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Umsatzsteuer-Sonderprüfung 2025: Finanzverwaltung erzielt 1,69 Mrd. Euro Mehrergebnis

Warum Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für Unternehmen so wichtig sind

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung bleibt eines der wirkungsvollsten Kontrollinstrumente der Finanzverwaltung. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums führten die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro. Das zeigt: Fehler in der Umsatzsteuer sind für Unternehmen kein Randthema, sondern ein erhebliches finanzielles Risiko.

Besonders wichtig: Dieses Mehrergebnis enthält nicht einmal die Ergebnisse aus der Mitwirkung von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder Prüfungen der Steuerfahndung. Die tatsächliche fiskalische Bedeutung der Umsatzsteuerkontrollen dürfte daher noch größer sein.

Was ist eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung?

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist eine gezielte Prüfung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt. Sie findet unabhängig vom normalen Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung statt und kann Unternehmen jeder Größe betreffen. Es geht also nicht nur um Großunternehmen – auch kleine und mittlere Betriebe, Selbständige und Freiberufler können geprüft werden.

Typische Prüfungsschwerpunkte sind:

  • korrekter Vorsteuerabzug,
  • ordnungsgemäße Rechnungen,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • Reverse-Charge-Verfahren,
  • steuerfreie Umsätze,
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
  • Anzahlungen und Schlussrechnungen,
  • Onlinehandel und Plattformumsätze,
  • private Nutzung betrieblicher Gegenstände.

Gerade weil die Umsatzsteuer monatlich oder vierteljährlich gemeldet wird, können sich Fehler schnell wiederholen und hohe Nachzahlungen auslösen.

Die Zahlen für 2025 im Überblick

Nach der BMF-Meldung vom 2. Juni 2026 wurden im Jahr 2025 insgesamt 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer im Einsatz. Jeder Prüfer führte durchschnittlich 41 Sonderprüfungen durch. Das durchschnittliche Mehrergebnis lag pro eingesetztem Prüfer bei rund 1 Mio. Euro.

Diese Zahlen machen deutlich: Die Finanzverwaltung setzt die Umsatzsteuer-Sonderprüfung sehr gezielt ein. Für Unternehmen bedeutet das, dass Umsatzsteuerprozesse nicht erst bei einer angekündigten Prüfung überprüft werden sollten.

Warum kommt es bei der Umsatzsteuer so häufig zu Fehlern?

Die Umsatzsteuer wirkt auf den ersten Blick wie ein durchlaufender Posten. In der Praxis ist sie jedoch hoch komplex. Schon kleine formale Fehler können dazu führen, dass der Vorsteuerabzug versagt wird oder Umsätze falsch erklärt werden.

Besonders fehleranfällig sind:

1. Rechnungen mit Formmängeln
Fehlen Pflichtangaben, kann der Vorsteuerabzug gefährdet sein. Dazu gehören beispielsweise Leistungsbeschreibung, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsdatum, Leistungszeitpunkt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.

2. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Steuerfreie EU-Lieferungen setzen eine saubere Dokumentation voraus. Fehler bei USt-IdNr., Gelangensbestätigung oder Zusammenfassender Meldung können teuer werden.

3. Reverse-Charge-Fälle
Bei bestimmten Leistungen schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Wird das Verfahren falsch angewendet, drohen Nachzahlungen und Korrekturaufwand.

4. Vorsteuer aus gemischt genutzten Leistungen
Bei Fahrzeugen, Immobilien, Bewirtung, Reisekosten oder gemischt betrieblich und privat genutzten Leistungen ist die Vorsteuer oft nur eingeschränkt abziehbar.

5. Onlinehandel und digitale Geschäftsmodelle
Plattformverkäufe, Lieferungen ins EU-Ausland, One-Stop-Shop-Verfahren und unterschiedliche Leistungsorte sorgen in der Praxis häufig für Unsicherheiten.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Die aktuellen Zahlen sind ein klares Signal: Die Finanzverwaltung erzielt bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung regelmäßig erhebliche Mehrergebnisse. Unternehmen sollten daher ihre Umsatzsteuer-Compliance aktiv überprüfen.

Das gilt besonders, wenn:

  • hohe Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden,
  • regelmäßig steuerfreie Umsätze erklärt werden,
  • grenzüberschreitende Lieferungen oder Leistungen vorliegen,
  • viele Eingangsrechnungen von unterschiedlichen Lieferanten eingehen,
  • Umsätze über Onlineplattformen erzielt werden,
  • größere Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt wurden,
  • es in der Vergangenheit Berichtigungen oder Nachmeldungen gab.

Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung muss nicht automatisch problematisch sein. Kritisch wird es aber, wenn Unterlagen fehlen, Prozesse nicht dokumentiert sind oder dieselben Fehler über mehrere Voranmeldungszeiträume hinweg auftreten.

Praxistipp: So bereiten Sie sich auf eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung vor

Unternehmen sollten nicht erst reagieren, wenn die Prüfungsanordnung im Briefkasten liegt. Sinnvoll ist ein regelmäßiger interner Umsatzsteuer-Check.

1. Rechnungsprüfung systematisieren

Prüfen Sie Eingangsrechnungen vor dem Vorsteuerabzug auf Vollständigkeit. Besonders wichtig sind:

  • vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Leistungsempfänger,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Rechnungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Leistungszeitpunkt,
  • Nettoentgelt,
  • Steuersatz und Steuerbetrag.

2. Steuerfreie Umsätze dokumentieren

Bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sollten Nachweise vollständig und jederzeit abrufbar sein. Dazu gehören insbesondere Transportnachweise, USt-IdNr.-Prüfung und die zutreffende Meldung in der Zusammenfassenden Meldung.

3. Voranmeldungen plausibilisieren

Vergleichen Sie regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit Buchhaltung, Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen und offenen Posten. Auffällige Schwankungen sollten erklärbar sein.

4. Berichtigungen rechtzeitig vornehmen

Fehler passieren. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig erkannt und korrekt berichtigt werden. Wer Fehler verschleppt, riskiert nicht nur Nachzahlungen, sondern unter Umständen auch steuerstrafrechtliche Folgefragen.

5. Zuständigkeiten klar regeln

Gerade in wachsenden Unternehmen ist wichtig, wer Rechnungen prüft, wer Vorsteuer freigibt und wer steuerliche Sonderfälle beurteilt. Unklare Zuständigkeiten sind ein häufiger Grund für wiederkehrende Fehler.

Typische Risikobereiche bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Besonders aufmerksam sollten Unternehmen bei folgenden Themen sein:

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist ein häufiger Schwerpunkt. Das Finanzamt prüft, ob die Leistung tatsächlich für das Unternehmen bezogen wurde und ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei Lieferungen in andere EU-Staaten geht es oft um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vollständig nachgewiesen sind.

Bauleistungen und Reverse Charge

Im Baugewerbe, bei Gebäudereinigungsleistungen und bestimmten sonstigen Leistungen kann die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greifen. Fehler führen häufig zu Nachforderungen.

Anzahlungen

Bei Anzahlungen entsteht Umsatzsteuer häufig bereits vor Ausführung der Leistung. Wird dies übersehen, kann es zu zeitlichen Verschiebungen und Nachzahlungszinsen kommen.

E-Commerce

Onlinehändler müssen Lieferwege, Lagerorte, Plattformmeldungen, OSS-Verfahren und ausländische Umsatzsteuerpflichten im Blick behalten.

Was tun, wenn eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung angekündigt wird?

Wenn das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ankündigt, sollten Unternehmen strukturiert vorgehen:

  1. Prüfungsanordnung sorgfältig lesen.
  2. Prüfungszeitraum und Prüfungsschwerpunkte feststellen.
  3. Buchhaltung, Rechnungen und Nachweise vollständig zusammenstellen.
  4. Auffällige Sachverhalte vorab steuerlich prüfen lassen.
  5. Kommunikation mit dem Prüfer koordinieren.
  6. Keine ungeprüften Spontanauskünfte zu komplexen Sachverhalten geben.
  7. Feststellungen dokumentieren und rechtlich bewerten lassen.

Wichtig ist: Eine Sonderprüfung ist kein Grund zur Panik. Sie sollte aber ernst genommen und professionell begleitet werden.

