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Nutzflächen im reinen Wohngebäude bleiben außer Ansatz – und das könnte viele Bescheide betreffen

FG Niedersachsen · Beschluss vom 27.02.2026 · Az. 1 V 179/25 · veröffentlicht 15.04.2026

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem weiteren Beschluss zur Grundsteuerreform klargestellt: Befindet sich in einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude auch Nutzfläche (etwa ein Abstellraum, Keller oder Hobbyraum), bleibt diese bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags außer Ansatz. Für die Praxis könnte dies erhebliche Breitenwirkung entfalten.

Die entschiedene Rechtsfrage

Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 NGrStG wird die Nutzfläche eines Gebäudes bei der Berechnung des Äquivalenzbetrags nur dann berücksichtigt, wenn das Gebäude auch tatsächlich einer anderen als einer Wohnnutzung dient. Erfolgt ausschließlich eine Wohnnutzung, bleibt vorhandene Nutzfläche – unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe – vollständig unberücksichtigt.

Leitsatz des Gerichts: Falls in einem Gebäude keine andere Nutzung als eine Wohnnutzung erfolgt, bleiben im gleichen Gebäude vorhandene Nutzflächen nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 NGrStG ohne Ansatz.

Wann greift die Regelung?

Wird das Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt?

Ja – reine Wohnnutzung

Nutzflächen (z.B. Keller, Abstellräume, Hobbyräume) bleiben vollständig außer Ansatz. Nur Wohnfläche wird erfasst.

Nein – gemischte Nutzung

Nutzflächen werden regulär angesetzt, soweit sie der gewerblichen oder sonstigen nicht wohnlichen Nutzung dienen.

Das Massenproblem: Fehlerhafte Erklärungen in großem Umfang

Das Gericht weist ausdrücklich auf die mögliche Breitenwirkung hin. Die Finanzämter haben bei den flächendeckend ergangenen Bescheiden die Angaben aus den Grundsteuererklärungen in der Regel ungeprüft übernommen. Viele Steuerpflichtige haben dabei möglicherweise versehentlich Nutzflächen erklärt, obwohl sich diese in ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden befinden – mit der Folge, dass der Äquivalenzbetrag zu hoch festgesetzt wurde.

Typische Fehlerquelle: In der Grundsteuererklärung waren Wohnfläche und Nutzfläche getrennt anzugeben. Flächen wie Kellerräume, Abstellkammern, nicht ausgebaute Dachböden oder Hauswirtschaftsräume wurden vielfach als „Nutzfläche“ deklariert – obwohl das Gebäude insgesamt nur Wohnzwecken dient und diese Flächen damit außer Ansatz bleiben müssten.

Handlungsmöglichkeiten – drei Wege

1

Offenes Einspruchsverfahren

Liegt bereits ein Einspruch vor – auch wenn er aktuell ruht – kann die fehlerhafte Nutzflächenerfassung noch im laufenden Verfahren geltend gemacht werden. Dies ist der direkteste Weg zur Korrektur.

2

Antrag auf Fortschreibung (ohne offenes Einspruchsverfahren)

Ist der Bescheid bestandskräftig, können Steuerpflichtige über einen Antrag auf Fortschreibung die Korrektur zu Unrecht erfasster Nutzfläche für die Zukunft erreichen. Eine rückwirkende Korrektur ist auf diesem Weg nicht möglich.

3

AdV-Antrag bei konkreten Fehlern

Wie im Parallelbeschluss 1 V 35/26 klargestellt: Konkrete Fehler bei der Flächenermittlung bieten eine stärkere Grundlage für einen AdV-Antrag als abstrakte Verfassungszweifel am NGrStG.

Jetzt prüfen: Mandanten mit niedersächsischen Wohnimmobilien sollten ihre Grundsteuererklärung und den ergangenen Bescheid daraufhin prüfen, ob versehentlich Nutzflächen in einem reinen Wohngebäude erklärt wurden. Bei laufendem Einspruchsverfahren besteht unmittelbarer Handlungsbedarf.


