Steuerliche Unternehmensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG)
In der Praxis wird betriebliches Vermögen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ganz überwiegend im vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199–203 BewG bewertet. Den Mindestwert bildet der Substanzwert – allerdings nicht, wenn der gemeine Wert aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet wird (BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 15/21). Diese Seite erläutert Bewertungsansätze und Rechenschritte, die Korrekturen beim Jahresertrag, die Behandlung von nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Beteiligungen und jungem Betriebsvermögen sowie die Bewertung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften.
Stand: Oktober 2026 · Michael Schröder, Steuerberater, Dipl.-Kfm., Berlin
I. Grundsätze der Bewertungssystematik
Maßstab für die Bewertung von Betriebsvermögen und nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften ist der gemeine Wert (§ 9 BewG). Für Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften verweist § 109 Abs. 1 und 2 BewG auf § 11 Abs. 2 BewG, sodass für alle Rechtsformen dieselbe Bewertungshierarchie gilt:
- Börsenkurs (§ 11 Abs. 1 BewG) – nur bei notierten Anteilen.
- Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BewG).
- Ertragswertorientierte Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, die ein Erwerber der Kaufpreisbemessung zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BewG) – z. B. ein Gutachten nach IDW S 1 oder ein branchenübliches Multiplikatorverfahren.
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren als gesetzlich typisierte Variante der Ertragswertmethode (§§ 199–203 BewG), sofern es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
- Substanzwert als Mindestwert für die unter Nr. 3 und 4 ermittelten Werte (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).
Die Werte werden in einem gesonderten Feststellungsverfahren durch das zuständige Finanzamt festgestellt (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG) und sind für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bindend. Verwaltungsanweisungen finden sich in den Erbschaftsteuer-Richtlinien (R B 11.1 ff., R B 199.1 ff. ErbStR 2019).
II. Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen
Vorrangig ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Bewertungsstichtag liegen. Voraussetzungen nach Gesetz und Rechtsprechung:
- Fremdvergleich: Käufer und Verkäufer dürfen nicht nahestehend sein; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse dürfen den Preis nicht beeinflusst haben.
- Zeitliche Nähe: Der Verkauf muss vor dem Stichtag liegen und darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Verkäufe nach dem Stichtag lassen keine Ableitung zu, können aber ein Indiz dafür sein, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren offensichtlich unzutreffend ist (R B 199.1 ErbStR).
- Tatsächlicher Verkauf: Gescheiterte Verkaufsverhandlungen oder bloße Kaufangebote genügen nicht (vgl. FG München, BeckRS 2022, 8227, zu gescheiterten Verkaufsverhandlungen über Kommanditanteile; BFH, Urteil vom 16.05.2013 – II R 4/11).
- Aussagekraft: Ein Einzelverkauf kann genügen, wenn er nicht nur einen Zwerganteil betrifft und kein Sonderpreis vorliegt.
BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 15/21: Der Substanzwert gilt als Untergrenze nicht für einen gemeinen Wert, der aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet wird. Der Gesetzgeber habe mit der Mindestwertregel verhindern wollen, dass die – typisierende – Ertragswertbewertung zu Werten unterhalb der Substanz führt. Ist das Bewertungsziel durch einen realen Marktpreis bereits erreicht, besteht kein Grund, diesen durch einen höheren Substanzwert zu ersetzen.
Im Streitfall scheiterte die Ableitung dennoch: Einziehungen von GmbH-Anteilen zu einem satzungsmäßig festen Einziehungskurs (400 % des Nennwerts), der nicht an die Vermögens- und Ertragslage angepasst wird, sind keine Verkäufe im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG. Freiwilligkeit allein reicht nicht aus. Damit blieb es beim Substanzwert als Mindestwert.
