fall aus (BFH, 09.07.1992 - XI R 5/91, BStBl II 1993, 27).

Auch Wahlrechte, die dem Arbeitnehmer von vornherein im Schädigungsfall die Möglichkeit einräumen, eine einmalige Abfindung in Anspruch zu nehmen, sind nicht tarifbegünstigt (BFH, 27.02.1991 - XI R 8/87, BStBl II 1991, 703).

Eine steuerbegünstigte Entschädigung liegt auch dann nicht vor, wenn sie vom neuen Arbeitgeber für den Wechsel des Arbeitsplatzes gezahlt wird (Abwerbeprämie). Insoweit besteht kein ausreichender Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses (BFH, 16.12.1992 - XI R 33/91, BStBl II 1993, 447).
Wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH zur Vermeidung einer Kündigung aufgelöst und erhält der Geschäftsführer in diesem Zusammenhang eine Abfindung, ist diese auch dann eine tarifbegünstigte Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wenn die GmbH Gesellschafter-Geschäftsführerin einer Mitunternehmerschaft und der Geschäftsführer deren minderheitsbeteiligter Mitunternehmer ist (BFH, 24.6.2009 - IV R 94/06).
Entscheidend für die Tarifermäßigung des § 34 EStG ist, dass sich Einnahmen, die bei weiterbestehendem Dienstverhältnis auf mehrere Jahre verteilt zugeflossen wären, in einem Jahr zusammenballen. Hiervon ist auszugehen, wenn die gezahlte Entschädigung höher ist als die Einnahmen, die der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst worden wäre.

Wird dagegen durch die Entschädigung nur ein Betrag abgegolten, der den bis zum Jahresende wegfallenden Einnahmen entspricht, gilt folgende Behandlung:

Eine Zusammenballung von Einnahmen, die eine ermäßigte Besteuerung rechtfertigt, ist nur dann gegeben, wenn die anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Jahres der Entschädigungszahlung entgehenden Einnahmen übersteigt oder, falls das nicht der Fall ist, der Arbeitnehmer neben der Entschädigung weitere Einnahmen erzielt, die er bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht bezogen hätte.
Entscheidend ist, ob die Entschädigung zusammen mit anderen Einnahmen des betreffenden Jahres höher ist als die Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand seines Dienstverhältnisses voraussichtlich erzielt hätte (BMF, 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04, BStBl I 2004, 505).

Dagegen liegen nie außerordentliche Einkünfte liegen vor, wenn die Abfindung auf mehrere Jahre verteilt in Raten zufließt. In diesem Fall unterliegt der steuerpflichtige Teil der Abfindung komplett dem vollen Steuersatz. Nach ständiger Rechtsprechung führt eine Entschädigung zu außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließt. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige z.B. infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen VZ insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge, erhalten hätte. Bei dieser Prognose ist grundsätzlich auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen (vgl. BMF-Schreiben vom 24.05.2004, Rn. 12 Satz 6). Der BFH hat mit Urteil vom 27.01.2010 - IX R 31/09 entschieden, dass die Fokussierung auf nur ein Vorjahr dann nicht sachgerecht ist, wenn die Einnahmesituation des Vorjahres durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist. In diesen Fällen sei auf die Vorjahre abzustellen. Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an (BMF, 17.01.2011 - IV C 4 - S 2290/07/10007 :005).

Hinweis:

Die Steuerfreiheit der Zahlung von Abfindungen ist ab dem 01.01.2006 mit einer Übergangsregelung für 2006 aufgehoben worden. Daher gewinnt die Tarifermäßigung gem. § 34 EStG für Entschädigungen/Abfindungen noch mehr an Bedeutung.

Auch die bei Vorruhestandsregelungen übliche ratenweise Zahlung der Abfindungen führt regelmäßig zu einer Versteuerung mit dem vollen Steuersatz, da die Raten in unterschiedlichen Kalenderjahren zufließen und somit keine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt (BFH, 02.02.2001 - XI B 93/00, BFH/NV 2001, 1020).

Ausgenommen von diesen Einschränkungen für Ratenzahlungen sind allerdings folgende Fälle:

  • alle Raten der Abfindung fließen in einem Kalenderjahr zu; In diesem Fall bleibt es trotz ratenweiser Zahlung bei der Zusammenballung der Einkünfte in einem Kalenderjahr;

  • nachdem zunächst eine Einmalzahlung vorgesehen war, kann die Abfindung aufgrund von nicht vorhersehbaren Liquiditätsschwierigkeiten des Arbeitgebers nur in Teilbeträgen gezahlt werden;

  • die Zahlungen fließen zwar in zwei Kalenderjahren zu; die im ersten Jahr gezahlte Rate übersteigt jedoch nicht den steuerfreien Betrag der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG; für die Frage der Zusammenballung der Einkünfte wird ausschließlich auf den steuerpflichtigen Teil der Abfindung abgestellt (BFH, 02.09.1992 - XI R 44/91, BStBl II 1993, 52). Beträgt die im ersten Jahr gezahlte Rate nicht mehr als der steuerfreie Betrag i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG bleibt es bei der für die Annahme außerordentlicher Einkünfte erforderlichen Zusammenballung der (steuerpflichtigen) Abfindung in einem Kalenderjahr.

