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Geldwäscheanzeige - Pflichten

Wurden die Kredit- und Finanzinstitute bereits seit 1993 zur Mithilfe bei der Bekämpfung der Geldwäsche durch die Neueinführung des Geldwäschegesetzes (GWG) mit einbezogen, traten im Jahre 2002 durch die Novellierung des GWG Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler diesem Personenkreis hinzu. Somit waren alle Institutionen und Berufsgruppen, deren Dienste zu Geldwäschezwecken missbraucht werden können, zur Identifikation der am Vorfall beteiligten Personen verpflichtet. Bei Vorliegen des Verdachts der Geldwäsche haben sie diesen anzuzeigen.

Ebenfalls im Jahr 2002 wurde die Finanzverwaltung mit Einführung des § 31b AO durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz in die Bekämpfung der Geldwäsche ausdrücklich eingebunden. Der neu geschaffene § 31b AO ist ein Abbild des § 13 GWG. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, das Steuergeheimnis nach § 30 AO zu Gunsten der Strafverfolgung nach § 261 StGB für die Mitteilung geldwäscheverdächtiger Sachverhalte zu durchbrechen.

§ 31b AO begründet für die Finanzbehörden keine Pflicht zur Identifikation der beteiligten Personen, wie es das Geldwäschegesetz vorsieht. Sobald Tatsachen, die den Finanzbehörden bekannt geworden sind, auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, besteht eine Meldepflicht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Die Finanzbehörden bzw. deren einzelne Amtsträger i.S.d. § 7 AO sind nicht verpflichtet, sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 261 StGB und die der Geldwäsche zu Grunde liegenden Vortat zu prüfen (Abschnitt 23a AEAO zu § 31b). Hierfür sind ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist anhand objektiv erkennbarer Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geldwäsche-Straftat schließen lassen, zu beurteilen. Dabei braucht ein krimineller Hintergrund im Sinne des § 261 StGB lediglich nicht ausgeschlossen sein.

Aus diesem Grunde ist es für die Begründung der Meldepflicht der Finanzbehörden vollkommen ausreichend, wenn bei den Tatbestandsmerkmalen des § 261 StGB folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Herkunft der finanziellen Werte aus einer rechtswidriger Tat (Vortat):

    Sowohl die unmittelbar aus der rechtswidrigen Tat herrührenden Gegenstände als auch alle weiteren, die durch nachfolgende Vermögenstransaktionen (Ersatzgegenstände ohne wesentliche Wertveränderung) aus diesem Vermögensgegenstand herrühren, werden von § 261 StGB erfasst.

    Die unmittelbare oder mittelbare Herkunft der Vermögensgegenstände aus einer rechtswidrigen Vortat kann der Amtsträger im Innendienst oder Außendienst der Finanzverwaltung nicht ohne Weiteres beurteilen. Aus diesem Grunde ist allein der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder ausreichend, wobei die Verdachtsschwelle relativ niedrig anzusetzen ist.

  • Verschleierung des Vermögens (Tathandlung)

Das Vorliegen objektiv erkennbarer Anhaltspunkte hinsichtlich der Tathandlung ist für die Finanzbehörden vollkommen ausreichend. Als Verdachtsgründe haben sich bestimmte geldwäscheanfällige Wirtschaftszweige, Risikoländer und verdächtige Transaktionen herausgestellt, die in den jeweiligen Stufen der Geldwäsche unterschiedlich stark ausgeprägt sein können. Der bloße Verdacht "ins Blaue" hinein ist nicht ausreichend.

Für die Prüfung, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall vorliegt, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen. Den Finanzbehörden ist hierbei vom Gesetzgeber bewusst ein Beurteilungsspielraum gegeben worden. Der strafrechtliche Anfangsverdacht i.S.d. § 397 AO ist hierfür nicht maßgeblich, denn er bezieht sich allein auf die Steuerstraftaten i.S.d. § 369 AO.

Die Finanzbehörden, vertreten durch die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, sind nicht berechtigt, eigene strafrechtliche Ermittlungen zur Aufdeckung einer Geldwäschetat nach § 261 StGB durchzuführen. Hierfür fehlt die gesetzliche Grundlage. Die Mitwirkungspflichten der Beteiligten im Besteuerungsverfahren nach § 90 AO sowie die Auskunftspflichten der Beteiligten und anderer Personen nach § 93 AO bleiben jedoch bestehen und können zur Ermittlung des Lebenssachverhaltes herangezogen werden. Aus diesem Grunde wird eine Geldwäscheverdachtsanzeige dann erfolgen, wenn sich der Verdacht auf Grund dieser Erkenntnismittel einstellt.

Hinweis:

Über die Erstattung einer Geldwäscheverdachtsanzeige erhält der Betroffene keine Mitteilung. Diese würde den Zweck der Anzeige gefährden.

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