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Warum ETFs steuerlich besonders attraktiv sind: Quellensteuer, Teilfreistellung und der Irland-Vorteil

ETFs gelten vor allem als günstig, transparent und breit gestreut. Ein Vorteil wird dagegen häufig unterschätzt: ETFs können auch aus steuerlicher Sicht ausgesprochen effizient sein.

Das gilt insbesondere dann, wenn der ETF weltweit investiert und Dividenden aus den USA, der Schweiz, Frankreich oder anderen Staaten erhält. Denn bei ausländischen Kapitalanlagen kommt neben der deutschen Besteuerung häufig eine weitere Steuer ins Spiel: die Quellensteuer.

Wer die Mechanismen versteht, erkennt schnell, warum ein gut gewählter ETF steuerlich effizienter sein kann als ein Depot aus zahlreichen ausländischen Einzelaktien.

Dabei spielen vor allem drei Punkte eine Rolle:

  1. die Quellensteuer im jeweiligen Herkunftsstaat,
  2. die deutsche Teilfreistellung für Investmentfonds und
  3. das Fondsdomizil bzw. die Replikationsmethode des ETF.

Was ist die Quellensteuer?

Wer beispielsweise Aktien eines amerikanischen Unternehmens besitzt und eine Dividende erhält, bekommt nicht zwingend die gesamte Dividende ausgezahlt.

Der Staat, aus dem die Dividende stammt, darf häufig bereits an der Quelle eine Steuer einbehalten.

Daher der Begriff Quellensteuer.

Ein einfaches Beispiel:

Eine US-amerikanische Aktiengesellschaft zahlt eine Dividende von 100 Euro. Grundsätzlich können die USA auf Dividenden an ausländische Anleger eine Quellensteuer von 30 % erheben. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen und werden dessen Voraussetzungen erfüllt, kann dieser Satz jedoch reduziert werden. Die USA sehen ausdrücklich sowohl den regulären Quellensteuersatz von 30 % als auch niedrigere DBA-Sätze vor.

Für deutsche Anleger bedeutet das aber nicht automatisch, dass dieselben Erträge vollständig zweimal besteuert werden.

Denn Deutschland berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen ausländische Quellensteuern.

Wie werden ausländische Aktien bei deutschen Anlegern besteuert?

Kapitalerträge unterliegen in Deutschland bei Privatanlegern grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 25 %. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. § 32d Abs. 5 EStG sieht zugleich vor, dass anrechenbare ausländische Steuern auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet werden können.

Bei einer ausländischen Einzelaktie kann deshalb beispielsweise folgende Situation entstehen:

Der ausländische Staat behält 15 % Quellensteuer ein. Deutschland erhebt grundsätzlich zusätzlich die deutsche Kapitalertragsteuer, berücksichtigt die anrechenbare Quellensteuer jedoch innerhalb der gesetzlichen Grenzen.

Problematisch wird es insbesondere dann, wenn der Quellenstaat mehr Quellensteuer einbehält, als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar ist.

Der Anleger muss sich den übersteigenden Betrag dann gegebenenfalls beim ausländischen Fiskus zurückholen.

Und genau hier beginnt bei Einzelaktien häufig die Bürokratie.

Das Problem bei ausländischen Einzelaktien

Wer Aktien aus mehreren Ländern besitzt, kann mit völlig unterschiedlichen Verfahren zur Quellensteuer konfrontiert werden.

Je nach Staat sind dafür Anträge, Steuerbescheinigungen, Ansässigkeitsbescheinigungen und teilweise zusätzliche Nachweise erforderlich.

Bei größeren Dividendenerträgen kann sich dieser Aufwand lohnen.

Bei kleineren Depots führt er dagegen häufig dazu, dass Anleger auf eine mögliche Rückerstattung verzichten.

Die tatsächlich gezahlte ausländische Steuer wird dadurch zu einem Renditenachteil.

Bei einem international investierenden ETF findet dagegen ein erheblicher Teil dieser Vorgänge innerhalb des Fonds statt.

Was hat sich durch die Investmentsteuerreform 2018 geändert?

Seit dem 1. Januar 2018 gilt in Deutschland ein grundlegend verändertes System der Investmentbesteuerung.

Bei normalen Publikumsfonds werden Fonds und Anleger steuerlich teilweise getrennt betrachtet. Der Anleger versteuert insbesondere

  • Ausschüttungen,
  • Vorabpauschalen und
  • Gewinne aus der Veräußerung der ETF-Anteile.

Diese drei Kategorien nennt § 16 InvStG ausdrücklich als Investmenterträge.

Gleichzeitig können auf Ebene des Investmentfonds bereits Steuerbelastungen entstehen.

Damit diese Vorbelastungen beim privaten Anleger nicht zu einer unangemessen hohen Gesamtbelastung führen, arbeitet das Investmentsteuergesetz insbesondere mit der sogenannten Teilfreistellung.

Die 30-%-Teilfreistellung bei Aktien-ETFs

Für Privatanleger ist dies einer der interessantesten steuerlichen Vorteile von Aktienfonds.

Nach § 20 Abs. 1 InvStG sind bei einem Aktienfonds grundsätzlich

30 % der Erträge steuerfrei.

Nur 70 % werden beim Privatanleger besteuert.

Voraussetzung ist, dass es sich steuerrechtlich tatsächlich um einen Aktienfonds handelt. Das Investmentsteuergesetz knüpft hierfür grundsätzlich an eine fortlaufende Mindestanlage in Kapitalbeteiligungen von mehr als 50 % bzw. mindestens 51 % nach den gesetzlichen Vorgaben an.

Die Teilfreistellung betrifft nicht nur ausgeschüttete Dividenden.

Sie wirkt grundsätzlich auch bei anderen Investmenterträgen des entsprechenden Fonds, insbesondere bei Veräußerungsgewinnen.

Beispiel: 1.000 Euro ETF-Ertrag

Ein Privatanleger erzielt mit einem Aktien-ETF einen steuerpflichtigen Ertrag von 1.000 Euro.

Aufgrund der 30-%-Teilfreistellung bleiben

300 Euro steuerfrei.

Nur

700 Euro

unterliegen grundsätzlich der deutschen Besteuerung.

Ohne Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags und ohne Kirchensteuer ergibt sich darauf zunächst eine Kapitalertragsteuer von 175 Euro.

Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag.

Die deutsche Steuerbelastung liegt damit – isoliert betrachtet – deutlich unter der Belastung, die entstehen würde, wenn die gesamten 1.000 Euro der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer unterlägen.

Das ist einer der wesentlichen steuerlichen Vorteile eines Aktien-ETF.

Wichtig ist allerdings: Die Teilfreistellung ist keine zusätzliche „Steuersubvention“, die völlig losgelöst von der Besteuerung des Fonds betrachtet werden sollte. Sie ist Bestandteil des seit 2018 geltenden Investmentsteuersystems und berücksichtigt pauschal steuerliche Vorbelastungen auf Fondsebene.

Warum ETFs bei der Quellensteuer komfortabler sein können

Ein weltweit investierender ETF hält möglicherweise Aktien von mehreren hundert oder sogar mehreren tausend Unternehmen.

Die Dividenden fließen deshalb aus zahlreichen Staaten in den Fonds.

Der Privatanleger muss sich normalerweise nicht selbst darum kümmern, welche Quellensteuer beispielsweise

in den USA,

in Frankreich,

in Japan,

in der Schweiz

oder in Kanada

auf einzelne Dividenden anfällt.

Quellensteuern werden zunächst auf Ebene der jeweiligen Beteiligungen bzw. des Fonds berücksichtigt.

Je nach Fondsstruktur, Doppelbesteuerungsabkommen und konkretem Quellenstaat kann der Fonds außerdem reduzierte DBA-Sätze beanspruchen oder Erstattungsverfahren durchführen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede ausländische Quellensteuer vollständig zurückgeholt werden kann.

Ein Teil der Quellensteuer kann endgültig im Fonds verbleiben und damit die Fondsrendite reduzieren.

Für den Anleger ist der Vorgang aber erheblich komfortabler als bei einem Depot mit vielen ausländischen Einzelaktien.

Besonders interessant: der „Irland-Vorteil“

Bei ETFs mit einem hohen Anteil amerikanischer Aktien lohnt sich ein Blick auf das sogenannte Fondsdomizil.

Viele große UCITS-ETFs haben ihren Sitz in Irland.

Das erkennt man beispielsweise häufig daran, dass die ISIN mit

IE

beginnt.

Das ist kein Zufall.

Zwischen den USA und Irland besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für Dividenden sieht dieses – soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere einen Quellensteuersatz von 15 % vor. Die irische Finanzverwaltung weist für US-Dividenden ebenfalls DBA-Sätze von 5 % bzw. 15 % aus.

Für breit gestreute irische Investmentfonds ist insbesondere der 15-%-Satz von Bedeutung.

Beispiel

Ein irischer ETF hält Aktien von Microsoft, Apple, Coca-Cola und anderen US-Unternehmen.

Diese Unternehmen zahlen insgesamt 100 Euro Dividende.

Ohne DBA-Ermäßigung könnten grundsätzlich 30 Euro US-Quellensteuer anfallen.

Kann der Fonds den maßgeblichen DBA-Satz von 15 % nutzen, beträgt die Quellensteuer lediglich 15 Euro.

Damit verbleiben

85 Euro statt 70 Euro

für den Fonds.

Diese zusätzlichen 15 Euro verbleiben im Fondsvermögen und kommen mittelbar den Anlegern zugute.

Gerade bei einem S&P-500-ETF oder einem MSCI-World-ETF mit hohem US-Anteil kann dieser Effekt langfristig relevant sein.

Warum das Fondsdomizil wichtiger sein kann als die TER

Viele Anleger vergleichen ETFs ausschließlich anhand der sogenannten Total Expense Ratio – TER.

Beispielsweise:

ETF A kostet 0,12 % pro Jahr.

ETF B kostet 0,15 % pro Jahr.

Auf den ersten Blick scheint ETF A günstiger zu sein.

Das muss aber nicht bedeuten, dass ETF A tatsächlich die bessere Nettorendite erzielt.

Denn neben den offen ausgewiesenen Verwaltungskosten können weitere Faktoren die tatsächliche Indexabweichung beeinflussen.

Dazu gehören unter anderem Quellensteuern.

Ein ETF mit etwas höherer TER, aber günstigerer Quellensteuerstruktur kann deshalb unter Umständen den Index besser abbilden als ein vermeintlich billigeres Konkurrenzprodukt.

Für Anleger ist deshalb häufig die tatsächliche Tracking Difference mindestens ebenso interessant wie die bloße TER.

Physischer oder synthetischer ETF?

Ein weiterer steuerlich interessanter Unterschied besteht zwischen physisch replizierenden und synthetischen ETFs.

Physische ETFs

Ein physischer S&P-500-ETF kauft tatsächlich – vollständig oder über ein optimiertes Sampling – Aktien der Unternehmen aus dem Index.

Zahlt beispielsweise Apple eine Dividende, erhält der Fonds diese Dividende tatsächlich.

Damit können auch tatsächlich US-Quellensteuern entstehen.

Bei einem irischen ETF kann die Belastung aufgrund des DBA typischerweise auf den einschlägigen Vertragssatz reduziert werden.

Synthetische ETFs

Ein synthetischer ETF muss die Aktien des abzubildenden Index dagegen nicht selbst besitzen.

Er kann beispielsweise ein anderes Wertpapierportfolio halten und mit einer Bank einen sogenannten Swap-Vertrag abschließen.

Die Bank verpflichtet sich dabei vereinfacht gesagt, dem ETF die Wertentwicklung des gewünschten Index zu liefern.

Gerade bei amerikanischen Aktienindizes kann diese Struktur steuerlich interessant sein.

Allerdings wäre die Aussage

„Bei Swap-ETFs fällt grundsätzlich keine US-Quellensteuer an“

zu pauschal.

Das US-Steuerrecht enthält mit Section 871(m) spezielle Vorschriften für sogenannte Dividend Equivalents aus bestimmten Derivategeschäften. Solche Zahlungen können grundsätzlich wie US-Dividenden behandelt und damit einer Quellensteuer unterworfen werden. Die IRS bestätigt diese Behandlung auch in ihren für 2026 geltenden Hinweisen.

Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen.

Insbesondere sieht das US-Steuerrecht einen sogenannten Qualified-Index-Safe-Harbor für bestimmte breit diversifizierte Indizes vor. Unter den entsprechenden Voraussetzungen wird der qualifizierte Index für diese Regelungen nicht wie ein einzelnes quellensteuerpflichtiges US-Wertpapier behandelt.

Deshalb können synthetische ETFs auf bestimmte große US-Indizes strukturell einen Quellensteuervorteil gegenüber physisch replizierenden ETFs erreichen.

Ob dieser Vorteil tatsächlich besteht, muss jedoch für den konkreten ETF und seine konkrete Swap-Struktur geprüft werden.

Können Swap-ETFs deshalb eine höhere Rendite erzielen?

Das ist möglich.

Nehmen wir vereinfacht einen Aktienindex mit einer Dividendenrendite von 2 %.

Ein physischer Fonds verliert auf die amerikanischen Dividenden beispielsweise 15 % Quellensteuer.

Die Belastung entspricht dann rechnerisch:

2 % × 15 % = 0,30 Prozentpunkte pro Jahr.

Kann eine synthetische Struktur diese Belastung aufgrund der konkreten steuerlichen Ausgestaltung vermeiden oder reduzieren, kann daraus ein messbarer Renditevorteil entstehen.

Das ist erheblich.

Ein Unterschied von beispielsweise 0,20 oder 0,30 Prozentpunkten pro Jahr wirkt über 20 oder 30 Jahre durch den Zinseszinseffekt deutlich stärker, als es auf den ersten Blick erscheint.

Der steuerliche Vorteil sollte allerdings nicht isoliert betrachtet werden. Auch Kontrahentenrisiken, Besicherung, Kosten, Tracking Difference und die konkrete Fondsstruktur gehören in den Vergleich.

Ausschüttender oder thesaurierender ETF – was ist steuerlich besser?

Auch hier hält sich ein verbreiteter Irrtum:

Ein thesaurierender ETF ist nicht automatisch steuerfrei, solange nichts verkauft wird.

Deutschland erhebt unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte Vorabpauschale.

Sie soll sicherstellen, dass auch bei thesaurierenden Fonds eine laufende Mindestbesteuerung erfolgen kann.

§ 16 InvStG zählt daher ausdrücklich sowohl Ausschüttungen als auch Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne zu den steuerpflichtigen Investmenterträgen.

Auch auf die Vorabpauschale eines entsprechenden Aktienfonds kann jedoch die 30-%-Teilfreistellung Anwendung finden.

Ob ein ausschüttender oder thesaurierender ETF günstiger ist, sollte deshalb nicht allein anhand der Steuer beurteilt werden.

ETFs oder Einzelaktien – was ist steuerlich besser?

Pauschal lässt sich diese Frage nicht beantworten.

Einzelaktien haben beispielsweise den Vorteil, dass anrechenbare ausländische Quellensteuern unmittelbar beim Anleger berücksichtigt werden können. Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht hierfür ausdrücklich eine Steueranrechnung vor.

Bei ETFs gibt es dagegen die Teilfreistellung.

Außerdem übernimmt die Fondsstruktur einen erheblichen Teil des internationalen Quellensteuermanagements.

Vor allem bei einem weltweit diversifizierten Portfolio kann das praktisch ein großer Vorteil sein.

Statt selbst 30, 50 oder 100 ausländische Aktien zu halten und gegebenenfalls in mehreren Staaten Quellensteuer zurückzufordern, hält der Anleger nur einen oder wenige ETF-Anteile.

Worauf Anleger bei der ETF-Auswahl achten sollten

Wer einen ETF auch unter steuerlichen Gesichtspunkten beurteilen möchte, sollte deshalb nicht ausschließlich auf die niedrigste TER schauen.

Interessant sind insbesondere Fondsdomizil, Replikationsmethode, Teilfreistellung, Tracking Difference und die steuerliche Behandlung der Dividenden innerhalb des Fonds.

Bei ETFs mit sehr hohem US-Anteil kann das Fondsdomizil besonders relevant sein.

Bei synthetischen US-Index-ETFs sollte zusätzlich geprüft werden, ob und in welchem Umfang die konkrete Struktur tatsächlich einen Quellensteuervorteil erzielt.

Fazit: ETFs können ein ausgesprochen steuer­effizientes Anlageinstrument sein

Die Aussage „ETFs sind die beste Lösung zum Steuern sparen“ ist etwas übertrieben. Der steuerliche Kern dahinter ist aber richtig:

ETFs können gegenüber einem international zusammengestellten Einzelaktiendepot erhebliche steuerliche und administrative Vorteile besitzen.