Praxistipp:

Die Abfindung sollte in Höhe des nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreien Betrages im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, der steuerpflichtige Rest jedoch erst im folgenden Jahr. Hierdurch wird vermieden, dass die Abfindung im Jahr der Entlassung mit anderen steuerpflichtigen Einnahmen zusammentrifft und durch die Progressionswirkung die Steuerbelastung unnötig in die Höhe treibt. Im auf die Entlassung folgenden Jahr sind die Einnahmen des Arbeitnehmers regelmäßig wesentlich niedriger, sodass hier die geringere Progression mit der ermäßigten Besteuerung zusammentrifft und somit zu einer Doppelbegünstigung führt.

Einheitliche Betrachtung unterschiedlicher Zahlungen

Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu behandeln. Das gilt selbst dann, wenn sie ihrer Art nach völlig unterschiedlich sind und auch in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich zufließen.

Aus diesem Grund liegen in folgenden Fällen mangels Zusammenballung der Einnahmen in einem Jahr keine außerordentlichen Einkünfte vor, die ermäßigt zu besteuern wären:

  • Der Arbeitnehmer erhält eine Einmalabfindung von 40.000 EUR und daneben für 2 Jahre laufende Vorruhestandsleistungen in Höhe von monatlich 500 EUR;

  • der im gegenseitigen Einvernehmen ausgeschiedene leitende Angestellte erhält eine Abfindung von 250.000 EUR. Außerdem wird ihm noch für die nächsten 3 Jahre sein bisheriger Dienstwagen (oder die Dienstwohnung) kostenlos (oder verbilligt) überlassen.
    Bei Überlassung einer verbilligten Wohnung führt diese Nebenleistung nur dann zur Versagung des ermäßigten Steuersatzes, wenn die Vereinbarung des Mietzinses mietrechtlich frei erfolgt ist und der Vorteil als geldwerter Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis anzusehen ist. Unschädlich ist die Verbilligung vor allem dann, wenn sie bereits zuvor auf Lebenszeit des Arbeitnehmers vereinbart war.

Praxistipp:

Auch nur unbedeutende Zahlungen oder Sachzuwendungen des Arbeitgebers in den Jahren nach der Auflösung des Dienstverhältnisses können dazu führen, dass keine außerordentlichen zusammengeballt zufließenden Einkünfte mehr vorliegen. Es empfiehlt sich daher, zugunsten der Tarifermäßigung auf weitere, vergleichsweise unbedeutende, Arbeitgeberleistungen in den Folgejahren zu verzichten. Der Tarifermäßigung einer Abfindung wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht lt. BFH jedoch nicht entgegen, dass der Arbeitgeber abredewidrig rund 1,3 v.H. (hier: 1.000 EUR) und damit einen sehr geringen Teil der Abfindung in dem der Hauptleistung vorangehenden Veranlagungszeitraum auszahlt und die Teilleistung nicht aus Gründen der sozialen Fürsorge oder Existenzbedrohung des Empfängers oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Zahlungsverpflichteten erfolgt (BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09). Die Finanzverwaltung wendet das Urteil an und hält eine Teilleistung von maximal 5 % der Hauptleistung für unschädlich (BMF, 17.01.2011 - IV C 4 - S 2290/07/10007 :005).

Soweit im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses neben der Zahlung einer Abfindung Vereinbarungen getroffen werden, dass eine eventuell später zu zahlende Pension so zu berechnen sei, als habe das Dienstverhältnis bis zum Erreichen der Pensions-Altersgrenze fortbestanden, so wird aus Billigkeitsgründen bei der Abfindung von außerordentlichen Einkünften ausgegangen.

Lebenslängliche Bar- oder Sachleistungen sind als Einkünfte im Sinne des § 24 Nr. 2 EStG zu behandeln (BFH, 28.09.1967 - IV 288/62, BStBl II 1968, 76). Sie sind keine außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG und damit für eine begünstigte Besteuerung der im Übrigen gezahlten Entlassungsentschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG unschädlich. Deshalb kommt die begünstigte Besteuerung auch dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen der Ausscheidensvereinbarung erstmals lebenslang laufende Versorgungsbezüge zugesagt werden. Auch eine zu diesem Zeitpunkt erstmals eingeräumte lebenslängliche Sachleistung, wie z.B. ein verbilligtes oder unentgeltliches Wohnrecht, ist für die ermäßigte Besteuerung unschädlich.

