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#2200127

Inhaltsverzeichnis

Elterngeld

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

1. Allgemeines

Das sog. Elterngeld wurde zum 01.01.2007 eingeführt. Die Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß (BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 und 1 BvR 1897/08).

Es wird volle zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche "Partnermonate" geben insbesondere Vätern einen Anreiz, Elternzeit zu nehmen.

Alleinerziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben. Generelle Voraussetzung für den Elterngeldbezug: eine ausgeübte Berufstätigkeit muss für die Kinderbetreuung auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert werden.

Das Elterngeld beläuft sich grundsätzlich auf 67 v. H. des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils. Die Einkommensersatzquote sinkt von 67 % auf 65 % ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 EUR. Dies erfolgt, indem der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzen wird, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Die 65 % werden bei einem Betrag von 1.240 EUR im Monat erreicht.

Höchstbetrag des Elterngeldes: 1.800 EUR.

Ein Mindestelterngeld von 300 EUR erhalten alle erziehende Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet oder weniger als 300 EUR verdient haben.

Steuerpflichtige, die als Alleinerziehende mehr als 250.000 EUR oder als Verheiratete 500.000 EUR im Jahr versteuern, erhalten ab dem 01.01.2011 kein Elterngeld mehr.

Eltern können frei wählen, wer von beiden wann Elterngeld in Anspruch nimmt. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Maximal kann also über einen Zeitraum von 14 Monaten Elterngeld bezogen werden. Eltern können auch zeitgleich Elterngeld beziehen. Dann verkürzt sich der Bezugszeitraum entsprechend, z.B. auf sieben Monate für beide Partner. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann aber auch auf 24 bzw. 28 Monate verdoppelt werden. Die Monatsbeträge werden dann jeweils halbiert. Die Regelungen zur Elternzeit bleiben im Wesentlichen erhalten.

Hinweis:

Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei (§ 3 Nr. 67 EStG). Es unterliegt allerdings in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG und wirkt sich damit auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte aus. Für den Progressionsvorbehalt ist das bezogene Elterngeld dann um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bzw. soweit er nicht als solcher bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen wird. Das trifft auch auf die Fälle zu, in denen höhere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen sind (FG Niedersachsen vom 14.02.2012 - 12 K 6/11, Revision: VI R 22/12).

2. Bemessungsgrundlage

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird ab 2013 durch das "Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" geändert. Es gilt für Geburten ab dem 01.01.2013.

Ziel des "Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs" ist eine Vollzugsvereinfachung, bei der der Charakter der Leistung gewahrt und Mehrausgaben vermieden werden. Dies soll vor allem durch die Vereinfachung der Einkommensermittlung erreicht werden. Grundlage der Reform ist die Berechnung des Nettoeinkommens mittels pauschaler Abgabensätze und fiktiver Steuern (fiktive Nettoberechnung). Dadurch soll eine Verringerung der aus der Lohn- und Gehaltsbescheinigung zu bewertenden und zu übernehmenden Positionen erreicht werden. Zusätzlich sind die Regelungen zur Einkommensberechnung neu strukturiert worden.

Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ermittlungsgrundlage der nach den §§ 2e und 2f BEEG erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit erstellt wurde. Aus Vereinfachungsgründen erfolgt die Festlegung von Steuerklassen also nicht mehr monatsweise, sondern einheitlich für den Bemessungs- und Bezugszeitraum grundsätzlich anhand eines gesetzlich bestimmten Monats.

Praxistipp:

Ein frühzeitiger Steuerklassenwechsel hat für Geburten ab 01.01.2013 eine noch höhere Bedeutung. Denn mit einem Wechsel in eine günstigere Klasse lassen sich Nettoeinkommen und Elterngeld deutlich steigern. Bis 2012 wird dabei auf das durchschnittliche Monatsnetto abgestellt. Ein Wechsel in eine günstigere Steuerklasse bringt ab 2013 nur noch etwas, wenn er mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes vorgenommen worden ist.