Besonders wichtig sind dabei die 30-%-Teilfreistellung bei Aktienfonds, ein effizientes Quellensteuermanagement innerhalb des Fonds sowie bei US-lastigen ETFs ein geeignetes Fondsdomizil oder eine steuerlich effiziente synthetische Replikation.

Ein irischer physischer ETF kann aufgrund des US-irischen Doppelbesteuerungsabkommens beispielsweise von einer reduzierten US-Quellensteuer profitieren. Synthetische ETFs können bei bestimmten breit diversifizierten Indizes zusätzliche strukturelle Vorteile besitzen.

Die entscheidende Erkenntnis lautet deshalb:

Nicht nur die Kostenquote entscheidet über die Rendite eines ETF. Auch die Steuerstruktur des Fonds kann langfristig einen erheblichen Unterschied machen.

Wer zwei ETFs auf denselben Index vergleicht, sollte deshalb neben TER und Fondsgröße auch auf Fondsdomizil, Replikationsmethode und tatsächliche Tracking Difference achten.

Tipp: ETF-Steuerrechner


Hinweis: Der Beitrag stellt die Rechtslage für in Deutschland steuerpflichtige Privatanleger vereinfacht dar. Die konkrete steuerliche Behandlung hängt unter anderem vom Fonds, dem Fondsdomizil, der persönlichen steuerlichen Situation, dem Sparer-Pauschbetrag und gegebenenfalls der Kirchensteuerpflicht ab. Die steuerliche Behandlung ausländischer Quellensteuern und von Derivatestrukturen kann sich zudem aufgrund ausländischer Rechtsänderungen verändern.

Typische Buchungsfehler aus der Betriebsprüfungspraxis

Typische Buchungsfehler aus Betriebsprüfungen: Bilanz, Betriebsausgaben und Umsatzsteuer richtig buchen und Nachzahlungen vermeiden.

Buchungsfehler wirken oft unscheinbar. Eine Rechnung wird direkt als Aufwand gebucht, eine Rückstellung pauschal übernommen, ein Bewirtungsbeleg nicht vollständig dokumentiert oder bei einer Bauleistung wird § 13b UStG übersehen. In der laufenden Buchhaltung fällt das häufig nicht auf. In der Betriebsprüfung kann daraus aber ein echtes Problem werden: Der Prüfer korrigiert mehrere Jahre, Steuernachzahlungen entstehen und zusätzlich werden Zinsen, Säumnisfolgen oder Folgefragen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung relevant.

Dieser Beitrag zeigt typische Fallmuster aus der Betriebsprüfungspraxis. Sie erfahren, welche Buchungsfehler besonders häufig vorkommen, welche steuerlichen Vorschriften dahinterstehen und wie Sie diese Fehler von Anfang an vermeiden.

Warum Buchungsfehler in der Betriebsprüfung so teuer werden können

Betriebsprüfer schauen nicht nur auf einzelne Belege. Sie prüfen, ob Buchungen systematisch richtig behandelt wurden. Wiederholt sich ein Fehler über mehrere Jahre, kann die steuerliche Auswirkung erheblich sein. Das gilt besonders bei Aktivierungen, Rückstellungen, Bewirtungskosten, Geschenken, privater Kfz-Nutzung, Vorsteuerabzug und § 13b UStG.

Die GoBD verlangen eine nachvollziehbare, nachprüfbare und geordnete Buchführung. In der Prüfung muss der Weg vom Beleg über die Buchung bis zur Steuererklärung nachvollziehbar sein. Genau an dieser Schnittstelle entstehen viele Feststellungen.

1. Fehler bei aktiven und passiven Bilanzposten

Fehler 1: Anschaffungsnahe Herstellungskosten werden sofort als Aufwand gebucht

Ein Klassiker: Ein Unternehmen kauft eine Immobilie und bucht Renovierungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsaufwendungen direkt als Reparaturaufwand. In der Betriebsprüfung wird dann festgestellt, dass die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung angefallen sind und ohne Umsatzsteuer mehr als 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten betragen. In diesem Fall gehören sie zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten und sind zu aktivieren.

Typische BP-Feststellung: Der Aufwand wird gestrichen, die Kosten werden dem Gebäude zugerechnet und nur über die AfA berücksichtigt.

So vermeiden Sie den Fehler: Führen Sie bei Immobilienkäufen eine separate Drei-Jahres-Liste für alle Instandsetzungs- und Modernisierungskosten. Prüfen Sie laufend, ob die 15-Prozent-Grenze überschritten wird.

Fehler 2: Anschaffungsnebenkosten werden nicht aktiviert

Nicht nur der reine Kaufpreis gehört zu den Anschaffungskosten. Auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten sind einzubeziehen. Das Handelsrecht nennt ausdrücklich auch Anschaffungsnebenkosten; steuerlich wirkt dies über die Maßgeblichkeit und die Bewertungsvorschriften fort.

Typische Fehler: Grunderwerbsteuer, Notar, Makler, Transport, Montage, Zoll, Fundamentkosten oder Inbetriebnahmekosten werden sofort als Aufwand gebucht.

Folge: Das Anlagevermögen ist zu niedrig, der Aufwand im Anschaffungsjahr zu hoch und die AfA in den Folgejahren falsch.

Steuer-Tipp: Richten Sie in der Buchhaltung eigene Konten für „Anschaffungsnebenkosten in Klärung“ ein. Erst nach Abschluss der Investition sollte entschieden werden, was aktiviert und was sofort abziehbar ist.

Fehler 3: Sonderabschreibung wird fehlerhaft berücksichtigt

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist attraktiv, aber fehleranfällig. Für begünstigte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten genutzt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Betrieb die maßgebliche Gewinngrenze nicht überschreitet und das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie im Folgejahr vermietet oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Typische BP-Feststellungen:

  • Die Gewinngrenze wurde überschritten.
  • Das Wirtschaftsgut wurde privat oder gemischt genutzt.
  • Die Sonderabschreibung wurde auf nicht begünstigte Wirtschaftsgüter angewendet.
  • Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung wurden nicht sauber abgestimmt.

So vermeiden Sie den Fehler: Dokumentieren Sie bei jedem § 7g-Fall Anschaffungsdatum, Nutzung, betriebliche Nutzungsquote, Gewinngrenze und AfA-Berechnung in einer separaten Investitionsakte.

Fehler 4: Pauschale Gewährleistungsrückstellung ohne belastbare Grundlage

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Das gilt auch für Gewährleistungsrisiken, wenn am Bilanzstichtag eine Verpflichtung dem Grunde nach besteht und eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist.

Typischer Buchungsfehler: Es wird pauschal jedes Jahr ein Prozentsatz vom Umsatz als Gewährleistungsrückstellung gebucht, ohne eigene Erfahrungswerte, Schadensstatistik oder Einzelfälle zu dokumentieren.

BP-Risiko: Der Prüfer verlangt eine Herleitung. Fehlt diese, wird die Rückstellung ganz oder teilweise aufgelöst.

Praxislösung: Führen Sie eine Gewährleistungsstatistik mit Umsätzen, Reklamationen, Nacharbeitskosten, Garantiefällen und Erfahrungswerten der Vorjahre. Pauschalen sind nur dann belastbar, wenn sie nachvollziehbar begründet sind.

Fehler 5: Urlaubsrückstellung falsch ermittelt

Offene Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern können zum Bilanzstichtag eine Rückstellung auslösen. Häufig wird aber nur der Bruttolohn angesetzt oder mit falschen Arbeitstagen gerechnet.

Typische Fehler:

  • Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung werden vergessen.
  • Urlaubsgeld oder lohnabhängige Nebenkosten werden nicht einbezogen.
  • Es wird durch Kalendertage statt durch reguläre Arbeitstage geteilt.
  • Gehaltssteigerungen des Folgejahres werden unzutreffend berücksichtigt.

Die BFH-Rechtsprechung stellt für die Bewertung grundsätzlich darauf ab, welcher Aufwand am Bilanzstichtag für die Erfüllung der rückständigen Urlaubsverpflichtung erforderlich wäre; einzubeziehen sind insbesondere Bruttoarbeitsentgelt und lohnabhängige Nebenkosten.

2. Fehler bei Aufwendungen und Erträgen

Fehler 6: Bewirtungskosten werden nicht ordnungsgemäß aufgezeichnet

Geschäftliche Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent abziehbar, wenn sie angemessen und betrieblich veranlasst sind und die gesetzlichen Nachweise vorliegen. Erforderlich sind Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern, Anlass und Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb muss die Rechnung beigefügt werden.

Typische BP-Feststellung: Der Beleg liegt vor, aber Anlass oder Teilnehmer fehlen. Oder der Eigenbeleg wurde erst im Nachhinein pauschal ergänzt.

Achtung: Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 EStG müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Fehlt diese besondere Aufzeichnung, kann der Betriebsausgabenabzug zusätzlich gefährdet sein.

Praxis-Tipp: Bewirtungsbelege sollten noch am selben Tag digital ergänzt werden: Teilnehmer, konkreter Anlass, geschäftlicher Bezug und unterschriebene Freigabe.

Fehler 7: Geschenke werden falsch gebucht

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, unterliegen strengen Regeln. Der Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der einem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Euro nicht überschreiten.

Typische Fehler:

  • Die 50-Euro-Grenze wird pro Geschenk statt pro Empfänger und Jahr geprüft.
  • Verpackungs- oder Versandkosten werden nicht sauber zugeordnet.
  • Geschenke werden nicht getrennt aufgezeichnet.
  • Vorsteuer wird trotz ertragsteuerlichem Abzugsverbot gezogen.

BP-Folge: Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug können korrigiert werden. § 15 Abs. 1a UStG schließt Vorsteuerbeträge aus, soweit sie auf Aufwendungen entfallen, für die bestimmte einkommensteuerliche Abzugsverbote gelten.

Fehler 8: Private Kfz-Nutzung wird fehlerhaft berechnet

Die private Nutzung eines betrieblichen Kfz wird häufig über die 1-Prozent-Regelung oder ein Fahrtenbuch ermittelt. Fehler entstehen vor allem bei gemischt genutzten Fahrzeugen, mehreren Nutzungsberechtigten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Elektrofahrzeugen.

Bei einem betrieblichen Fahrzeug, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist die private Nutzung grundsätzlich monatlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises anzusetzen. Für bestimmte Elektrofahrzeuge gelten ertragsteuerliche Begünstigungen; bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 ist bei reinen Elektrofahrzeugen unter weiteren Voraussetzungen nur ein Viertel des Listenpreises anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.

Typische Fehler:

  • Es wird der Kaufpreis statt der Bruttolistenpreis angesetzt.
  • Fahrten Wohnung–Betriebsstätte werden vergessen.
  • Das Fahrtenbuch ist nicht zeitnah oder nicht geschlossen geführt.
  • Elektro-Begünstigungen werden ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich verwechselt.

Wichtig: Für umsatzsteuerliche Zwecke gelten die einkommensteuerlichen Sonderregelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge nicht automatisch in gleicher Weise. Die private Nutzung muss umsatzsteuerlich eigenständig geprüft werden.

Fehler 9: Nicht abzugsfähige Aufwendungen werden als Betriebsausgaben geltend gemacht

In der Praxis landen häufig Kosten in der Buchhaltung, die steuerlich ganz oder teilweise nicht abzugsfähig sind. Dazu gehören private Lebensführungskosten, unangemessene Repräsentationsaufwendungen, nicht ordnungsgemäß dokumentierte Geschenke oder bestimmte gemischte Aufwendungen.

Typische BP-Feststellung: Das Finanzamt erkennt zwar die Zahlung an, verneint aber den steuerlichen Betriebsausgabenabzug. Besonders kritisch sind private Anteile, Gesellschafteraufwand, Familienkosten, Luxusaufwand und nicht ausreichend dokumentierte Repräsentationskosten.

So vermeiden Sie den Fehler: Führen Sie für sensible Aufwendungen eigene Prüfkonten, zum Beispiel „Repräsentation zu prüfen“, „Geschenke Empfängerprüfung“, „Kfz privat“ oder „nicht abzugsfähige Betriebsausgaben“.

Fehler 10: Periodenzuordnung wird missachtet

Aufwendungen und Erträge sind im Jahresabschluss unabhängig vom Zahlungszeitpunkt dem richtigen Geschäftsjahr zuzuordnen. Das Periodenprinzip ist ein handelsrechtlicher Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung.

Typische Fehler:

  • Dezember-Leistungen werden erst im Folgejahr gebucht.
  • Jahresboni, Rückvergütungen oder Provisionen werden nicht abgegrenzt.
  • Versicherungen, Wartungsverträge und Softwarelizenzen werden nicht zeitanteilig abgegrenzt.
  • Schlussrechnungen werden erst bei Zahlung berücksichtigt.

BP-Folge: Gewinne verschieben sich zwischen Jahren. Das kann Steuermehrbelastungen, Zinsen und Folgekorrekturen auslösen.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie zum Jahresabschluss konsequent offene Eingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Anzahlungen, Dauerverträge, Boni und Rückvergütungen.

3. Fehler bei der Umsatzsteuer

Fehler 11: Begünstigungen bei Elektromobilität falsch angewandt

Elektromobilität führt in der Buchhaltung häufig zu Fehleinschätzungen. Ertragsteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer folgen nicht immer denselben Regeln.

Typische Fehler:

  • Die 0,25-Prozent- oder 0,5-Prozent-Begünstigung wird auf die Umsatzsteuer übertragen.
  • Stromkostenersatz an Arbeitnehmer wird ohne lohnsteuerliche Prüfung gebucht.
  • Wallboxen, Ladestrom und Fahrzeugnutzung werden nicht getrennt dokumentiert.
  • Unternehmerische und private Nutzung werden nicht abgegrenzt.

Ertragsteuerlich enthält § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG besondere Bewertungsregeln für Elektro- und Hybridfahrzeuge. Umsatzsteuerlich ist dagegen gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine unternehmensfremde Nutzung oder eine Leistung an Arbeitnehmer vorliegt.

Fehler 12: Vorsteuern werden unzutreffend gebucht

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei Anzahlungen ist der Vorsteuerabzug erst möglich, wenn Rechnung und Zahlung vorliegen.

Typische Fehler:

  • Vorsteuer wird aus Rechnungen mit falscher Leistungsbeschreibung gezogen.
  • Vorsteuer wird gebucht, obwohl die Leistung privat oder gemischt veranlasst ist.
  • Vorsteuer wird bei steuerfreien Ausgangsumsätzen nicht gekürzt.
  • Vorsteuer aus Geschenken oder nicht abzugsfähigen Aufwendungen wird übersehen.
  • Vorsteuer wird bei § 13b-Fällen doppelt oder gar nicht erfasst.

Praxislösung: Jede Eingangsrechnung sollte drei Prüfungen durchlaufen: formelle Rechnungspflichtangaben, unternehmerische Veranlassung und umsatzsteuerliche Verwendung.

Fehler 13: Hansefit & Co. werden falsch gewürdigt

Firmenfitness-Angebote wie Hansefit, EGYM Wellpass oder vergleichbare Modelle werden oft als „betriebliche Gesundheitsförderung“ gebucht. Das ist nicht automatisch richtig. Je nach Vertragsmodell kann ein Sachbezug, Barlohn, steuerfreie Gesundheitsförderung, Eigenanteil des Arbeitnehmers oder eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegen.

Sachbezüge bleiben lohnsteuerlich nur dann außer Ansatz, wenn die Vorteile nach Anrechnung eines Arbeitnehmerentgelts insgesamt 50 Euro im Monat nicht übersteigen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Gutscheine und Geldkarten zählen nur unter den Voraussetzungen des § 8 EStG als Sachbezug.

Typische Fehler:

  • Der gesamte Arbeitgeberbeitrag wird pauschal als steuerfrei behandelt.
  • Die 50-Euro-Freigrenze wird mit anderen Sachbezügen nicht zusammengerechnet.
  • Arbeitnehmerzuzahlungen werden nicht korrekt berücksichtigt.
  • Umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen werden nicht geprüft.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie Firmenfitness immer anhand des konkreten Vertrags: Wer ist Leistungsempfänger? Wer zahlt an wen? Gibt es eine individuelle Nutzungsmöglichkeit? Wird der Vorteil zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt?

Fehler 14: Nachträglich vereinnahmte Entgelte werden nicht korrigiert

Wird ein Entgelt uneinbringlich, kann eine Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 UStG in Betracht kommen. Wird das Entgelt später doch vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.