Praxishinweis: Satzungsmäßige Abfindungs- oder Einziehungsklauseln mindern den gemeinen Wert nicht (§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG) und taugen regelmäßig auch nicht als Vergleichsverkäufe. Echte Drittverkäufe mit niedrigerem Preis können hingegen den Substanzwert „unterschreiten" – das sollte bei der Gestaltung von Anteilsübertragungen dokumentiert werden.
III. Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, kann er nach § 199 Abs. 1 (Anteile an Kapitalgesellschaften) bzw. § 199 Abs. 2 BewG (Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften) im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden. Die Grundformel lautet (§ 200 BewG):
1. Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags
Grundlage ist der Durchschnittsertrag der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Das Ergebnis des am Stichtag laufenden Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten Jahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftigen Jahresertrags von Bedeutung ist (§ 201 Abs. 2 Satz 2 BewG). Hat sich der Charakter des Unternehmens nachhaltig verändert oder ist es neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Zeitraum auszugehen (§ 201 Abs. 3 BewG).
Ausgangswert ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ohne Ergebnisse aus Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen; bei Einnahmenüberschussrechnern der Überschuss nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 202 Abs. 1 und 2 BewG). Dieser wird wie folgt korrigiert:
| Hinzurechnungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG) | Kürzungen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BewG) |
|---|---|
| Investitionsabzugsbeträge, Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen, Teilwertabschreibungen – es bleibt nur die normale lineare AfA auf Basis der Anschaffungs-/Herstellungskosten | Gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen sowie Gewinne aus der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG (Wertaufholungen) |
| Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert und firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter | Einmalige Veräußerungsgewinne und außerordentliche Erträge |
| Einmalige Veräußerungsverluste und außerordentliche Aufwendungen | Im Gewinn enthaltene Investitionszulagen, soweit künftig keine weiteren zu erwarten sind |
| Im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit künftig weitere zu erwarten sind | Angemessener Unternehmerlohn, soweit bisher nicht berücksichtigt, sowie fiktiver Lohnaufwand für unentgeltlich tätige Familienangehörige |
| Ertragsteueraufwand (KSt, SolZ, GewSt) | Erträge aus der Erstattung von Ertragsteuern |
| Aufwendungen, die mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Beteiligungen i. S. d. § 200 Abs. 3 BewG und jungem Betriebsvermögen zusammenhängen; übernommene Verluste aus Beteiligungen | Erträge aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Beteiligungen i. S. d. § 200 Abs. 3 BewG und jungem Betriebsvermögen |
| Sonstige Korrekturen (§ 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG): wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den künftig nachhaltig erzielbaren Ertrag und gesellschaftsrechtlichem Bezug, soweit nicht bereits erfasst – insbesondere verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen. | |
Anschließend wird jedes positive Betriebsergebnis zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands pauschal um 30 % gemindert (§ 202 Abs. 3 BewG) – rechtsformunabhängig, also auch bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen. Negative Betriebsergebnisse fließen ungekürzt in den Durchschnitt ein.
Rechenbeispiel: Korrektur des Betriebsergebnisses (GmbH, Wirtschaftsjahr 2025)
| Position | Euro |
|---|---|
| Steuerbilanzgewinn (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) | 285.000 |
| + Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer | + 120.000 |
| + Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG (40.000) abzgl. normaler AfA (8.000) | + 32.000 |
| + Aufwand für vermietetes, nicht betriebsnotwendiges Grundstück (Zinsen, AfA) | + 18.000 |
| − Mieterträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Grundstück | − 42.000 |
| − Ausschüttung der Beteiligungs-GmbH | − 25.000 |
| + außerordentlicher Aufwand (Brandschaden) | + 30.000 |
| − einmaliger Gewinn aus Anlagenverkauf | − 15.000 |
| + verdeckte Gewinnausschüttung (unangemessener Teil der Gesellschafter-Geschäftsführervergütung) | + 67.000 |
| Korrigiertes Betriebsergebnis 2025 vor Ertragsteuern | 470.000 |
| − pauschaler Ertragsteueraufwand 30 % | − 141.000 |
| Betriebsergebnis 2025 nach § 202 Abs. 3 BewG | 329.000 |
Entsprechend ergeben sich für 2023 (410.000 € vor Steuern) 287.000 € und für 2024 (455.000 € vor Steuern) 318.500 €. Der Durchschnittsertrag beträgt (287.000 + 318.500 + 329.000) : 3 = 311.500 €.
2. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Wirtschaftsgüter und damit wirtschaftlich zusammenhängende Schulden, die aus dem Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden neben dem Ertragswert mit ihrem eigenständig ermittelten gemeinen Wert angesetzt (§ 200 Abs. 2 BewG). Typische Fälle: an Dritte vermietete Grundstücke, Kunstgegenstände, überschüssige Liquidität und Wertpapiere, die nicht als Betriebsmittelreserve benötigt werden.
- Die Abgrenzung erfolgt funktional (Herauslösbarkeit), nicht nach der ertragsteuerlichen Einordnung als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen.
- Grundstücke werden mit dem nach §§ 176 ff. BewG festgestellten Grundbesitzwert angesetzt; damit zusammenhängende Darlehen mindern den Wert.
- Erträge und Aufwendungen daraus sind aus dem Jahresertrag zu eliminieren (Doppelerfassungsverbot).
- Der Begriff ist nicht deckungsgleich mit dem Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG – beide Prüfungen sind gesondert vorzunehmen.
Beispiel (Fortführung): vermietetes Grundstück, Grundbesitzwert 900.000 €, zugehöriges Darlehen 300.000 € → Ansatz 600.000 €.
3. Beteiligungen im Betriebsvermögen
Beteiligungen an anderen Gesellschaften, die nicht bereits nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind, werden neben dem Ertragswert mit ihrem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt (§ 200 Abs. 3 BewG) – unabhängig von der Beteiligungshöhe. Bei Kapitalgesellschaften ist der Wert ggf. selbst im vereinfachten Ertragswertverfahren zu ermitteln (Mehrstufigkeit). Ausschüttungen, Gewinnanteile, übernommene Verluste und zugehörige Finanzierungsaufwendungen sind im Jahresertrag der Obergesellschaft zu korrigieren.
Beispiel (Fortführung): 25 %-Beteiligung an einer Tochter-GmbH, gemeiner Wert 750.000 €.
4. Junges Betriebsvermögen
Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden und nicht unter § 200 Abs. 2 oder 3 BewG fallen, sowie die damit wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden werden neben dem Ertragswert mit dem gemeinen Wert angesetzt (§ 200 Abs. 4 BewG). Die Regelung soll verhindern, dass kurzfristig eingelegtes Vermögen in der Ertragsbewertung „untergeht", weil es sich im Dreijahresdurchschnitt noch nicht auswirkt.
- Erfasst werden nur Einlagen; aus eigenen Mitteln angeschafftes Vermögen ist kein junges Betriebsvermögen im Sinne des § 200 Abs. 4 BewG.
- Zu unterscheiden vom jungen Verwaltungsvermögen und den jungen Finanzmitteln nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 ErbStG.
Beispiel (Fortführung): 14 Monate vor dem Stichtag eingelegtes Wertpapierdepot, gemeiner Wert 200.000 € (Erträge im Jahresertrag bereits neutralisiert).
IV. Kapitalisierungsfaktor und Besonderheiten
Für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2016 ist der Kapitalisierungsfaktor in § 203 Abs. 1 BewG auf 13,75 festgeschrieben; das entspricht einem Kapitalisierungszinssatz von rund 7,27 %. Bis 2015 setzte er sich aus dem jährlich veröffentlichten Basiszins und einem Risikozuschlag von 4,5 % zusammen, was in der Niedrigzinsphase zu Faktoren über 18 führte. Das BMF ist nach § 203 Abs. 2 BewG ermächtigt, den Faktor durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates an die Zinsstrukturdaten anzupassen; eine Anpassung ist bislang nicht erfolgt.
