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Inhaltsverzeichnis

Zusammenfassende Meldungen

§ 18a UStG

1. Allgemeines

Zusammenfassende Meldungen (ZM) sind die Grundlage des ab dem 01.01.1993 eingeführten Systems zur Kontrolle der Warenbewegungen innerhalb der EG. In den Zusammenfassenden Meldungen werden von den Unternehmern in allen EG-Mitgliedstaaten ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen gemeldet. Im Rahmen eines vernetzten EDV-Systems ist es den einzelnen Mitgliedstaaten dann grundsätzlich möglich, auf der Basis dieser gespeicherten Daten die zutreffende Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in ihrem Land zu überwachen.

2. Abgabeverpflichtete

Zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen sind Unternehmer verpflichtet, die im Meldezeitraum innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen bzw. ab dem 01.01.2010 innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbringen. Kleinunternehmer und den Unternehmern gleichgestellte Lieferer neuer Fahrzeuge brauchen keine Meldungen abzugeben. Soweit juristische Personen im Rahmen der Organschaft keine selbstständigen Unternehmer sind, aber über eine eigene USt-IdNr. verfügen, sind sie auch selbst zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verpflichtet. Die Abgabe einer Meldung ist nur erforderlich, wenn etwas zu melden ist. Warenbezüge (innergemeinschaftliche Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden.

Die Zusammenfassende Meldung ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben.

Die Einreichung von Nullmeldungen ist im Gegensatz zur USt-Voranmeldung nicht gefordert. Wenn in der USt-Voranmeldung steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen angemeldet worden sind, verlangt auch das Bundeszentralamt für Steuern von den Unternehmern eine entsprechende zusammenfassende Meldung. Insoweit tauschen die beteiligten Behörden die entsprechenden Daten untereinander aus.

3. Änderung des Meldezeitraums ab 01.07.2010

Durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften wird der Meldezeitraum von der bisher vierteljährlichen auf eine monatliche Abgabe umgestellt. Die Meldungen müssen dann bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats übermittelt werden.

Soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 EUR (in 2010 und 2011) bzw. mehr als 50.000 EUR (ab 2012) beträgt, reicht es aus, die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu übermitteln. In diesen Fällen würde es dann also bei der vierteljährlichen Abgabe bleiben.

Zu den ab 01.07.2010 geltenden Änderungen beim Verfahren für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung hat das BMF mit Schreiben vom 15.06.2010 - IV D 3 - S 7427/08/10003-03 - Stellung genommen.

4. Meldezeitraum bis 30.06.2010

Der Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, bei Erfüllen der Voraussetzungen des § 18a Abs. 6 UStG reicht die Abgabe einer Jahresmeldung aus. Dies gilt für Unternehmer, die von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit sind und deren Umsätze des vergangenen Jahres und voraussichtlich des laufenden Jahres jeweils 200.000 EUR nicht übersteigen. Außerdem dürfen die innergemeinschaftlichen Lieferungen im Vorjahr und voraussichtlich im laufenden Jahr 15.000 EUR nicht übersteigen. Eine Jahresmeldung ist nicht zulässig, wenn in den innergemeinschaftlichen Lieferungen auch Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer mit USt-IdNr. enthalten sind.

5. Welche Umsätze sind wann zu melden ?

Mit dem Mehrwertsteuerpaket 2010 sind erstmals ab dem 01.01.2010 auch innergemeinschaftliche Dienstleistungen in den Zusammenfassenden Meldungen anzugeben.

Innergemeinschaftliche Warenlieferungen bzw. innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, die in den ersten beiden Monaten des Meldezeitraums ausgeführt wurden, sind in der Zusammenfassenden Meldung für diesen Zeitraum zu melden, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungserstellung.