Fazit: Umsatzsteuer ist Chefsache

Das Mehrergebnis von 1,69 Mrd. Euro aus Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Jahr 2025 zeigt deutlich: Die Finanzverwaltung findet bei der Umsatzsteuer regelmäßig erhebliche Fehler und Nachzahlungspotenziale. Für Unternehmen ist eine saubere Umsatzsteuer-Organisation daher unverzichtbar.

Wer Rechnungen, Vorsteuerabzug, steuerfreie Umsätze und grenzüberschreitende Sachverhalte laufend prüft, reduziert Risiken und ist im Prüfungsfall deutlich besser aufgestellt.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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ITDRC-Konvention: Neue Dynamik bei internationalen Steuerstreitigkeiten

Zehn Staaten einigen sich auf nächsten Schritt zur ITDRC-Konvention

Die ITDRC-Konvention könnte für international tätige Unternehmen ein wichtiger Schritt zu schnelleren und effizienteren Steuerstreitverfahren werden. Nach Mitteilung des Bundesfinanzministeriums haben Österreich, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Irland, die Niederlande, Polen, Spanien und Schweden die technischen Verhandlungen über das Mehrseitige Übereinkommen zur Kommission für internationale Steuerstreitigkeiten abgeschlossen.

Der vollständige englische Titel lautet: Multilateral Convention on the International Tax Dispute Resolution Commission, kurz ITDRC.

Wichtig: Die Konvention ist nach der BMF-Meldung vom 1. Juni 2026 noch nicht unterzeichnet. Die technischen Verhandlungen wurden am 12. Mai 2026 in Warschau abgeschlossen. Der nächste Schritt ist die Unterzeichnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Was ist die ITDRC-Konvention?

Die ITDRC-Konvention soll eine Kommission zur Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten schaffen. Ziel ist es, dauerhaft verfügbare Gremien bereitzustellen, die die Schiedsphase von Verständigungsverfahren schneller und effizienter durchführen können.

Ein solches Verständigungsverfahren wird häufig dann relevant, wenn zwei Staaten denselben Sachverhalt unterschiedlich steuerlich beurteilen. Typische Fälle sind:

  • Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen,
  • Streit über Verrechnungspreise zwischen verbundenen Unternehmen,
  • abweichende Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten,
  • Konflikte über die Ansässigkeit oder Zuordnung von Einkünften.

Die ITDRC soll dabei nicht die nationalen Finanzverwaltungen ersetzen. Sie soll vielmehr die Streitbeilegung unterstützen, wenn ein internationales Verständigungsverfahren in die Schiedsphase gelangt.

Warum ist das für Unternehmen wichtig?

Internationale Steuerstreitigkeiten kosten Zeit, Geld und Planungssicherheit. Gerade bei Betriebsprüfungen mit Auslandsbezug können erhebliche Steuerbeträge im Raum stehen. Wenn zwei Staaten denselben Gewinn besteuern oder sich nicht über die richtige Gewinnverteilung einigen, entsteht für Unternehmen ein erhebliches Liquiditäts- und Compliance-Risiko.

Die geplante ITDRC-Konvention setzt genau hier an: Dauerhaft verfügbare Panels sollen dafür sorgen, dass Schiedsverfahren nicht erst mühsam organisatorisch aufgesetzt werden müssen. Unterstützt werden soll die Kommission durch ein professionelles Sekretariat.

Für Unternehmen kann das bedeuten:

  • mehr Verfahrenssicherheit,
  • schnellere Streitbeilegung,
  • weniger langjährige Doppelbesteuerungsrisiken,
  • bessere Planbarkeit bei internationalen Investitionen,
  • stärkere Verlässlichkeit bei grenzüberschreitenden Steuerfragen.

Was bedeutet „Schiedsphase“ im Verständigungsverfahren?

Ein Verständigungsverfahren ist ein Verfahren zwischen Staaten, mit dem internationale Steuerkonflikte gelöst werden sollen. Es kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen betroffen ist.

Die Schiedsphase wird relevant, wenn die beteiligten Staaten innerhalb einer bestimmten Zeit keine Einigung erzielen. Dann kann ein unabhängiges Gremium eingeschaltet werden, das die Streitfrage verbindlich oder zumindest verfahrenslenkend klärt – abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage.

Die geplante ITDRC soll diese Phase professioneller und dauerhaft verfügbar organisieren.

Welche Staaten sind beteiligt?

Nach der BMF-Meldung haben folgende zehn Staaten die technischen Verhandlungen abgeschlossen:

  • Österreich,
  • Bulgarien,
  • Dänemark,
  • Frankreich,
  • Deutschland,
  • Irland,
  • Niederlande,
  • Polen,
  • Spanien,
  • Schweden.

Das Übereinkommen soll zudem anderen Staaten zum Beitritt offenstehen. Damit könnte die ITDRC perspektivisch über den aktuellen Kreis der zehn Staaten hinaus Bedeutung gewinnen.

Ist die ITDRC-Konvention bereits anwendbar?

Nein. Derzeit ist die Entwicklung noch in Schwebe.

Nach der BMF-Mitteilung sind die technischen Verhandlungen abgeschlossen, die Unterzeichnung steht aber noch aus. Erst danach müssen die jeweiligen Staaten die weiteren nationalen Umsetzungsschritte durchlaufen. Für die Praxis bedeutet das: Die ITDRC-Konvention ist ein wichtiges Signal, aber noch kein sofort anwendbares Instrument.

Unternehmen sollten daher bestehende Verfahren und Fristen weiterhin nach den geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Streitbeilegungsregeln und nationalen Vorschriften prüfen lassen.

Praxistipp: Was Unternehmen jetzt tun sollten

International tätige Unternehmen sollten die ITDRC-Konvention nicht als bloße Formalie betrachten. Sie zeigt, dass Steuerstreitigkeiten mit Auslandsbezug stärker institutionalisiert und effizienter gelöst werden sollen.

Sinnvoll ist jetzt insbesondere:

  1. Grenzüberschreitende Steuerrisiken identifizieren
    Prüfen Sie, ob bestehende Strukturen potenzielle Doppelbesteuerungsrisiken enthalten.
  2. Verrechnungspreisdokumentation aktualisieren
    Gerade bei verbundenen Unternehmen bleibt eine saubere Dokumentation der wichtigste Schutz gegen langjährige Streitigkeiten.
  3. Betriebsstättenrisiken prüfen
    Ausländische Mitarbeitende, Vertreter, Homeoffice-Konstellationen oder Projektstandorte können steuerliche Anknüpfungspunkte schaffen.
  4. Laufende Verständigungsverfahren beobachten
    Wer bereits in einem internationalen Steuerstreit steckt, sollte prüfen lassen, ob künftige Streitbeilegungsmechanismen relevant werden könnten.
  5. Fristen nicht aus dem Blick verlieren
    Neue Instrumente ändern nichts daran, dass Antrags- und Rechtsbehelfsfristen weiterhin eingehalten werden müssen.

Fazit: Wichtiger Schritt – aber noch keine Sofortlösung

Die ITDRC-Konvention ist ein bedeutender Schritt hin zu einer schnelleren und professionelleren Beilegung internationaler Steuerstreitigkeiten. Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Strukturen kann sie künftig mehr Rechtssicherheit bringen.

Aktuell bleibt jedoch entscheidend: Das Übereinkommen ist noch nicht unterzeichnet und damit noch nicht unmittelbar anwendbar. Wer internationale Steuerkonflikte vermeiden oder lösen möchte, sollte weiterhin auf sorgfältige Dokumentation, frühzeitige Risikoanalyse und professionelle steuerliche Begleitung setzen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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Ferienwohnung vermieten: BFH stärkt Vermieter bei schwankender Auslastung

Wer eine Ferienwohnung vermietet und steuerliche Verluste geltend macht, kennt das Problem: Das Finanzamt schaut bei Ferienimmobilien besonders genau hin. Werden über mehrere Jahre Werbungskostenüberschüsse erzielt, stellt sich schnell die Frage, ob wirklich eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht oder ob steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12. August 2025, Az. IX R 23/24, nun eine wichtige Klarstellung getroffen: Bei der Prüfung der ortsüblichen Vermietungszeit darf das Finanzamt nicht schematisch jedes einzelne Jahr isoliert betrachten. Entscheidend ist vielmehr die durchschnittliche Auslastung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren.

Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin vermietete seit 2008 eine Ferienwohnung in einer Ferienregion. In den Jahren 2012 bis 2015 war die Wohnung dauerhaft vermietet. Nach einer Renovierung im Jahr 2016 wurde sie wieder an wechselnde Feriengäste überlassen. Dabei entstanden durchgehend Werbungskostenüberschüsse.

In den Streitjahren war die Auslastung eher niedrig. Im Jahr 2017 wurde die Wohnung an 72 Tagen vermietet, im Jahr 2018 an 44 Tagen. Die ortsüblichen Vermietungszeiten lagen in der maßgeblichen Tourismusregion bei 108 Tagen im Jahr 2017 und bereinigt bei 87 Tagen im Jahr 2018.

Das Finanzamt erkannte die Verluste zunächst an, lehnte sie später aber mit geänderten Bescheiden ab. Begründung: Die tatsächliche Vermietungszeit habe die ortsübliche Vermietungszeit jeweils um mehr als 25 Prozent unterschritten. Deshalb fehle die Einkünfteerzielungsabsicht.

Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte dieser Sichtweise. Es betrachtete die Jahre 2017 und 2018 jeweils einzeln und verlangte eine Überschussprognose. Da diese negativ ausfiel, wurden die Verluste steuerlich nicht anerkannt. Grundlage für diesen Blogbeitrag ist der von Ihnen bereitgestellte Ausgangstext.

Die Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und verwies den Fall zurück.

Die Richter bestätigten zunächst die bekannten Grundsätze: Wird eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit zur Vermietung bereitgehalten, wird grundsätzlich typisierend unterstellt, dass der Eigentümer einen Einnahmeüberschuss erzielen will.

Diese günstige Vermutung gilt aber nur, wenn die tatsächliche Vermietung die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschreitet. Als erheblich gilt nach der BFH-Rechtsprechung eine Unterschreitung um mindestens 25 Prozent.

Neu beziehungsweise besonders praxisrelevant ist die Klarstellung zum Prüfungszeitraum: Die 25-Prozent-Grenze darf nicht starr für jedes einzelne Jahr isoliert geprüft werden. Vielmehr ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen.

Warum ist der Mehrjahresvergleich so wichtig?

Ferienwohnungen sind stark von Saison, Wetter, regionaler Nachfrage, Renovierungen, Plattformänderungen und kurzfristigen Marktschwankungen abhängig. Ein einzelnes schwaches Jahr sagt deshalb oft wenig darüber aus, ob der Eigentümer seine Wohnung ernsthaft und dauerhaft zur Vermietung anbietet.

Der BFH will genau solche Zufallsschwankungen ausgleichen. Deshalb ist ein längerer Betrachtungszeitraum erforderlich. Dieser Zeitraum kann mit dem Streitjahr beginnen, es umfassen oder mit ihm enden. Wichtig ist aber: Der Steuerpflichtige muss den passenden Zeitraum darlegen und die entsprechenden Zahlen belegen.

Für die Praxis bedeutet das: Ein schlechtes Jahr führt nicht automatisch zum Verlust des Werbungskostenabzugs. Entscheidend ist das Gesamtbild über mehrere Jahre.

Was muss das Finanzgericht jetzt prüfen?

Das Finanzgericht hatte nur die Jahre 2017 und 2018 einzeln betrachtet. Das reichte dem BFH nicht aus.

Es fehlten Feststellungen zur Auslastung nach der Renovierung im Jahr 2016 und zu den Folgejahren ab 2019. Gerade diese Folgejahre waren wichtig, weil sich die Vermietung nach dem Vortrag der Klägerin später verbessert hatte. Für 2019 soll die Unterschreitung nur noch 17,3 Prozent betragen haben; im Jahr 2020 soll die ortsübliche Auslastung sogar übertroffen worden sein.

Außerdem beanstandete der BFH die Überschussprognose. Aus dem Urteil des Finanzgerichts war nicht ausreichend erkennbar, welchen Prognosezeitraum es zugrunde gelegt hatte und welche Einnahmen und Ausgaben einbezogen wurden.

Besonders bedeutsam: Die Klägerin hatte vorgetragen, die Wohnung später veräußert zu haben. Wenn ein Verkauf bereits bei Wiederaufnahme der Ferienvermietung im Jahr 2016 beabsichtigt gewesen wäre, müsste möglicherweise nicht der übliche Prognosezeitraum von 30 Jahren angesetzt werden. Dann könnte die tatsächliche kürzere Nutzungsdauer maßgeblich sein.

Was bedeutet das Urteil für Vermieter von Ferienwohnungen?

Das Urteil ist eine gute Nachricht für Eigentümer von Ferienwohnungen. Es schützt Vermieter davor, dass einzelne schwache Jahre vorschnell zur steuerlichen Nichtanerkennung von Verlusten führen.

Gleichzeitig bleibt die Entscheidung kein Freibrief. Die 25-Prozent-Grenze bleibt ein wichtiger Prüfmaßstab. Wer im Durchschnitt deutlich unter der ortsüblichen Vermietungszeit liegt, muss weiterhin mit einer Totalüberschussprognose rechnen.

Wichtig ist daher vor allem eine saubere Dokumentation.

Praxistipps für Ferienwohnungsvermieter

Vermieter sollten nicht nur ihre Einnahmen und Ausgaben dokumentieren, sondern auch die Auslastung im Vergleich zur Region.

Sinnvoll sind insbesondere:

  • ein lückenloser Belegungskalender,
  • Nachweise über Vermietungstage, Leerstand und Eigenaufenthalte,
  • Inserate und Buchungsbestätigungen,
  • Verträge mit Vermittlungsagenturen oder Plattformen,
  • Nachweise über ortsübliche Vermietungszeiten,
  • Unterlagen von Tourismusverbänden, Gemeinden oder Vermietungsportalen,
  • Dokumentation von Renovierungen, Ausfällen und besonderen Vermietungshindernissen.

Wer Verluste geltend macht, sollte außerdem frühzeitig eine Totalüberschussprognose erstellen lassen. Das gilt besonders dann, wenn die Ferienwohnung nur zeitweise vermietet wird, hohe Finanzierungskosten bestehen oder eine spätere Veräußerung bereits geplant ist.

Fazit: Verluste aus Ferienwohnungen sind nicht schon wegen einzelner schwacher Jahre verloren

Der BFH stellt klar: Bei Ferienwohnungen zählt nicht der isolierte Blick auf ein einzelnes Jahr. Für die Frage, ob die ortsübliche Vermietungszeit erheblich unterschritten wird, ist ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren maßgeblich.

Für Vermieter ist das erfreulich. Wer seine Ferienwohnung ernsthaft am Markt anbietet, kann sich auch bei schwankender Auslastung auf die typisierte Einkünfteerzielungsabsicht berufen, wenn die durchschnittliche Vermietung im Mehrjahresvergleich stimmt.

Gleichzeitig zeigt das Urteil: Ohne belastbare Zahlen geht es nicht. Wer Werbungskostenüberschüsse steuerlich geltend machen will, sollte die Vermietung professionell dokumentieren und bei niedriger Auslastung rechtzeitig steuerlich gegensteuern.

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Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Steuerklasse III/V kann zur Falle werden

Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann auch dann im Raum stehen, wenn dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch vorliegen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2025, Az. VI R 14/22. Besonders betroffen sind Ehepaare, die Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben.

Das Wichtigste auf einen Blick

Der Bundesfinanzhof stellt klar: Elektronisch gespeicherte Lohnsteuerdaten gelten nicht automatisch als steuerlich bekannt, nur weil sie technisch im Datenbestand der Finanzverwaltung abrufbar sind.

Entscheidend ist, ob die zuständigen Bearbeiter des Finanzamts diese Informationen in der Steuerakte oder im konkreten Bearbeitungssystem tatsächlich zur Verfügung hatten.

Wichtig für Ehepaare: Wer bei Arbeitslohn die Steuerklassenkombination III/V nutzt, ist häufig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wird keine Erklärung abgegeben, kann dies im Einzelfall als Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden.

Worum ging es im Streitfall?

Im entschiedenen Fall wurden Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Bis einschließlich 2008 erzielte nur der Ehemann Arbeitslohn. Er wurde nach Steuerklasse III besteuert. Die Eheleute gaben bis dahin regelmäßig Einkommensteuererklärungen ab.