Typische BP-Feststellung: Forderungen wurden ausgebucht oder wertberichtigt, später eingehende Zahlungen aber umsatzsteuerlich nicht nacherfasst.

Beispiel: Eine Forderung aus 2023 wird wegen Insolvenz des Kunden wertberichtigt. 2025 fließt doch noch eine Quote. Die Zahlung wird nur als sonstiger Ertrag gebucht, die Umsatzsteuerkorrektur wird vergessen.

Praxislösung: Verknüpfen Sie Forderungsausbuchungen, Zahlungseingänge auf Alt-Forderungen und Umsatzsteuerberichtigungen technisch miteinander. Besonders wichtig ist ein eigenes Konto für Zahlungseingänge auf bereits ausgebuchte Forderungen.

Fehler 15: Bauabzugsteuer und § 13b UStG werden missachtet

Bei Bauleistungen treffen häufig zwei Themen aufeinander: Bauabzugsteuer nach §§ 48 ff. EStG und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG. Beide Regelungen sind voneinander zu unterscheiden, werden in der Praxis aber oft gemeinsam übersehen.

Bei Bauleistungen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts muss der Leistungsempfänger grundsätzlich 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des Leistenden einbehalten und abführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt oder eine gesetzliche Bagatellgrenze greift. Die Grenze beträgt grundsätzlich 5.000 Euro, bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG 15.000 Euro.

Daneben kann bei bestimmten Bauleistungen die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger übergehen. Dann schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Typische Fehler:

  • Es wird keine Freistellungsbescheinigung geprüft.
  • Die Rechnung wird mit Umsatzsteuer gebucht, obwohl § 13b UStG greift.
  • § 13b-Umsatzsteuer und Vorsteuer werden nicht spiegelbildlich gebucht.
  • Bauabzugsteuer und § 13b UStG werden verwechselt.
  • Subunternehmerrechnungen werden ohne steuerliche Prüfung bezahlt.

Achtung: Die Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugsteuer ersetzt keine Prüfung des § 13b UStG. Umgekehrt befreit ein § 13b-Fall nicht automatisch von der Prüfung der Bauabzugsteuer.

Steuer-Tipp: So machen Sie Ihre Buchhaltung prüfungssicherer

Die meisten Buchungsfehler entstehen nicht durch Unwissen, sondern durch fehlende Prüfprozesse. Besonders wirksam sind feste Kontrollen bei Belegen, die steuerlich sensibel sind.

Empfehlenswert sind:

  • separate Prüfkonten für Bewirtung, Geschenke, Kfz, Bauleistungen und Rückstellungen,
  • Checklisten für Anlagevermögen und Aktivierungspflichten,
  • monatliche Vorsteuerprüfung,
  • feste Freigabeprozesse für Geschenke und Repräsentationskosten,
  • Jahresabschlussliste für Abgrenzungen, Rückstellungen und offene Rechnungen,
  • Dokumentation von Sonderfällen direkt am Beleg,
  • regelmäßige Abstimmung zwischen Buchhaltung, Steuerberatung und Geschäftsführung.

Achtung: Häufiger Fehler bei digitalen Buchhaltungsprozessen

Digitale Buchhaltung schützt nicht automatisch vor falschen Buchungen. OCR, Buchungsregeln und Automatisierungen erkennen oft den Lieferanten und den Betrag, aber nicht den steuerlichen Hintergrund. Eine Restaurantrechnung kann Bewirtung, Reisekosten oder private Veranlassung sein. Eine Baurechnung kann normale Eingangsrechnung, § 13b-Fall und Bauabzugsteuerfall zugleich sein. Ein Fitnessvertrag kann Betriebsausgabe, Arbeitslohn und umsatzsteuerliches Leistungsthema sein.

Automatisierung sollte daher nicht die steuerliche Prüfung ersetzen, sondern gezielt Prüfhinweise auslösen.

Checkliste: 15 Fragen vor der nächsten Betriebsprüfung

  1. Wurden Immobilienaufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung auf anschaffungsnahe Herstellungskosten geprüft?
  2. Sind Anschaffungsnebenkosten aktiviert worden?
  3. Sind Sonderabschreibungen nach § 7g EStG dokumentiert?
  4. Sind Gewährleistungsrückstellungen durch Erfahrungswerte belegt?
  5. Sind Urlaubsrückstellungen nachvollziehbar berechnet?
  6. Sind Bewirtungsbelege vollständig und zeitnah ergänzt?
  7. Werden Geschenke je Empfänger und Jahr überwacht?
  8. Ist die private Kfz-Nutzung vollständig erfasst?
  9. Werden nicht abzugsfähige Aufwendungen getrennt gebucht?
  10. Stimmen Aufwendungen und Erträge mit dem richtigen Geschäftsjahr überein?
  11. Werden Elektrofahrzeuge ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich getrennt geprüft?
  12. Wird der Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßer Rechnung und unternehmerischer Verwendung vorgenommen?
  13. Werden Firmenfitness-Modelle lohnsteuerlich und umsatzsteuerlich geprüft?
  14. Werden Zahlungseingänge auf ausgebuchte Forderungen umsatzsteuerlich überwacht?
  15. Werden Bauabzugsteuer und § 13b UStG bei jeder Baurechnung geprüft?

Fazit: Gute Buchhaltung beginnt vor der Betriebsprüfung

Typische Buchungsfehler sind vermeidbar. Entscheidend ist, steuerlich sensible Sachverhalte nicht erst beim Jahresabschluss oder in der Betriebsprüfung zu prüfen. Wer Belege früh richtig einordnet, Sonderfälle dokumentiert und klare Buchungsprozesse schafft, reduziert Nachzahlungsrisiken erheblich.

Gerade bei Aktivierungen, Rückstellungen, Bewirtung, Geschenken, Kfz-Nutzung, Vorsteuer, Firmenfitness und Bauleistungen lohnt sich ein genauer Blick. Denn hier findet die Betriebsprüfung besonders häufig Fehler, die sich über mehrere Jahre wiederholen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Welche Buchungsfehler führen besonders häufig zu Betriebsprüfungsfeststellungen?

Häufig betroffen sind Aktivierungen, anschaffungsnahe Herstellungskosten, Rückstellungen, Bewirtungskosten, Geschenke, private Kfz-Nutzung, Vorsteuerabzug, Firmenfitness, Periodenabgrenzung, Bauabzugsteuer und § 13b UStG.

Wann müssen Renovierungskosten nach Immobilienkauf aktiviert werden?

Werden innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt und übersteigen die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Gebäudeanschaffungskosten, liegen grundsätzlich anschaffungsnahe Herstellungskosten vor.

Sind Bewirtungskosten vollständig abzugsfähig?

Nein. Geschäftliche Bewirtungskosten sind nur zu 70 Prozent abziehbar, wenn sie angemessen, betrieblich veranlasst und ordnungsgemäß nachgewiesen sind.

Wie hoch ist die Grenze für Geschenke an Geschäftsfreunde?

Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind grundsätzlich nur abziehbar, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt 50 Euro nicht übersteigen.

Reicht eine Rechnung immer für den Vorsteuerabzug?

Nein. Der Vorsteuerabzug setzt unter anderem voraus, dass die Leistung für das Unternehmen bezogen wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei gemischter oder privater Verwendung kann der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.

Was ist der Unterschied zwischen Bauabzugsteuer und § 13b UStG?

Die Bauabzugsteuer betrifft einen ertragsteuerlichen Steuerabzug von grundsätzlich 15 Prozent bei Bauleistungen. § 13b UStG betrifft dagegen die umsatzsteuerliche Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Beide Regelungen müssen getrennt geprüft werden.

Linkvorschläge

Quellenverzeichnis

  • § 6 EStG, insbesondere anschaffungsnahe Herstellungskosten und private Kfz-Nutzung, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 7g EStG, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 4 Abs. 5 und Abs. 7 EStG, Bewirtung, Geschenke und besondere Aufzeichnungspflichten, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 8 EStG, Sachbezüge und 50-Euro-Freigrenze, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 15 UStG, Vorsteuerabzug und Vorsteuerausschlüsse, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 17 UStG, Änderung der Bemessungsgrundlage, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 13b UStG, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Rechtsstand 28.08.2026.
  • §§ 48, 48b EStG, Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 249 HGB, Rückstellungen, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 252 HGB, Periodenabgrenzung und allgemeine Bewertungsgrundsätze, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 255 HGB, Anschaffungs- und Herstellungskosten, Rechtsstand 28.08.2026.
  • BMF, GoBD, Fassung mit Änderungen vom 11.03.2024 und Folgeänderungen, Rechtsstand 28.08.2026.
  • BMF-Schreiben vom 19.11.2025 zur steuerlichen Anerkennung von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben.

BFH: Kein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Der BFH klärt: Ein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG scheitert, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.

Ausländische Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung deutscher Kapitalertragsteuer nach § 32 Abs. 5 KStG beantragen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23 jedoch klargestellt: Ein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer bereits abgelaufen war, bevor der Antrag gestellt wurde.

Für ausländische Anteilseigner ist die Entscheidung praxisrelevant: Auch wenn § 32 Abs. 5 KStG selbst keine ausdrückliche Antragsfrist nennt, ist der Erstattungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt durchsetzbar. Die allgemeinen Regeln der Festsetzungsverjährung nach der Abgabenordnung setzen eine klare Grenze.

Worum ging es im BFH-Fall?

Die Klägerin war eine in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft. Sie hielt im Streitjahr 2008 börsennotierte Aktien an einer deutschen Aktiengesellschaft. Diese schüttete im Jahr 2008 eine Dividende von 6.005.030 Euro an die Klägerin aus. Dabei wurden Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 1.267.061,33 Euro einbehalten und abgeführt.

In einem ersten Erstattungsverfahren nach dem damaligen DBA-Zypern wurde die Klägerin bereits teilweise entlastet. Nach Einführung des Erstattungsanspruchs in § 32 Abs. 5 KStG beantragte sie am 13.11.2013 zusätzlich die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung weiterer Kapitalertragsteuer in Höhe von 900.754,50 Euro. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab, weil aus seiner Sicht bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Ein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 3 AO kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist vor Antragstellung bereits abgelaufen ist.

Im Streitfall war die Kapitalertragsteuer im Jahr 2008 entstanden. Die reguläre Festsetzungsfrist betrug vier Jahre. Sie begann mit Ablauf des Jahres 2008 und endete mit Ablauf des 31.12.2012. Da der Antrag erst am 13.11.2013 gestellt wurde, kam er zu spät.

Was regelt § 32 Abs. 5 KStG?

§ 32 Abs. 5 KStG betrifft bestimmte Fälle, in denen die Körperschaftsteuer eines ausländischen Gläubigers für Dividenden durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf Antrag erstattet werden. Die Erstattung erfolgt für alle in einem Kalenderjahr bezogenen begünstigten Kapitalerträge auf Grundlage eines Freistellungsbescheids nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO.

Antragsberechtigt sind insbesondere beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften aus der EU oder dem EWR, die bestimmte Beteiligungs- und Nachweisvoraussetzungen erfüllen. Der Gläubiger muss unter anderem nachweisen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht im Ausland angerechnet, abgezogen oder vorgetragen werden kann.

Warum ist die Festsetzungsverjährung entscheidend?

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für Steuern und Steuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre, soweit keine Sonderfälle wie Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegen.

Der BFH überträgt diese Grenze auf den Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 Satz 6 KStG. Da der Freistellungsbescheid einer Steuerfestsetzung gleichsteht, darf er nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr erlassen werden. Nur ein Antrag, der vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird, kann nach § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung auslösen.

Warum half der Klägerin keine Anlaufhemmung?

Die Klägerin argumentierte, ihr müsse eine Anlaufhemmung entsprechend § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zugutekommen. Diese Vorschrift verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung, Steueranmeldung oder Anzeige einzureichen ist.

Der BFH lehnte das ab. Die Antragstellung nach § 32 Abs. 5 KStG ist keine Steuererklärungspflicht. Sie ist ein freiwilliges, antragsgebundenes Erstattungsverfahren. Deshalb ist die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht entsprechend anzuwenden.

Ist das mit EU-Recht vereinbar?

Ja. Der BFH sieht keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip oder Äquivalenzprinzip. Das Effektivitätsprinzip verlangt, dass die Durchsetzung unionsrechtlicher Ansprüche nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass unionsrechtliche Ansprüche nicht ungünstiger behandelt werden als vergleichbare innerstaatliche Ansprüche.

Nach Auffassung des BFH ist es zulässig, den Erstattungsanspruch zeitlich durch die allgemeinen Verjährungsregeln der AO zu begrenzen. Die beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft hätte den Antrag innerhalb der noch offenen Festsetzungsfrist stellen können. Eine zusätzliche Anlaufhemmung würde sie im Vergleich zu inländischen Anteilseignern nicht gleichstellen, sondern einseitig begünstigen.

Was bedeutet das für ausländische Kapitalgesellschaften?

Ausländische Kapitalgesellschaften sollten Erstattungsansprüche bei deutscher Kapitalertragsteuer nicht erst nach Jahren prüfen. Entscheidend ist nicht allein, ob die materiellen Voraussetzungen des § 32 Abs. 5 KStG erfüllt sind. Entscheidend ist auch, ob die Festsetzungsfrist noch offen ist.

Besonders kritisch sind Fälle, in denen bereits ein anderes Erstattungsverfahren durchgeführt wurde, etwa nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Der BFH stellt klar: Ein früherer Erstattungsantrag hemmt die Verjährung nur für das konkrete damalige Freistellungsbegehren. Er hält die Frist nicht automatisch für spätere, andere Erstattungsansprüche offen.

Steuer-Tipp: Kapitalertragsteuer-Erstattung sofort fristenbezogen prüfen

Wer als ausländische Gesellschaft Dividenden aus Deutschland erhält, sollte unmittelbar nach dem Steuerabzug prüfen lassen:

  • Wurde deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten?
  • Gibt es eine Entlastung nach DBA, EU-Recht oder § 32 Abs. 5 KStG?
  • Wann ist die Kapitalertragsteuer entstanden?
  • Wann endet die vierjährige Festsetzungsfrist?
  • Welche Anträge müssen beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden?
  • Sind Kapitalertragsteuerbescheinigung, Ansässigkeitsnachweise und Nichtanrechnungsnachweise vollständig?

Gerade bei größeren Dividendenzahlungen kann eine verpasste Frist erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Achtung: Häufiger Fehler in der Praxis

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass ein Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann, weil die Vorschrift selbst keine ausdrückliche Antragsfrist enthält. Das BFH-Urteil zeigt: Die fehlende Sonderfrist bedeutet nicht, dass es keine zeitliche Grenze gibt. Die Grenze ergibt sich aus der Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO.

Ebenso riskant ist die Annahme, ein bereits gestellter DBA-Erstattungsantrag sichere automatisch alle weiteren Erstattungsansprüche. Nach dem BFH kommt es auf das konkrete Freistellungsbegehren an.

Praxisbeispiel: Antrag zu spät gestellt

Eine EU-Kapitalgesellschaft erhält im Jahr 2026 eine Dividende von einer deutschen Kapitalgesellschaft. Die deutsche Kapitalertragsteuer entsteht im Jahr 2026. Die reguläre Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2026 und endet grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2030.

Stellt die Gesellschaft den Antrag auf Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG erst im Jahr 2031, ist der Antrag grundsätzlich zu spät. Wird der Antrag dagegen vor Ablauf des 31.12.2030 gestellt, kann er eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO auslösen, sodass über den Antrag noch entschieden werden kann.

Checkliste: Das sollten betroffene Gesellschaften jetzt prüfen

  1. Gab es Dividendenzahlungen aus Deutschland an eine ausländische Kapitalgesellschaft?
  2. Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt?
  3. Wurde bereits eine DBA-Entlastung beantragt?
  4. Besteht zusätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 32 Abs. 5 KStG?
  5. Wann ist die Kapitalertragsteuer entstanden?
  6. Läuft die vierjährige Festsetzungsfrist noch?
  7. Wurde ein Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt?
  8. Sind alle Nachweise zur Ansässigkeit, Nichtanrechnung und Beteiligung vollständig?
  9. Ist bei Ablehnung ein Einspruch noch fristgerecht möglich?

Fazit: Der Antrag muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden

Das BFH-Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23 macht deutlich: Der Erstattungsanspruch nach § 32 Abs. 5 KStG ist verfahrensrechtlich streng fristgebunden, auch wenn die Vorschrift selbst keine ausdrückliche Antragsfrist enthält. Ist die Festsetzungsfrist für die Kapitalertragsteuer bereits abgelaufen, kann kein Freistellungsbescheid mehr ergehen.