Rechenbeispiel (Fortführung GmbH)
| Position | Euro |
|---|---|
| Durchschnittlicher Jahresertrag | 311.500 |
| × Kapitalisierungsfaktor 13,75 | 4.283.125 |
| + nicht betriebsnotwendiges Vermögen (netto) | 600.000 |
| + Beteiligung Tochter-GmbH | 750.000 |
| + junges Betriebsvermögen | 200.000 |
| Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren | 5.833.125 |
Wann das Verfahren offensichtlich unzutreffend ist
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist ausgeschlossen, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (§ 199 Abs. 1 und 2 BewG). Nach R B 199.1 ErbStR kommt dies insbesondere in Betracht bei
- zeitnahen Verkäufen nach dem Stichtag oder Verkäufen vor dem Stichtag, die mehr als ein Jahr zurückliegen,
- Erbauseinandersetzungen, bei denen die Verteilung der Wirtschaftsgüter Rückschlüsse auf den Wert zulässt,
- komplexen Strukturen verbundener Unternehmen, neu gegründeten Unternehmen ohne aussagekräftige Vergangenheitsergebnisse, Branchenwechsel sowie Wachstumsunternehmen,
- grenzüberschreitenden Sachverhalten, sofern ausländische Bewertungsmaßstäbe abweichen.
Risikopunkt Ertragsprognose: Das Verfahren unterstellt, dass die Vergangenheitsergebnisse die Zukunft abbilden. Absehbare Ergebnisverschlechterungen (Verlust eines Großkunden, Wegfall des Inhabers als Schlüsselperson) werden nicht automatisch berücksichtigt. Hier ist zu prüfen, ob ein Gutachten zu einem niedrigeren Wert führt.
V. Substanzwert als Mindestwert
Der im vereinfachten Ertragswertverfahren oder nach einer anderen Methode ermittelte Wert darf den Substanzwert nicht unterschreiten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG). Substanzwert ist die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der Schulden und sonstigen Abzüge. Dazu gehören auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Marken, Software), ein originärer Geschäfts- oder Firmenwert jedoch nicht. Grundstücke werden mit dem Grundbesitzwert angesetzt; § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gilt entsprechend (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG).
- Der Substanzwert ist eine Untergrenze, kein eigenständiges Bewertungsverfahren – er setzt Fortführung des Unternehmens voraus.
- Steht fest, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird, ist der Liquidationswert (unter Abzug der Liquidationskosten) maßgeblich (R B 11.3 ErbStR).
- Bei ertragsschwachen oder Verlustunternehmen ist der Substanzwert regelmäßig der festzustellende Wert.
- Bei Ableitung aus zeitnahen Drittverkäufen gilt die Untergrenze nicht (BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 15/21, siehe Abschnitt II).
Beispiel (Fortführung): Substanzwert der GmbH 3.900.000 € < 5.833.125 € → maßgeblich ist der Ertragswert von 5.833.125 €.
VI. Bewertung von Anteilen an Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften wird zunächst der gemeine Wert des Gesellschaftsvermögens (bis 2023: Gesamthandsvermögen) nach § 109 Abs. 2 i. V. m. § 11 Abs. 2 BewG ermittelt – einschließlich der Mindestwertprüfung auf Ebene der Gesellschaft. Die Aufteilung auf die Gesellschafter erfolgt nach § 97 Abs. 1a BewG in drei Schritten:
- Kapitalkonten vorweg: Jedem Gesellschafter wird sein Kapitalkonto aus der Steuerbilanz der Gesellschaft (einschließlich Ergänzungsbilanz) vorweg zugerechnet.
- Restwert nach Gewinnverteilungsschlüssel: Der verbleibende Wert wird nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt; Vorabgewinnanteile bleiben unberücksichtigt.
