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Inhaltsverzeichnis

Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2012

§ 39a EStG

1. Allgemeines

Der Arbeitnehmer muss sich darauf einstellen, dass er wieder jährlich einen Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt stellen muss, um dann im Folgejahr Lohnsteuer sparen zu können. Im Jahr 2011 und auch in 2012 ist der Bürger "verwöhnt" worden, weil ja die Lohnsteuerkarte 2010 mit allen Eintragungen vom Arbeitgeber auch für das Übergangsjahr 2011 bzw. 2012 beim Lohnsteuerabzug weiter berücksichtigt wurde/wird. Ab einem noch offenen Zeitpunkt in 2013 ist alles neu. Der Arbeitgeber wird die individuellen Daten seiner Arbeitnehmer elektronisch bei der Finanzverwaltung (beim BZSt) abrufen (ELStAM-Datenbank). Die Grunddaten werden dem BZSt von den Gemeinden übermittelt. Für alle sonstigen Änderungen, wie z.B. Steuerklassenwechsel, sind schon seit 2011 nur noch die Finanzämter zuständig.

Soweit dem Arbeitnehmer keine Ersatzbescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2013 ausgestellt wird, erhält er grundsätzlich erst durch die Lohnabrechnung seines Arbeitgebers Kenntnis davon, dass das Finanzamt seinem Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag vollumfänglich entsprochen hat. Auf Antrag des Arbeitnehmers können ihm die jeweils aktuellen ELStAM ausgedruckt und zugesandt werden. Mit Beginn des elektronischen Verfahrens soll der Arbeitnehmer über das ElsterOnline-Portal die für ihn gespeicherten ELStAM einsehen können.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011ergeben sich Änderungen, die bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2012 zu berücksichtigen sind:

2. Berücksichtigung von volljährigen Kindern

§ 32 Abs. 4 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind.

Somit werden volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und

  • sich in Berufsausbildung befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG)

  • sich in einer begünstigten Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG)

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG) oder

  • einen Freiwilligendienst i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG leisten,

bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im oben genannten Sinne setzt voraus, dass das Kind einen Beruf im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erlernt hat und dieser durch eine Prüfung abgeschlossen worden ist. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung.

Begünstigt sind damit auch Kinder, die ohne vorhergehende Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich daneben in Berufsausbildung befinden, weil sie z.B. eine Abendschule besuchen oder an einem Fernstudiengang teilnehmen. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV. Ebenso sind Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, unschädlich.

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 d EStG ist durch das BeitrRLUmsG dahingehend erweitert worden, dass auch Kinder zu berücksichtigen sind, die folgende Freiwilligendienste leisten:

  • einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst i.S. der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20.12.2010 (GMBl S.1778) oder

  • einen Bundesfreiwilligendienst i.S. des Gesetzes zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 (BGBl I S. 687).

Praxistipp:

Die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren wirkt sich nur hinsichtlich der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus.

3. Übertragung des Kinderfreibetrages

Bis 2011 konnte ein Elternteil die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages nur beantragen, wenn der Antragsteller seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkam, der andere Elternteil jedoch nicht. Die Übertragung des Kinderfreibetrages setzte somit voraus, dass der andere Elternteil unterhaltspflichtig war und dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. In Fällen, in denen der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit gegenüber dem Kind nicht unterhaltspflichtig war (§ 1603 BGB), kam eine Übertragung des Kinderfreibetrages somit nicht in Betracht.

Ab VZ 2012 kann ein Elternteil die Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Kinderfreibetrages auch dann beantragen, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Eine Übertragung des Kinderfreibetrages ist für die Zeiträume nicht mehr möglich, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.

Die Übertragung des Kinderfreibetrages auf einen Großelternteil setzte bisher u.a. voraus, dass das betroffene Kind zum Haushalt des Großelternteils gehörte. Ab VZ 2012 ist eine Übertragung auch möglich, wenn das Kind nicht zum Haushalt des Großelternteils gehört, diesen aber - z.B. mangels Leistungsfähigkeit der Elternteile - eine konkrete Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Enkelkind trifft.

4. Vergleichsberechnung bei der Entfernungspauschale

Kosten, die durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen, werden als Werbungskosten berücksichtigt, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen. Bis 2011 ist die Prüfung, in wie weit die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen, für jeden Arbeitstag gesondert durchzuführen. Ab VZ 2012 entfällt diese tageweise Prüfung. Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 nur noch als Werbungskosten abgezogen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

5. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a Satz 1 Nr.1a EStG

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde mit Wirkung ab VZ 2011 auf 1.000 EUR erhöht (§ 9a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 23e Satz 1 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011).

6. Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

Ab VZ 2012 werden Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i.S. des § 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten - unabhängig davon, ob sie erwerbsbedingt anfallen oder nicht - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt.

Bei Kindern, die wegen einer vor dem 01.01.2007 eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, reicht es aus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 52 Abs. 24 a Satz 1 EStG).

Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG ist der Höchstbetrag von 4000 EUR wie bisher entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Entsprechend der vorherigen Regelung setzt die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten weiter voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Seit 2010 besteht für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abzuziehen. Über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG wurde der Werbungskostenabzug für die Aufwendungen im Sinne des § 9c EStG zugelassen. Durch die Aufzählung in § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG war die Vorschrift gem. § 9c EStG zum Abzug von Kinderbetreuungskosten bis 2011 auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbar. Im Lohnsteuerabzugsverfahren konnten daher auch entsprechende Freibeträge beantragt werden. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde § 9c EStG aufgehoben. Ab VZ 2012 können Kinderbetreuungskosten nur noch als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG n.F.). Im Rahmen des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wurde § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG jedoch nicht als für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer anwendbare Vorschrift in § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG aufgenommen. Daher entfällt ab 2012 die Möglichkeit für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, diese Kosten steuerlich geltend machen zu können.

7. Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland

Eine neue, ab 2012 geltende Ländergruppeneinteilung, hat das BMF mit Schreiben vom 04.10.2011 - IV C 4 - S 2285/07/0005 :005 - veröffentlicht.

Nach diesem BMF-Schreiben ergeben sich bei der Ländergruppeneinteilung ab VZ 2012 folgende Änderungen:

Algerien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Äquatorialguinea: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,

Aserbaidschan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Bosnien und Herzegowina: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Dominikanische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Iran, Islamische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Insel Man (Isle of Man): Neuaufnahme in Gruppe 1,

Israel: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,

Jamaika: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Kanalinseln bzw. Normannische Inseln (Channel Islands): Neuaufnahme in Gruppe 1,

Kolumbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Kroatien: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,

Kuba: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Namibia: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,

Palästinensische Gebiete; von Gruppe 2 nach Gruppe 1,

Ungarn: von Gruppe 3 nach Gruppe 2

8. Ausbildungsfreibetrag (§ 33 a Abs. 2 EStG)

Ab VZ 2012 wird der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist, unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gewährt. Auch vom Kind bezogene Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln und Zuschüsse von Fördereinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, mindern den Freibetrag nicht mehr. Der Freibetrag führt somit über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren schon im laufenden Jahr zu einem Steuervorteil.

9. Nachweis von Krankheitskosten (§ 33 Abs. 4 EStG; § 64 Abs. 1 EStDV)

Durch § 33 Abs. 4 EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG zu bestimmen. Aufgrund dieser Ermächtigung wurden die bisher in R 33.4 Abs. 1 Satz 1 EStR enthaltenen Regelungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Krankheitsfall in § 64 Abs. 1 EStDV gesetzlich festgeschrieben. Der neue § 64 Abs. 1 EStDV ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (§ 84 Abs. 3 f EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011).

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