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Inhaltsverzeichnis

Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2010

§ 39a EStG

1. Allgemeines

Die Gemeindebehörden haben bis Ende Oktober 2009 die Lohnsteuerkarten 2010 an alle Arbeitnehmer versendet. Die Lohnsteuerkarten wurden von den Gemeinden für das Jahr 2010 letztmals auf Karton ausgestellt. Ab 2011 werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmer, wie die Steuerklasse, die Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im Ermäßigungsverfahren gewährten Freibeträge, den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zum Abruf bereit gestellt. Die Lohnsteuerkarte auf Karton entfällt komplett.

In der Übergangsphase bis zur Einführung dieses elektronischen Verfahrens hat die Lohnsteuerkarte 2010 besondere Bedeutung. Daher sollte diese Lohnsteuerkarte von den Arbeitgebern über den 31.12.2010 hinaus weiter aufbewahrt und in keinem Fall vernichtet werden. Dasselbe gilt für die Lohnsteuerkarten 2010, die sich im Besitz der Arbeitnehmer befinden.

Vor der Weitergabe der Lohnsteuerkarte 2010 an den Arbeitgeber sollten die Eintragungen der Gemeinde im eigenen Interesse überprüft werden. Die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer) ist auch in 2010 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Der Arbeitgeber ist hierdurch in der Lage, die ID-Nummer des Arbeitnehmers in seine Lohnabrechnung zu übernehmen. Enthält die Lohnsteuerkarte 2010 keine ID-Nummer, kann der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nach Erhalt auch nachträglich mitteilen (ggf. handschriftlich ergänzt in dem vorgesehen Eintragungsfeld auf der Lohnsteuerkarte 2010).

Für Berichtigungen und Änderungen der Steuerklassen bei Ehegatten, die beide auf Lohnsteuerkarte arbeiten, sind die Gemeinden bis zum 31.12.2010 weiter zuständig. Ab 2011 sind die Finanzämter für diese Eintragungen zuständig.

Die Lohnsteuerkarten haben erhebliche Bedeutung für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren. In diesem Beitrag werden insbesondere die rechtlichen und organisatorischen Neuerungen für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2010 vorgestellt, unter Hinweis auf die jeweiligen Eintragungsstellen im Antragsvordruck.

2. Eintragung von Freibeträgen

Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem "Wohnsitz-Finanzamt" einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Durch die Eintragung des Freibetrages wird weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und dem Arbeitnehmer verbleibt ein höheres Nettogehalt. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken.

Wer 2010 keinen höheren Freibetrag als im Jahr 2009 beantragt, braucht - wie bisher - nur einen vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auszufüllen.

3. Lohnsteuerratgeber 2010

Ausführlichere Informationen zu den Möglichkeiten der Lohnsteuerersparnis bietet auch der "Lohnsteuerratgeber 2010", der im Internet z.B. unter
http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/70360/lohnsteuer_2010.pdf
zu finden ist.

4. Eintragung Steuerklasse IV mit Faktor auf der Lohnsteuerkarte 2010

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (BGBl I 2008, 2794) wurde für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010 ein Faktorverfahren (§ 39f EStG) eingeführt. Danach können Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Satz 2 Nr. 4 EStG), neben der Steuerklassenkombination III / V auch die Eintragung der Steuerklassen IV / IV mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer wählen.

Ab 2010 sind demnach unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 38b Satz 2 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten folgende Steuerklassenkombinationen möglich:

  1. III / V (wie bisher ohne Faktor)

  2. IV / IV mit Faktor (neu)

  3. IV / IV (wie bisher ohne Faktor).

Durch das Faktorverfahren soll die teilweise zu hohe Steuerbelastung beim Ehegatten mit der Steuerklasse V behoben werden, indem das Splittingverfahren bereits bei der Ermittlung der Lohnsteuer nach Steuerklasse IV berücksichtigt wird. Jeder Ehegatte (und nicht nur der Ehegatte mit der Steuerklasse III bei der Kombination III / V) erhält bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Beträge, z.B. der Grundfreibetrag. Das Faktorverfahren führt demnach im Vergleich zum Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III / V zu einer zutreffenderen Gesamtlohnsteuer im Hinblick auf die Einkommensteuer.

Die Eintragung der Steuerklassen IV / IV mit Faktor erfolgt auf Antrag beider Ehegatten nur durch das Finanzamt. Dies gilt unabhängig von der bislang eingetragenen Steuerklassenkombination der Ehegatten (z.B. III / V). Der Antrag auf Eintragung der Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor kann formlos gestellt werden. Die Arbeitnehmer-Ehegatten müssen im gemeinsamen Antrag lediglich die voraussichtlichen Jahresarbeitslöhne aus den ersten Dienstverhältnissen angeben. Eines offiziellen Ermäßigungsantrages (§ 39a Abs. 2 EStG) bedarf es allerdings, wenn bei der Faktorermittlung zugleich nach Maßgabe des § 39a Abs. 1 Nr. 1 - 6 EStG eintragungsfähige Freibeträge berücksichtigt werden sollen. Die Freibeträge sind in diesem Fall nicht zusätzlich zum Faktor auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Lediglich der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG ist auf der Lohnsteuerkarte des ersten Dienstverhältnisses anzugeben. Der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung kann hierbei nicht verwendet werden.