In den Jahren 2009 und 2010 erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn. Der Ehemann blieb in Steuerklasse III, die Ehefrau wurde nach Steuerklasse V besteuert. Dadurch lag eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung vor.

Trotzdem gaben die Eheleute für 2009 und 2010 keine Steuererklärungen mehr ab. Die Arbeitgeber hatten die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zwar an die Finanzverwaltung übermittelt. Der Fall blieb intern jedoch als Antragsveranlagung gespeichert.

Erst Anfang 2018 fiel auf, dass eigentlich eine Pflichtveranlagung hätte durchgeführt werden müssen. Das Finanzamt erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte Verspätungszuschläge fest.

Warum genügte die elektronische Abrufbarkeit der Lohnsteuerdaten nicht?

Das Finanzgericht Münster hatte zunächst zugunsten der Eheleute entschieden. Es meinte, der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei nicht erfüllt, weil die Lohnsteuerdaten elektronisch abrufbar gewesen seien.

Der BFH sah das anders.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es für die Kenntnis der Finanzbehörde nicht darauf an, was irgendwo technisch gespeichert ist. Maßgeblich ist vielmehr, was den organisationsmäßig zuständigen Bearbeitern bekannt ist.

Dazu zählt der Inhalt der Papierakte oder elektronischen Akte. Auch Informationen, die dem Bearbeiter unmittelbar über ein elektronisches Informationssystem bereitgestellt werden, können der Behörde zugerechnet werden.

Bloß abrufbereite Daten auf einem Datenspeicher reichen aber nicht aus, wenn sie nicht automatisch in die Akte gelangen.

Einfach gesagt: „Das Finanzamt hätte es technisch sehen können“ ist nicht dasselbe wie „das Finanzamt wusste es steuerlich bereits“.

Im konkreten Fall waren die Lohnsteuerdaten der Ehefrau zwar gespeichert, aber nicht automatisch Bestandteil der bearbeiteten Steuerakte geworden. Da der Fall intern weiterhin als Antragsveranlagung geführt wurde, bestand für den zuständigen Bearbeiter auch kein Anlass, die Daten gesondert abzurufen.

Was bedeutet das für Ehepaare mit Steuerklasse III/V?

Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V sollten besonders aufmerksam sein. Die Kombination führt häufig dazu, dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Das gilt insbesondere, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.

Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass sie keine Erklärung mehr abgeben müssen, weil Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge bereits vom Arbeitgeber einbehalten wurden. Genau dieser Gedanke ist gefährlich.

Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ersetzt nicht automatisch die eigene Erklärungspflicht.

Typische Risikosituationen sind:

  • Ein Ehegatte hat Steuerklasse III, der andere Steuerklasse V.
  • Ein Ehegatte nimmt erstmals eine Beschäftigung auf.
  • Früher wurden Steuererklärungen abgegeben, später aber nicht mehr.
  • Das Finanzamt fordert nicht aktiv zur Abgabe auf.
  • Es wird angenommen, dass alle Lohndaten ohnehin elektronisch vorliegen.

Welche Folgen hat das für die Festsetzungsfrist?

Ob das Finanzamt noch Jahre später Steuerbescheide erlassen darf, hängt von der Festsetzungsfrist ab.

Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre. Bei Steuerhinterziehung beträgt sie zehn Jahre.

Der BFH entschied den Fall allerdings nicht abschließend. Er verwies die Sache zurück, weil noch festgestellt werden musste, ob die Eheleute vorsätzlich gehandelt hatten oder ob ihnen zumindest Leichtfertigkeit vorzuwerfen war.

Genau davon hängt ab, ob die verlängerte Festsetzungsfrist greift.

Wichtig: Nicht jede vergessene Steuererklärung ist automatisch Steuerhinterziehung. Für eine Steuerhinterziehung braucht es Vorsatz. Für eine leichtfertige Steuerverkürzung genügt grobe Fahrlässigkeit. Die Feststellungslast trifft im Streitfall grundsätzlich das Finanzamt.

Was sollten Steuerpflichtige jetzt tun?

Das Urteil zeigt: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt fehlende Angaben schon aus elektronischen Daten erkennt.

Praxistipps:

  • Abgabepflicht prüfen: Besonders bei Steuerklasse III/V, Lohnersatzleistungen, Nebeneinkünften oder mehreren Arbeitgebern.
  • Fristen im Blick behalten: Wer eine Erklärung abgeben muss, sollte Abgabefristen ernst nehmen.
  • Nicht auf Datenabruf vertrauen: ELSTER-Daten, Lohnsteuerbescheinigungen und Rentenmitteilungen ersetzen nicht automatisch die Steuererklärung.
  • Alte Jahre prüfen: Wenn in Vorjahren keine Erklärung abgegeben wurde, obwohl eine Pflicht bestand, sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.
  • Bei Unsicherheit handeln: Eine freiwillige Klärung ist regelmäßig besser als eine spätere Schätzung oder ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf.

Gerade bei Ehepaaren mit Steuerklassen III/V kann eine kurze Prüfung viel Ärger vermeiden. Eine steuerliche Beratung kann klären, ob eine Abgabepflicht besteht und ob frühere Jahre noch korrigiert werden sollten.

Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Ist es Steuerhinterziehung, wenn ich keine Steuererklärung abgebe?

Nicht automatisch. Steuerhinterziehung durch Unterlassen kommt aber in Betracht, wenn eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht, die Erklärung pflichtwidrig nicht abgegeben wird und dadurch Steuern verkürzt werden. Zusätzlich muss Vorsatz vorliegen.

Muss ich bei Steuerklasse III/V immer eine Steuererklärung abgeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die konkrete Pflicht hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der persönlichen Situation ab.

Reicht es nicht, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt?

Nein. Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ersetzt nicht automatisch die Einkommensteuererklärung. Nach dem BFH reicht auch die bloße technische Abrufbarkeit der Daten nicht aus, damit die zuständigen Bearbeiter des Finanzamts den Sachverhalt steuerlich kennen.

Wann verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre?

Die zehnjährige Festsetzungsfrist gilt bei Steuerhinterziehung. Dafür muss das Finanzamt nicht nur eine objektive Steuerverkürzung, sondern auch vorsätzliches Handeln feststellen.

Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?

Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn jemand seine steuerlichen Pflichten in besonders hohem Maße verletzt, ohne vorsätzlich zu handeln. Die Festsetzungsfrist beträgt dann regelmäßig fünf statt zehn Jahre.

Fazit: Steuerklasse III/V erfordert besondere Aufmerksamkeit

Das BFH-Urteil vom 14. Mai 2025 zeigt deutlich: Steuerpflichtige dürfen sich nicht darauf verlassen, dass elektronisch übermittelte Daten eine fehlende Steuererklärung ersetzen.

Entscheidend ist, ob die zuständigen Bearbeiter des Finanzamts den steuerlich relevanten Sachverhalt tatsächlich kennen oder ob die Daten nur irgendwo abrufbar gespeichert sind.

Für Ehepaare mit Steuerklasse III/V bedeutet das: Prüfen Sie jedes Jahr, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert Schätzungsbescheide, Verspätungszuschläge und im schlimmsten Fall den Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Passend dazu:

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Neues DBA Deutschland-Ukraine unterzeichnet: Was Unternehmen und Privatpersonen wissen sollten

Deutschland und die Ukraine haben am 19. Mai 2026 in Paris ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen soll das bisherige DBA vom 3. Juli 1995 ersetzen und die Besteuerung grenzüberschreitender Einkünfte zwischen Deutschland und der Ukraine moderner regeln. Wichtig ist aber: Das neue Abkommen ist noch nicht in Kraft. Es befindet sich bis zur Ratifikation in Deutschland und der Ukraine noch in Schwebe.

Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Ein Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA, regelt, welcher Staat welche Einkünfte besteuern darf, wenn eine Person oder ein Unternehmen in zwei Staaten steuerliche Berührungspunkte hat. Das betrifft zum Beispiel Arbeitslohn, Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Renten oder Einkünfte aus Immobilien.

Ohne DBA kann es passieren, dass derselbe Gewinn oder dieselbe Einkunft sowohl in Deutschland als auch in der Ukraine besteuert wird. Genau solche Doppelbelastungen sollen DBA vermeiden oder zumindest abmildern.