Wird ein (noch) verfallbarer Anspruch auf lebenslängliche Betriebsrente im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses in einen unverfallbaren Anspruch umgewandelt, so ist die Umwandlung des Anspruchs für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf die Einmalzahlung unschädlich.

Bei Entschädigungen im Sinne des § 34 EStG ist es möglich, die vorgesehene Tarifermäßigung bereits beim laufenden Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 3 S. 9 EStG). Allerdings wird die Ermäßigung nur annähernd erreicht. Die exakte Berechnung der Tarifermäßigung nach § 34 EStG kann allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen. Die ermäßigt besteuerten Entschädigungen sind im Lohnkonto gesondert aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuerkarte besonders zu bescheinigen.

Handelt es sich um Entschädigungen für mehrere Jahre, so kann zur Minderung der Steuerprogression die Entschädigung ebenfalls nach der "Fünftel- Regelung" besteuert werden. Siehe dazu § 34 Abs. 3 EStG, § 39b Abs. 3 S. 9 EStG, R 34.4 EStR.

Entschädigungen, die als sonstige Bezüge ermäßigt besteuert werden, sind im Lohnkonto gesondert einzutragen und auf der Lohnsteuerbescheinigunggesondert zu bescheinigen.

Steuerfrei und nicht pfändbar sind Entschädigungsleistungen aus der Stiftung "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV infizierte Personen" sind gemäß § 17 des HIV-Hilfegesetzes.

Praxistipp:

Entschädigungen sollten möglichst als Einmalbetrag gezahlt werden, damit die Steuerermäßigung nach § 34 EStG berücksichtigt werden kann. Wird die Entschädigung in Raten gezahlt, so ist diese Vergünstigung nur anwendbar, wenn die gesamten Raten in demselben Kalenderjahr zufließen oder der Arbeitgeber z.B. aus nachweislichen Liquiditätsschwierigkeiten nicht zur Einmalzahlung in der Lage ist. Unschädlich ist auch, wenn der Arbeitnehmer mangels anderer Einnahmen oder Ersparnisse auf eine Vorauszahlung auf die Entschädigung angewiesen ist (BFH, 02.09.1992 - XI R 63/89, BStBl II 1993, 831).

Beispiel:

Ein 40-jähriger Arbeitnehmer wird auf Veranlassung des Arbeitgebers nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Dienstverhältnis entlassen. Er verpflichtet sich, für 1 Jahr nicht in dem Beruf weiterzuarbeiten. Der Arbeitgeber gewährt ihm als Entschädigung eine Einmalzahlung von 50.000 EUR.

Lösung:

Der Betrag von 50.000 EUR ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, von dem nach § 39b Abs. 3 S. 9 EStG die ermittelte Lohnsteuer nach der "Fünftel- Regelung" einzubehalten ist.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält nach einem Beschluss des Arbeitsgerichts eine Lohnnachzahlung für einen Zeitraum von 5 Jahren i.H.v. 7.500 EUR als Einmalzahlung. Das Arbeitsverhältnis bleibt weiter bestehen.

Lösung

Die Berechnung der einzubehaltenden Lohnsteuer erfolgt nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. Danach ist bei der Berechnung der Lohnsteuer der sonstige Bezug mit 1.500 EUR anzusetzen. Die Mehrsteuer, die danach anfällt, ist zu verfünffachen. Durch diese Berechnungsmethode ergibt sich wegen der Milderung der Progressionssteigerung ein insgesamt nierdrigerer Steuersatz.

Praxistipp:

Die Zahlung einer Entschädigung an Stelle von noch zustehendem vertraglichen Arbeitslohn (z.B. beim Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Vertragsablauf) kann beim Arbeitnehmer zu Nachteilen der Zahlung des Arbeitslosengeldes führen (Sperrfrist).

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein die Auszahlung einer Entschädigung in 2 Jahren und versagt das Finanzamt deshalb auch die ermäßigte Besteuerung der ersten Teilleistung (75.000 EUR), kann eine verfassungswidrige Substanzsteuer nicht darin gesehen werden, dass der Differenzbetrag, der sich zwischen einer Berechnung der Einkommensteuer auf die erste Teilleistung mit dem ermäßigten Steuersatz einerseits und dem normalen Steuersatz andererseits ergibt, höher ist als die vom Arbeitgeber gezahlte zweite Teillistung (15.000 EUR). Die daraus abgeleitete Überlegung, dass der Arbeitnehmer besser gestanden hätte, wenn er auf die zweite Teillistung verzichtet hätte, lässt die Erhebung der festgesetzten Steuer nicht als unbillig erscheinen (BFH, 21.06.2006 - XI R 29/05, BFH/NV 2006, 1833).