Im sechsseitigen Lohnsteuerermäßigungsantrag 2010 wurde ein eigener Abschnitt F (Seite 8) - Faktorverfahren für Ehegatten - aufgenommen. Der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ist im Zuge des Faktorverfahrens nicht zu verwenden.

5. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungen /Handwerkerleistungen 2010

Die Steuerabzugs- und -ermäßigungsmöglichkeiten im Bereich des privaten Haushalts des Steuerpflichtigen als Arbeitgeber oder Auftraggeber inkl. Pflegeaufwendungen wurden bis 2008 über zwei Paragraphen (§ 33a und § 35a EStG) geregelt. Darüber hinaus wurden sie in unterschiedlicher Form (Abzug von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage / Abzug von der Steuerschuld) und in unterschiedlicher Höhe gefördert. Die Förderung der begünstigten Sachverhalte wurde ab 2009 zusammengefasst und weitgehend vereinheitlicht.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen) werden ab 2009 nach § 35a Abs. 2 EStG einheitlich mit 20% gefördert. Der Höchstbeträge wurde auf 4.000 EUR festgelegt.

Nur für die sog. geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (=Mini-Job) besteht weiterhin eine Sonderregelung. Zwar wurde auch hier der Fördersatz von 10% auf 20% angehoben. Allerdings wurde der eigene Höchstbetrag in Höhe von 510 EUR beibehalten (§ 35a Abs. 1 EStG).

Im Übrigen entfällt die für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bis 2008 geltende Zwölftelregelung (§ 35a Abs. 1 Satz 2 EStG 2008). Der Höchstbetrag vermindert sich daher nicht mehr pro Monat, wenn z.B. das Beschäftigungsverhältnis nur für einige Monate im Kalenderjahr bestanden hat.

Für Handwerkerleistungen ist im Konjunkturprogramm der Bundesregierung ab 2009 ein verdoppelter Höchstbetrag von 1.200 EUR jährlich beschlossen worden (Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpaketes "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" v. 21.12.2008, BGBl. I 2008, 2896). Die Neuregelung ist erstmals anzuwenden bei Aufwendungen, die im VZ 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind (§ 52 Abs. 50b EStG).

Der Lohnsteuerermäßigungsantrag 2010 wurde in Abschnitt C.III an diese gesetzlichen Änderungen angepasst.

6. Vorsorgeaufwendungen

Für Vorsorgeaufwendungen kann kein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Abschn. D.III LSt-Ermäßigungsantrag). Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können nur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Als Mindestvorsorgepauschale werden für Beiträge zur gesetzlichen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 EUR (3.000 EUR in der Steuerklasse III), berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsorgepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge. Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug nachweisen. Das ist aber nur zu erwägen, wenn entweder die Beiträge die Höchstbeträge übersteigen oder der Jahresarbeitslohn 15.834 EUR (in Steuerklasse III 25.000 EUR) unterschreitet und zugleich die Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind.

7. Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren

7.1 Anhebung Einkunftsgrenze

Die Einkunftsgrenze bzgl. der steuerlichen Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren wird ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 8.004 EUR angehoben (vorher 7.680 EUR). Die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes werden in Abschnitt B des Ermäßigungsantrags 2010 abgefragt. Werden Kinder auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wirken sich die Freibeträge für Kinder ab 2010 in Höhe von insgesamt 7.008 EUR bezüglich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.

7.2 Freiwilligendienst aller Generationen

Berücksichtigt werden aufgrund des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auch Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen europäischen oder entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs. 1a SGB VII oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b ZVG leisten. Die einzelnen Berücksichtigungstatbestände werden in Abschnitt B des Lohnsteuerermäßigungsantrags 2010 beschrieben.

8. Anhebung Höchstbetrag bei Unterhaltsaufwendungen

8.1 Unterhaltsaufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten

Der Sonderausgabenhöchstbetrag für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten in Höhe von (wie bisher) 13.805 EUR wird ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erhöht um die für die Grundabsicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (Abschnitt D.III.2 LSt-Ermäßigungsantrag 2010).

8.2 Unterhaltsaufwendungen allgemein

Der Höchstbetrag für als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Unterhaltsleistungen wurde ab 2010 von 7.680 EUR auf 8.004 EUR angehoben. Der Betrag erhöht sich außerdem um die im Jahr 2010 für die Grundabsicherung der unterhaltenen Person aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit diese nicht bereits als Sonderausgaben beim Leistungserbringer berücksichtigt werden.

9. Entfernungspauschale

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 und dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale lebt die alte Entfernungspauschale wieder auf, § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Berücksichtigt werden unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel pro Arbeitstag 0,30 EUR je Entfernungskilometer.

Tatsächliche Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind abziehbar, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Hierbei ist ggf. eine teilstreckenbezogene Günstigerprüfung vorzunehmen.

Um diese teilstreckenbezogene Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten zu ermöglichen, wurde im Antragsvordruck zur Lohnsteuerermäßigung 2010 eine detailliertere Abfrage in Abschnitt D.I.1 eingefügt.

Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung; hier sind "nur" die tatsächlichen Aufwendungen abziehbar. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Aufwendungszuschüsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Das BMF-Schreiben vom 31.08.2009 - IV C 5 - S 2351/09/10002, BStBl I 2009, S. 536 enthält hierzu weitere Einzelheiten.

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