Für ausländische Kapitalgesellschaften bedeutet das: Kapitalertragsteuer-Erstattungen müssen frühzeitig geprüft und beantragt werden. Wer erst nach Ablauf der Festsetzungsverjährung tätig wird, kann selbst bei materiell bestehendem Erstattungsanspruch leer ausgehen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Kann ein Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch ergehen?

Nein. Nach dem BFH kann ein Freistellungsbescheid nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist für die zu erstattende Kapitalertragsteuer bereits vor Antragstellung abgelaufen ist.

Wie lang ist die Festsetzungsfrist bei Kapitalertragsteuer-Erstattungen?

Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Gilt bei § 32 Abs. 5 KStG eine Anlaufhemmung wie bei Steuererklärungen?

Nein. Der BFH lehnt eine entsprechende Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ab, weil der Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG keine Steuererklärung ist.

Hemmt ein Antrag die Festsetzungsverjährung?

Ja, aber nur wenn der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Dann kann § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung auslösen. Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hilft der Antrag nicht mehr.

Reicht ein früherer DBA-Erstattungsantrag aus?

Nicht automatisch. Ein früherer Antrag hemmt die Verjährung nur bezogen auf das konkrete damalige Freistellungsbegehren. Ein späterer Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG muss eigenständig fristgerecht gestellt werden.

Verstößt diese Fristbegrenzung gegen EU-Recht?

Nach Auffassung des BFH nein. Die Anwendung der AO-Verjährungsregeln auf den Freistellungsbescheid nach § 32 Abs. 5 KStG ist mit dem unionsrechtlichen Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip vereinbar.

Linkvorschläge

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 23.06.2026 – VIII R 38/23, ECLI:DE:BFH:2026.230626.VIIIR38.23.0.
  • Vorinstanz: FG Köln, Urteil vom 14.12.2022 – 2 K 1923/20.
  • § 32 Abs. 5 Satz 1 bis 6 KStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 155 Abs. 1 Satz 3 AO, Freistellungsbescheid als steuerfestsetzungsähnlicher Bescheid.
  • § 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, Festsetzungsfrist, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, Beginn der Festsetzungsfrist und Anlaufhemmung, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 171 Abs. 3 AO, Ablaufhemmung bei Antrag vor Fristablauf, Rechtsstand 28.08.2026.
  • EuGH, Urteil vom 20.10.2011 – C-284/09, zur Kapitalverkehrsfreiheit bei Dividendenzahlungen an ausländische Körperschaften.
  • EuGH, Urteil vom 16.06.2022 – C-572/20, ACC Silicones.

BFH: Verlustausgleichsbeschränkung für gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung ist verfassungsgemäß

Der BFH bestätigt: Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung dürfen nur eingeschränkt verrechnet werden – auch bei Definitiveffekt.

Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen steuerlich nicht beliebig mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24 entschieden, dass die Verlustausgleichsbeschränkung in § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß ist. Das gilt nach dem BFH sogar dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags später endgültig nicht mehr nutzbar sind – also ein sogenannter Definitiveffekt eintritt.

Für betroffene Betriebe, Beteiligte an Tierhaltungs-KGs und landwirtschaftsnahe Unternehmensgruppen ist das Urteil wichtig: Verluste aus gewerblicher Tierhaltung können nicht ohne Weiteres mit Gehalt, Vermietungseinkünften, Kapitalerträgen oder anderen gewerblichen Gewinnen verrechnet werden. Sie bleiben grundsätzlich in einem eigenen Verlustverrechnungskreis „gefangen“.

Worum ging es im BFH-Fall?

Die Kläger wurden im Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Kommanditist einer KG, deren Unternehmensgegenstand wegen Überschreitens der Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG als gewerbliche Tierzucht beziehungsweise Tierhaltung einzuordnen war.

Im Streitjahr wurden dem Kläger Verluste aus dieser gewerblichen Tierzucht/Tierhaltung zugerechnet. Er wollte diese Verluste mit anderen positiven Einkünften verrechnen, um die Einkommensteuer auf 0 Euro herabzusetzen. Das Finanzamt ließ den Ausgleich nicht zu, sondern stellte lediglich einen verbleibenden Verlustvortrag aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH bestätigte die Entscheidung.

Was regelt § 15 Abs. 4 EStG?

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Außerdem dürfen sie nicht allgemein nach § 10d EStG abgezogen werden.

Stattdessen ordnet § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG an: Diese Verluste mindern nur Gewinne, die der Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen oder in späteren Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt. Es handelt sich also um eine besondere, sachlich eingeschränkte Verlustverrechnung.

Was bedeutet das praktisch?

Die Vorschrift wirkt wie ein steuerlicher „Sperrkreis“. Verluste aus gewerblicher Tierhaltung können nicht frei mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Nicht möglich ist insbesondere der Ausgleich mit:

  • Arbeitslohn,
  • Vermietungseinkünften,
  • Kapitalerträgen,
  • Renteneinkünften,
  • anderen gewerblichen Gewinnen außerhalb der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung,
  • Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Möglich bleibt grundsätzlich nur die Verrechnung mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle beziehungsweise demselben besonderen Bereich: gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung.

Wann wird Tierhaltung gewerblich?

Tierhaltung kann steuerlich noch zur Land- und Forstwirtschaft gehören. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG enthält dafür Vieheinheiten-Grenzen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Danach gehören Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn bestimmte Vieheinheiten-Grenzen nicht überschritten werden: für die ersten 20 Hektar höchstens 10 Vieheinheiten je Hektar, für die nächsten 10 Hektar höchstens 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar höchstens 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar höchstens 3 Vieheinheiten und für die weitere Fläche höchstens 1,5 Vieheinheiten je Hektar.

Werden diese Grenzen überschritten oder fehlt eine ausreichende bodenwirtschaftliche Grundlage, kann die Tierhaltung steuerlich in den gewerblichen Bereich fallen. Genau dann wird die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG praktisch relevant.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Die Verluste des Klägers aus gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung durften im Streitjahr nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erzielten die Kläger im Streitjahr keine positiven Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung, mit denen die Verluste verrechnet werden konnten.

Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lehnte der BFH ab. Der Gesetzeswortlaut und der Zweck der Vorschrift stimmten nach Auffassung des Gerichts überein. Deshalb komme auch keine „Umqualifizierung“ der Verluste in allgemein ausgleichsfähige gewerbliche Verluste in Betracht.

Warum ist die Beschränkung verfassungsgemäß?

Die Kläger beriefen sich auf Verfassungsrecht, insbesondere auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser garantiert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Der BFH sieht zwar eine Ungleichbehandlung: Wer Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung erzielt, wird schlechter gestellt als Unternehmer mit „normalen“ gewerblichen Verlusten. Diese Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des BFH aber sachlich gerechtfertigt.

Der gesetzgeberische Zweck liegt darin, die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung vor dem Wettbewerb industriell betriebener Tierproduktion zu schützen. Die Verlustausgleichsbeschränkung soll verhindern, dass außerlandwirtschaftlich finanzstarke Steuerpflichtige Verluste aus industrieller Tierproduktion steuerlich mit anderen Einkünften verrechnen und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielen können.

Was ist ein Definitiveffekt?

Ein Definitiveffekt liegt vor, wenn Verluste zwar formal vorgetragen werden, wirtschaftlich aber endgültig nicht mehr genutzt werden können. Das kann etwa passieren, wenn der Steuerpflichtige später keine Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mehr erzielt oder wenn Verlustvorträge aus persönlichen oder betrieblichen Gründen endgültig verfallen.

Gerade dieser Punkt war im Streitfall besonders brisant. Die Kläger argumentierten sinngemäß: Wenn der Verlust später nie mehr genutzt werden kann, müsse er aus verfassungsrechtlichen Gründen wenigstens mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen.

Der BFH lehnt das ab. Selbst wenn angefallene Verluste wegen der beschränkten Ausgleichsfähigkeit nicht vollständig genutzt werden können und später verfallen, ist eine Umqualifizierung in unbeschränkt ausgleichsfähige Verluste verfassungsrechtlich nicht geboten.

Warum hilft Art. 14 GG nicht?

Auch die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG führt nach der BFH-Entscheidung nicht weiter. Art. 14 GG schützt Eigentum und Erbrecht, erlaubt aber zugleich, Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen.

Der BFH stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Mindestbesteuerung. Danach stellt das in Verlustvorträgen verkörperte, bei Eintritt eines Definitiveffekts nicht vollständig nutzbare „Abzugspotenzial“ als solches keine geschützte vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar.

Steuer-Tipp: Verlustverrechnung frühzeitig planen

Betriebe mit gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung sollten Verluste nicht erst bei Erstellung der Steuererklärung betrachten. Entscheidend ist eine vorausschauende Planung: Wenn Verluste nur mit späteren Gewinnen aus derselben Tätigkeit verrechenbar sind, kann ein dauerhaft defizitärer oder eingestellter Betrieb zu steuerlich ungenutzten Verlusten führen.

Praktisch sollten Sie prüfen:

  • Ist die Tierhaltung noch land- und forstwirtschaftlich oder bereits gewerblich?
  • Werden die Vieheinheiten-Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingehalten?
  • Gibt es andere gewerbliche Tierhaltungsaktivitäten, mit denen Verluste verrechnet werden können?
  • Ist eine Umstrukturierung möglich und steuerlich sinnvoll?
  • Droht bei Aufgabe, Verkauf oder fehlender Fortführung ein endgültig nicht nutzbarer Verlustvortrag?

Achtung: Häufiger Fehler in der Praxis

Ein häufiger Fehler ist die Annahme, dass ein Verlust aus einer gewerblichen Tierhaltungs-KG wie jeder andere gewerbliche Verlust behandelt wird. Das ist falsch. § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG enthält gerade eine Sonderregelung, die den Ausgleich mit anderen gewerblichen Einkünften und anderen Einkunftsarten ausschließt.

Ebenso riskant ist die Annahme, ein endgültiger Verlustverfall müsse immer verfassungsrechtlich korrigiert werden. Der BFH stellt klar: Auch ein möglicher Definitiveffekt zwingt nicht dazu, die Verluste allgemein ausgleichsfähig zu machen.

Praxisbeispiel: Verlust aus gewerblicher Tierhaltung

Ein Unternehmer ist an einer KG beteiligt, die eine gewerbliche Schweinemast betreibt. Im Jahr 2026 entfällt auf ihn ein Verlustanteil von 80.000 Euro. Daneben erzielt er 120.000 Euro Arbeitslohn und 30.000 Euro Einkünfte aus Vermietung.

Der Verlust aus der gewerblichen Tierhaltung darf nicht mit dem Arbeitslohn oder den Vermietungseinkünften verrechnet werden. Er kann nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG verrechnet werden. Erzielt der Unternehmer solche Gewinne später nicht mehr, kann der Verlust steuerlich ungenutzt bleiben.

Was gilt bei Beteiligungen an Personengesellschaften?

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften ist besonders sorgfältig zu unterscheiden: Die Höhe und Zurechnung des Verlusts wird regelmäßig im Feststellungsverfahren der Gesellschaft ermittelt. Ob der Verlust beim einzelnen Mitunternehmer mit anderen Einkünften ausgeglichen werden darf, ist aber bei dessen Einkommensteuerveranlagung zu entscheiden. Genau darauf weist der BFH auch im Urteil VI R 29/24 hin.

Für Kommanditisten, stille Beteiligte oder Gesellschafter landwirtschaftsnaher Unternehmensgruppen kann das erhebliche Auswirkungen haben. Ein festgestellter Verlust bedeutet noch nicht automatisch, dass dieser Verlust die persönliche Einkommensteuer sofort mindert.

Checkliste: Das sollten betroffene Betriebe prüfen

  1. Liegt steuerlich land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung vor?
  2. Werden die Vieheinheiten-Grenzen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG überschritten?
  3. Gibt es Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung?
  4. Wurden diese Verluste zutreffend gesondert festgestellt?
  5. Gibt es im Vorjahr, Streitjahr oder in Folgejahren Gewinne aus derselben Tätigkeit?
  6. Droht ein Definitiveffekt, weil künftig keine gleichartigen Gewinne mehr erzielt werden?
  7. Sind Umstrukturierung, Betriebsfortführung oder Veräußerung steuerlich durchgerechnet?
  8. Wurden Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid getrennt geprüft?

Fazit: Der BFH bestätigt die strenge Sonderregel

Das BFH-Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24 bestätigt die strenge Linie des Gesetzes: Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung sind steuerlich nur beschränkt nutzbar. Sie dürfen nicht mit beliebigen anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Besonders wichtig ist die zweite Aussage des BFH: Auch wenn Verluste später endgültig nicht mehr nutzbar sind, ist die Verlustausgleichsbeschränkung verfassungsgemäß. Für betroffene Steuerpflichtige bedeutet das: Die steuerliche Verlustnutzung muss frühzeitig geplant werden. Wer erst reagiert, wenn der Betrieb eingestellt oder die Beteiligung beendet ist, kann unter Umständen keine steuerliche Entlastung mehr erreichen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Dürfen Verluste aus gewerblicher Tierhaltung mit anderen Einkünften verrechnet werden?

Nein. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG dürfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen gewerblichen Einkünften noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

Womit können solche Verluste verrechnet werden?

Sie können nach § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG nur Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung mindern, die im unmittelbar vorangegangenen oder in folgenden Wirtschaftsjahren erzielt werden.

Ist diese Verlustausgleichsbeschränkung verfassungsgemäß?

Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24 entschieden, dass § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgemäß ist.

Gilt das auch, wenn Verluste endgültig verfallen?

Ja. Nach dem BFH gilt die Verfassungsmäßigkeit auch dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht vollständig ausgeglichen werden können und später endgültig verfallen.

Was bedeutet Definitiveffekt?

Ein Definitiveffekt bedeutet, dass ein Verlust zwar rechnerisch vorhanden ist, steuerlich aber endgültig nicht mehr genutzt werden kann. Das kann beispielsweise eintreten, wenn künftig keine verrechenbaren Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mehr entstehen.

Wann ist Tierhaltung noch landwirtschaftlich?

Tierhaltung gehört nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zur Land- und Forstwirtschaft, wenn die dort genannten Vieheinheiten-Grenzen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche eingehalten werden. Werden die Grenzen überschritten, kann die Tierhaltung gewerblich werden.

Was sollten Gesellschafter einer Tierhaltungs-KG prüfen?

Gesellschafter sollten prüfen, ob Verluste zutreffend als Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung eingeordnet wurden, ob gleichartige Gewinne zur Verrechnung vorhanden sind und ob ein steuerlich nicht mehr nutzbarer Verlustvortrag droht.

Linkvorschlag

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 11.06.2026 – VI R 29/24, ECLI:DE:BFH:2026.110626.VIR29.24.0.
  • Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.10.2024 – 4 K 15/24.
  • § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, Vieheinheiten-Grenzen für Tierzucht und Tierhaltung, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 10d EStG, Verlustabzug, Rechtsstand 28.08.2026.
  • Art. 3 Abs. 1 GG, allgemeiner Gleichheitssatz, Rechtsstand 28.08.2026.
  • Art. 14 Abs. 1 GG, Eigentumsgarantie, Rechtsstand 28.08.2026.
  • BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14, zur Mindestbesteuerung und zum Definitiveffekt.
  • BFH, Urteil vom 04.11.2021 – VI R 26/19, zur Verlustausgleichsbeschränkung bei gewerblicher Tierzucht/Tierhaltung.

BFH: Keine Ist-Besteuerung für freiwillig bilanzierende Freiberufler

Freiberufler können die Ist-Besteuerung nach § 20 UStG verlieren, wenn sie freiwillig bilanzieren. Das sollten Kanzleien beachten.

Die Ist-Besteuerung für Freiberufler ist in der Praxis ein wichtiger Liquiditätsvorteil: Umsatzsteuer wird grundsätzlich erst dann fällig, wenn der Kunde bezahlt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24 jedoch bestätigt: Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.

Damit hält der BFH ausdrücklich an seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 fest. Für größere freiberufliche Kanzleien, Praxen und Sozietäten ist das Urteil besonders relevant, wenn sie aus Organisations-, Controlling- oder Bankgründen freiwillig bilanzieren.

Worum ging es im BFH-Fall?

Die Klägerin war eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Sie ermittelte ihren Gewinn seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2006 durch Betriebsvermögensvergleich. Ihre Umsätze überschritten seitdem die jeweils geltende Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Für die Jahre 2006 bis 2018 versteuerte die Partnerschaft ihre Umsätze zunächst nach vereinnahmten Entgelten, also nach der Ist-Besteuerung. Das Finanzamt beanstandete dies zunächst nicht, widerrief die Gestattung jedoch mit Wirkung ab dem 01.01.2019. Später beantragte die Klägerin erneut die Genehmigung der Ist-Besteuerung für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2021. Das Finanzamt lehnte ab.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und wies die Revision zurück.

Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung?

Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Ob der Kunde bereits gezahlt hat, ist dafür grundsätzlich unerheblich. Das ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer dagegen erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Grundlage ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 20 UStG.

Für Freiberufler kann das einen erheblichen Liquiditätsvorteil bedeuten, etwa wenn Honorare erst Wochen oder Monate nach Leistungserbringung eingehen.

Welche Voraussetzungen nennt § 20 UStG?

Nach § 20 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Aktuell kommt dies insbesondere in Betracht, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat, wenn der Unternehmer von bestimmten Buchführungspflichten nach § 148 AO befreit ist oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt.

Wichtig ist: Die Entscheidung betrifft vor allem die dritte Alternative, also die Ist-Besteuerung für freiberufliche Umsätze nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG. Die Umsatzgrenze nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt gesondert zu prüfen. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG für alle Unternehmer unabhängig von der Gewinnermittlungsart gilt, sofern die Umsatzgrenze eingehalten wird.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH formuliert klar: Ein Angehöriger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt.

Mit anderen Worten: Der Status als Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekt oder sonstiger Freiberufler reicht nicht aus, wenn der Betrieb freiwillig bilanziert. Wer bilanziert, führt seine Umsätze nach Auffassung des BFH nicht in der Weise, für die § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG die Erleichterung schaffen soll.

Warum ist die freiwillige Bilanzierung schädlich?

Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Zweck der Vorschrift. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG soll vor allem einen Gleichlauf zwischen umsatzsteuerlichen und einkommensteuerlichen Aufzeichnungspflichten herstellen. Nicht buchführungspflichtige Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln können, sollen nicht allein für Umsatzsteuerzwecke zusätzliche Aufzeichnungen über bereits erbrachte, aber noch nicht bezahlte Leistungen führen müssen.

Dieser Zweck greift nach Ansicht des BFH nicht, wenn der Freiberufler freiwillig Bücher führt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Denn dann sind Forderungen, Verbindlichkeiten und periodengerechte Abgrenzungen ohnehin Bestandteil der Gewinnermittlung.

Was bedeutet Betriebsvermögensvergleich?

Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG grundsätzlich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt, erhöht um Entnahmen und vermindert um Einlagen. Praktisch entspricht dies der Bilanzierung.

Davon zu unterscheiden ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei ihr steht der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Vordergrund. Der BFH sieht gerade im Gleichlauf zwischen EÜR und Ist-Besteuerung den zentralen Grund für die Begünstigung freiberuflicher Umsätze nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.

Gilt das Urteil nur für Steuerberater und Rechtsanwälte?

Nein. Der Fall betraf zwar eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die Entscheidung betrifft aber grundsätzlich alle Angehörigen freier Berufe im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu gehören unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnliche Berufe.

Für jede freiberufliche Einheit gilt daher: Wird freiwillig bilanziert und ist die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG überschritten, kann die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach dieser BFH-Rechtsprechung nicht verlangt werden.

Was ist mit der aktuellen Umsatzgrenze von 800.000 Euro?

Die BFH-Entscheidung bedeutet nicht, dass freiwillig bilanzierende Freiberufler niemals die Ist-Besteuerung nutzen können. Zu prüfen bleibt stets § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG. Danach kann das Finanzamt die Ist-Besteuerung gestatten, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr aktuell nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.

Überschreitet ein Freiberufler diese Grenze jedoch und stützt sich allein auf § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG, scheitert die Gestattung nach dem BFH-Urteil, wenn der Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.

Steuer-Tipp: Gewinnermittlung und Umsatzsteuer gemeinsam planen

Freiberufler sollten die Wahl der Gewinnermittlungsart nicht isoliert betrachten. Eine freiwillige Bilanzierung kann betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, etwa wegen Finanzierungsgesprächen, Controlling, Partnervergütung oder Wachstum. Sie kann aber zugleich dazu führen, dass die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht mehr beansprucht werden kann.

Vor einem Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung sollte daher geprüft werden:

  • Wird die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG überschritten?
  • Wird die Ist-Besteuerung aktuell genutzt?
  • Beruht die Gestattung auf der Umsatzgrenze oder auf der freiberuflichen Tätigkeit?
  • Welche Liquiditätsbelastung entsteht bei einem Wechsel zur Soll-Besteuerung?
  • Müssen Honorarprozesse, Abschlagsrechnungen oder Zahlungsziele angepasst werden?

Achtung: Häufiger Fehler in der Praxis

Ein häufiger Fehler lautet: „Wir sind Freiberufler, also steht uns die Ist-Besteuerung zu.“ Genau diese Verkürzung korrigiert der BFH. Der freie Beruf allein genügt nicht, wenn freiwillig Bücher geführt und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.

Ebenso riskant ist die Annahme, eine jahrelange Anwendung der Ist-Besteuerung schütze dauerhaft. Im BFH-Fall hatte das Finanzamt die Ist-Besteuerung über viele Jahre zunächst nicht beanstandet, später aber widerrufen beziehungsweise für spätere Zeiträume abgelehnt. Der BFH sah darin keinen Anspruch auf Fortführung der Ist-Besteuerung.

Praxisbeispiel: Große Arztpraxis mit freiwilliger Bilanzierung

Eine ärztliche Gemeinschaftspraxis erzielt im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 1,2 Mio. Euro. Sie ist freiberuflich tätig, erstellt aber freiwillig eine Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG, weil Banken und Gesellschafter detaillierte Jahresabschlüsse verlangen.

Die Praxis kann die Ist-Besteuerung nicht auf § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG stützen, weil die aktuelle Umsatzgrenze von 800.000 Euro überschritten ist. Sie kann sich nach dem BFH-Urteil auch nicht erfolgreich auf § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG berufen, wenn sie freiwillig bilanziert. Die Folge: Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.

Checkliste: Das sollten Freiberufler jetzt prüfen

  1. Wird die Umsatzsteuer aktuell nach vereinnahmten Entgelten versteuert?
  2. Auf welcher Grundlage wurde die Ist-Besteuerung gestattet: Umsatzgrenze oder freiberufliche Tätigkeit?
  3. Liegt der Gesamtumsatz des Vorjahres über oder unter 800.000 Euro?
  4. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt?
  5. Besteht nur eine Offene-Posten-Liste oder tatsächlich eine freiwillige Bilanzierung? Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
  6. Welche Auswirkungen hätte ein Wechsel zur Soll-Besteuerung auf Liquidität, Forderungsmanagement und Voranmeldungen?
  7. Soll vor einem Wechsel der Gewinnermittlungsart eine verbindliche Auskunft oder Abstimmung mit dem Finanzamt geprüft werden?

Fazit: Freiwillige Bilanzierung kann den Liquiditätsvorteil kosten

Das BFH-Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24 ist ein klares Signal an größere freiberufliche Einheiten: Wer freiwillig bilanziert, kann die Ist-Besteuerung nicht allein mit der freiberuflichen Tätigkeit nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG begründen.

Für Freiberufler bleibt die Ist-Besteuerung zwar weiterhin möglich, wenn die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Wird die Umsatzgrenze jedoch überschritten, kann die freiwillige Bilanzierung zum entscheidenden Hindernis werden. Deshalb sollten Gewinnermittlung, Umsatzsteuerverfahren und Liquiditätsplanung immer gemeinsam geprüft werden.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Können Freiberufler immer die Ist-Besteuerung nutzen?

Nein. Freiberufler können die Ist-Besteuerung nicht automatisch beanspruchen. Nach dem BFH-Urteil ist § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar, wenn der Freiberufler freiwillig bilanziert.

Was ist der Vorteil der Ist-Besteuerung?

Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn das Entgelt vereinnahmt wurde. Das kann die Liquidität verbessern, weil Umsatzsteuer nicht schon bei Leistungserbringung vorfinanziert werden muss.

Was gilt bei Überschreiten der Umsatzgrenze?

Wird die Umsatzgrenze des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG überschritten, muss geprüft werden, ob eine andere Grundlage für die Ist-Besteuerung besteht. Bei freiwillig bilanzierenden Freiberuflern scheidet § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach dem BFH-Urteil aus.

Gilt die Entscheidung auch für Partnerschaftsgesellschaften?

Ja. Der entschiedene Fall betraf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Entscheidend war nicht die konkrete Berufsgruppe, sondern die freiwillige Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.

Ist eine Offene-Posten-Liste schon schädlich?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob tatsächlich Bücher geführt und der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird. Eine reine Nebenaufzeichnung ist anders zu beurteilen; die konkrete Ausgestaltung sollte geprüft werden.

Kann eine bisherige Gestattung der Ist-Besteuerung dauerhaft schützen?

Nicht zwingend. Im BFH-Fall war die Ist-Besteuerung jahrelang nicht beanstandet worden. Dennoch konnte das Finanzamt die Gestattung für spätere Zeiträume ablehnen beziehungsweise widerrufen.

Was sollten betroffene Kanzleien und Praxen jetzt tun?

Sie sollten prüfen, auf welcher Grundlage die Ist-Besteuerung angewendet wird, ob die Umsatzgrenze eingehalten wird und ob die Gewinnermittlung durch freiwillige Bilanzierung die Gestattung gefährdet. Bei größeren Liquiditätseffekten sollte die Umstellung zur Soll-Besteuerung frühzeitig geplant werden.

Linkvorschläge

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24, ECLI:DE:BFH:2026.160426.VR16.24.0.
  • Vorinstanz: Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2024 – 9 K 86/24.
  • BFH, Urteil vom 22.07.2010 – V R 4/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590.
  • § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • BMF-Schreiben vom 31.07.2013 – IV D 2 – S 7368/10/10002, BStBl I 2013, 964.

BFH: Versorgungsbeginn bei interner Teilung im Versorgungsausgleich

Der BFH klärt, welches Jahr für den Versorgungsfreibetrag nach interner Teilung zählt – mit Folgen für geschiedene Beamten-Ehepartner.

Nach einer Scheidung werden Versorgungsanrechte häufig im Rahmen des Versorgungsausgleichs geteilt. Steuerlich kann das Jahre später wichtig werden: Welches Jahr ist maßgeblich, wenn der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag berechnet werden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24 entschieden: Wird eine beamtenrechtliche Versorgung intern geteilt, richtet sich der Versorgungsfreibetrag bei der ausgleichsberechtigten Person nach dem Jahr, in dem ihr eigener Anspruch auf den Versorgungsbezug entstanden ist – nicht nach dem Versorgungsbeginn des früheren Ehepartners.

Worum ging es im BFH-Fall?

Die Klägerin war seit 2001 rechtskräftig geschieden. Ihr früherer Ehemann erhielt ab 2007 beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. Die Klägerin erhielt zunächst ab 2010 eine erhöhte gesetzliche Altersrente. Später wurde der Versorgungsausgleich geändert: Durch familiengerichtlichen Beschluss wurde mit Wirkung ab 01.02.2016 eine interne Teilung der Beamtenversorgung vorgenommen. Die Klägerin erhielt daraufhin ab 2018 Versorgungsbezüge von dem beamtenrechtlichen Versorgungsträger – einschließlich Nachzahlung für die Zeit ab 01.02.2016.

Streitpunkt war, ob der Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr 2007 zu berechnen war, also nach dem Ruhestandsbeginn des früheren Ehemanns, oder nach dem Jahr 2016, in dem der Anspruch der Klägerin aus der internen Teilung entstanden war. Das Finanzamt stellte auf 2016 ab. Das Finanzgericht gab zunächst der Klägerin Recht. Der BFH hob das Urteil des Hessischen Finanzgerichts jedoch auf und wies die Klage ab.

Was ist eine interne Teilung?

Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein eigenes Anrecht bei demselben Versorgungsträger. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 VersAusglG.

Wichtig ist: Die ausgleichsberechtigte Person übernimmt nicht einfach den steuerlichen Status des früheren Ehepartners. Sie erhält ein eigenes Anrecht. Entscheidungen über den Versorgungsausgleich werden zudem erst mit Rechtskraft wirksam, § 224 Abs. 1 FamFG.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH stellt klar: Für den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist bei der ausgleichsberechtigten Person deren eigener Versorgungsbeginn maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der frühere Ehepartner schon Jahre zuvor beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhalten hat.

Im Streitfall bedeutete das: Die Klägerin konnte nicht die günstigeren Werte aus dem Jahr 2007 nutzen. Maßgeblich war das Jahr 2016, weil ihr eigener Anspruch auf die Versorgungsbezüge aus der internen Teilung ab diesem Jahr bestand. Der BFH bestätigte damit die Berechnung des Finanzamts mit einem Versorgungsfreibetrag von 1.680 Euro und einem Zuschlag von 504 Euro, also insgesamt 2.184 Euro.

Warum ist das steuerlich relevant?

Der Versorgungsfreibetrag wird seit 2005 schrittweise abgeschmolzen. Je später der maßgebliche Versorgungsbeginn liegt, desto geringer fallen Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag aus. Die Werte ergeben sich aus der Tabelle in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG. Für 2016 nennt die Tabelle 22,4 Prozent, höchstens 1.680 Euro, plus 504 Euro Zuschlag; für 2018 sind es 19,2 Prozent, höchstens 1.440 Euro, plus 432 Euro Zuschlag.

Das Urteil kann daher spürbare steuerliche Folgen haben. Wer nach einer Scheidung später eigene beamtenrechtliche Versorgungsbezüge aus einer internen Teilung erhält, kann sich nicht automatisch auf den früheren, möglicherweise günstigeren Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person berufen.

Warum gilt nicht der Versorgungsbeginn des Ex-Ehepartners?

Der BFH begründet seine Entscheidung mit dem Charakter der internen Teilung. Durch die interne Teilung entsteht bei der ausgleichsberechtigten Person ein eigenständiger Anspruch gegenüber dem Versorgungsträger. Sie ist keine Gesamtrechtsnachfolgerin der ausgleichspflichtigen Person. Deshalb richtet sich die Besteuerung nach dem eigenen steuerlichen Sachverhalt der ausgleichsberechtigten Person.

Auch § 19 Abs. 2 Satz 6 und Satz 7 EStG helfen nach Auffassung des BFH nicht weiter. Diese Vorschriften betreffen andere Fallgruppen, etwa mehrere Versorgungsbezüge oder Hinterbliebenenbezüge. Eine analoge Anwendung auf die interne Teilung lehnte der BFH ab.

Einordnung: BFH bestätigt die Linie der Finanzverwaltung

Die Entscheidung passt zur bisherigen Verwaltungsauffassung. Das BMF-Schreiben vom 05.10.2023 sieht vor, dass bei der ausgleichsberechtigten Person für den Versorgungsfreibetrag, den Besteuerungsanteil oder den Ertragsanteil auf deren eigenen Versorgungsbeginn, Rentenbeginn beziehungsweise Lebensalter abzustellen ist.

Der BFH bestätigt diese Linie nun ausdrücklich für die interne Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge. Für Steuerpflichtige bedeutet das mehr Rechtssicherheit – allerdings häufig nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person, wenn der eigene Anspruch erst viele Jahre nach dem Ruhestandsbeginn des früheren Ehepartners entsteht.

Praxisbeispiel: Unterschied zwischen 2007 und 2016

Angenommen, eine ausgleichsberechtigte Person erhält aufgrund interner Teilung jährliche beamtenrechtliche Versorgungsbezüge von 24.000 Euro.

Bei einem maßgeblichen Versorgungsbeginn 2007 läge der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags bei 2.760 Euro und der Zuschlag bei 828 Euro. Insgesamt könnten somit bis zu 3.588 Euro steuerfrei bleiben. Für einen Versorgungsbeginn 2016 betragen der Höchstbetrag 1.680 Euro und der Zuschlag 504 Euro, also insgesamt 2.184 Euro. Die Differenz beträgt in diesem vereinfachten Beispiel 1.404 Euro pro Jahr.

Das Beispiel zeigt: Der richtige Versorgungsbeginn ist kein bloß technisches Detail. Er kann die jährliche Steuerbelastung dauerhaft beeinflussen.

Steuer-Tipp: Bescheide und Lohnsteuerdaten genau prüfen

Betroffene sollten prüfen, welches Jahr der Versorgungsträger und das Finanzamt als Versorgungsbeginn angesetzt haben. Gerade bei nachträglichen Änderungen des Versorgungsausgleichs, Nachzahlungen oder verspäteter erstmaliger Auszahlung kann es zu Missverständnissen kommen.