Was ändert sich durch das neue DBA Deutschland-Ukraine?

Das BMF teilt mit, dass das neue Abkommen das bisherige DBA von 1995 durch ein modernes Abkommen ersetzen soll. Ziel ist es, steuerliche Hindernisse für Handel und Investitionen zwischen Deutschland und der Ukraine besser abzubauen und die wirtschaftlichen Beziehungen beider Staaten zu vertiefen.

Außerdem orientiert sich das neue Abkommen am OECD-Musterabkommen 2017. Besonders wichtig ist die stärkere Zusammenarbeit der Finanzbehörden: Vorgesehen sind ein erweiterter Informationsaustausch und eine Grundlage für Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern.

Gilt das neue DBA Deutschland-Ukraine schon?

Nein. Das neue DBA Deutschland-Ukraine wurde zwar am 19. Mai 2026 unterzeichnet, ist aber noch nicht anwendbar. Nach Angaben des BMF muss es zunächst in beiden Staaten ratifiziert werden. Erst nach Abschluss der nationalen Gesetzgebungsverfahren und dem Austausch der Ratifikationsurkunden kann das Abkommen in Kraft treten.

Für die Praxis bedeutet das: Bis zum Inkrafttreten bleibt das bisherige DBA vom 3. Juli 1995 maßgeblich. Das neue Abkommen ist bereits politisch und steuerplanerisch wichtig, darf aber noch nicht wie geltendes Recht behandelt werden.

Ab wann wird das neue Abkommen angewendet?

Nach der BMF-Mitteilung soll das Abkommen nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr des Inkrafttretens folgt.

Beispiel: Würde das Abkommen im Jahr 2026 in Kraft treten, wäre es grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden. Erfolgt das Inkrafttreten erst 2027, verschiebt sich die Anwendung grundsätzlich auf den 1. Januar 2028.

Für wen ist das neue DBA besonders relevant?

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen ist besonders wichtig für:

  • Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine
  • deutsche Unternehmen mit Betriebsstätten, Tochtergesellschaften oder Projekten in der Ukraine
  • ukrainische Unternehmen mit Aktivitäten in Deutschland
  • Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Spezialisten mit grenzüberschreitendem Einsatz
  • Investoren mit Dividenden-, Zins- oder Lizenzzahlungen
  • Personen mit Wohnsitzwechsel zwischen Deutschland und der Ukraine
  • Vermieter und Immobilieninvestoren mit Einkünften im jeweils anderen Staat

Gerade bei grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen sollte geprüft werden, ob Quellensteuern, Betriebsstättenrisiken, Verrechnungspreise, Entsendungen und Ansässigkeitsfragen vom neuen Abkommen betroffen sein können.

Warum ist der erweiterte Informationsaustausch wichtig?

Der erweiterte Informationsaustausch bedeutet, dass Steuerverwaltungen beider Staaten enger zusammenarbeiten können. Ziel ist es, Steuerverkürzung und Steuerumgehung besser zu verhindern. Das ist insbesondere bei grenzüberschreitenden Konzernstrukturen, Vermögenseinkünften, Geschäftsführervergütungen und internationalen Zahlungsströmen relevant.

Für Steuerpflichtige heißt das: Internationale Sachverhalte sollten sauber dokumentiert werden. Verträge, Rechnungen, Leistungsnachweise, Verrechnungspreisdokumentationen und Ansässigkeitsbescheinigungen werden noch wichtiger.

Praxistipp: Jetzt bestehende Ukraine-Sachverhalte prüfen

Auch wenn das neue DBA noch nicht gilt, sollten betroffene Unternehmen und Privatpersonen ihre steuerlichen Strukturen frühzeitig prüfen. Besonders relevant sind:

  • Wo ist die steuerliche Ansässigkeit?
  • Gibt es eine Betriebsstätte im anderen Staat?
  • Werden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren gezahlt?
  • Gibt es grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendungen?
  • Liegen Geschäftsführer- oder Aufsichtsratvergütungen vor?
  • Werden Gewinne zwischen verbundenen Unternehmen richtig abgegrenzt?
  • Sind Quellensteueranträge oder Entlastungsverfahren betroffen?
  • Sind Verträge und Nachweise DBA-fest dokumentiert?

Wer rechtzeitig prüft, kann Doppelbesteuerung vermeiden, Quellensteuerbelastungen reduzieren und spätere Nachfragen der Finanzverwaltung besser beantworten.

Fazit

Das neue DBA Deutschland-Ukraine ist ein wichtiger Schritt zur Modernisierung der steuerlichen Beziehungen beider Staaten. Es soll das bisherige Abkommen von 1995 ersetzen, Doppelbesteuerung besser vermeiden und die Zusammenarbeit der Finanzverwaltungen stärken. Für die Praxis ist entscheidend: Das Abkommen ist unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft. Bis zur Ratifikation und Anwendung bleibt das bisherige DBA maßgeblich.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

BFH: Verbindlichkeiten bleiben trotz Nichtanmeldung zur Insolvenztabelle passivierungspflichtig

Die Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren bleibt auch dann erforderlich, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht mehr zur Insolvenztabelle anmeldet oder eine bereits erfolgte Anmeldung zurücknimmt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. April 2026 – IX R 34/24 entschieden. Der zentrale Leitsatz lautet: Ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle löst weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot beim Schuldner aus.

Worum ging es in dem BFH-Fall?

Im Streitfall ging es um eine insolvente GmbH. Die Gesellschaft hatte Darlehensverbindlichkeiten gegenüber einer mittelbar beteiligten Gesellschaft. Über das Vermögen der GmbH wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin meldete ihre Darlehensforderungen zunächst zur Insolvenztabelle an. Später schlossen Insolvenzverwalter und Gläubigerin einen gerichtlichen Vergleich. Danach nahm die Gläubigerin ihre Forderungsanmeldungen zurück und verpflichtete sich, die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen.

Der Insolvenzverwalter buchte die Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz gewinnwirksam aus. Das Finanzamt behandelte den daraus entstandenen Ertrag als steuerpflichtig. Der BFH musste daher klären, ob die Verbindlichkeit wegen der Nichtgeltendmachung im Insolvenzverfahren tatsächlich aus der Bilanz verschwinden durfte.

Wie hat der BFH entschieden?

Der BFH entschied zugunsten des Insolvenzverwalters: Die Verbindlichkeiten waren nicht gewinnwirksam aufzulösen. Der gerichtliche Vergleich führte nach Auffassung des BFH weder zu einem echten Forderungsverzicht noch dazu, dass die Gläubigerin ihre Forderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend machen würde.

Für die Bilanzierung bedeutet das: Besteht eine Verbindlichkeit rechtlich weiterhin, ist sie grundsätzlich auch weiterhin als wirtschaftliche Belastung zu behandeln. Nur wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, kann die wirtschaftliche Belastung entfallen. Eine bloße Überschuldung oder Vermögenslosigkeit des Schuldners reicht dafür nicht aus.

Warum führt die Rücknahme der Forderungsanmeldung nicht zur Ausbuchung?

Die Anmeldung zur Insolvenztabelle betrifft zunächst das Insolvenzverfahren. Sie entscheidet aber nicht automatisch darüber, ob die Forderung zivilrechtlich erloschen ist. Der BFH betont, dass die insolvenzrechtliche Nichtgeltendmachung nicht mit einem Forderungsverzicht im Sinne des § 397 BGB gleichzusetzen ist.

Außerdem ist die Anmeldefrist im Insolvenzverfahren keine absolute Ausschlussfrist. Nach dem BFH können auch verspätet angemeldete Forderungen noch geprüft werden. Würde man jede nicht angemeldete Forderung bilanziell ausbuchen, müsste ein Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten möglicherweise in einem Jahr ausbuchen und im nächsten Jahr wieder einbuchen. Das wäre mit einer verlässlichen Bilanzierung kaum vereinbar.

Was bedeutet das für Handelsbilanz und Steuerbilanz?

Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Schulden zu passivieren, wenn eine dem Inhalt und der Höhe nach bestimmte Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht, die am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Dieses Passivierungsgebot gilt über das Maßgeblichkeitsprinzip grundsätzlich auch für die Steuerbilanz.