Nur bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen, die im letzten Monat eines Kalendervierteljahres ausgeführt werden, ist auf den Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung abzustellen. Wird die Rechnung für diese Lieferung oder sonstige Leistung noch im lfd. Kalendervierteljahr ausgestellt, so ist die Meldung in diesem Kalendervierteljahr vorzunehmen; wird die Rechnung für diese Lieferung oder sonstige Leistung erst nach Ablauf des Kalendervierteljahres ausgestellt, so hat die Meldung im nächsten Kalendervierteljahr zu erfolgen.

6. Abgabeverfahren ab 2007

Die Abgabe der Meldung hat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erfolgen. Abgabetermin für die Zusammenfassende Meldung ist der 10. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Für Unternehmer, die eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe ihrer USt-Voranmeldungen haben, gilt diese ebenfalls für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen. Es gelten die Vorschriften über Steuererklärungen entsprechend; deshalb sind Zusammenfassende Meldungen zu den Terminen für vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben (Abgabefristen - Umsatzsteuer). Es können bei verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe Verspätungszuschläge festgesetzt werden.

Ab dem 01.01.2007 wurde das Abgabeverfahren auf elektronische Meldungen umgestellt.

Ebenso wie die Lohnsteuer-Anmeldungen und die Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln sind, sind Zusammenfassende Meldungen für Meldezeiträume nach dem 31.12.2006 grundsätzlich auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass die Zusammenfassende Meldung in herkömmlicher Form abgegeben wird; dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unternehmer nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen. Soweit das Finanzamt das herkömmliche Verfahren für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zugelassen hat, gilt dies auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen.

Praxistipp:

Eine sorgfältige Erstellung der Zusammenfassenden Meldungen erspart den eigenen Kunden in anderen EG-Mitgliedstaaten möglicherweise zusätzliche Rückfragen des dortigen Finanzamtes. Die eigenen gelieferten Daten werden zur Kontrolle für den Kunden benutzt und mit den von ihm erklärten innergemeinschaftlichen Erwerben abgestimmt. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit, die für den Kunden vorliegenden Daten auf den einzelnen Lieferanten aufzuschlüsseln. Soweit sich Unterschiede zwischen den Daten des Kunden und den beigestellten Daten für den Lieferanten ergeben, wird die Finanzbehörde versuchen, diese Abweichungen aufzuklären. Dabei kann es u.U. sogar zu Rückfragen beim Lieferanten über die zuständigen Behörden (in Deutschland sind dies die Hauptzollämter) seines Heimatlandes führen. Für alle Beteiligten bedeutet dies erhebliche Mehrarbeit, die im Vorfeld vermieden werden kann. Außerdem geben die Hauptzollämter ihre Informationen aus der Bearbeitung von Anfragen anderer Mitgliedstaaten an die zuständigen Finanzämter weiter, die möglicherweise solche Fälle einer weiter gehenden Prüfung unterziehen. Umgekehrt kann jeder Unternehmer nur darauf hoffen, dass seine ausländischen Lieferanten ihren Erklärungspflichten ordnungsgemäß nachkommen, damit Abweichungen bei dem teilweise automatisiert erfolgenden Datenabgleich nicht weitere Rückfragen bei ihm auslösen.

7. Ungültige ausländische USt-IDNr.

Nach Abgabe der Zusammenfassenden Meldung werden die aufgeführten USt-IdNr. in die Datenbank des BZSt eingestellt. Die ausländischen USt-IdNrn. werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

Bei unzutreffenden USt-IdNr. oder anderen Unschlüssigkeiten erhält der Unternehmer eine automatisierte Benachrichtigung. Darüber hinaus werden zu festen Terminen die plausiblen, ausländischen USt-IdNrn. vierteljährlich mit dem Datenbestand in den anderen Mitgliedstaaten abgeglichen. In diesem Verfahrensschritt wird geprüft, ob die USt-IdNr. einem Unternehmer tatsächlich zugeteilt wurde und ob sie im angegebenen Meldezeitraum auch gültig war. Ist dies nicht der Fall, erhält der deutsche Unternehmer auch in diesen Fällen ebenfalls eine automatisierte Benachrichtigung.

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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