- Sonderbetriebsvermögen: Wirtschaftsgüter und Schulden des Sonderbetriebsvermögens werden dem jeweiligen Gesellschafter mit ihrem gemeinen Wert gesondert zugerechnet.
Beim Jahresertrag bleiben Ergebnisse aus Sonderbetriebsvermögen und Ergänzungsbilanzen außer Betracht (§ 202 Abs. 1 Satz 1 BewG). Zu prüfen ist, ob in der Gewinnermittlung der Gesellschaft ein angemessener Unternehmerlohn für die tätigen Gesellschafter berücksichtigt ist; andernfalls ist er abzuziehen. Auch bei Personengesellschaften gilt der pauschale Ertragsteuerabzug von 30 %.
Rechenbeispiel: Anteil an einer KG
Gemeiner Wert des Gesellschaftsvermögens (vereinfachtes Ertragswertverfahren, höher als Substanzwert): 3.000.000 €. Gesellschafter A (Gewinnanteil 60 %, Kapitalkonto 400.000 €), Gesellschafter B (40 %, Kapitalkonto 200.000 €). A hat der KG ein Grundstück verpachtet (Sonderbetriebsvermögen, Grundbesitzwert 700.000 €, Darlehen 200.000 €). Übertragen wird der Anteil des A.
| Schritt | Gesellschafter A | Gesellschafter B |
|---|---|---|
| 1. Kapitalkonten vorweg (gesamt 600.000) | 400.000 | 200.000 |
| 2. Restwert 2.400.000 nach 60 : 40 | 1.440.000 | 960.000 |
| Zwischensumme Anteil am Gesellschaftsvermögen | 1.840.000 | 1.160.000 |
| 3. Sonderbetriebsvermögen A (700.000 − 200.000) | 500.000 | – |
| Wert des Anteils am Betriebsvermögen | 2.340.000 | 1.160.000 |
Hinweis Mindestwert: Die Substanzwertprüfung erfolgt für das Gesellschaftsvermögen und – getrennt – für das Sonderbetriebsvermögen, das stets mit dem gemeinen Wert angesetzt wird. Ob die Aussagen des BFH zum Wegfall der Untergrenze bei Drittverkäufen (II R 15/21, ergangen zu Kapitalgesellschaftsanteilen) über § 109 Abs. 2 BewG auf Personengesellschaftsanteile übertragbar sind, ist höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden; der Normverweis spricht dafür.
VII. Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften wird der gemeine Wert der Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelt und nach § 97 Abs. 1b BewG grundsätzlich im Verhältnis des Anteils am Nennkapital (gezeichnetes Kapital) aufgeteilt. Eigene Anteile der Gesellschaft sind dabei vom Nennkapital abzuziehen. Abweichende Gewinnverteilungsabreden oder disquotale Rechte werden nur im Rahmen des § 97 Abs. 1b Satz 2 ff. BewG bzw. der Verwaltungsauffassung berücksichtigt.
- Die Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist Betriebsausgabe; nur der unangemessene Teil ist als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BewG hinzuzurechnen (siehe Beispiel oben). Arbeitet ein Gesellschafter unentgeltlich, ist ein angemessener Unternehmerlohn zu kürzen.
- Ein Paketzuschlag (§ 11 Abs. 3 BewG) gilt nur für notierte Anteile; im vereinfachten Ertragswertverfahren findet er keine Anwendung.
- Verfügungsbeschränkungen und Abfindungsklauseln in der Satzung bleiben als persönliche Verhältnisse unberücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BewG).
Rechenbeispiel (Fortführung GmbH)
Nennkapital 100.000 €, übertragen wird ein Geschäftsanteil von 40.000 € (40 %).
