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Umsatzsteuervoranmeldung

§ 18 Abs. 1 UStG

1. Allgemeines

Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Steueranmeldung, in der der Unternehmer seine Umsatzsteuer selbst berechnet. Ist in der Umsatzsteuervoranmeldung eine Nachzahlung berechnet, so steht die Voranmeldung mit Eingang beim Finanzamt einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) gleich.

Weist die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein Guthaben zu Gunsten des Unternehmers aus, steht sie erst dann einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn das Finanzamt der Erstattung zugestimmt hat. Bis zur Zustimmung handelt es sich um einen Antrag auf Steuerfestsetzung.

2. Sicherheitsleistung

Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde mit dem § 18f UStGab 2002 die Regelung eingeführt, Vorsteuererstattungen im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von Sicherheitsleistungen (z.B. Bankbürgschaften) abhängig zu machen. Das Gleiche gilt für berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen, die zu einer Steuererstattung führen.

Die Entscheidung des Finanzamts, eine Sicherheitsleistung vom Unternehmer zu verlangen, ist nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Das heißt, dass das Finanzamt nicht willkürlich eine Sicherheitsleistung verlangen darf. Es kann nur dann von der Regelung gebrauch machen, wenn unklar ist, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Diese neue Regelung hat den Vorteil, dass zeitintensive Prüfungen der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht mehr zu Liquiditätsproblemen bei den Unternehmen führen und der Erstattungsanspruch vor einer endgültigen Prüfung durch das Finanzamt auf Grund der Sicherheit geleistet werden kann.

Praxistipp:

Unternehmen, die auf Grund von hohen Investitionen erhebliche Umsatzsteuererstattungen zu erwarten haben, sollten nach Möglichkeit gleich mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt eine Sicherheitsleistung anbieten. Das hat den Vorteil, dass die Erstattung durch das Finanzamt sofort erfolgen kann und so nicht unnötig dem Unternehmen Liquidität entzogen wird.

3. Verfahren

Die Umsatzsteuervoranmeldung war für Voranmeldungszeiträume bis 2004 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Es waren aber auch von den amtlichen Vordrucken abweichende Umsatzsteuervoranmeldungsvordrucke zugelassen, wenn sie zuvor von der Finanzverwaltung genehmigt wurden. Die Abgabe selber konnte bis zu diesem Zeitpunkt per Post oder Telefax erfolgen.
Für Voranmeldungszeiträume ab 2005 sind die Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich auf elektronischem Weg abzugeben, vgl. Umsatzsteuervoranmeldung - Abgabeverfahren.

4. Haftung

Für schuldhaft nicht abgeführte Umsatzsteuer wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz ab 2002 ein Haftungstatbestand eingeführt, vgl. Umsatzsteuerhaftung.

5. Zeitraum

Der Voranmeldungszeitraum kann je nach den Daten des Unternehmens unterschiedlich sein, vgl. Voranmeldungszeitraum.

6. Fristen

Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen gibt es feste Fristen, vgl. Abgabefristen - Umsatzsteuer.

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