Entscheidend ist nicht zwingend das Jahr der ersten Auszahlung. Maßgeblich ist nach der BFH-Entscheidung das Jahr, in dem der eigene Anspruch auf den Versorgungsbezug bei der ausgleichsberechtigten Person entstanden ist.

Achtung: Häufiger Fehler bei der Steuererklärung

Ein häufiger Fehler besteht darin, den Versorgungsbeginn des früheren Ehepartners zu übernehmen. Das kann verlockend sein, weil ältere Versorgungsjahrgänge häufig höhere Freibeträge haben. Nach dem BFH-Urteil ist dieser Ansatz bei einer internen Teilung jedoch grundsätzlich nicht zulässig.

Ebenso sollte nicht automatisch auf das Jahr der tatsächlichen ersten Auszahlung abgestellt werden. Im BFH-Fall flossen die Zahlungen erstmals 2018, der maßgebliche Versorgungsbeginn lag aber im Jahr 2016, weil die Versorgung mit Nachzahlung ab 01.02.2016 begründet wurde.

Checkliste: Das sollten Betroffene jetzt prüfen

  1. Liegt eine interne Teilung nach § 10 VersAusglG vor?
  2. Wann wurde der familiengerichtliche Beschluss wirksam?
  3. Ab welchem Jahr besteht der eigene Anspruch auf den Versorgungsbezug?
  4. Welches Jahr wurde in der Lohnsteuerbescheinigung oder im Einkommensteuerbescheid als Versorgungsbeginn angesetzt?
  5. Stimmen Prozentsatz, Höchstbetrag und Zuschlag mit der Tabelle des § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG überein?
  6. Wurden Nachzahlungen steuerlich korrekt dem maßgeblichen Versorgungsbeginn zugeordnet?
  7. Ist ein Einspruch gegen den Steuerbescheid noch möglich?

Fazit: Eigener Anspruch, eigener Versorgungsbeginn

Das BFH-Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24 bringt eine klare Aussage: Bei der internen Teilung einer beamtenrechtlichen Versorgung zählt für den Versorgungsfreibetrag der ausgleichsberechtigten Person das Jahr, in dem ihr eigener Anspruch auf den Versorgungsbezug entstanden ist. Der frühere Ruhestandsbeginn des Ex-Ehepartners wird nicht übernommen.

Für geschiedene Ehepartnerinnen und Ehepartner mit Versorgungsanrechten aus Beamtenversorgung, öffentlichem Dienst oder vergleichbaren Versorgungssystemen lohnt sich daher eine genaue Prüfung. Schon ein falsches Jahr kann zu dauerhaft falschen Freibeträgen führen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Welches Jahr zählt beim Versorgungsfreibetrag nach interner Teilung?

Maßgeblich ist das Jahr, in dem bei der ausgleichsberechtigten Person der eigene Anspruch auf den Versorgungsbezug entstanden ist. Nicht maßgeblich ist der Versorgungsbeginn der ausgleichspflichtigen Person.

Gilt das auch, wenn der Ex-Ehepartner schon viele Jahre Pension bezieht?

Ja. Auch wenn die ausgleichspflichtige Person bereits seit Jahren beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhält, richtet sich der Freibetrag der ausgleichsberechtigten Person nach deren eigenem Versorgungsbeginn.

Ist das Jahr der ersten Auszahlung immer entscheidend?

Nein. Im BFH-Fall erfolgte die erste Auszahlung im Jahr 2018, maßgeblich war aber das Jahr 2016, weil der Anspruch rückwirkend ab 01.02.2016 begründet wurde.

Was ist der Versorgungsfreibetrag?

Der Versorgungsfreibetrag ist ein steuerfreier Teil bestimmter Versorgungsbezüge, zum Beispiel von Ruhegehältern oder gleichartigen beamtenrechtlichen Bezügen. Er wird nach § 19 Abs. 2 EStG anhand des Jahres des Versorgungsbeginns berechnet und durch einen Zuschlag ergänzt.

Was bedeutet interne Teilung im Versorgungsausgleich?

Bei der internen Teilung begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenes Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Grundlage ist § 10 Abs. 1 VersAusglG.

Kann ein Steuerbescheid wegen falschem Versorgungsbeginn geändert werden?

Das hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob der Bescheid noch änderbar oder die Einspruchsfrist noch offen ist. Betroffene sollten Lohnsteuerbescheinigung, Versorgungsträger-Mitteilungen und Einkommensteuerbescheid zeitnah prüfen lassen.

Linkvorschläge

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 24.06.2026 – VI R 19/24, ECLI:DE:BFH:2026.240626.VIR19.24.0.
  • Vorinstanz: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 05.06.2024 – 4 K 1272/23.
  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Abs. 2 EStG, insbesondere § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 3 Nr. 55a EStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 10 Abs. 1 VersAusglG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 224 Abs. 1 FamFG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • BMF-Schreiben vom 05.10.2023, BStBl I 2023, 1726, insbesondere Rn. 333–335.

BFH: Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer auch bei Erstattungsfällen möglich

Der BFH bestätigt: Auch bei Umsatzsteuer-Erstattungen kann ein Verspätungszuschlag drohen – besonders bei wiederholter Fristversäumnis.

Ein Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer kann auch dann festgesetzt werden, wenn sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung keine Nachzahlung, sondern eine Erstattung ergibt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 bestätigt. Entscheidend ist: Im Rahmen des Ermessens darf das Finanzamt auch berücksichtigen, ob Steuererklärungen wiederholt verspätet abgegeben wurden.

Für Unternehmen bedeutet das: Eine verspätete Umsatzsteuerjahreserklärung ist nicht automatisch folgenlos, nur weil dem Finanzamt am Ende kein Steuerausfall entsteht. Der Verspätungszuschlag dient nicht nur dazu, Zins- oder Liquiditätsvorteile abzuschöpfen. Er soll auch die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen sichern und künftige Verspätungen verhindern.

Worum ging es im BFH-Fall?

Der Kläger war Unternehmer und ließ seine Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 durch eine Steuerberatungsgesellschaft erstellen. Die Erklärung wurde erst am 30.01.2023 beim Finanzamt eingereicht. Die maßgebliche Abgabefrist war im Streitfall bereits am 31.08.2022 abgelaufen. Aus der Erklärung ergab sich ein Überschuss zugunsten des Unternehmers von 7.333,41 Euro sowie ein Unterschiedsbetrag zu seinen Gunsten von 168,24 Euro.

Trotz dieses Erstattungsfalls setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 27.03.2023 einen Verspätungszuschlag von 125 Euro fest. Zur Begründung verwies es auf die verspätete Abgabe. Im Einspruchsverfahren machte der Kläger unter anderem Personalausfälle wegen „Corona“ und Belastungen durch die „Grundsteuer-Kampagne“ geltend. Das Finanzamt hielt diese allgemeinen Hinweise nicht für ausreichend, um die Verspätung zu entschuldigen. Außerdem war die Umsatzsteuerjahreserklärung bereits für das Vorjahr 2019 verspätet abgegeben worden.

Was hat der BFH entschieden?

Der BFH wies die Revision des Unternehmers zurück. Der Leitsatz lautet: Bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist im Rahmen des Entschließungsermessens nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO auch in Erstattungsfällen die Häufigkeit der Fristüberschreitung zu berücksichtigen.

Das bedeutet: Das Finanzamt darf bei seiner Entscheidung, ob es überhaupt einen Verspätungszuschlag festsetzt, berücksichtigen, dass ein Steuerpflichtiger schon früher Erklärungsfristen versäumt hat. Gerade wiederholte Verspätungen können ein gewichtiges Argument für die Festsetzung sein.

Was ist ein Entschließungsermessen?

Das Entschließungsermessen betrifft die Frage, ob das Finanzamt überhaupt tätig wird. Bei § 152 Abs. 1 Satz 1 AO heißt das: Das Finanzamt entscheidet, ob es wegen einer nicht oder nicht fristgerecht abgegebenen Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzt. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Höhe des Zuschlags.

Im Streitfall lag kein Fall der automatischen Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO vor. Denn in bestimmten Erstattungs- oder Nullfällen greift die automatische Festsetzung gerade nicht. Das bedeutet aber nicht, dass ein Zuschlag ausgeschlossen wäre. Vielmehr kann das Finanzamt dann nach § 152 Abs. 1 AO im Rahmen seines Ermessens entscheiden.

Warum schützt eine Umsatzsteuer-Erstattung nicht automatisch?

Viele Unternehmer gehen davon aus: Wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung zu einer Erstattung führt, kann kein Verspätungszuschlag entstehen. Genau diese Annahme ist riskant.

Der BFH stellt klar, dass § 152 AO auch in Erstattungsfällen einen Sanktions- und Präventionszweck hat. Der Zuschlag soll nicht nur finanzielle Vorteile ausgleichen, sondern auch sicherstellen, dass Steuererklärungen pünktlich eingehen. Das gilt auch dann, wenn die verspätete Erklärung keine Nachzahlung auslöst.

Hinzu kommt: Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuerjahreserklärung sind eigenständige Verfahren. Der Unternehmer konnte sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, seine Voranmeldungen seien pünktlich abgegeben worden. Der BFH hielt es für zulässig, die verspätete Abgabe der Jahreserklärung gesondert zu sanktionieren.

Wie hoch kann der Verspätungszuschlag sein?

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 5 AO grundsätzlich 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer nach Abzug von Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen, mindestens aber 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung. Der Zuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25.000 Euro betragen.

Im Streitfall ergab sich daraus der Mindestbetrag: Die Erklärung war mehrere angefangene Monate verspätet, sodass das Finanzamt einen Zuschlag von 125 Euro festsetzte. Der BFH sah darin keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Wann kann eine verspätete Abgabe entschuldbar sein?

Nach § 152 Abs. 1 Satz 2 AO ist von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar war. Das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.

Wichtig ist: Allgemeine Hinweise reichen meist nicht. Wer sich auf Krankheit, technische Probleme, außergewöhnliche Kanzleibelastung oder fehlende Unterlagen beruft, sollte den konkreten Zusammenhang zur verspäteten Erklärung dokumentieren. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung stellt zudem klar, dass Entschuldigungsgründe im Anwendungsbereich des § 152 Abs. 1 AO vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen sind; eine allgemeine Amtsermittlungspflicht der Finanzverwaltung besteht insoweit nicht.

Steuer-Tipp: Fristenmanagement ist auch bei Erstattungen Pflicht

Unternehmer sollten Umsatzsteuerjahreserklärungen auch dann konsequent fristgerecht vorbereiten, wenn voraussichtlich ein Vorsteuerüberhang oder eine Erstattung entsteht. Gerade bei wiederholten Fristversäumnissen steigt das Risiko, dass das Finanzamt sein Ermessen zulasten des Steuerpflichtigen ausübt.

Praktisch sinnvoll sind:

  • eine zentrale Fristenliste für Jahreserklärungen und Voranmeldungen,
  • frühzeitige Übergabe aller Buchhaltungsunterlagen an die Steuerberatung,
  • dokumentierte Rückfragen bei fehlenden Belegen,
  • rechtzeitige Fristverlängerungsanträge, wenn absehbar Unterlagen fehlen,
  • interne Eskalation bei wiederholten Verzögerungen.

Achtung: Häufiger Fehler in der Praxis

Ein häufiger Fehler ist die Annahme: „Wir bekommen ohnehin Umsatzsteuer erstattet, daher ist die verspätete Abgabe nicht so schlimm.“ Das BFH-Urteil zeigt das Gegenteil. Auch ein Erstattungsfall kann zu einem Verspätungszuschlag führen, insbesondere wenn das Finanzamt auf wiederholte Fristüberschreitungen verweisen kann.

Ebenso riskant ist der pauschale Verweis auf Überlastung. Im entschiedenen Fall reichten allgemeine Hinweise auf Corona-Personalausfälle und die Grundsteuer-Kampagne nicht aus. Entscheidend ist immer, ob die konkrete Verspätung nachvollziehbar und belegbar entschuldigt werden kann.

Praxisbeispiel: Wann ein Zuschlag drohen kann

Ein Unternehmen gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich pünktlich ab. Die Jahreserklärung wird jedoch wiederholt erst Monate nach Ablauf der Frist übermittelt. Auch wenn sich aus der Jahreserklärung ein Erstattungsbetrag ergibt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Es darf dabei berücksichtigen, dass die Pflicht zur Abgabe der Jahreserklärung wiederholt verletzt wurde.

Anders kann der Fall liegen, wenn eine einmalige, geringfügige Verspätung vorliegt und konkrete Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht werden. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine nur geringfügige Verspätung im Einzelfall dazu führen kann, dass das Finanzamt ausnahmsweise von der Festsetzung absieht.

Checkliste: Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

  1. Wurden Umsatzsteuerjahreserklärungen in den letzten Jahren verspätet abgegeben?
  2. Gibt es wiederkehrende Ursachen, zum Beispiel fehlende Belege, interne Freigaben oder verspätete Buchhaltungsdaten?
  3. Sind Fristen und Verantwortlichkeiten intern eindeutig geregelt?
  4. Werden Verzögerungen dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt konkret begründet?
  5. Wurde bei absehbarer Fristversäumnis rechtzeitig eine Fristverlängerung geprüft?
  6. Ist klar, dass auch Erstattungsfälle nicht automatisch vor einem Verspätungszuschlag schützen?

Fazit: Erstattung schützt nicht vor Sanktionen

Das BFH-Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24 verschärft nicht das Gesetz, macht aber die praktische Linie deutlich: Auch bei einer Umsatzsteuer-Erstattung darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Besonders relevant ist das bei wiederholten Fristüberschreitungen.

Für Unternehmer heißt das: Die Umsatzsteuerjahreserklärung sollte nicht als bloße Formalie behandelt werden. Wer Fristen wiederholt versäumt, riskiert auch dann einen Zuschlag, wenn sich aus der Erklärung ein Guthaben ergibt.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Kann ein Verspätungszuschlag auch bei einer Umsatzsteuer-Erstattung festgesetzt werden?

Ja. Der BFH bestätigt, dass ein Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich ist, wenn das Finanzamt sein Ermessen nach § 152 Abs. 1 AO ordnungsgemäß ausübt.

Spielt es eine Rolle, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen pünktlich abgegeben wurden?

Nicht zwingend. Nach Auffassung des BFH sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung eigenständige Verfahren. Eine pünktliche Voranmeldung schützt daher nicht automatisch vor einem Zuschlag wegen verspäteter Jahreserklärung.

Wann ist ein Verspätungszuschlag automatisch festzusetzen?

§ 152 Abs. 2 AO enthält Fälle, in denen ein Verspätungszuschlag grundsätzlich von Amts wegen festzusetzen ist. In bestimmten Erstattungs- oder Nullfällen greift diese automatische Festsetzung jedoch nicht; dann kommt eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO in Betracht.

Reicht eine allgemeine Überlastung als Entschuldigung aus?

In der Regel nicht. Entschuldigungsgründe müssen konkret glaubhaft gemacht werden. Allgemeine Hinweise auf Personalmangel, Krankheit oder hohe Arbeitsbelastung reichen ohne Einzelfallbezug häufig nicht aus.

Wie hoch ist der Mindest-Verspätungszuschlag?

Bei kalenderjahrbezogenen Steuererklärungen beträgt der Mindestbetrag grundsätzlich 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung. Der Höchstbetrag liegt bei 25.000 Euro.

Was können Unternehmer gegen einen Verspätungszuschlag tun?

Sie können Einspruch einlegen und konkret darlegen, warum die Verspätung entschuldbar war oder warum das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Pauschale Begründungen sind erfahrungsgemäß riskant; entscheidend sind belegbare Tatsachen.

Linkvorschläge

Quellenverzeichnis

  • BFH, Urteil vom 07.05.2026 – V R 26/24, ECLI:DE:BFH:2026.070526.VR26.24.0.
  • Vorinstanz: Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.11.2023 – 8 K 682/23.
  • § 152 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 10 AO, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 149 AO, insbesondere Abs. 3, Rechtsstand 28.08.2026.
  • Art. 97 § 36 EGAO, Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 18 Abs. 3 UStG, Umsatzsteuerjahreserklärung als Steueranmeldung, Rechtsstand 28.08.2026.
  • AEAO zu § 152 AO, Stand 2025, insbesondere zur ermessensabhängigen Festsetzung, Entschuldbarkeit und Berechnung von Verspätungszuschlägen.

BFH zum Familienheim: Sechs-Monats-Frist ist keine starre Ausschlussfrist

Der BFH stärkt Erben beim Familienheim: Die 6-Monats-Frist ist keine starre Grenze. Entscheidend sind Nachweise und der Einzelfall.