Quelle: FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2026, Az. 1 V 179/25 · Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2026 vom 15.04.2026 · Erstinstanzliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz, nicht rechtskräftig · Vgl. auch FG Niedersachsen, Beschluss 1 V 35/26 vom 27.02.2026

Tatsächliche Fläche schlägt Katasteramt: FG Niedersachsen stärkt Rechte der Grundstückseigentümer

FG Niedersachsen · Beschluss vom 27.02.2026 · Az. 1 V 35/26 · veröffentlicht 15.04.2026

In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteueräquivalenzbetrag-Bescheids hat das Finanzgericht Niedersachsen drei bemerkenswerte Aussagen getroffen: zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Fläche, zur eingeschränkten Überprüfbarkeit von Bodenrichtwerten und zu den Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz bei Verfassungszweifeln.

Die drei Kernaussagen des Beschlusses

1

Tatsächliche Fläche ist maßgeblich

Weicht die tatsächlich vorhandene Grundstücksfläche von der amtlich eingetragenen ab und kann dies belegt werden, ist die tatsächliche Fläche für den Grundsteueräquivalenzbetrag zugrunde zu legen. Das Gericht wendet sich damit ausdrücklich gegen A 4 Abs. 3 Satz 5 AENGrStG, der ausnahmslos auf amtliche Flächengrößen verweist.

2

Eingeschränkte Überprüfung von Bodenrichtwerten

Liegen konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese im Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge zumindest eingeschränkt überprüft werden. Eine vollständige Sperrwirkung des Bodenrichtwerts besteht damit nicht.

3

Hohe Hürde für AdV wegen Verfassungszweifeln

Eine Aussetzung der Vollziehung allein wegen verfassungsrechtlicher Zweifel am NGrStG setzt ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers voraus, das dem öffentlichen Vollzugsinteresse vorgehen muss. Ohne dieses Interesse kann offenbleiben, ob das Gesetz überhaupt verfassungswidrig ist.

Verwaltung gegen Gericht: Die entscheidende Abgrenzung

Verwaltungsauffassung

Ausnahmslos maßgeblich sind die amtlichen Flächengrößen nach Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder der Liegenschaftsvermessung.abgelehnt durch FG

FG Niedersachsen

Es muss auf die wirkliche, tatsächliche Fläche ankommen – sofern die Abweichung vom Steuerpflichtigen belegt werden kann.maßgebliche Ansicht

Hintergrund – Niedersächsisches Grundsteuermodell: Niedersachsen hat sich für ein eigenes Flächenmodell entschieden (NGrStG). Der Grundsteueräquivalenzbetrag wird auf Basis von Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ermittelt. Fehler bei diesen Eingangsgrößen haben damit unmittelbaren Einfluss auf die Steuerlast.

Bedeutung für die Beratungspraxis

Der Beschluss ist in mehrfacher Hinsicht praxisrelevant. Erstens eröffnet er Steuerpflichtigen die Möglichkeit, bei nachweisbaren Flächenabweichungen gegen den Grundsteueräquivalenzbetrag vorzugehen. Zweitens weist er den Weg zu einer – wenn auch eingeschränkten – inhaltlichen Auseinandersetzung mit Bodenrichtwerten. Drittens klärt er die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für AdV-Anträge bei Verfassungszweifeln.

Prüfpflicht für betroffene Mandanten: Eigentümer niedersächsischer Grundstücke sollten prüfen, ob die im Bescheid zugrunde gelegte Fläche mit der tatsächlichen übereinstimmt. Messungenauigkeiten historischer Katastervermessungen oder bauliche Veränderungen können zu relevanten Abweichungen führen. Einspruchsfristen beachten.

Verfahrenshinweis AdV: Wer eine Aussetzung der Vollziehung ausschließlich auf Verfassungszweifel am NGrStG stützen möchte, trägt eine erhöhte Darlegungslast. Das FG hat klargestellt, dass das bloße Vorliegen von Verfassungszweifeln nicht ausreicht – es braucht ein darüber hinausgehendes besonderes Interesse. Konkrete Fehler bei Fläche oder Bodenrichtwert bieten demgegenüber eine stärkere Grundlage für einen AdV-Antrag.