Als Abzüge für Steuern sind gem. § 2e BEEG Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf der Grundlage einer Berechnung anhand des am 1.1. des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Programmablaufplans für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b Absatz 6 EStG ermittelt.

Freibeträge und Pauschalen werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person zustehen. Hierzu zählen beispielsweise der Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 EStG und der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG. Nur bestimmten Personengruppen zustehende Freibeträge werden nur nach den Maßgaben von § 2e Abs. 3 und 5 BEEG berücksichtigt.

Zu den nicht zu berücksichtigenden Freibeträgen zählt damit z.B. der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG, da dieser ein bestimmtes Alter des Steuerpflichtigen voraussetzt. Individuelle Freibeträge (z.B. nach § 39a EStG) finden ebenfalls keine Berücksichtigung. Dementsprechend finden der Freibetrag für eigene Behinderung, auf den Berechtigten übertragene Freibeträge behinderter Kinder oder auch ein Freibetrag für Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) keine Berücksichtigung mehr.

Als Abzüge für Sozialabgaben sind gem. § 2f BEEG Beträge für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben werden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen ermittelt:

  • 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V versicherungspflichtig gewesen ist,

  • 10 % für die Rentenversicherung, falls die berechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versicherungspflichtig gewesen ist und

  • 2 % für die Arbeitsförderung, falls die berechtigte Person nach dem SGB III versicherungspflichtig gewesen ist.

3. Geringverdiener

Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Ist das Nettoeinkommen vor der Geburt geringer als 1000 EUR monatlich, wird die Ersatzrate von 67 % auf bis zu 100 % angehoben. Für je 20 EUR, die das Einkommen unter 1.000 EUR liegt, steigt die Ersatzrate um ein 1 Prozent. Anders: Liegt das Nettoeinkommen unter 1.000 EUR, erhöht sich der Prozentsatz um 0,1 Prozentpunkte für je zwei EUR, um die das Nettoeinkommen 1.000 EUR unterschreitet auf bis zu 100 %.

Beispiel:

Nettoeinkommen eines ArbN beträgt 400 EUR.
Nettoeinkommen 400 EUR
Unterschreitender Betrag (1.000 EUR - 400 EUR) 600 EUR
Erhöhung Prozentsatz (600 EUR : 2 EUR x 0,1) 30 Prozentpunkte
Tatsächliches Elterngeld (97 % x 400 EUR) 388 EUR.

Elterngeld für Geringverdiener:

Nettoeinkommen in EUR

Prozentsatz - %

Elterngeld
in EUR

900

72

648,00

800

77

616,00

700

82

574,00

600

87

522,00

500

92

460,00

400

97

388,00

360

98

352,80

340

100

340,00

unter 300

---

300,00

4. Mehrlingsgeburt

Den besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt wird durch die Erhöhung des sonst zustehenden Elterngeldes um 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind Rechnung getragen.

Beispiel:

Nettogehalt 2.500 EUR
Normales Elterngeld: 67 % v. 2.500 EUR = 1.675 EUR
Zwillingsbonus 300 EUR
Summe 1.975 EUR

5. Mehrkindfamilien

Mehrkindfamilien erhalten einen Geschwisterbonus. Erstens werden bei der Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes neben Zeiten des Mutterschaftsgeldbezugs insbesondere auch Zeiten des Elterngeldbezugs ausgeklammert. Ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden. Zweitens wird das danach zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber um 75 EUR im Monat erhöht. Und drittens wird dieser Erhöhungsbetrag abhängig von der konkreten Familiensituation gewährt.

Der Anspruch besteht solange, wie mindestens ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt. Bei zwei oder mehreren älteren Geschwisterkindern genügt es, wenn mindestens zwei das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Geburtenabstand zu dem Kind, für das jetzt Elterngeld beantragt wird, kann dann also größer als drei Jahre sein. Mit dem Ende des Monats, in dem das ältere Geschwisterkind seinen dritten bzw. sechsten Geburtstag vollendet, entfällt der Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag des Elterngeldes läuft weiter bis zum Ende des Bezugszeitraums von zwölf oder vierzehn Monaten.