Wer ein selbstgenutztes Familienheim erbt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG profitieren. In der Praxis scheitern Fälle jedoch häufig an einer Frage: Muss der Erbe wirklich innerhalb von sechs Monaten einziehen?

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27.05.2026 – II B 41/25 klargestellt: Die von der Rechtsprechung entwickelte Sechs-Monats-Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Entscheidend bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das ist besonders wichtig, wenn ein rechtliches Hindernis – etwa ein Wohnrecht – oder umfangreiche Renovierungsarbeiten den tatsächlichen Einzug verzögern.

Worum ging es im BFH-Fall?

Im Streitfall hatte der Erwerber ein Familienheim geerbt. Allerdings war zugunsten einer dritten Person ein unentgeltliches Wohnrecht an dem Grundstück angeordnet. Dieses Wohnrecht hinderte den Erwerber zunächst daran, die Immobilie selbst zu nutzen. Das Finanzamt wollte deshalb die Frage grundsätzlich geklärt wissen, ob die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch dann möglich ist, wenn ein solches Wohnrecht den sofortigen Einzug verhindert.

Der Erwerber hatte seinen Willen zum Einzug bereits innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall nach außen erkennbar gemacht. Das Wohnrecht fiel ebenfalls innerhalb dieser Karenzzeit weg. Der tatsächliche Einzug erfolgte jedoch erst fast 24 Monate nach dem Erbfall, weil Renovierungsmaßnahmen früher nicht abgeschlossen werden konnten. Nach der Würdigung des Finanzgerichts war die Verzögerung nicht vom Erwerber zu vertreten. Der BFH ließ die Revision nicht zu.

Wann ist das Familienheim bei Kindern steuerfrei?

Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder bleibt der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Erwerb betrifft Eigentum oder Miteigentum an einem bebauten Grundstück im Inland, in der EU oder im EWR.
  • Der Erblasser hat die Wohnung bis zum Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzt oder war aus zwingenden Gründen daran gehindert.
  • Der Erwerber bestimmt die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken.
  • Die Steuerbefreiung gilt bei Kindern nur, soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
  • Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert.

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner enthält § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG eine eigene Befreiungsvorschrift für den Erwerb von Todes wegen; die hier besprochene Entscheidung betrifft jedoch die Befreiung für Kinder nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

Was bedeutet „unverzüglich“?

„Unverzüglich“ bedeutet im Steuerrecht hier nicht „sofort“, sondern ohne schuldhaftes Zögern. Der BFH knüpft dabei an § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB an. Danach kommt es darauf an, ob der Erwerber innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungszeit handelt.

Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall regelmäßig angemessen. Innerhalb dieser Zeit kann der Erwerber prüfen, ob er einziehen will, Renovierungsarbeiten veranlassen und den Umzug vorbereiten. Zieht der Erwerber erst später ein, ist die Steuerbefreiung aber nicht automatisch verloren. Dann muss er darlegen und glaubhaft machen, wann er den Entschluss zur Selbstnutzung gefasst hat, warum der frühere Einzug nicht möglich war und weshalb er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

Was ist die Kernaussage des BFH-Beschlusses vom 27.05.2026?

Der BFH sagt nicht: „24 Monate sind immer unschädlich.“ Er sagt vielmehr: Die Sechs-Monats-Frist ist keine starre Grenze. Maßgeblich sind die konkreten Umstände, die das Finanzgericht als Tatsachengericht würdigt. Im Streitfall waren zwei Punkte entscheidend:

Erstens hatte der Erwerber seinen Selbstnutzungswillen bereits frühzeitig nach außen erkennbar gemacht. Zweitens beruhte der spätere Einzug nach den Feststellungen des Finanzgerichts auf Umständen, die der Erwerber nicht zu vertreten hatte.

Damit stärkt der BFH Erben in Fällen, in denen der Einzug aus nachvollziehbaren Gründen später erfolgt – etwa wegen eines zunächst bestehenden Wohnrechts, wegen notwendiger Sanierung oder wegen Verzögerungen bei Handwerkern.

Reicht es aus, den Einzug nur zu planen?

Nein. Die bloße Erklärung, später einziehen zu wollen, reicht nicht aus. Der BFH verlangt, dass der Erwerber die Absicht zur Selbstnutzung nicht nur innerlich fasst, sondern durch äußere Umstände belegt. Dazu gehören insbesondere konkrete Schritte wie Räumung, Planung, Beauftragung von Handwerkern, Ummeldung, Umzugsvorbereitung und schließlich der tatsächliche Einzug.

Der Erwerber muss das Familienheim außerdem tatsächlich als Mittelpunkt seines Lebensinteresses nutzen. Eine Nutzung als Lagerraum, gelegentliche Aufenthalte oder ein bloßer Zweitwohnsitz genügen nicht.

Steuer-Tipp: Dokumentieren Sie den Einzugswillen frühzeitig

Wer die Steuerbefreiung für das Familienheim sichern möchte, sollte den eigenen Selbstnutzungswillen möglichst früh und nachvollziehbar dokumentieren. Empfehlenswert sind insbesondere:

  • schriftliche Umzugsplanung,
  • Schriftverkehr mit Handwerkern,
  • Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen,
  • Fotos zum Renovierungsstand,
  • Nachweise über Räumung und Entrümpelung,
  • Meldebescheinigung nach dem Umzug,
  • Vermerke zu Verzögerungen, etwa wegen Handwerkermangel, Krankheit oder rechtlicher Hindernisse.

Je länger der Zeitraum zwischen Erbfall und tatsächlichem Einzug ist, desto höher sind nach der BFH-Rechtsprechung die Anforderungen an die Darlegung des Erwerbers.

Achtung: Häufiger Fehler bei der Familienheim-Befreiung

Ein häufiger Fehler ist, die Sechs-Monats-Frist als bloße Formalie zu behandeln. Wer erst viele Monate nach dem Erbfall Angebote einholt, Renovierungen beginnt oder sich überhaupt erstmals ernsthaft mit dem Einzug befasst, riskiert den Verlust der Steuerbefreiung. In einem früheren BFH-Fall wurde die Befreiung versagt, weil der Erwerber erst deutlich verspätet Renovierungsangebote einholte und nicht überzeugend darlegen konnte, warum ihn an der Verzögerung kein Verschulden traf.

Praxisbeispiel: Wann ein späterer Einzug unschädlich sein kann

Ein Kind erbt das bisher von einem Elternteil bewohnte Haus. Im Testament ist zugunsten eines Angehörigen ein Wohnrecht vorgesehen. Dieser Angehörige zieht wenige Monate nach dem Erbfall in ein Pflegeheim. Das Kind erklärt bereits vorher gegenüber Miterben, Beratern und Handwerkern, dass es selbst einziehen möchte. Danach beginnen notwendige Renovierungsarbeiten, die sich wegen Handwerkermangel und unvorhergesehener Mängel verzögern. Das Kind dokumentiert alle Schritte und zieht nach Abschluss der Arbeiten ein.

In einer solchen Konstellation kann trotz Einzugs nach mehr als sechs Monaten eine „unverzügliche“ Bestimmung zur Selbstnutzung vorliegen. Entscheidend ist aber immer, dass die Verzögerung plausibel, belegbar und nicht vom Erwerber verschuldet ist.

Checkliste: So sichern Sie die Steuerbefreiung für das Familienheim

  1. Prüfen Sie unmittelbar nach dem Erbfall, ob die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erfüllt sind.
  2. Treffen Sie die Entscheidung zur Selbstnutzung möglichst früh.
  3. Machen Sie den Einzugswillen nach außen erkennbar.
  4. Beauftragen Sie notwendige Räumungs-, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten zeitnah.
  5. Dokumentieren Sie jede Verzögerung mit Nachweisen.
  6. Ziehen Sie ein, sobald dies objektiv möglich und zumutbar ist.
  7. Nutzen Sie das Familienheim anschließend grundsätzlich zehn Jahre selbst, damit keine Nachversteuerung ausgelöst wird.

Fazit: Der BFH schafft Spielraum – aber keinen Freibrief

Der BFH-Beschluss vom 27.05.2026 ist eine gute Nachricht für Erben, die das Familienheim tatsächlich selbst nutzen wollen, aber nicht sofort einziehen können. Die Sechs-Monats-Frist bleibt wichtig, ist aber keine starre Ausschlussfrist. Entscheidend ist, ob der Erwerber seinen Selbstnutzungswillen frühzeitig fasst, nach außen dokumentiert und den Einzug aktiv fördert.

Für die Praxis bedeutet das: Je länger sich der Einzug verzögert, desto wichtiger werden saubere Nachweise. Wer die Steuerbefreiung erhalten möchte, sollte frühzeitig steuerlichen Rat einholen und die tatsächlichen Schritte konsequent dokumentieren.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

FAQ

Gilt die Sechs-Monats-Frist beim Familienheim immer?

Nein. Nach der BFH-Rechtsprechung ist ein Zeitraum von sechs Monaten regelmäßig angemessen, aber keine starre Ausschlussfrist. Ein späterer Einzug kann unschädlich sein, wenn der Erwerber die Verzögerung nicht zu vertreten hat und dies glaubhaft macht.

Was muss ich tun, wenn ich wegen Renovierung nicht sofort einziehen kann?

Sie sollten die Renovierung zeitnah planen, Angebote einholen, Aufträge vergeben und den Fortschritt dokumentieren. Verzögerungen durch Handwerker können unschädlich sein, wenn Sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen.

Reicht eine Erklärung in der Erbschaftsteuererklärung aus?

Nein. Die bloße Erklärung genügt nicht. Der BFH verlangt äußere Umstände, aus denen sich der ernsthafte Selbstnutzungswille ergibt. Am Ende muss die Selbstnutzung grundsätzlich tatsächlich umgesetzt werden.

Was passiert, wenn ich innerhalb von zehn Jahren wieder ausziehe?

Dann fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg, sofern Sie nicht aus zwingenden Gründen an der weiteren Selbstnutzung gehindert sind. Solche Gründe müssen objektiv vorliegen; reine Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht.

Gilt die Steuerbefreiung bei Kindern unbegrenzt?

Nein. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung für das Familienheim auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt. Bei größeren Wohnungen ist die Begünstigung nur anteilig möglich.

Linkvorschläge

Quellenverzeichnis

  • § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG, Rechtsstand 28.08.2026.
  • § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB, Rechtsstand 28.08.2026.
  • BFH, Beschluss vom 27.05.2026 – II B 41/25, ECLI:DE:BFH:2026:B.270526.IIB41.25.0.
  • Vorinstanz: Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.05.2025 – 3 K 80/24.
  • BFH, Urteil vom 06.05.2021 – II R 46/19, BFHE 273, 554, BStBl II 2022, 342.
  • BFH, Urteil vom 16.03.2022 – II R 6/21, BFH/NV 2022, 898.
  • BFH, Urteil vom 28.05.2019 – II R 37/16, BFHE 264, 512, BStBl II 2019, 678.

Steuererklärungfrist abgelaufen: Diese Folgen drohen

Abgabefrist verpasst? Diese Folgen drohen: Verspätungszuschlag, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgeld und Schätzung.

Rechtsstand: 27.08.2026

Die Steuererklärung zu spät abzugeben ist mehr als ein kleiner Formfehler. Wer zur Abgabe verpflichtet ist und die Frist verpasst, riskiert Post vom Finanzamt – und im schlimmsten Fall zusätzliche Kosten. Neben einem Verspätungszuschlag können auch Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder oder eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen drohen.

Dieser Beitrag zeigt, welche Fristen für die Steuererklärung 2025 gelten, wie der Verspätungszuschlag berechnet wird und was Sie tun sollten, wenn die Abgabefrist bereits abgelaufen ist.

Bis wann musste die Steuererklärung 2025 abgegeben werden?

Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und Ihre Erklärung selbst erstellen, musste die Steuererklärung für das Steuerjahr 2025 grundsätzlich bis zum 31.07.2026 beim Finanzamt eingehen. Die reguläre gesetzliche Frist ergibt sich aus § 149 Abs. 2 AO: Steuererklärungen sind grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.

Wenn Sie durch einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein vertreten werden, verlängert sich die Frist regelmäßig bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Folgejahres. Für das Steuerjahr 2025 ist das der 01.03.2027, weil der 28.02.2027 auf einen Sonntag fällt und sich die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag verschiebt.

Bei einer freiwilligen Einkommensteuererklärung, also einer sogenannten Antragsveranlagung, gilt grundsätzlich eine längere Frist. Für das Steuerjahr 2025 kann die freiwillige Steuererklärung grundsätzlich bis zum 31.12.2029 eingereicht werden.

Was passiert, wenn die Steuererklärung zu spät abgegeben wird?

Nach Ablauf der Abgabefrist kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. In manchen Fällen entscheidet das Finanzamt nach Ermessen. Das bedeutet: Bei einer erstmaligen kurzen Verspätung, einer nachvollziehbaren Entschuldigung oder einer Steuererstattung kann das Finanzamt anders reagieren als bei wiederholter Nichtabgabe oder hoher Nachzahlung.

Wichtig ist aber: Ab bestimmten Zeitpunkten ist der Verspätungszuschlag grundsätzlich nicht mehr nur Ermessenssache. Bei kalenderjahrbezogenen Steuererklärungen ist er regelmäßig festzusetzen, wenn die Erklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde. Für das Steuerjahr 2025 bedeutet das: Wer seine Pflicht-Steuererklärung bis Ende Februar 2027 nicht eingereicht hat, muss ab März 2027 besonders mit einem Verspätungszuschlag rechnen.

Von dieser Pflichtfestsetzung gibt es Ausnahmen. Ein Verspätungszuschlag ist insbesondere nicht zwingend festzusetzen, wenn die Steuer auf 0 Euro oder negativ festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe aus Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen nicht übersteigt.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag grundsätzlich 0,25 % der festgesetzten Steuer pro angefangenen Monat der Verspätung. Maßgeblich ist dabei die festgesetzte Steuer, vermindert um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge.

Der Zuschlag beträgt jedoch mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat. Insgesamt darf der Verspätungszuschlag höchstens 25.000 Euro betragen.

Rechenbeispiel: Drei Monate zu spät

Angenommen, Ihre festgesetzte Steuer beträgt nach Abzug von Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen 4.800 Euro. Sie reichen Ihre Steuererklärung drei angefangene Monate zu spät ein.

Die Berechnung sieht dann so aus:

  • Mindestverspätungszuschlag: 3 Monate × 25 Euro = 75 Euro
  • Prozentuale Berechnung: 0,25 % von 4.800 Euro = 12 Euro pro Monat
  • Für drei Monate: 3 × 12 Euro = 36 Euro

In diesem Fall bleibt es beim Mindestbetrag von 75 Euro, weil dieser höher ist als die prozentuale Berechnung.

Welche weiteren steuerlichen Nebenleistungen können entstehen?

1. Zinsen bei Steuernachzahlungen

Führt die Steuerfestsetzung zu einer Nachzahlung, können Nachzahlungszinsen nach § 233a AO entstehen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für das Steuerjahr 2025 beginnt der allgemeine Zinslauf daher regelmäßig am 01.04.2027.

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO beträgt nach aktuell geltendem Recht 0,15 % pro vollem Monat, also 1,8 % pro Jahr.

Für das Steuerjahr 2024 gilt wegen der Corona-Sonderregelungen noch eine verlängerte Karenzzeit von 17 Monaten. Der Zinslauf beginnt für 2024 daher grundsätzlich am 01.06.2026.

Hinweis: Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 sieht vor, den Zinssatz ab 2027 auf 0,3 % je vollem Monat anzuheben. Diese Änderung ist im Rechtsstand 27.08.2026 jedoch noch in Schwebe und sollte vor Anwendung erneut geprüft werden.

2. Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung

Ein Säumniszuschlag entsteht nicht wegen der verspäteten Abgabe der Steuererklärung, sondern wegen einer verspäteten Zahlung. Wenn eine Steuer festgesetzt und fällig ist, aber nicht rechtzeitig gezahlt wird, beträgt der Säumniszuschlag 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags pro angefangenen Monat. Der rückständige Betrag wird dabei auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

3. Zwangsgeld als Druckmittel

Wenn Sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgeben, kann das Finanzamt die Abgabe mit Zwangsmitteln durchsetzen. Ein Verwaltungsakt, der auf eine Handlung gerichtet ist, kann unter anderem mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. Das einzelne Zwangsgeld darf 25.000 Euro nicht übersteigen.

Wichtig: Ein Zwangsgeld ersetzt nicht die Steuererklärung. Es soll Sie zur Abgabe bewegen. Die Erklärung muss also trotzdem eingereicht werden.

