ETFs gelten vor allem als günstig, transparent und breit gestreut. Ein Vorteil wird dagegen häufig unterschätzt: ETFs können auch aus steuerlicher Sicht ausgesprochen effizient sein.
Das gilt insbesondere dann, wenn der ETF weltweit investiert und Dividenden aus den USA, der Schweiz, Frankreich oder anderen Staaten erhält. Denn bei ausländischen Kapitalanlagen kommt neben der deutschen Besteuerung häufig eine weitere Steuer ins Spiel: die Quellensteuer.
Wer die Mechanismen versteht, erkennt schnell, warum ein gut gewählter ETF steuerlich effizienter sein kann als ein Depot aus zahlreichen ausländischen Einzelaktien.
Dabei spielen vor allem drei Punkte eine Rolle:
- die Quellensteuer im jeweiligen Herkunftsstaat,
- die deutsche Teilfreistellung für Investmentfonds und
- das Fondsdomizil bzw. die Replikationsmethode des ETF.
Was ist die Quellensteuer?
Wer beispielsweise Aktien eines amerikanischen Unternehmens besitzt und eine Dividende erhält, bekommt nicht zwingend die gesamte Dividende ausgezahlt.
Der Staat, aus dem die Dividende stammt, darf häufig bereits an der Quelle eine Steuer einbehalten.
Daher der Begriff Quellensteuer.
Ein einfaches Beispiel:
Eine US-amerikanische Aktiengesellschaft zahlt eine Dividende von 100 Euro. Grundsätzlich können die USA auf Dividenden an ausländische Anleger eine Quellensteuer von 30 % erheben. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen und werden dessen Voraussetzungen erfüllt, kann dieser Satz jedoch reduziert werden. Die USA sehen ausdrücklich sowohl den regulären Quellensteuersatz von 30 % als auch niedrigere DBA-Sätze vor.
Für deutsche Anleger bedeutet das aber nicht automatisch, dass dieselben Erträge vollständig zweimal besteuert werden.
Denn Deutschland berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Quellensteuern.
Wie werden ausländische Aktien bei deutschen Anlegern besteuert?
Kapitalerträge unterliegen in Deutschland bei Privatanlegern grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. § 32d Abs. 5 EStG sieht zugleich vor, dass anrechenbare ausländische Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden können.
Bei einer ausländischen Einzelaktie kann deshalb beispielsweise folgende Situation entstehen:
Der ausländische Staat behält 15 % Quellensteuer ein. Deutschland erhebt grundsätzlich zusätzlich die deutsche Kapitalertragsteuer, berücksichtigt die anrechenbare Quellensteuer jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Problematisch wird es insbesondere dann, wenn der Quellenstaat mehr Quellensteuer einbehält, als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.
Der Anleger muss sich den übersteigenden Betrag dann gegebenenfalls beim ausländischen Fiskus zurückholen.
Und genau hier beginnt bei Einzelaktien häufig die Bürokratie.
Das Problem bei ausländischen Einzelaktien
Wer Aktien aus mehreren Ländern besitzt, kann mit völlig unterschiedlichen Verfahren zur Quellensteuer konfrontiert werden.
Je nach Staat sind dafür Anträge, Steuerbescheinigungen, Ansässigkeitsbescheinigungen und teilweise zusätzliche Nachweise erforderlich.
Bei größeren Dividendenerträgen kann sich dieser Aufwand lohnen.
Bei kleineren Depots führt er dagegen häufig dazu, dass Anleger auf eine mögliche Rückerstattung verzichten.
Die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer wird dadurch zu einem Renditenachteil.
Bei einem international investierenden ETF findet dagegen ein erheblicher Teil dieser Vorgänge innerhalb des Fonds statt.
Was hat sich durch die Investmentsteuerreform 2018 geändert?
Seit dem 1. Januar 2018 gilt in Deutschland ein grundlegend verändertes System der Investmentbesteuerung.
Bei normalen Publikumsfonds werden Fonds und Anleger steuerlich teilweise getrennt betrachtet. Der Anleger versteuert insbesondere
- Ausschüttungen,
- Vorabpauschalen und
- Gewinne aus der Veräußerung der ETF-Anteile.
Diese drei Kategorien nennt § 16 InvStG ausdrücklich als Investmenterträge.
Gleichzeitig können auf Ebene des Investmentfonds bereits Steuerbelastungen entstehen.
Damit diese Vorbelastungen beim privaten Anleger nicht zu einer unangemessen hohen Gesamtbelastung führen, arbeitet das Investmentsteuergesetz insbesondere mit der sogenannten Teilfreistellung.