Beispiel:

Das erste Kind ist am 13.07.2005 geboren. Vor der Geburt des zweiten Kindes am 05.01.2008 beträgt das monatliche Nettoeinkommen der Berechtigten 1.000 EUR. Die Berechtigte beantragt Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate. Für die Zeit einschl. des siebten Lebensmonats, in dem das ältere Kind drei Jahre alt wird, erhält sie zusätzlich den Geschwisterbonus. Das zustehende Elterngeld in Höhe von 670 EUR wird um 10 %, also 67 EUR, mindestens aber um 75 EUR erhöht. Es ergibt sich ein erhöhter Betrag von 745 EUR (670 EUR + 75 EUR). In den anderen fünf Lebensmonaten erhält sie den Grundbetrag von 670 EUR.

6. Antragstellung

Der Antrag auf Elterngeld kann mit dem Tag der Geburt des Kindes gestellt werden. Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gewährt.

7. Alleinerziehende

Alleinerziehende, die für einen Bezugszeitraum von 14 Monaten Elterngeld beantragen möchten, müssen Folgendes berücksichtigen: Im Antrag auf Erziehungsgeld muss glaubhaft gemacht werden, dass der andere Elternteil weder mit dem antragstellenden Elternteil noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Bei gemeinsamer Wohnung sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Ob der andere Elternteil in einer anderen Wohnung gemeldet ist oder noch einen zweiten Wohnsitz hat, ist nicht entscheidend. Es kommt nur auf das tatsächliche Zusammenleben an, denn dann kann die Betreuung des Kindes durch den Partner übernommen werden. Außerdem muss dem alleinerziehenden Elternteil die elterliche Sorge oder zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein zustehen oder er muss eine einstweilige Anordnung erwirkt haben, mit der ihm zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig zur alleinigen Ausübung übertragen worden ist.

8. Elterngeld als eigener Bezug

Zu den bis 2011 anzurechnenden Bezügen eines volljährigen Kindes in Ausbildung gehört auch das an das Kind ausgezahlte Elterngeld für ein eigenes Kind, soweit es den Grundbetrag von 300 EUR übersteigt. Die kindbedingten Vergünstigungen der (Groß-)Eltern können daher gefährdet sein (OFD Frankfurt, 21.11.2007 S 2282 A - 22 - St 217).

Beispiel:

Eine 22-Jährige Studentin bezieht Elterngeld in Höhe von 500 EUR für ihren neugeborenen Sohn. Die Eltern der Studentin beantragen die Berücksichtigung ihrer Tochter als Kind im Sinne des § 32 EStG.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Eltern ist bei Berechnung der Einkünfte und Bezüge der Tochter das ihr zugeflossene Elterngeld für ihren Sohn als Bezug zu berücksichtigen, soweit es 300 EUR überschreitet, d.h. 200 EUR werden monatlich als Bezug des Kindes erfasst.

Das Elterngeld ist deswegen grundsätzlich als Bezug des Kindes anzusetzen, da es in der Regel Lohnersatz darstellt und auch unter den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 EStG fällt. Auszunehmen von der Anrechnung ist der Mindestbetrag in Höhe von 300 EUR bzw. 150 EUR monatlich (bei Mehrlingsgeburten entsprechend vervielfacht), da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Dies gilt auch bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG (Unterhalt) bzw. § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (Ausbildungsfreibetrag).

9. Entgeltumwandlung und Elterngeld

Umgewandelte Gehaltsbestandteile, die der Arbeitgeber steuerfrei zu einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder zu einem Pensionsfonds leistet, können ggf. zu verringertem Elterngeld führen. Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt in betriebliche Altersversorgung um und ist diese Umwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, zählen die abgeführten Beiträge nicht zu den Einnahmen aus Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Damit sinkt auch die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld und je nach Einkommenshöhe auch das Elterngeld selbst.

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