Der BFH stellt klar: Ein Passivierungsverbot entsteht nicht allein deshalb, weil der Gläubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr verfolgt. Auch § 5 Abs. 2a EStG greift nicht automatisch. Diese Vorschrift betrifft Verpflichtungen, die nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Vermögen erfüllt werden kann.

Praxisfolgen für Insolvenzverwalter und Unternehmen

Das Urteil ist besonders wichtig für Insolvenzverwalter, Steuerabteilungen und bilanzierende Unternehmen mit Sanierungs- oder Insolvenzbezug. Die Entscheidung verhindert eine vorschnelle gewinnwirksame Ausbuchung von Verbindlichkeiten, nur weil Forderungen nicht oder nicht mehr zur Tabelle angemeldet sind.

Für die Praxis gilt:

Eine Verbindlichkeit sollte erst dann ausgebucht werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie rechtlich erloschen ist oder wirtschaftlich keine Belastung mehr darstellt. Ein Vergleich, eine Nichtanmeldung zur Insolvenztabelle oder die Rücknahme einer Tabellenanmeldung muss daher genau geprüft werden. Entscheidend ist die konkrete Formulierung: Wird wirklich auf die Forderung verzichtet – oder nur auf ihre Geltendmachung im Insolvenzverfahren?

Beispiel: Wann ist Vorsicht geboten?

Ein Gläubiger erklärt im Insolvenzverfahren: „Ich nehme meine Forderungsanmeldung zurück und mache die Forderung im Insolvenzverfahren nicht weiter geltend.“ Nach dem BFH bedeutet das nicht automatisch, dass die Forderung zivilrechtlich erloschen ist. Der Schuldner darf die Verbindlichkeit deshalb nicht allein wegen dieser Erklärung gewinnwirksam ausbuchen.

Anders kann der Fall liegen, wenn der Gläubiger ausdrücklich und wirksam auf die Forderung selbst verzichtet. Dann ist zu prüfen, ob ein steuerpflichtiger Sanierungs- oder Ausbuchungsgewinn entsteht und ob steuerliche Begünstigungen oder Sanierungsregelungen greifen können.

Praxistipp: Vergleichstexte steuerlich prüfen

Gerichtliche Vergleiche, Rangrücktritte und Forderungsverzichte sollten vor Unterzeichnung steuerlich geprüft werden. Schon kleine Formulierungsunterschiede können entscheiden, ob eine Verbindlichkeit weiter zu passivieren ist oder ob ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht.

Besonders zu prüfen sind:

  • Besteht die Forderung zivilrechtlich weiter?
  • Wird nur auf die Tabellenanmeldung verzichtet oder auf die Forderung selbst?
  • Ist die Geltendmachung wirklich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen?
  • Greift § 5 Abs. 2a EStG?
  • Gibt es insolvenzfreies Vermögen oder sonstige Tilgungsmöglichkeiten?
  • Entsteht ein steuerpflichtiger Ausbuchungs- oder Sanierungsertrag?

Fazit

Der BFH stärkt die bilanzielle Vorsicht im Insolvenzverfahren: Der Verzicht auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist kein automatischer Forderungsverzicht. Solange die Verbindlichkeit rechtlich fortbesteht und eine Inanspruchnahme nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, bleibt sie in Handels- und Steuerbilanz zu passivieren.

Für Insolvenzverwalter und Unternehmen bedeutet das: Keine vorschnelle Ausbuchung von Verbindlichkeiten. Jeder Vergleich und jede Gläubigererklärung muss zivilrechtlich, insolvenzrechtlich und steuerbilanziell genau geprüft werden.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

BFH: US-Invaliditätsentschädigung für ehemalige Soldaten kann in Deutschland steuerfrei sein

Eine Invaliditätsentschädigung der USA an einen ehemaligen Angehörigen der US-Streitkräfte kann in Deutschland nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. April 2026 – X R 29/22 entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ nicht nur deutsche öffentliche Mittel meint, sondern auch ausländische staatliche Mittel erfassen kann.

Was war der Sachverhalt?

Im Streitfall war der Kläger früher Angehöriger der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika. Er wurde im Einsatz körperlich geschädigt und schied ehrenhaft aus dem Militärdienst aus. Wegen dieser Beeinträchtigungen erhielt er von der US-Bundesregierung eine sogenannte disability compensation. Die Höhe der Leistung richtete sich nach dem Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung, nicht nach Dienstzeit, Rang oder Art der früheren Tätigkeit.

In der deutschen Einkommensteuererklärung für 2020 erklärten die zusammenveranlagten Eheleute die US-Invaliditätsentschädigung in Höhe von 14.983 Euro als steuerfreie sonstige Einkünfte aus den USA. Das Finanzamt behandelte die Zahlung zwar als steuerfrei, bezog sie aber über den Progressionsvorbehalt in den Steuersatz ein. Dadurch erhöhte sich die festgesetzte Einkommensteuer.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH gab dem Kläger Recht: Die US-amerikanische Invaliditätsentschädigung ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei und bleibt außerdem beim Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG außer Ansatz. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen.

Entscheidend ist: § 3 Nr. 6 EStG spricht allgemein von Bezügen, die „aus öffentlichen Mitteln“ gezahlt werden. Nach Auffassung des BFH enthält diese Formulierung keine Beschränkung auf deutsche öffentliche Mittel. Auch Zahlungen aus öffentlichen Mitteln eines Drittstaats – hier der USA – können deshalb erfasst sein.

Warum ist das Urteil steuerlich wichtig?

Die Entscheidung ist besonders relevant für Personen mit Auslandsbezug, etwa ehemalige Soldaten, Angehörige ausländischer Streitkräfte oder Personen, die in Deutschland steuerpflichtig sind und ausländische Versorgungsleistungen wegen einer Dienstbeschädigung erhalten. Der BFH stellt klar: Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 EStG scheitert nicht allein daran, dass die Zahlung von einem ausländischen Staat stammt.

Gleichzeitig ist das Urteil keine generelle Steuerfreiheit für jede ausländische Rente oder Veteranenleistung. Steuerfrei sind nur Leistungen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 EStG erfüllen: Zahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften, aus öffentlichen Mitteln, versorgungshalber und wegen einer Dienst-, Wehrdienst- oder vergleichbaren Schädigung. Nicht begünstigt sind Bezüge, die lediglich aufgrund der Dienstzeit gezahlt werden.

Was bedeutet „versorgungshalber“ einfach erklärt?

„Versorgungshalber“ bedeutet: Die Leistung soll eine gesundheitliche oder dienstbedingte Schädigung ausgleichen und den Betroffenen versorgen. Sie ist damit keine normale Altersrente und auch kein nachträglicher Arbeitslohn für frühere Dienste. Im BFH-Fall war entscheidend, dass die Zahlung wegen der im Dienst erlittenen körperlichen Schädigung erfolgte.

Kein Progressionsvorbehalt: Warum ist das ein Vorteil?

Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass steuerfreie Einkünfte den Steuersatz für andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen können. Genau das wollte das Finanzamt im Streitfall erreichen. Der BFH lehnte dies ab, weil die Steuerfreiheit hier auf § 3 Nr. 6 EStG beruht und diese Vorschrift nicht zu den in § 32b EStG erfassten Progressionsvorbehaltstatbeständen gehört.

Für Betroffene kann das finanziell erheblich sein: Die Entschädigung bleibt nicht nur selbst steuerfrei, sondern erhöht auch nicht den Steuersatz für andere Einkünfte, wenn die Voraussetzungen des BFH-Urteils erfüllt sind.

Praxistipp: Ausländische Versorgungsleistungen genau prüfen

Wer ausländische Invaliditäts-, Veteranen- oder Entschädigungsleistungen erhält, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass diese in Deutschland steuerpflichtig sind oder automatisch dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Entscheidend sind die konkrete Rechtsgrundlage, der Zweck der Zahlung und die Frage, ob die Leistung wegen einer Schädigung oder lediglich wegen früherer Dienstzeit gezahlt wird.

