Faktorverfahren
Anstelle der
Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten
auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen.
Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass
bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften
(insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug
berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem
Faktor (0,…) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des
Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der
Antrag kann beim Finanzamt formlos (Vorlage der jeweiligen ersten
Lohnsteuerkarte, ab 2012 gilt
die
elektronische Lohnsteuerkarte) oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag
auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die
voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2011 aus den ersten
Dienstverhältnissen anzugeben. Das
Finanzamt berechnet danach den
Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn
jeweils zur Steuerklasse IV ein, wenn dieser kleiner als 1 ist.
Der Faktor ergibt sich aus der voraussichtlichen Einkommensteuer
im Splittingverfahren („Y”) geteilt durch die Summe der
Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß
Steuerklasse IV
(„X”). Ein etwaiger Freibetrag wird auf der Lohnsteuerkarte
nicht eingetragen, weil er bereits bei der Berechnung der
voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren
berücksichtigt ist. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die
Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch
Multiplikation mit dem auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Faktor.
Die Höhe der steuermindernden Wirkung
des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der
Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der
Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr
genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf.
auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei
der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen
Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann
folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V.
Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu
einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den
Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten
sollten daher beim Faktorverfahren - ebenso wie bei der
Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass dies die
Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen beeinflussen kann.
Muss eine Einkommensteuererklärung
abgegeben werden?
Wie bei der Wahl der
Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten
auch bei
der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, nach Ablauf des
Kalenderjahres eine
Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Wenn Sie keine Freibeträge auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen
lassen haben, dann sollten Sie prüfen lassen, ob sich ein
Lohnsteuerjahresausgleich für Sie lohnt. Hier finden Sie
Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Wer ermittelt den Faktor?
Der Faktor wird durch das zuständige
Finanzamt ermittelt und eingetragen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen wird unter www.bundesfinanzministerium.de in
Kürze auch neben dem
Abgabenrechner eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor
bereitstellen.
Wie berechnet sich der Faktor und welche
Auswirkungen hat er ?
Die Arbeitnehmer-Ehegatten beantragen
das Faktorverfahren bei ihrem zuständigen Finanzamt.
Sie müssen dazu die jeweils ersten Lohnsteuerkarten vorlegen.
Für die Ermittlung des maßgeblichen Faktors sind die
voraussichtlichen Arbeitslohne des Jahres 2010 aus den ersten
Dienstverhältnissen anzugeben. Auf dieser Grundlage wird
ermittelt. Der Faktor wird berechnet aus Y ; X und - wenn er
kleiner als 1 ist - neben der
Steuerklasse IV auf der Lohnsteuerkarte mit drei
Nachkommastellen eingetragen (0,...).
Welche Auswirkungen ergeben sich bei
Entgelt-Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslo-
sengeld, Elterngeld)?
Die Ehegatten sollten - ebenso wie bei
der Steuerklassenkombination III/V - daran denken, dass
die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen durch die Wahl des
Faktorverfahrens beeinflusst
werden kann. Ein höherer Nettolohn führt ggf. zu höheren
Entgelt-/ Lohnersatzleistungen.
Was passiert mit Freibeträgen?
Freibeträge werden nicht neben dem
Faktor auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Ein etwaiger
Freibetrag wird bei der Berechnung der voraussichtlichen
Einkommensteuer im Splittingverfah-
ren (Y) berücksichtigt. Er wirkt sich damit bereits im
einzutragenden Faktor aus.
Was passiert bei Veränderung des
Einkommens?
Wie beim Verfahren zum
Steuerklassenwechsel gilt auch beim Faktorverfahren: Sie können
einmal im Jahr den eingetragenen Faktor ändern lassen,
spätestens bis zum 30. November
2010. Sollen erstmals Freibeträge berücksichtigt oder im Laufe
des Jahres erhöht bzw.
vermindert werden, ist der entsprechende Antrag auch bis zum 30.
November 2010 zu stellen.
Der Faktor wird dann entsprechend neu ermittelt.
Beispiel zur Ermittlung des
Faktors:
Jährliche Lohnsteuer bei
Steuerklassenkombination IV/IV:
Arbeitnehmer-Ehegatte A: für monatlich
3.000 Euro (12 × 475,91 Euro) = 5.710,92 Euro
Arbeitnehmer-Ehegatte B: für monatlich
1.700 Euro (12 × 151,91 Euro) = 1.822,92 Euro.
Summe der Lohnsteuer bei
Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X”) beträgt 7.533,84
Euro.
Die voraussichtliche Einkommensteuer im
Splittingverfahren (entspricht „Y”) beträgt 7.322,00 Euro.
Der Faktor ist Y geteilt durch X, also
7.322,00 Euro: 7.533,84 Euro = 0,971 (Der Faktor wird mit drei
Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner
als 1 ist).
Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse
IV/IV mit Faktor 0,971:
Arbeitnehmer-Ehegatte A für monatlich
3.000 Euro (475,91 Euro × 0,971) 462,08 Euro × 12 = 5.544,96
Euro
Arbeitnehmer-Ehegatte B für monatlich
1.700 Euro (151,91 Euro × 0,971) 147,50 Euro × 12 = 1.770,00
Euro
Summe der Lohnsteuer bei
Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,971 = 7.314,96 Euro.
Wie bei der Wahl der
Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten
auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet,
eine
Einkommensteuererklärung beim
Finanzamt einzureichen. Im
Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:
-
bei der Steuerklassenkombination
III/V
zu einer Nachzahlung in Höhe von
216,08 Euro
(voraussichtliche Einkommensteuer im
Splittingverfahren 7.322,00 Euro - Summe Lohnsteuer bei
Steuerklassenkombination III/V 7.105,92 Euro (12 × [240,50
Euro + 351,66 Euro]),
-
bei der Steuerklassenkombination
IV/IV
zu einer Erstattung in Höhe von
211,84 Euro (voraussichtliche Einkommensteuer im
Splittingverfahren 7.322,00 Euro - Summe Lohnsteuer bei
Steuerklassenkombination IV/IV 7.533,84 Euro),
-
bei der Steuerklassenkombination
IV/IV-Faktor
weder zu einer hohen Nachzahlung
noch zu einer Erstattung (in diesem Fall nur
Rundungsdifferenz in Höhe von 7,04 Euro; voraussichtliche
Einkommensteuer Splittingverfahren 7.322,00 Euro - Summe der
Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 7.314,96 Euro).
Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren
wesentlich anders verteilt (5.544,96 Euro für A und 1.770,00
Euro für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.886,00
Euro für A und 4.219,92 Euro für B). Die Lohnsteuerverteilung im
Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung
der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten. Weitere
Informationen finden Sie in den
Lohnsteuerrichtlinien.
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
Steuerklasse@SteuerSchroeder.de
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