VIII. Wahlrecht und Feststellungslast des Steuerpflichtigen
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nach dem Wortlaut des § 199 BewG eine Option („kann"). Der Steuerpflichtige kann stattdessen einen Wert nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG – in der Regel ein Gutachten nach IDW S 1 oder einer branchenüblichen Methode – vorlegen. Faktisch besteht damit ein Wahlrecht zugunsten des niedrigeren Werts, allerdings mit unterschiedlicher Verteilung der Beweislast:
| Konstellation | Feststellungslast |
|---|---|
| Finanzamt will vom vereinfachten Ertragswertverfahren abweichen, weil es offensichtlich unzutreffend sei | Finanzamt (R B 199.1 Abs. 4 ErbStR) |
| Steuerpflichtiger macht einen niedrigeren Wert durch Gutachten geltend | Steuerpflichtiger; das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch Finanzamt und Finanzgericht |
| Steuerpflichtiger macht einen niedrigeren gemeinen Wert als den Substanzwert geltend | Steuerpflichtiger – nur durch Ableitung aus zeitnahen Drittverkäufen möglich (BFH II R 15/21); ein Gutachten unterliegt dem Mindestwert |
Praxisempfehlung: Vor Einholung eines Gutachtens eine Kontrollrechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren und eine Substanzwertermittlung erstellen. Das Gutachten sollte die Planungsrechnung plausibilisieren und sich an anerkannte Standards halten; Kosten und Nutzen sind abzuwägen. Für Stichtage um den Jahreswechsel ist zu prüfen, ob die Einbeziehung des laufenden Wirtschaftsjahres nach § 201 Abs. 2 Satz 2 BewG geboten ist.
IX. Exkurs: Verwaltungsvermögen bei Personengesellschaften
Für die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG ist neben dem Unternehmenswert der Anteil des Verwaltungsvermögens zu ermitteln. Das Finanzamt stellt hierzu gesondert fest (§ 13b Abs. 10 ErbStG): die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel, des sonstigen Verwaltungsvermögens, des jungen Verwaltungsvermögens und der jungen Finanzmittel sowie der Schulden. Für Personengesellschaften gilt:
- Sonderbetriebsvermögen ist Teil des begünstigungsfähigen Vermögens und in die Prüfung einzubeziehen – etwa an Dritte vermietete Grundstücke oder Wertpapiere im Sonderbetriebsvermögen.
- Katalog des § 13b Abs. 4 ErbStG: Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (mit Ausnahmen, u. a. Betriebsaufspaltung und Sonderbetriebsvermögen-Überlassung), Anteile an Kapitalgesellschaften bis 25 %, Kunst und Luxusgegenstände, Wertpapiere sowie Finanzmittel.
- Finanzmitteltest: Finanzmittel sind nur insoweit Verwaltungsvermögen, als ihr Wert nach Abzug der Schulden 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG); voraussetzung ist eine überwiegend originär gewerbliche Tätigkeit.
- Unschädliches Verwaltungsvermögen: Bis zu 10 % des um das Netto-Verwaltungsvermögen gekürzten Unternehmenswerts wird wie begünstigtes Vermögen behandelt (§ 13b Abs. 7 ErbStG); junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel (weniger als zwei Jahre zuzurechnen) sind stets schädlich.
- 90 %-Grenze: Beträgt das Verwaltungsvermögen mindestens 90 % des gemeinen Werts, entfällt jede Begünstigung (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
- Verbundvermögensaufstellung: Bei mehrstufigen Strukturen werden Verwaltungsvermögen, Finanzmittel und Schulden der Beteiligungsgesellschaften konsolidiert (§ 13b Abs. 9 ErbStG).