Quelle: FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2026, Az. 1 V 35/26 · Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 5/2026 vom 15.04.2026 · Erstinstanzliche Entscheidung, nicht rechtskräftig

Benzin und Diesel günstiger: Koalition plant befristete Energiesteuersenkung ab Mai 2026

Deutscher Bundestag · Drucksache 21/5321 · hib-Nr. 295/2026 vom 15.04.2026

Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf für eine befristete Absenkung der Energiesteuersätze auf Kraftstoffe eingebracht. Für zwei Monate sollen Diesel und Benzin spürbar günstiger werden – ein Schritt, der an den Tankstellenpreis-Tankrabatt von 2022 erinnert.

Steuersenkung netto

14,04 ct

je Liter Benzin & Diesel

Ersparnis inkl. USt

~17 ct

je Liter (inkl. USt-Anteil)

Steuermindereinnahmen

1,6 Mrd.

Euro im Jahr 2026

Geltungszeitraum

Jan 2026Jul 2026Dez 2026

|||||||||||||

Absenkung gilt: 1. Mai 2026 bis 30. Juni 2026 (2 Monate)

Was ändert sich konkret?

Die Energiesteuer auf Kraftstoffe wird im Geltungszeitraum um 14,04 Cent je Liter gesenkt. Da die Energiesteuer Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, ergibt sich durch den Wegfall des darauf entfallenden USt-Anteils (19 %) eine Gesamtersparnis von rund 17 Cent je Liter – sofern die Absenkung vollständig an die Endverbraucher weitergegeben wird.

Benzin (Super E10)

Energiesteuer-Senkung−14,04 ct/l

USt-Ersparnis (ca.)−2,67 ct/l

Gesamtersparnis ca.~17 ct/l

Diesel

Energiesteuer-Senkung−14,04 ct/l

USt-Ersparnis (ca.)−2,67 ct/l

Gesamtersparnis ca.~17 ct/l

Relevanz für Unternehmen und Steuerberatung

Für Unternehmen mit hohem Kraftstoffverbrauch – etwa in Transport, Logistik und Handwerk – kann die Maßnahme zu spürbaren kurzfristigen Einsparungen führen. Steuerlich relevant ist insbesondere die Wechselwirkung zwischen Energiesteuer und Umsatzsteuer: Da die Energiesteuer die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage beeinflusst, verändert sich auch der abzugsfähige Vorsteueranteil auf Kraftstoffkosten.

Buchhalterischer Hinweis: Unternehmen sollten sicherstellen, dass in der Buchführung der veränderte Kraftstoffpreis korrekt erfasst wird. Der niedrigere Vorsteuerabzug in den Monaten Mai und Juni 2026 ist bei der Voranmeldung entsprechend zu berücksichtigen.

Fuhrparkkosten: Wer Firmenwagen mit Benzin oder Diesel betreibt, profitiert in diesem Zeitraum von reduzierten Betriebskosten – dies kann bei der unterjährigen Kostenplanung relevant sein.

Verfahrensstand

Der Gesetzentwurf (Drucksache 21/5321) wurde von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht. Das parlamentarische Verfahren läuft. Da die geplante Absenkung bereits zum 1. Mai 2026 in Kraft treten soll, ist eine zügige Verabschiedung erforderlich.

Hinweis: Es handelt sich derzeit um einen Gesetzentwurf – keine finale Rechtslage. Die Regelung tritt nur in Kraft, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen. Mandanten sollten noch nicht auf Basis dieser Planung disponieren.


Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 15.04.2026 · Drucksache 21/5321 · hib-Nr. 295/2026

7 % auf Sudoku-Hefte: EuGH und BMF schaffen Klarheit beim ermäßigten Steuersatz

BMF-Schreiben vom 10.04.2026 · III C 2 – S 7225/00009/002/051 · koordinierter Ländererlass

Sudoku-Zeitschriften sind Zeitschriften – und unterliegen damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das hat der Europäische Gerichtshof am 1. August 2025 entschieden (C-375/24, Keesing Deutschland), und das BMF hat diese Rechtsprechung nun mit koordiniertem Ländererlass vom 10. April 2026 in die Verwaltungspraxis überführt.

Was hat der EuGH entschieden?

Der EuGH stellte klar, dass periodisch erscheinende Hefte, die hauptsächlich Sudoku-Rätsel enthalten und alle acht Wochen erscheinen, unter die Position 4902 des Zolltarifs (Zeitungen und andere periodische Druckschriften) fallen. Die zolltarifliche Einreihung ist dabei die entscheidende Weichenstellung für die umsatzsteuerliche Behandlung.

Was gilt nun in Deutschland?

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG sieht den ermäßigten Steuersatz für Waren vor, die in Position 4902 des Zolltarifs eingereiht sind. Da Sudoku-Zeitschriften diese Voraussetzung nun erfüllen, gilt:

Ermäßigter Steuersatz

Sudoku-Zeitschrift

Periodisch erscheinendes Heft (z.B. alle 8 Wochen), hauptsächlich Sudoku-Rätsel, broschiert7 % USt · Pos. 4902

Regelsteuersatz

Sudoku-Buch

Nicht periodisch erscheinend, Einreihung in Pos. 4911 „Andere Drucke“19 % USt · Pos. 4911

Abgrenzung und Zweifelsfälle

Die Unterscheidung zwischen Zeitschrift und Buch ist nicht immer auf den ersten Blick eindeutig. Das BMF weist darauf hin, dass bei Abgrenzungszweifeln eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden kann.

Kriterien für Position 4902:

Periodisches Erscheinen (z.B. wöchentlich, monatlich, alle acht Wochen), vorwiegend Sudoku-Rätsel als Inhalt, broschierte Aufmachung als Heft. Das bloße Vorhandensein von Rätseln reicht nicht – entscheidend ist die Gesamtkonzeption als periodische Druckschrift.

Übergangsregelung bis 1. August 2026

Das BMF hat eine Vereinfachungsregelung für die Vergangenheit getroffen. Für Leistungen, die vor dem 1. August 2026 ausgeführt wurden, gilt:

Nichtbeanstandungsregel: Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger übereinstimmend den Regelsteuersatz (19 %) auf Sudoku-Zeitschriften angewendet, wird dies nicht beanstandet – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Handlungsbedarf in der Praxis

1

Sortiment prüfen

Verlage und Händler sollten ihr Produktsortiment auf periodisch erscheinende Rätselpublikationen prüfen und die korrekte Einreihung in den Zolltarif sicherstellen.

2

Steuersatz anpassen

Ab sofort sind Sudoku-Zeitschriften (Pos. 4902) mit 7 % zu versteuern. Das BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen.

3

Altfälle einordnen

Für Leistungen vor dem 1.8.2026 prüfen, ob die Nichtbeanstandungsregel greift oder ob eine Rechnungskorrektur sinnvoll bzw. erforderlich ist.

4

Bei Zweifeln: uvZTA beantragen

Unverbindliche Zolltarifauskunft beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung einholen, wenn die Abgrenzung Zeitschrift/Buch unklar ist.


Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, III C 2 – S 7225/00009/002/051 (koordinierter Ländererlass) · EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-375/24, Keesing Deutschland · Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I

Amtshilfe bei der Mindeststeuer: BMF legt Referentenentwurf zur Erweiterung des Übereinkommens vor

BMF-Mitteilung vom 02.04.2026 · Referentenentwurf einer Ergänzungsverordnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. April 2026 einen Referentenentwurf zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des multilateralen Amtshilfeübereinkommens vom 25. Januar 1988 veröffentlicht. Kern der geplanten Verordnung: Die globale Mindeststeuer soll in den Katalog der Steuern aufgenommen werden, für die zwischenstaatliche Amtshilfe geleistet werden kann.