Die 30-%-Teilfreistellung bei Aktien-ETFs
Für Privatanleger ist dies einer der interessantesten steuerlichen Vorteile von Aktienfonds.
Nach § 20 Abs. 1 InvStG sind bei einem Aktienfonds grundsätzlich
30 % der Erträge steuerfrei.
Nur 70 % werden beim Privatanleger besteuert.
Voraussetzung ist, dass es sich steuerrechtlich tatsächlich um einen Aktienfonds handelt. Das Investmentsteuergesetz knüpft hierfür grundsätzlich an eine fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen von mehr als 50 % bzw. mindestens 51 % nach den gesetzlichen Vorgaben an.
Die Teilfreistellung betrifft nicht nur ausgeschüttete Dividenden.
Sie wirkt grundsätzlich auch bei anderen Investmenterträgen des entsprechenden Fonds, insbesondere bei Veräußerungsgewinnen.
Beispiel: 1.000 Euro ETF-Ertrag
Ein Privatanleger erzielt mit einem Aktien-ETF einen steuerpflichtigen Ertrag von 1.000 Euro.
Aufgrund der 30-%-Teilfreistellung bleiben
300 Euro steuerfrei.
Nur
700 Euro
unterliegen grundsätzlich der deutschen Besteuerung.
Ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags und ohne Kirchensteuer ergibt sich darauf zunächst eine Kapitalertragsteuer von 175 Euro.
Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag.
Die deutsche Steuerbelastung liegt damit – isoliert betrachtet – deutlich unter der Belastung, die entstehen würde, wenn die gesamten 1.000 Euro der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer unterlägen.
Das ist einer der wesentlichen steuerlichen Vorteile eines Aktien-ETF.
Wichtig ist allerdings: Die Teilfreistellung ist keine zusätzliche „Steuersubvention“, die völlig losgelöst von der Besteuerung des Fonds betrachtet werden sollte. Sie ist Bestandteil des seit 2018 geltenden Investmentsteuersystems und berücksichtigt pauschal steuerliche Vorbelastungen auf Fondsebene.
Warum ETFs bei der Quellensteuer komfortabler sein können
Ein weltweit investierender ETF hält möglicherweise Aktien von mehreren hundert oder sogar mehreren tausend Unternehmen.
Die Dividenden fließen deshalb aus zahlreichen Staaten in den Fonds.
Der Privatanleger muss sich normalerweise nicht selbst darum kümmern, welche Quellensteuer beispielsweise
in den USA,
in Frankreich,
in Japan,
in der Schweiz
oder in Kanada
auf einzelne Dividenden anfällt.
Quellensteuern werden zunächst auf Ebene der jeweiligen Beteiligungen bzw. des Fonds berücksichtigt.
Je nach Fondsstruktur, Doppelbesteuerungsabkommen und konkretem Quellenstaat kann der Fonds außerdem reduzierte DBA-Sätze beanspruchen oder Erstattungsverfahren durchführen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede ausländische Quellensteuer vollständig zurückgeholt werden kann.
Ein Teil der Quellensteuer kann endgültig im Fonds verbleiben und damit die Fondsrendite reduzieren.
Für den Anleger ist der Vorgang aber erheblich komfortabler als bei einem Depot mit vielen ausländischen Einzelaktien.
Besonders interessant: der „Irland-Vorteil“
Bei ETFs mit einem hohen Anteil amerikanischer Aktien lohnt sich ein Blick auf das sogenannte Fondsdomizil.
Viele große UCITS-ETFs haben ihren Sitz in Irland.
Das erkennt man beispielsweise häufig daran, dass die ISIN mit
IE
beginnt.
Das ist kein Zufall.
Zwischen den USA und Irland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für Dividenden sieht dieses – soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere einen Quellensteuersatz von 15 % vor. Die irische Finanzverwaltung weist für US-Dividenden ebenfalls DBA-Sätze von 5 % bzw. 15 % aus.
Für breit gestreute irische Investmentfonds ist insbesondere der 15-%-Satz von Bedeutung.
Beispiel
Ein irischer ETF hält Aktien von Microsoft, Apple, Coca-Cola und anderen US-Unternehmen.
Diese Unternehmen zahlen insgesamt 100 Euro Dividende.
Ohne DBA-Ermäßigung könnten grundsätzlich 30 Euro US-Quellensteuer anfallen.
Kann der Fonds den maßgeblichen DBA-Satz von 15 % nutzen, beträgt die Quellensteuer lediglich 15 Euro.
Damit verbleiben
85 Euro statt 70 Euro
für den Fonds.
