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Inhaltsverzeichnis

Steuerstrafverfahren - Verfahrensabschluss

§ 170 StPO

§ 398 AO

§ 400 AO

§ 153 StPO

§ 153a StPO

§ 154 StPO

§ 154a StPO

§§ 198 ff. StPO

§ 207 StPO

§ 213 ff. StPO

§ 46 StGB

Im Ermittlungsverfahren nach den §§ 158 - 177 StPO, §§ 397 - 405 AO ermittelt die Straf- und Bußgeldsachenstelle, gegebenenfalls unter Einschaltung der Steuerfahndung, im eingeleiteten Steuerstrafverfahren den Besteuerungssachverhalt für die Prüfung, ob gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, der zur Erhebung der öffentlichen Klage genügend Anlass bietet, oder ob das Strafverfahren nach den möglichen Einstellungsvorschriften eingestellten werden muss bzw. kann.

Gegebenenfalls kommt auch eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren gemäß § 400 AO in Betracht, vgl. hierzu Strafbefehl.

Ein wesentlicher Grundsatz im Steuerstrafrecht ist das sogenannte Legalitätsprinzip gemäß § 152 Abs. 2 StPO. Hiernach ist die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies gilt ohne Beachtung des Ansehens der Person. Das Legalitätsprinzip ist Ausfluss des Rechtsstaatsgedankens vom Grundsatz der Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Verletzt ein Bediensteter der Strafverfolgungsbehörde diesen Grundsatz, so sind evtl. die Voraussetzungen für eine Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258a StGB zu prüfen. In der Praxis wird dieser Straftatbestand aber aufgrund des nachzuweisenden Vorsatzes kaum zum Tragen kommen.

Vom Legalitätsgrundsatz kann lediglich aufgrund des sog. Opportunitätsprinzips abgewichen werden. Die §§ 153 ff. StPO und § 398 AO enthalten bestimmte Einstellungsgründe, wonach von einer Strafverfolgung abgesehen werden kann, vgl. hierzu Steuerstrafverfahren - Verfahrenseinstellung.

Hinreichender Tatverdacht

Ergeben die Ermittlungen aus dem Ermittlungsverfahren einen hinreichenden Tatverdacht, so hat im Steuerstrafverfahren die Straf- und Bußgeldsachenstelle über den Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden. Hierbei erfolgt eine Prüfung und Entscheidung, ob eine Strafverfolgung der Steuerstraftat durch eine Ahndung der Tat angezeigt ist, oder ob eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat. Der hinreichende Tatverdacht liegt dann vor, wenn nach dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Die Schuld des Täters ist gemäß § 46 StGB Grundlage für die Zumessung der Strafe. Grundsätzlich ergibt sich in Steuerstrafverfahren das Maß der Schuld aus der Höhe der schuldhaft verkürzten Steuern. Für den zutreffenden Verfahrensabschluss ist deshalb zu berechnen beziehungsweise zu ermitteln, in welcher Höhe Steuern verkürzt sind und inwieweit die Verkürzung vom Vorsatz umfasst wurde. Siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Verkürzungsberechnung.

Soll die öffentliche Klage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO erhoben werden, so legt die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Akten der Staatsanwaltschaft vor. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle selbst ist nicht zur Erhebung der Anklage berechtigt. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist gem. § 152 Abs. 1 StPO allein die Staatsanwaltschaft berufen.

Für den weiteren Ablauf siehe Steuerstrafverfahren - Anklage, Zwischenverfahren und Steuerstrafverfahren - Anklage, Hauptverfahren.

Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung trotz hinreichendem Tatverdacht

Der Gesetzgeber hat trotz Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts verschiedene Möglichkeiten geschaffen, das Steuerstrafverfahren durch Vorschriften des allgemeinen strafprozessualen Rechts, aber auch durch eine Vorschrift der Abgabenordnung ohne Erhebung der öffentlichen Klage einzustellen.

  1. a)

    § 398 AO: Einstellung wegen Geringfügigkeit

    Gem. § 398 AO kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts absehen, wenn

    • eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt wurden,

    • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und

    • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

  2. b)

    § 153 StPO: Nichtverfolgung von Bagatellsachen

    Gem. § 153 StPO kommt eine Nichtverfolgung von Bagatellsachen mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts in Betracht, wenn

    • die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und

    • kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

  3. c)

    § 153a StPO: Vorläufiges Absehen von Klage; vorläufige Einstellung

    Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft gem. § 153a StPO vorläufig unter Bestimmung einer Auflage an den Beschuldigten von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn

    • die Schwere der Schuld einer solchen Einstellung nicht entgegen steht und

    • die Auflage im Sinne des§ 153a Abs. 1 Nr. 1 - 4 StPO geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

  4. d)

    § 154 StPO: Unwesentliche Nebenstrafen

    Als unwesentliche Nebenstrafe kann die Staatsanwaltschaft gem. § 154 StPO von der Verfolgung der Steuerstraftat absehen, wenn eine andere bereits geahndete Tat des Beschuldigten oder eine andere, noch zu ahnende Tat die beurteilende Steuerhinterziehung beträchtlich an Gewicht übersteigt.

  5. e)

    § 154a StPO: Beschränkung der Strafverfolgung

    Die Strafverfolgung kann gem. § 154a StPO auf einzelne Teile einer Tat oder auf die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden, wenn einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, für die zu erwartende Strafe oder Maßregel bzw. neben einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßregel nicht beträchtlich ins Gewicht fallen.