Leistungen aus sozialer Fürsorge Der BFH hält zwischenzeitliche Zusatzleistungen über mehrere Jahre aus "sozialen" Gründen für unschädlich, z.B. Kostenübernahme durch Arbeitgeber für Outplacement-Beratung (BFH, 14.08.2001 - XI R 22/00, BStBl II 2002, 180) oder zusätzliche Ausgleichszahlungen zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit (BFH, 24.01.2002 - XI R 43/99, DB 2002, 877). Allerdings sind Zusatzleistungen aus sozialer Fürsorge für die Tarifermäßigung doch schädlich, wenn sie die eigentliche Entlassungsentschädigung insgesamt betragsmäßig fast erreichen (BFH, 24.01.2002 - XI R 2/01, DStR 2002, 628 sowie BFH, 03.07.2002 - XI R 27/01, BFH/NV 2003, 19). Ergänzende Zusatzleistungen der sozialen Fürsorge, die für die Beurteilung der Hauptleistung als eine zusammengeballte Entschädigung im Sinne des § 34 EStG unschädlich sind, setzen weder eine Bedürftigkeit des entlassenen Arbeitnehmers noch eine nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers voraus. Bei der zeitlich befristeten kostenlosen Überlassung eines PKW handelt es sich um eine nicht unübliche Entschädigungszusatzleistung, die für die ermäßigte Besteuerung der Hauptleistung unschädlich ist (BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00, DStRE 2002, 1427).

Fließt die steuerpflichtige Gesamtentschädigung (Einmalbetrag zuzüglich zusätzlicher Entschädigungsleistungen) nicht in einem Kalenderjahr zu, so ist dies für die Anwendung des § 34 EStG grundsätzlich schädlich. Werden aber zusätzliche Entschädigungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind, aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen gewährt, sind diese für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich, wenn sie weniger als 50 v.H. der Hauptleistung betragen. Die Vergleichsrechnung ist hier durch Einnahmenvergleich vorzunehmen.

Erhält ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat geschlossenen, nicht § 123 InsO entsprechenden Sozialplans in mehreren Veranlagungszeiträumen von dritter Seite sozial motivierte Zahlungen zur Aufstockung des Arbeitslosengeldes und abschließend eine im Zeitpunkt der Zusage in wesentlichem Umfang ungewisse ergänzende Abfindung, liegt eine - mangels Zusammenballung nicht ermäßigt zu besteuernde - einheitliche Entschädigungsleistung vor. Die ergänzende Abfindung ist nicht deshalb als - ausnahmsweise ermäßigt zu besteuernde - Hauptleistung anzusehen, weil sie am Ende höher ausfällt als die übrigen Zahlungen (BFH, 11.05.2010 - IX R 39/09). Fazit: Keine ermäßigte Besteuerung bei von aufgrund eines Sozialplans geleisteten Zahlungen.

Kürzung der Entlastung von Entschädigungen teilweise verfassungswidrig (BVerfG): Die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung ab dem VZ 1999 (§ 34 Abs. 1 i.V. mit § 52 Abs. 47 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) ist wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06).

Praxistipp:

Weitergehende Erläuterungen zur Besteuerung von Entschädigungen vgl. BMF 24.05.2004 - IV A 5 - S 2290 - 20/04, BStBl I 2004, 505).

Hinweis:

Steuerlich kann es vorteilhafter sein, eine Abfindung in das nächste Jahr zu verschieben, wenn im Folgejahr insgesamt weniger Einkünfte zu versteuern sind. Denn die Tarifermäßigung kann i.d.R. den Steuernachteil durch das Zusammentreffen von Arbeitslohn und Abfindung nicht in voller Höhe ausgleichen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, eine Abfindung aus steuerlichen Gründen nicht - wie eigentlich nach der Betriebsvereinbarung vorgesehen - im Dezember, sondern erst im Januar des Folgejahres auszuzahlen, ist steuerlich auch von einem Zuflusss (erst) im Folgejahr auszugehen. Es handelt sich nicht um Missbrauch im Sinne von § 42 AO. Ist im Sozialplan für die Fälligkeit einer Abfindung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen, nimmt der Arbeitnehmer jedoch in einer individuellen Vereinbarung das Arbeitgeberangebot der Abfindungsauszahlung in zwei Teilen an, sodass die Fälligkeit des zweiten Teilbetrags vor ihrem erstmaligem Eintritt auf den Januar des Folgejahres hinausgeschoben wird und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den zweiten Abfindungsteilbetrag auch erst zu diesem Zeitpunkt erlangt wird, erfolgt der für die Besteuerung maßgebliche Zufluss des zweiten Abfindungsteilbetrags - ohne Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs - erst im Folgejahr (BFH, 11.11.2009 - IX R 1/09). Vgl. hierzu auch BFH, 11.11.2009 - IX R 14/09.

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