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Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2011

§ 39a EStG

Ein Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2011 findet praktisch nicht statt. Die Lohnsteuerkarte 2010 ist vom Arbeitgeber auch für 2011 zu beachten, bevor ab 2012 die sog. elektronische Lohnsteuerkarte eingeführt werden soll. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Freibetrag usw.) gelten auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Der sechsseitige Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2011" ist deshalb insbesondere nur dann zu verwenden, wenn der Stpfl. erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen höheren Freibetrag als 2010 beantragt. Ansonsten bedarf es für 2011 keines gesonderten Ermäßigungsantrags.

Beispiel:

Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 ein Jahresfreibetrag mit einem Gültigkeitsbeginn 1. Februar 2010 oder später eingetragen und auf weniger als 12 Monate verteilt, muss der Arbeitgeber den weiterhin zu berücksichtigenden Jahresfreibetrag für den Lohnsteuerabzug 2011 auf das gesamte Kalenderjahr aufteilen.
Jahresfreibetrag 2010: 12.000 EUR, gültig ab 01.07.2010 = 2.000 EUR Monatsfreibetrag (1/6);
Jahresfreibetrag 2011: 12.000 EUR, gültig ja ab 01.01.2011 = 1.000 EUR Monatsfreibetrag (1/12).

Die Vordrucke "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" sowie "Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" werden auch für 2011 zur Verfügung gestellt. Wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. die Steuerklasse I in II geändert oder ein geringerer Freibetrag als für 2010 eingetragen werden soll, ist der "Vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2011" zu verwenden. Abschnitt B des vereinfachten Antrags wurde entsprechend angepasst. Die bisherige Überschrift "Beantragung der Freibeträge aus dem Vorjahr" konnte entfallen.

An dem bislang zweispaltigen Aufbau des Abschnitts A (Antragstellende Person/Ehegatte) des vereinfachten Antrags wurde festgehalten. Zusätzlich wurde eine Eintragungszeile für die Angabe des voraussichtlichen Bruttoarbeitslohns eingefügt.

Anmerkungen zum sechsseitigen Ermäßigungsantrag 2011:

  1. Die Gemeinden werden ab 01.01.2011 keine steuerliche Lebensbescheinigungen für Kinder unter 18 Jahren ausstellen. Im Übergangszeitraum ist der Nachweis über ein leibliches Kind grundsätzlich durch Vorlage der Geburtsurkunde zu erbringen. Die Angaben zu Kindern auf Seite 2 wurden entsprechend angepasst. Zur Pflege der Familienverbünde in der ELStAM-Datenbank wird künftig die Identifikationsnummer des Kindes/der Kinder gebraucht. In Abschnitt B bzw. in Abschnitt C des vereinfachten Antrags ist daher alternativ zur Eintragung des Staats bei einem Wohnort im Ausland die Eintragung der Identifikationsnummer (IdNr.) des Kindes bei einem inländischen Wohnort vorgesehen.

  2. In Abschnitt D.III.3 des sechsseitigen Antrags wurde die Eintragungszeile zur Kirchensteuer wie folgt ergänzt: Kirchensteuer, soweit diese nicht als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.

  3. In Abschnitt D.III.1 wurde die Angabe "Renten und dauernde Lasten" um den schuldrechtl. Versorgungsausgleich ergänzt.

  4. In Abschnitt E Freibetrag/Hinzurechnungsbetrags auf Seite 6 wurden die maßgebenden Jahresarbeitslohnbeträge für die Gewährung des Hinzurechnungsbetrags geändert.

Die Änderung eines Freibetrags kann nur bis zum 30.11. des laufenden Jahres beantragt werden. Im Dezember 2011 eintretende Änderungen können somit nicht mehr im Lohnsteuerermäßigungsverfahren des laufenden Jahres 2011 berücksichtigt werden. Ansonsten besteht nach wie vor die Möglichkeit, auch im Jahr 2011 erstmals einen Freibetrag eintragen zu lassen.

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