Zu den weiteren Voraussetzungen der einzelnen Vorschriften zur Verfahrenseinstellung siehe Steuerstrafverfahren - Verfahrenseinstellung.

Kommt eine Einstellung des Verfahrens nach den genannten Einstellungsvorschriften nicht in Betracht, sondern geben die durchgeführten Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, prüft die Straf- und Bußgeldsachenstelle vor Abgabe des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 400 AO, ob die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist. Diese Eignung liegt immer dann vor, wenn es sich um einen vergleichsweise einfachen Besteuerungssachverhalt handelt, der zudem noch vollständig nach dem Stand der Ermittlungen aufgeklärt ist. Soll eine Geldstrafe verhängt werden, kommt der Erlass eines Strafbefehls immer dann in Betracht, wenn der mögliche Strafrahmen bei einer Einzelstrafe 360 Tagessätze und bei einer Gesamtstrafenbildung 720 Tagessätze nicht überschreitet. Ein Strafbefehlsverfahren kann auch dann beantragt werden, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erforderlich erscheint (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO). Hierzu muss der Beschuldigte jedoch einen Verteidiger haben und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe muss zur Bewährung ausgesetzt werden. Der besonders schwere Fall der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO mit den dort abschließend aufgezählten Gestaltungsformen schließt als Verbrechen eine Behandlung der Strafsache im Strafbefehlsverfahren aus. Gem. Nr. 84 Abs. 3 Satz 2 AStBV (St) 2011 kann vom Antrag auf Erlass eines Strafbefehls im Übrigen nur dann abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung aller für die Rechtsfolgenbestimmung wesentlichen Umstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention die Durchführung einer Hauptverhandlung für geboten erscheinen lassen. Der Einspruch des Beschuldigten steht einem Strafbefehlsantrag nicht entgegen.

Erhebung der Anklage

Ergeben die Ermittlungen aus dem Ermittlungsverfahren einen hinreichenden Tatverdacht und kommt die Straf- und Bußgeldsachenstelle aufgrund der Höhe der Schuld des Täters im Sinne des § 46 StGB zu dem Schluss, dass die Anklage erhoben werden soll, so kann die Straf- und Bußgeldsachenstelle die Anklage nicht selbst erheben. Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist gemäß § 152 Abs. 1 StPO allein die Staatsanwaltschaft berufen. Hierzu bereitet die Staatsanwaltschaft, nach Abgabe des Steuerstrafverfahrens durch die Straf- und Bußgeldsachenstelle an diese, die Anklage vor und fertigt die Anklageschrift. Mit Vorlage der Anklageschrift und der Akten bei dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht wird die Anklage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO erhoben. Gemäß § 199 Abs. 2 StPO enthält die Anklageschrift den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Hiermit beginnt das sogenannte Zwischenverfahren, indem das Gericht prüft, ob das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 207 StPO) oder das Verfahren vorläufig einzustellen (§ 205 StPO) ist.

Siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Anklage, Zwischenverfahren.

Eröffnung des Hauptverfahrens

Kommt das Gericht im Rahmen einer vorläufigen Bewertung der Tat im Sinne des § 203 StPO zu dem Schluss, dass der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, so eröffnet das Gericht gem. § 207 StPO das Hauptverfahren mit dem Eröffnungsbeschluss und lässt damit die Anklage zur Hauptverhandlung zu.

Das Gericht bereitet sodann die Hauptverhandlung nach den §§ 213 - 225 StPO vor und führt die Hauptverhandlung gem. §§ 226 - 275 StPO durch.

Siehe hierzu Steuerstrafverfahren - Anklage, Hauptverfahren.

Kein hinreichender Tatverdacht

Steht als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens jedoch fest, dass kein hinreichender Tatverdacht vorliegt oder ist kein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gegeben, so ist das eingeleitete Steuerstrafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen (Nr. 81 AStBV (St) 2011).

Für eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kommen unter anderem folgende Gründe in Betracht:

  • der Täter ist unschuldig beziehungsweise ein Dritter hat die Tat begangen,

  • eine Verurteilung des Beschuldigten ist mit Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten beziehungsweise dem Täter kann die Tat nicht nachgewiesen werden,

  • der Verdacht hat sich als unbegründet erwiesen,

  • der Verurteilung steht ein Verfahrenshindernis entgegen (z.B. Strafverfolgungsverjährung nach den §§ 78 bis 78c StGB),

  • der Täter ist vom Versuch zurückgetreten (§ 24 StGB),

  • dem Täter steht ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund zu,

  • es liegt Strafklageverbrauch vor (Art. 103 Abs. 3 GG),

  • es liegt eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO vor,

  • dem Täter kann kein Vorsatz angelastet werden,

  • dem Täter kann nach dem Ermittlungsergebnis nur eine Steuerordnungswidrigkeit angelastet werden (Überleitung in das Bußgeldverfahren).

Hinsichtlich der Gründe, die zur Verfahrenseinstellung geführt haben, verweist die Straf- und Bußgeldsachenstelle in der Regel auf den Abschlussvermerk.

Hinweis:

Das Verfahren kann wieder aufgenommen werden, wenn hierzu Anlass besteht. (Nr. 81 Abs. 3 AStBV (St) 2011).

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