4. Schätzung durch das Finanzamt

Geben Sie Ihre Steuererklärung gar nicht ab, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit es diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Eine solche Schätzung fällt in der Praxis häufig nicht zu Ihren Gunsten aus, weil das Finanzamt Sicherheitszuschläge oder ungünstige Annahmen berücksichtigen kann. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung bleibt auch nach einer Schätzung bestehen.

5. Steuerstrafrechtliches Risiko

Nicht jede verspätete Steuererklärung ist automatisch eine Steuerhinterziehung. Kritisch kann es aber werden, wenn Sie das Finanzamt pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen und dadurch Steuern verkürzt werden. Nach § 370 AO kann Steuerhinterziehung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden; Steuern sind unter anderem dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Steuer-Tipp: Reagieren Sie frühzeitig

Wenn Sie merken, dass Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie nicht abwarten. Beantragen Sie möglichst frühzeitig eine Fristverlängerung und begründen Sie diese konkret. Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen können nach § 109 AO verlängert werden.

Typische Gründe können zum Beispiel Krankheit, fehlende Unterlagen oder außergewöhnliche persönliche Belastungen sein. Je besser Sie die Verzögerung dokumentieren, desto eher kann das Finanzamt die Situation nachvollziehen.

Achtung: Häufiger Fehler

Viele Steuerpflichtige verwechseln den Verspätungszuschlag mit Zinsen oder Säumniszuschlägen. Das sind aber unterschiedliche Dinge:

Der Verspätungszuschlag knüpft an die verspätete Abgabe der Steuererklärung an.

Nachzahlungszinsen entstehen bei bestimmten Steuernachforderungen nach Ablauf der gesetzlichen Karenzzeit.

Säumniszuschläge entstehen, wenn eine bereits fällige Steuer nicht rechtzeitig gezahlt wird.

Das bedeutet: Im ungünstigen Fall können mehrere Beträge nebeneinander entstehen.

Checkliste: Was tun, wenn die Steuererklärung zu spät ist?

  1. Reichen Sie die Steuererklärung so schnell wie möglich nach.
  2. Prüfen Sie, ob Sie eine Fristverlängerung beantragen oder nachträglich begründen können.
  3. Dokumentieren Sie die Gründe für die Verspätung.
  4. Berechnen Sie eine mögliche Nachzahlung, um spätere Säumniszuschläge zu vermeiden.
  5. Ignorieren Sie Schätzungsbescheide nicht.
  6. Prüfen Sie Fristen für Einspruch und Zahlung.
  7. Holen Sie steuerlichen Rat ein, wenn hohe Nachzahlungen, wiederholte Verspätungen oder strafrechtliche Risiken im Raum stehen.
  8. Beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung Ihrer Steuererklärung. Dann verlängert sich die Abgabefrist bis zum 01.03.2027

FAQ: Häufige Fragen zur verspäteten Steuererklärung

Muss ich immer einen Verspätungszuschlag zahlen?

Nein. Kurz nach Fristablauf kann das Finanzamt je nach Fall noch Ermessen haben. Zwingend wird der Verspätungszuschlag aber grundsätzlich, wenn eine kalenderjahrbezogene Pflicht-Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wurde und keine gesetzliche Ausnahme greift.

Wie hoch ist der Verspätungszuschlag mindestens?

Bei kalenderjahrbezogenen Steuererklärungen beträgt der Mindestbetrag 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung.

Wann beginnt der Zinslauf für das Steuerjahr 2025?

Der allgemeine Zinslauf für das Steuerjahr 2025 beginnt grundsätzlich am 01.04.2027.

Was passiert, wenn ich die Steuererklärung gar nicht abgebe?

Das Finanzamt kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Zusätzlich können Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und im Extremfall steuerstrafrechtliche Folgen drohen.

Ist eine Schätzung endgültig?

Nicht zwingend. Sie sollten den Schätzungsbescheid prüfen, mögliche Rechtsbehelfsfristen beachten und die Steuererklärung nachreichen. Eine Schätzung ersetzt die Abgabepflicht nicht.

Droht bei verspäteter Abgabe sofort ein Strafverfahren?

Nicht automatisch. Strafrechtlich riskant wird es vor allem, wenn steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen werden und dadurch Steuern nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Fazit

Eine verspätete oder versäumte Steuererklärung kann schnell teuer werden. Neben dem Verspätungszuschlag können Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und eine Schätzung durch das Finanzamt hinzukommen. Wer die Frist verpasst hat, sollte deshalb nicht weiter abwarten, sondern die Erklärung zügig nachreichen und mögliche Zahlungen einplanen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • § 149 AO – Abgabe der Steuererklärungen; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • § 108 Abs. 3 AO – Fristende bei Samstag, Sonntag oder gesetzlichem Feiertag; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • § 109 AO – Fristverlängerung; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • § 152 AO – Verspätungszuschlag; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • § 233a AO – Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • § 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • Art. 97 § 36 EGAO – Corona-Sonderregelungen; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • § 240 AO – Säumniszuschläge; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • §§ 328, 329, 332, 333 AO – Zwangsmittel und Zwangsgeld; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • § 162 AO – Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • § 370 AO – Steuerhinterziehung; Rechtsstand/Abruf 27.08.2026.
  • BMF, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zum Regierungsentwurf Jahressteuergesetz 2026 – geplante Anpassung des Zinssatzes ab 2027; im Rechtsstand 27.08.2026 in Schwebe.

Grundsteuerbescheid aufgehoben: Differenzierende Hebesätze in Krefeld rechtswidrig

VG Düsseldorf hebt Grundsteuerbescheid Krefeld auf: differenzierte Hebesätze 506/995 % gleichheitswidrig. Was Eigentümer jetzt prüfen sollten.

Ein Grundsteuerbescheid wurde aufgehoben, weil die Stadt Krefeld ein Nichtwohngrundstück im Jahr 2025 mit einem deutlich höheren Hebesatz belastet hatte als Wohngrundstücke. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hält die konkrete Krefelder Hebesatzregelung für rechtswidrig. Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig und hebt nicht automatisch die Grundsteuersatzung der Stadt Krefeld auf.

Worum ging es in dem Fall?

Die Stadt Krefeld hatte eine Eigentümerin eines Nichtwohngrundstücks für das Jahr 2025 zur Grundsteuer herangezogen. Grundlage war ein Hebesatz von 995 v. H.; die festgesetzte Grundsteuer betrug knapp 3.000 Euro. Das VG Düsseldorf hob den konkreten Grundsteuerbescheid mit Urteil vom 24.08.2026, Az. 5 K 3134/25, auf.

Krefeld hatte in seiner Hebesatzsatzung für die Grundsteuer B ab dem 01.01.2025 zwei Hebesätze vorgesehen: 506 v. H. für Wohngrundstücke und 995 v. H. für Nichtwohngrundstücke.

Warum hielt das Gericht die Hebesätze für rechtswidrig?

Nach Auffassung des VG Düsseldorf darf Nordrhein-Westfalen den Kommunen grundsätzlich ermöglichen, bei der Grundsteuer B zwischen Wohngrundstücken und Nichtwohngrundstücken zu differenzieren. Das Ziel, Wohnnebenkosten zu stabilisieren, kann ein Gemeinwohlbelang sein.

Die konkrete Umsetzung in Krefeld verstößt nach dem Gericht jedoch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich.

Der entscheidende Punkt: Auch gemischt genutzte Grundstücke können tatsächlich in erheblichem Umfang dem Wohnen dienen, gelten aber steuerlich als Nichtwohngrundstücke. Das Gericht weist darauf hin, dass solche Grundstücke bis zu 80 % zu Wohnzwecken genutzt werden können. Trotzdem wurden sie in Krefeld mit dem deutlich höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke belastet.

Warum sind gemischt genutzte Grundstücke so wichtig?

Das Bewertungsrecht unterscheidet verschiedene Grundstücksarten. Zu den bebauten Grundstücken gehören unter anderem Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke.

Für die Grundsteuerbewertung gilt: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum werden im Ertragswertverfahren bewertet; Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke im Sachwertverfahren.

Genau hier entsteht das Problem: Ein Gebäude mit Ladenlokal im Erdgeschoss und Wohnungen darüber kann bewertungsrechtlich als Nichtwohngrundstück eingeordnet werden, obwohl ein erheblicher Teil tatsächlich Wohnzwecken dient. Wird es dann fast doppelt so hoch belastet wie ein reines Wohngrundstück, muss die Stadt diese Ungleichbehandlung sachlich tragfähig begründen.

Was bedeutet die Differenz von 96,64 %?

Der Krefelder Hebesatz für Nichtwohngrundstücke betrug 995 v. H., der Hebesatz für Wohngrundstücke 506 v. H.. Das ist eine Mehrbelastung von 96,64 % gegenüber dem Wohn-Hebesatz. Das VG Düsseldorf hält diese Ungleichbehandlung bei der konkreten Abgrenzung in Krefeld nicht mehr für zulässige Typisierung oder Pauschalierung.

Beispiel:
Bei einem Grundsteuermessbetrag von 300 Euro ergäbe sich:

  • Wohngrundstück: 300 Euro × 506 % = 1.518 Euro Grundsteuer
  • Nichtwohngrundstück: 300 Euro × 995 % = 2.985 Euro Grundsteuer
  • Unterschied: 1.467 Euro

Die Grundsteuer knüpft dabei an den Steuermessbetrag an; die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz dieses Messbetrags die Steuer erhoben wird.

Wurde die Grundsteuersatzung der Stadt Krefeld aufgehoben?

Nein. Das ist für Eigentümer besonders wichtig: Das VG Düsseldorf hat nur den konkreten Grundsteuerbescheid aufgehoben, der zwischen den Beteiligten streitig war. Die Grundsteuersatzung der Stadt Krefeld wurde nicht aufgehoben. Eine Satzung könnte nach Hinweis des Gerichts allenfalls in einem Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht überprüft und gegebenenfalls verworfen werden.

Achtung / Häufiger Fehler:
Das Urteil bedeutet nicht, dass automatisch alle Krefelder Grundsteuerbescheide unwirksam sind. Wer betroffen ist, muss den eigenen Bescheid und die eigene Rechtsbehelfsfrist prüfen.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Nein. Gegen das Urteil vom 24.08.2026 kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Über einen solchen Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Zudem ist bereits wegen der vergleichbaren Hebesätze der Stadt Hilden ein Berufungsverfahren beim OVG Nordrhein-Westfalen anhängig. In dem Hildener Verfahren hatte das VG Düsseldorf am 10.03.2026, Az. 5 K 7062/25, ebenfalls einen Grundsteuerbescheid aufgehoben.

Was sollten Eigentümer jetzt prüfen?

Steuer-Tipp:
Eigentümer von Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken, Teileigentum oder sonstigen Nichtwohngrundstücken in Kommunen mit differenzierten Hebesätzen sollten ihre Grundsteuerbescheide nicht ungeprüft ablegen.

Prüfen Sie insbesondere:

  1. Welche Grundstücksart wurde im Grundlagenbescheid bzw. Grundsteuerwertbescheid angesetzt?
  2. Welcher Hebesatz wurde im kommunalen Grundsteuerbescheid angewendet?
  3. Gibt es in Ihrer Kommune unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke?
  4. Enthält Ihr Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung?
  5. Läuft noch die Ein-Monats-Frist für Widerspruch oder Klage?

Je nach Ausgestaltung des Rechtswegs ist der Rechtsbehelf innerhalb eines Monats einzulegen: Für den Widerspruch sieht § 70 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eine Monatsfrist vor; ist kein Widerspruchsbescheid erforderlich, muss die Klage nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

Wichtig: Bei öffentlichen Abgaben und Kosten entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung. Eine Aussetzung kommt nach § 80 VwGO insbesondere bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte in Betracht.

Für wen ist die Entscheidung besonders relevant?

Die Entscheidung ist besonders interessant für Eigentümer von:

  • gemischt genutzten Immobilien, zum Beispiel Ladenlokal plus Wohnungen,
  • Geschäftsgrundstücken,
  • Teileigentum,
  • vermieteten Objekten mit Wohn- und Gewerbeanteilen,
  • Immobilien in NRW-Kommunen mit stark abweichenden Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke.

Das NRW-Grundsteuerhebesatzgesetz erlaubt differenzierende Hebesätze grundsätzlich, ordnet aber eine Gruppenbildung nach Nichtwohngrundstücken und Wohngrundstücken an. Der Hebesatz für Nichtwohngrundstücke darf dabei nicht niedriger sein als der Hebesatz für Wohngrundstücke; die Gemeinde kann aber auch einen einheitlichen Hebesatz festlegen.

FAQ: Häufige Fragen zur Grundsteuer-Entscheidung in Krefeld

1. Muss ich meinen Grundsteuerbescheid in Krefeld jetzt nicht mehr bezahlen?

Nicht automatisch. Das Urteil betrifft zunächst nur den konkreten Bescheid der Klägerin. Außerdem haben Rechtsbehelfe gegen öffentliche Abgaben grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung. Prüfen Sie daher Bescheid, Zahlungsfrist und gegebenenfalls einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

2. Gilt das Urteil auch für andere Städte in NRW?

Unmittelbar nein. Die Begründung kann aber für andere Kommunen mit vergleichbaren differenzierten Hebesätzen Bedeutung haben. Bereits zu Hilden hatte das VG Düsseldorf ähnlich entschieden; dort ist inzwischen ein Berufungsverfahren beim OVG Nordrhein-Westfalen anhängig.

3. Warum werden gemischt genutzte Grundstücke als Nichtwohngrundstücke behandelt?

Bewertungsrechtlich werden gemischt genutzte Grundstücke im Sachwertverfahren bewertet. Wohngrundstücke im engeren Sinne, etwa Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, werden im Ertragswertverfahren bewertet.

4. Was bedeutet „nicht rechtskräftig“?

Nicht rechtskräftig bedeutet, dass die Entscheidung noch nicht endgültig ist. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden; darüber entscheidet das OVG Nordrhein-Westfalen.

5. Kann ich mich gegen meinen Grundsteuerbescheid wehren?

Ja, wenn die Rechtsbehelfsfrist noch läuft oder besondere verfahrensrechtliche Möglichkeiten bestehen. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. In der Regel ist eine Monatsfrist zu beachten.

6. Reicht es, nur gegen den Grundsteuerwertbescheid des Finanzamts vorzugehen?

Nicht unbedingt. Der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid betreffen die Grundlagen der Berechnung. Der kommunale Grundsteuerbescheid betrifft insbesondere die Anwendung des Hebesatzes. Bei Streit über die kommunale Hebesatzsatzung muss daher regelmäßig auch der kommunale Bescheid geprüft werden.

Fazit: Gute Nachricht für Betroffene, aber kein Automatismus

Das Urteil des VG Düsseldorf ist ein wichtiges Signal: Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze sind in NRW nicht per se ausgeschlossen, müssen aber verfassungskonform ausgestaltet sein. Krefeld ist nach Auffassung des Gerichts daran gescheitert, weil tatsächlich vorhandene Wohnnutzung in gemischt genutzten Grundstücken nicht sachgerecht berücksichtigt wurde.

Für Eigentümer bedeutet das: Wer von einem hohen Hebesatz für Nichtwohngrundstücke betroffen ist, sollte seinen Bescheid kurzfristig prüfen lassen. Entscheidend sind Grundstücksart, Hebesatz, Rechtsbehelfsbelehrung und Frist.

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Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Quellenverzeichnis

  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.08.2026 zum Urteil vom 24.08.2026, Az. 5 K 3134/25, nicht rechtskräftig.
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil vom 10.03.2026, Az. 5 K 7062/25.
  • Stadt Krefeld, Neufassung der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Krefeld vom 18.12.2024, Krefelder Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2024, S. 407.
  • Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.
  • § 249 BewG, Grundstücksarten.
  • § 250 BewG, Bewertung der bebauten Grundstücke.
  • § 13 GrStG, Steuermesszahl und Steuermessbetrag.
  • § 15 GrStG, Steuermesszahl für Grundstücke.
  • § 25 GrStG, Festsetzung des Hebesatzes.
  • § 27 GrStG, Festsetzung der Grundsteuer.
  • § 28 GrStG, Fälligkeit der Grundsteuer.
  • § 36 und § 37 GrStG, Hauptveranlagung 2025 und Anwendung des neuen Rechts.
  • § 1 NWGrStHsG, Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz, Gesetz vom 05.07.2024, gültig ab 10.08.2024.
  • §§ 70, 74 und 80 VwGO, Rechtsbehelfsfristen und aufschiebende Wirkun