Was ist das Amtshilfeübereinkommen?

Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen vom 25. Januar 1988 – ergänzt durch das Änderungsprotokoll vom 27. Mai 2010 – ist das zentrale multilaterale Instrument für die internationale Zusammenarbeit der Steuerbehörden. Es regelt den Informationsaustausch, die Vollstreckungshilfe und die Zustellung von Schriftstücken zwischen den Vertragsstaaten.

Die in Anlage A des Übereinkommens aufgeführten Steuerarten bestimmen, auf welche Abgaben das Abkommen im jeweiligen Vertragsstaat anwendbar ist. Neue Steuerarten erfordern eine formelle Ergänzung dieser Anlage – und genau das ist Gegenstand des aktuellen Referentenentwurfs.

Warum wird die Mindeststeuer aufgenommen?

Mit dem Mindeststeuergesetz hat Deutschland die EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar Two) umgesetzt. Die Mindeststeuer gilt für große Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro und soll sicherstellen, dass deren Gewinne effektiv mit mindestens 15 % besteuert werden.

Damit die internationale Zusammenarbeit bei der Durchsetzung dieser Steuer funktioniert, muss sie auch vom Amtshilfeübereinkommen erfasst sein. Zwei Ziele stehen dabei im Vordergrund:

1

Zwischenstaatliche Amtshilfe

Deutschland kann künftig auch im Bereich der Mindeststeuer Amtshilfe leisten und in Anspruch nehmen – etwa bei Auskunftsersuchen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten.

2

Automatischer Austausch von Mindeststeuer-Berichten

Die Aufnahme in Anlage A ist formelle Voraussetzung dafür, dass sog. GloBE Information Returns (Mindeststeuer-Berichte) automatisch zwischen den Steuerbehörden ausgetauscht werden können.

3

Rechtsverordnung mit Bundesratszustimmung

Das BMF ist nach Art. 2 des deutschen Zustimmungsgesetzes (BGBl. II 2015 S. 966) ermächtigt, Ergänzungen der Anlage A durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzen – die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.

Bedeutung für die Praxis

Für Unternehmen, die dem Mindeststeuergesetz unterliegen, bedeutet dies eine zunehmende internationale Vernetzung der Steuerverwaltungen. Informationen aus den Mindeststeuer-Berichten können künftig grenzüberschreitend ausgetauscht und zur Überprüfung der korrekten Steuererhebung genutzt werden. Compliance-Anforderungen und die Qualität der eingereichten GloBE-Berichte gewinnen damit zusätzlich an Bedeutung.

Verfahrensstand: Derzeit liegt ein Referentenentwurf vor. Bevor die Verordnung in Kraft treten kann, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der finale Text kann vom Entwurf noch abweichen. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF abrufbar.


Quelle: BMF-Mitteilung vom 02.04.2026 · Rechtsgrundlage: Art. 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 25. Januar 1988 (BGBl. II 2015 S. 966)

Umsatzsteuer: Bruchteilsgemeinschaften als Unternehmer – BMF schafft endlich Klarheit

BMF-Schreiben vom 09.04.2026 · III C 2 – S 7104/00030/006/041

Mit dem koordinierten Ländererlass vom 9. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen die umsatzsteuerliche Behandlung von Bruchteilsgemeinschaften und anderen nicht rechtsfähigen Wirtschaftsgebilden neu geregelt. Das Schreiben setzt die seit dem Jahressteuergesetz 2022 geltende Gesetzeslage verbindlich um – und beendet damit eine jahrelange Unsicherheit in der Beratungspraxis.

Der Hintergrund: BFH contra Verwaltung

2018/2020 – Der BFH entschied in den Urteilen V R 65/17 und V R 1/18, dass Bruchteilsgemeinschaften mangels Rechtsfähigkeit nicht Unternehmer i.S.d. UStG sein können. Dies widersprach der bis dahin geltenden Verwaltungspraxis.

