Allergie durch Druckerstaub: Bei einem Finanzbeamten kein Dienstunfall

Allergie durch Druckerstaub: Bei einem Finanzbeamten kein Dienstunfall

In einem Finanzamt besteht normalerweise wenig Gefahr, eine Hauterkrankung zu erleiden. Deshalb wird eine Hautallergie eines Finanzbeamten gegen Tonerstaub in der Raumluft und auf den Akten nicht als Dienstunfall gewertet.

Hintergrund

Ein Finanzbeamter machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Dieser Staub findet sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den Akten. Die Oberfinanzdirektion lehnte es ab, die Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Beim Verwaltungsgericht hatte der Beamte mit seiner Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch die Berufung beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg, denn das Gericht ließ diese erst gar nicht zu. Nach Ansicht der Richter ist nicht nur eine Gefahr der Erkrankung erforderlich. Der Beamte muss darüber hinaus dieser Gefahr besonders ausgesetzt sein. Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen.

Zwar kann im vorliegenden Fall der Tonerstaub durchaus eine Kontaktdermatitis verursachen. Doch bringt die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamts keine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich, auch ist diese Wahrscheinlichkeit nicht wesentlich höher als in anderen Berufen.