Diese zusätzlichen 15 Euro verbleiben im Fondsvermögen und kommen mittelbar den Anlegern zugute.
Gerade bei einem S&P-500-ETF oder einem MSCI-World-ETF mit hohem US-Anteil kann dieser Effekt langfristig relevant sein.
Warum das Fondsdomizil wichtiger sein kann als die TER
Viele Anleger vergleichen ETFs ausschließlich anhand der sogenannten Total Expense Ratio – TER.
Beispielsweise:
ETF A kostet 0,12 % pro Jahr.
ETF B kostet 0,15 % pro Jahr.
Auf den ersten Blick scheint ETF A günstiger zu sein.
Das muss aber nicht bedeuten, dass ETF A tatsächlich die bessere Nettorendite erzielt.
Denn neben den offen ausgewiesenen Verwaltungskosten können weitere Faktoren die tatsächliche Indexabweichung beeinflussen.
Dazu gehören unter anderem Quellensteuern.
Ein ETF mit etwas höherer TER, aber günstigerer Quellensteuerstruktur kann deshalb unter Umständen den Index besser abbilden als ein vermeintlich billigeres Konkurrenzprodukt.
Für Anleger ist deshalb häufig die tatsächliche Tracking Difference mindestens ebenso interessant wie die bloße TER.
Physischer oder synthetischer ETF?
Ein weiterer steuerlich interessanter Unterschied besteht zwischen physisch replizierenden und synthetischen ETFs.
Physische ETFs
Ein physischer S&P-500-ETF kauft tatsächlich – vollständig oder über ein optimiertes Sampling – Aktien der Unternehmen aus dem Index.
Zahlt beispielsweise Apple eine Dividende, erhält der Fonds diese Dividende tatsächlich.
Damit können auch tatsächlich US-Quellensteuern entstehen.
Bei einem irischen ETF kann die Belastung aufgrund des DBA typischerweise auf den einschlägigen Vertragssatz reduziert werden.
Synthetische ETFs
Ein synthetischer ETF muss die Aktien des abzubildenden Index dagegen nicht selbst besitzen.
Er kann beispielsweise ein anderes Wertpapierportfolio halten und mit einer Bank einen sogenannten Swap-Vertrag abschließen.
Die Bank verpflichtet sich dabei vereinfacht gesagt, dem ETF die Wertentwicklung des gewünschten Index zu liefern.
Gerade bei amerikanischen Aktienindizes kann diese Struktur steuerlich interessant sein.
Allerdings wäre die Aussage
„Bei Swap-ETFs fällt grundsätzlich keine US-Quellensteuer an“
zu pauschal.
Das US-Steuerrecht enthält mit Section 871(m) spezielle Vorschriften für sogenannte Dividend Equivalents aus bestimmten Derivategeschäften. Solche Zahlungen können grundsätzlich wie US-Dividenden behandelt und damit einer Quellensteuer unterworfen werden. Die IRS bestätigt diese Behandlung auch in ihren für 2026 geltenden Hinweisen.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.
Insbesondere sieht das US-Steuerrecht einen sogenannten Qualified-Index-Safe-Harbor für bestimmte breit diversifizierte Indizes vor. Unter den entsprechenden Voraussetzungen wird der qualifizierte Index für diese Regelungen nicht wie ein einzelnes quellensteuerpflichtiges US-Wertpapier behandelt.
Deshalb können synthetische ETFs auf bestimmte große US-Indizes strukturell einen Quellensteuervorteil gegenüber physisch replizierenden ETFs erreichen.
Ob dieser Vorteil tatsächlich besteht, muss jedoch für den konkreten ETF und seine konkrete Swap-Struktur geprüft werden.
Können Swap-ETFs deshalb eine höhere Rendite erzielen?
Das ist möglich.
Nehmen wir vereinfacht einen Aktienindex mit einer Dividendenrendite von 2 %.
Ein physischer Fonds verliert auf die amerikanischen Dividenden beispielsweise 15 % Quellensteuer.
Die Belastung entspricht dann rechnerisch:
2 % × 15 % = 0,30 Prozentpunkte pro Jahr.
Kann eine synthetische Struktur diese Belastung aufgrund der konkreten steuerlichen Ausgestaltung vermeiden oder reduzieren, kann daraus ein messbarer Renditevorteil entstehen.
Das ist erheblich.
Ein Unterschied von beispielsweise 0,20 oder 0,30 Prozentpunkten pro Jahr wirkt über 20 oder 30 Jahre durch den Zinseszinseffekt deutlich stärker, als es auf den ersten Blick erscheint.