Wichtig sind insbesondere diese Unterlagen:

  • Bewilligungsbescheid der ausländischen Behörde
  • gesetzliche Grundlage der Leistung
  • Nachweis über die Dienstbeschädigung
  • Angaben zur Berechnung der Leistung
  • Nachweis, ob die Zahlung aufgrund des Schädigungsgrades oder aufgrund der Dienstzeit erfolgt

Fazit

Der BFH stärkt Steuerpflichtige mit ausländischen Versorgungsleistungen: Eine US-amerikanische Invaliditätsentschädigung für eine im Dienst erlittene Beschädigung kann nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei sein. Außerdem darf sie in einem solchen Fall nicht über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen. Entscheidend bleibt aber immer die genaue Ausgestaltung der Leistung im Einzelfall.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

BFH: Kein Differenzkindergeld bei Vermietungseinkünften in Deutschland

Das Differenzkindergeld bleibt ausgeschlossen, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben, dort Familienleistungen gezahlt werden und der Elternteil in Deutschland lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Januar 2026 – III R 7/23 entschieden.

Worum ging es in dem BFH-Fall?

Die Klägerin lebte zunächst mit ihrem Ehemann und zwei Kindern in Deutschland und erhielt deutsches Kindergeld. Ab September 2020 zog die Familie nach Ungarn. Dort wurden für die Kinder Familienleistungen gezahlt, allerdings niedriger als das deutsche Kindergeld. In Deutschland hatte die Klägerin nach dem Umzug keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie erzielte hier nur noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG und beantragte, wegen dieser Einkünfte als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden.

Die Klägerin wollte erreichen, dass Deutschland die Differenz zwischen den niedrigeren ungarischen Familienleistungen und dem höheren deutschen Kindergeld zahlt.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH lehnte den Anspruch ab. Nach Auffassung des Gerichts reichen reine Vermietungseinkünfte in Deutschland nicht aus, um im EU-Koordinierungsrecht als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit zu gelten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind damit keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 und Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Entscheidend war: Der mögliche deutsche Kindergeldanspruch hätte allein darauf beruht, dass die Klägerin wegen ihrer deutschen Vermietungseinkünfte nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das genügt nach dem BFH nicht, wenn die Kinder mit der Familie in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen und dieser Staat bereits Familienleistungen zahlt.

Was bedeutet „Differenzkindergeld“ einfach erklärt?

Differenzkindergeld kann entstehen, wenn zwei EU-Staaten grundsätzlich für Familienleistungen zuständig sein könnten. Zahlt der vorrangig zuständige Staat weniger als Deutschland, kann Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen den Unterschiedsbetrag zahlen.

Der BFH stellt aber klar: Dieser Unterschiedsbetrag wird nicht automatisch gezahlt. Nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kommt es darauf an, welcher Staat vorrangig zuständig ist und wodurch der Anspruch ausgelöst wird – etwa durch Beschäftigung, selbständige Erwerbstätigkeit, Rente oder Wohnort.

Warum reichen Vermietungseinkünfte nicht aus?

Vermietungseinkünfte sind steuerlich zwar Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie sind aber keine aktive Erwerbstätigkeit. Wer eine Wohnung oder Immobilie in Deutschland vermietet, arbeitet deshalb nicht automatisch in Deutschland im sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Der BFH grenzt hier klar ab: Eine Beschäftigung setzt typischerweise eine nichtselbständige Arbeit voraus. Eine selbständige Erwerbstätigkeit erfordert eine aktive Tätigkeit. Die bloße Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Für wen ist das Urteil wichtig?

Das Urteil betrifft vor allem Familien mit EU-Auslandsbezug, bei denen

  • die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben,
  • dort Familienleistungen gezahlt werden,
  • ein Elternteil keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hat,
  • in Deutschland aber noch Vermietungseinkünfte erzielt,
  • und deutsches Kindergeld nur über die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG begründet werden soll.

Für diese Fälle ist der Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld nach der BFH-Entscheidung regelmäßig nicht gegeben.

Praxistipp: Kindergeld bei Wegzug frühzeitig prüfen

Wer mit Kindern ins EU-Ausland zieht, sollte den Kindergeldanspruch frühzeitig prüfen lassen. Entscheidend sind nicht nur Staatsangehörigkeit und Steuerpflicht, sondern auch Wohnort, Erwerbstätigkeit, Familienleistungen im anderen Staat und die Prioritätsregeln des EU-Rechts.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen aktiver Erwerbstätigkeit und bloßen Vermögenseinkünften. Wer in Deutschland weiterhin arbeitet oder selbständig tätig ist, kann anders zu beurteilen sein als jemand, der in Deutschland nur Mieteinnahmen erzielt.

Fazit

Der BFH setzt beim Differenzkindergeld eine klare Grenze: Vermietungseinkünfte allein lösen keine vorrangige deutsche Zuständigkeit wegen Erwerbstätigkeit aus. Lebt die Familie mit den Kindern in einem anderen EU-Mitgliedstaat und zahlt dieser Staat Familienleistungen, kann deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen sein – auch wenn die ausländischen Leistungen niedriger sind als das deutsche Kindergeld.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Steuertermine Juni 2026: Diese Fristen sollten Sie jetzt im Blick behalten

Die Steuertermine Juni 2026 sind für Unternehmer, Arbeitgeber und Steuerpflichtige besonders wichtig: Am 10. Juni 2026 werden unter anderem Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer zur Lohnsteuer sowie Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen fällig. Für Überweisungen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist, die im Juni wegen des Wochenendes erst am 15. Juni 2026 endet. Grundlage für Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist § 18 UStG; Lohnsteuer-Anmeldungen sind nach § 41a EStG grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums abzugeben und zu zahlen.

Welche Steuern sind am 10. Juni 2026 fällig?

Am Mittwoch, 10. Juni 2026, sind insbesondere folgende Zahlungen fällig:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer-Vorauszahlung
  • Kirchensteuer-Vorauszahlung
  • Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

Die Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen werden regelmäßig vierteljährlich fällig. Für Unternehmer und Selbstständige ist der Juni-Termin daher ein wichtiger Liquiditätszeitpunkt.

Wann endet die Zahlungsschonfrist im Juni 2026?

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet für den Steuertermin Juni 2026 am Montag, 15. Juni 2026. Zwar wären drei Tage nach dem 10. Juni rechnerisch der 13. Juni. Da dieser Tag jedoch auf einen Samstag fällt, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.

Wichtig: Die Schonfrist gilt nur für Überweisungen, nicht für Barzahlungen und nicht für Zahlungen per Scheck. Nach § 240 Abs. 3 AO wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen grundsätzlich kein Säumniszuschlag erhoben; diese Erleichterung gilt aber nicht bei bestimmten Zahlungsarten wie Barzahlung oder Scheckzahlung.

Warum sind Scheckzahlungen besonders riskant?

Scheckzahlungen gelten steuerlich nicht bereits mit Abgabe des Schecks als geleistet. Sie gelten grundsätzlich erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der Finanzbehörde als Zahlung.

Das bedeutet praktisch: Wer per Scheck zahlt, muss den Scheck so früh einreichen, dass er spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag beim Finanzamt beziehungsweise bei Gewerbe- und Grundsteuer bei der Gemeinde- oder Stadtkasse vorliegt. Andernfalls können Säumniszuschläge entstehen.

Praxistipp: Nutzen Sie möglichst ein SEPA-Lastschriftmandat. Dann zieht das Finanzamt die fälligen Beträge automatisch ein. Das reduziert das Risiko von Säumniszuschlägen erheblich.

Wann sind die Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2026 fällig?

Die Sozialversicherungsbeiträge für Juni 2026 sind spätestens am 26. Juni 2026 fällig. Der Beitragsnachweis muss regelmäßig früher übermittelt werden; für Juni 2026 wird der 24. Juni 2026 als Abgabetermin genannt. Sozialversicherungsbeiträge sind grundsätzlich am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

Für Arbeitgeber heißt das: Lohnabrechnung, Beitragsnachweis und Liquidität sollten rechtzeitig vorbereitet werden. Gerade bei Urlaub, Krankheit oder Feiertagen im Abrechnungsprozess kann es sonst eng werden.

Welche Steuertermine stehen im Juli 2026 an?

Die Vorschau auf Juli ist ebenfalls wichtig:

Am 10. Juli 2026 werden fällig:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Die dreitägige Zahlungsschonfrist endet am 13. Juli 2026. Auch hier gilt: Die Schonfrist betrifft nur den Zahlungseingang bei Überweisung, nicht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung.