FG München, Urteil vom 08.01.2025 – 4 K 24/22 (EFG 2025, 386): Wird ein Anteil an einer GmbH übertragen, die an einer GmbH & Co. KG als Kommanditistin beteiligt ist, sind Finanzmittel und junge Finanzmittel der KG in der Verbundvermögensaufstellung nicht nach der quotalen Beteiligung (im Streitfall 1 %) zuzurechnen, sondern nach dem Wert der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Sinne des § 97 Abs. 1a BewG. Das FG bestätigte damit die Verwaltungsauffassung (R E 13b.23 ErbStR). Ob gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Gesellschafterdarlehen: Darlehensforderungen eines Gesellschafters im Sonderbetriebsvermögen können nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft saldiert werden (FG Münster, 2025). Sie erhöhen damit die Finanzmittel – ein häufig übersehener Risikopunkt bei der Nachfolgeplanung.
Ausblick: Verfassungsrechtliche Verfahren 2026
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12.10.2026 (1 BvF 1/23, Normenkontrolle des Freistaats Bayern u. a. zu Freibeträgen und Grundbesitzbewertung) und am 13.10.2026 (1 BvR 804/22, Verschonung von Betriebsvermögen) über das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht. Bis zu einer Entscheidung gilt das geltende Recht einschließlich des vereinfachten Ertragswertverfahrens unverändert fort. In der Reformdiskussion wird auch die Bewertung von Betriebsvermögen und die Höhe des Kapitalisierungsfaktors thematisiert. Laufende Übertragungen sollten vor diesem Hintergrund zeitnah geprüft werden.
Häufige Fragen zum vereinfachten Ertragswertverfahren
Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Ertragswertverfahren?
Der Kapitalisierungsfaktor ist in § 203 Abs. 1 BewG gesetzlich auf 13,75 festgeschrieben. Das entspricht einem Kapitalisierungszinssatz von rund 7,27 %. Das Bundesministerium der Finanzen kann den Faktor nach § 203 Abs. 2 BewG per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anpassen; davon wurde bislang kein Gebrauch gemacht.
Gilt der Substanzwert immer als Mindestwert?
Nein. Der Substanzwert nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ist Untergrenze für Werte, die unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (vereinfachtes Ertragswertverfahren, Gutachten) ermittelt werden. Wird der gemeine Wert dagegen aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet, die weniger als ein Jahr vor dem Stichtag liegen, gilt die Untergrenze nach dem BFH-Urteil vom 25.09.2024 (II R 15/21) nicht.
Welcher Ertragsteueraufwand wird beim Jahresertrag abgezogen?
Die tatsächlich angefallenen Ertragsteuern werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Stattdessen wird ein positives Betriebsergebnis pauschal um 30 % gemindert (§ 202 Abs. 3 BewG). Die Pauschale gilt rechtsformunabhängig für Kapital- und Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen.
Was ist junges Betriebsvermögen im Sinne des § 200 Abs. 4 BewG?
Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegt wurden und weder nicht betriebsnotwendiges Vermögen noch Beteiligungen sind, werden mit ihren damit zusammenhängenden Schulden neben dem Ertragswert mit dem gemeinen Wert angesetzt. Zugehörige Erträge und Aufwendungen werden aus dem Jahresertrag herausgerechnet.
Muss das Finanzamt den Wert aus dem vereinfachten Ertragswertverfahren akzeptieren?
Das vereinfachte Ertragswertverfahren darf nach § 199 BewG nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Will das Finanzamt davon abweichen, trägt es hierfür die Feststellungslast. Umgekehrt muss der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert, etwa durch ein Gutachten, nachweisen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 11 BewG – Wertpapiere und Anteile
- § 97 BewG – Betriebsvermögen von Körperschaften und Personengesellschaften
- § 109 BewG – Bewertung des Betriebsvermögens
- § 199 BewG, § 200, § 201, § 202, § 203 BewG – vereinfachtes Ertragswertverfahren
- § 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
- Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 (ErbStR 2019), insb. R B 11.1 ff., R B 97.1 ff., R B 199.1 ff., R E 13b.20 ff.
- BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 15/21
- BFH, Urteil vom 16.05.2013 – II R 4/11
- FG München, Urteil vom 08.01.2025 – 4 K 24/22
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