Der steuerliche Vorteil sollte allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Auch Kontrahentenrisiken, Besicherung, Kosten, Tracking Difference und die konkrete Fondsstruktur gehören in den Vergleich.
Ausschüttender oder thesaurierender ETF – was ist steuerlich besser?
Auch hier hält sich ein verbreiteter Irrtum:
Ein thesaurierender ETF ist nicht automatisch steuerfrei, solange nichts verkauft wird.
Deutschland erhebt unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Vorabpauschale.
Sie soll sicherstellen, dass auch bei thesaurierenden Fonds eine laufende Mindestbesteuerung erfolgen kann.
§ 16 InvStG zählt daher ausdrücklich sowohl Ausschüttungen als auch Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne zu den steuerpflichtigen Investmenterträgen.
Auch auf die Vorabpauschale eines entsprechenden Aktienfonds kann jedoch die 30-%-Teilfreistellung Anwendung finden.
Ob ein ausschüttender oder thesaurierender ETF günstiger ist, sollte deshalb nicht allein anhand der Steuer beurteilt werden.
ETFs oder Einzelaktien – was ist steuerlich besser?
Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten.
Einzelaktien haben beispielsweise den Vorteil, dass anrechenbare ausländische Quellensteuern unmittelbar beim Anleger berücksichtigt werden können. Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht hierfür ausdrücklich eine Steueranrechnung vor.
Bei ETFs gibt es dagegen die Teilfreistellung.
Außerdem übernimmt die Fondsstruktur einen erheblichen Teil des internationalen Quellensteuermanagements.
Vor allem bei einem weltweit diversifizierten Portfolio kann das praktisch ein großer Vorteil sein.
Statt selbst 30, 50 oder 100 ausländische Aktien zu halten und gegebenenfalls in mehreren Staaten Quellensteuer zurückzufordern, hält der Anleger nur einen oder wenige ETF-Anteile.
Worauf Anleger bei der ETF-Auswahl achten sollten
Wer einen ETF auch unter steuerlichen Gesichtspunkten beurteilen möchte, sollte deshalb nicht ausschließlich auf die niedrigste TER schauen.
Interessant sind insbesondere Fondsdomizil, Replikationsmethode, Teilfreistellung, Tracking Difference und die steuerliche Behandlung der Dividenden innerhalb des Fonds.
Bei ETFs mit sehr hohem US-Anteil kann das Fondsdomizil besonders relevant sein.
Bei synthetischen US-Index-ETFs sollte zusätzlich geprüft werden, ob und in welchem Umfang die konkrete Struktur tatsächlich einen Quellensteuervorteil erzielt.
Fazit: ETFs können ein ausgesprochen steuereffizientes Anlageinstrument sein
Die Aussage „ETFs sind die beste Lösung zum Steuern sparen“ ist etwas übertrieben. Der steuerliche Kern dahinter ist aber richtig:
ETFs können gegenüber einem international zusammengestellten Einzelaktiendepot erhebliche steuerliche und administrative Vorteile besitzen.
Besonders wichtig sind dabei die 30-%-Teilfreistellung bei Aktienfonds, ein effizientes Quellensteuermanagement innerhalb des Fonds sowie bei US-lastigen ETFs ein geeignetes Fondsdomizil oder eine steuerlich effiziente synthetische Replikation.
Ein irischer physischer ETF kann aufgrund des US-irischen Doppelbesteuerungsabkommens beispielsweise von einer reduzierten US-Quellensteuer profitieren. Synthetische ETFs können bei bestimmten breit diversifizierten Indizes zusätzliche strukturelle Vorteile besitzen.
Die entscheidende Erkenntnis lautet deshalb:
Nicht nur die Kostenquote entscheidet über die Rendite eines ETF. Auch die Steuerstruktur des Fonds kann langfristig einen erheblichen Unterschied machen.
Wer zwei ETFs auf denselben Index vergleicht, sollte deshalb neben TER und Fondsgröße auch auf Fondsdomizil, Replikationsmethode und tatsächliche Tracking Difference achten.
Tipp: ETF-Steuerrechner
Hinweis: Der Beitrag stellt die Rechtslage für in Deutschland steuerpflichtige Privatanleger vereinfacht dar. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt unter anderem vom Fonds, dem Fondsdomizil, der persönlichen steuerlichen Situation, dem Sparer-Pauschbetrag und gegebenenfalls der Kirchensteuerpflicht ab. Die steuerliche Behandlung ausländischer Quellensteuern und von Derivatestrukturen kann sich zudem aufgrund ausländischer Rechtsänderungen verändern.