Zusätzlich wichtig: Am 31. Juli 2026 endet grundsätzlich die Abgabefrist für die Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2025, wenn keine steuerliche Beratung beauftragt ist. Für Steuererklärungen gelten die Fristen des § 149 AO.

Was passiert, wenn Steuerzahlungen zu spät eingehen?

Geht die Steuerzahlung verspätet ein, kann das Finanzamt Säumniszuschläge festsetzen. Diese betragen grundsätzlich 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags je angefangenem Monat der Säumnis. Die Schonfrist verhindert Säumniszuschläge nur, wenn die Zahlung innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit eingeht und die Zahlungsart begünstigt ist.

Verspätete Abgabe von Steueranmeldungen oder Steuererklärungen kann zusätzlich zu Verspätungszuschlägen führen. Die Zahlungsschonfrist schützt also nicht vor Abgabefristen.

Checkliste: So vermeiden Sie Säumniszuschläge im Juni 2026

Prüfen Sie rechtzeitig, ob Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht übermittelt wurden. Stimmen Sie außerdem die erwarteten Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen mit Ihrer Liquiditätsplanung ab. Arbeitgeber sollten zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge und den Beitragsnachweis für Juni im Blick behalten.

Unsere Empfehlung: Richten Sie ein SEPA-Lastschriftmandat ein, führen Sie die Buchhaltung monatlich zeitnah und lassen Sie Vorauszahlungen anpassen, wenn Ihr Gewinn 2026 deutlich sinkt oder steigt.

Fazit: Steuertermine Juni 2026 frühzeitig einplanen

Der Juni bringt mehrere wichtige Steuerzahlungen zusammen: Umsatzsteuer, Lohnsteuer sowie Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen. Besonders relevant ist die Zahlungsschonfrist bis 15. Juni 2026. Wer per Überweisung zahlt, sollte nicht bis zum letzten Tag warten. Wer per Lastschrift zahlt, reduziert das Risiko von Säumniszuschlägen deutlich.

Alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind im Einzelfall die Bescheide des Finanzamts, die elektronischen Anmeldedaten und die tatsächlichen Zahlungseingänge.

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Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Keine Entschädigung bei ruhendem Verfahren: Was das neue BFH-Urteil für Steuerzahler bedeutet

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gibt es nicht automatisch, wenn ein finanzgerichtliches Verfahren lange dauert. Das gilt besonders dann, wenn das Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten ruht, weil ein BFH-Musterverfahren abgewartet werden soll. Genau das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25 entschieden. Die Entscheidung wurde in der BFH-Pressemitteilung Nr. 33/26 vom 28.05.2026 veröffentlicht.

Worum ging es in dem BFH-Fall?

Die Kläger hatten vor dem Finanzgericht gegen einen Einkommensteuerbescheid geklagt. Streitpunkt war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzamt hatte den Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.

Weil beim BFH bereits ein vergleichbares Revisionsverfahren anhängig war, brachte das Finanzgericht das Klageverfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten zum Ruhen. Das Verfahren sollte erst nach Abschluss des BFH-Musterverfahrens fortgesetzt werden.

Nachdem das BFH-Urteil im Musterverfahren im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Ausgangsverfahren später durch Abhilfe des Finanzamts beendet. Die Kläger verlangten anschließend eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH wies die Entschädigungsklage ab. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 198 GVG besteht nur für die unangemessene Dauer des konkreten Verfahrens, an dem der Kläger selbst beteiligt war. Die Kläger waren aber nicht Beteiligte des BFH-Musterverfahrens, sondern nur Beteiligte ihres eigenen finanzgerichtlichen Klageverfahrens.

Zudem kann eine mögliche Verzögerung des BFH-Musterverfahrens nicht einfach dem Finanzgericht zugerechnet werden. Wenn das Finanzgericht ein Verfahren im Einverständnis der Beteiligten wegen eines BFH-Musterverfahrens ruhen lässt, haftet der Rechtsträger des Finanzgerichts grundsätzlich nicht für die Dauer dieses anderen BFH-Verfahrens.

Warum war die lange Verfahrensruhe nicht entschädigungspflichtig?

Der BFH stellte klar: Wer einem Ruhen des Verfahrens zustimmt, kann die Dauer dieser Verfahrensruhe später grundsätzlich nicht ohne Weiteres als unangemessene Verzögerung geltend machen. Die Beteiligten hätten bei aus ihrer Sicht unvorhergesehen langer Dauer des Musterverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken können. Genau dadurch entsteht nach Auffassung des BFH keine Rechtsschutzlücke.

Für Steuerzahler bedeutet das: Die Zustimmung zum Ruhen eines Verfahrens ist prozessual oft sinnvoll, kann aber später die Argumentation erschweren, das eigene Verfahren habe zu lange gedauert.

Warum haftete der Bund nicht für das Musterverfahren?

Die Kläger wollten vorsorglich die Bundesrepublik Deutschland einbeziehen, weil das Musterverfahren beim BFH geführt wurde. Der BFH lehnte die Zustellung der Streitverkündung jedoch ab. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft – auch in Entschädigungsklageverfahren.

Außerdem war das eigene Verfahren der Kläger nie beim BFH anhängig geworden. Es endete bereits in der Ausgangsinstanz. Das andere BFH-Musterverfahren war ein rechtlich eigenständiges Verfahren mit anderen Beteiligten. Deshalb konnten die Kläger daraus keinen eigenen Entschädigungsanspruch gegen den Bund herleiten.

Was bedeutet das Urteil für laufende Steuerverfahren?

Das Urteil ist für viele Steuerpflichtige relevant, deren Verfahren wegen eines Musterverfahrens ruht. Ein Ruhen des Verfahrens kann sinnvoll sein, wenn eine Rechtsfrage bereits beim BFH oder Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Es spart Kosten, vermeidet widersprüchliche Entscheidungen und kann zu einer schnellen Abhilfe führen, sobald das Musterverfahren entschieden ist.

Aber: Wer das Ruhen hinnimmt, sollte das Musterverfahren aktiv beobachten. Dauert es ungewöhnlich lange, sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf Fortsetzung des eigenen Verfahrens sinnvoll ist.

Praxistipp: So sichern Sie Ihre Rechte bei ruhendem Verfahren

Steuerzahler sollten bei ruhenden Verfahren nicht passiv bleiben. Empfehlenswert ist:

  1. Ruhensbeschluss prüfen: Wurde das Verfahren „bis zur Entscheidung“, „bis zur Veröffentlichung“ oder „bis zum Abschluss“ eines bestimmten Musterverfahrens ausgesetzt?
  2. Musterverfahren überwachen: Aktenzeichen, Verfahrensstand und Veröffentlichungen regelmäßig prüfen.
  3. Nach Entscheidung reagieren: Nach Veröffentlichung des Musterurteils sollte beim Finanzgericht oder Finanzamt nachgefasst werden.
  4. Fortsetzung beantragen: Wenn das Musterverfahren ungewöhnlich lange dauert, kann ein Antrag auf Fortsetzung des eigenen Verfahrens sinnvoll sein.
  5. Verzögerungsrüge richtig einsetzen: Eine Verzögerungsrüge muss sich auf das eigene Verfahren beziehen und sollte das Gericht zur Förderung des Verfahrens veranlassen.

Was sollten Steuerberater jetzt beachten?

Für Berater ist das Urteil ein Hinweis, Ruhensvereinbarungen nicht nur als Formalie zu behandeln. Gerade bei Massenverfahren oder Musterverfahren sollte dokumentiert werden, warum dem Ruhen zugestimmt wird und wann eine erneute Prüfung erfolgen soll.

In Mandantenfällen empfiehlt sich eine Wiedervorlage, sobald das Musterverfahren entschieden oder ungewöhnlich lange anhängig ist. Sonst kann ein späterer Entschädigungsanspruch an der eigenen Zustimmung zur Verfahrensruhe scheitern.

Fazit: Ruhen ja – aber nicht ohne Kontrolle

Das BFH-Urteil zeigt deutlich: Ein ruhendes Verfahren ist kein Selbstläufer. Wer einem Ruhen bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zustimmt, kann die Dauer dieser Phase später grundsätzlich nicht als entschädigungspflichtige Verzögerung geltend machen.

Für Mandanten heißt das: Ein Ruhen kann steuerlich und prozessual sinnvoll sein. Es sollte aber strategisch begleitet, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.


Passend dazu:

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.