01.01.2023 – Der Gesetzgeber reagierte mit dem Jahressteuergesetz 2022 und änderte § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG: Die Unternehmereigenschaft besteht seitdem ausdrücklich unabhängig von der Rechtsfähigkeit nach anderen Vorschriften.

09.04.2026 – Das BMF-Schreiben setzt die Neuregelung verwaltungsseitig um, ergänzt den UStAE (Abschnitt 2.1 und 15.2b) und regelt den Übergangszeitraum vor 2023.

Was gilt ab sofort?

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG sein, sofern sie eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da die Gemeinschaft selbst keine eigene Handlungsfähigkeit besitzt, wird ihr die Tätigkeit ihrer Teilhaber zugerechnet – sofern diese gemeinschaftlich nach außen auftreten, etwa durch den Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags.

Praxisbeispiel: Mehrere Miteigentümer einer Immobilie schließen gemeinsam einen Mietvertrag mit einem Gewerbetreibenden ab. Dieses gemeinschaftliche Auftreten nach außen begründet die Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft – mit der Folge, dass Umsatzsteuer abzuführen und ein Vorsteuerabzug möglich ist.

Neben Bruchteilsgemeinschaften erfasst das Schreiben auch British Limiteds, die in Deutschland zivilrechtlich nicht rechtsfähig sind, aber selbständig wirtschaftlich tätig werden. Sie müssen sich bei Umsätzen in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen – es sei denn, es greifen ausschließlich Reverse-Charge-Regelungen (§ 13b Abs. 5 UStG) oder Einfuhrtatbestände.

Rückwirkung und Vertrauensschutz

Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten ab dem 1. Januar 2023. Für Zeiträume davor wird es nicht beanstandet, die bisherige Verwaltungsauffassung (Unternehmereigenschaft bejaht) weiter anzuwenden. Die BFH-Urteile aus 2018 und 2020 dürfen für Altjahre nur dann herangezogen werden, wenn kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Gemeinschafter getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.

Wichtig für die Beratungspraxis: Mandanten, die für Zeiträume vor 2023 die BFH-Rechtsprechung anwenden wollen (Bruchteilsgemeinschaft = kein Unternehmer), müssen konsequent gewesen sein – d.h. getrennte USt-Erklärungen der einzelnen Gemeinschafter. Widersprüchliches Verhalten schließt diese Option aus.

Handlungsbedarf in der Praxis

Steuerberater sollten jetzt prüfen, ob bei Mandanten mit Bruchteilsgemeinschaften (insbesondere Grundstücksgemeinschaften, Erbengemeinschaften mit gemeinschaftlicher Vermietung) die umsatzsteuerliche Erfassung korrekt erfolgt ist. Bestehende Verträge und die Rechnungsstellung sind auf die Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft hin zu überprüfen. Auch das Vorsteuerabzugsrecht (vgl. Abschnitt 15.2b UStAE) verdient besondere Aufmerksamkeit, wenn eine Gemeinschaft zwar selbst nicht unternehmerisch tätig ist, ihre Mitglieder aber Unternehmer sind.


Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2026, III C 2 – S 7104/00030/006/041 (koordinierter Ländererlass) · Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I vorgesehen

WISO Steuer & Steuerberatung: Das Beste aus zwei Welten

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Ihre Vorteile: Warum die Kombination unschlagbar ist

1. Zeitersparnis durch Vorarbeit

Sie erfassen Ihre laufenden Kosten und Belege bequem in der WISO-App oder am PC. Da wir diese Daten direkt importieren können, entfällt das manuelle Abtippen in der Kanzlei. Das spart Zeit und reduziert die Kosten für die reine Datenerfassung.

2. Der „Profi-Check“: Mehr als nur ein Algorithmus

WISO gibt tolle Tipps, aber eine Software kann keine strategischen Entscheidungen treffen. Wir prüfen Ihre Daten auf:

  • Gestaltungsmöglichkeiten: Nutzen Sie Abschreibungsmodelle (§ 7 EStG) optimal aus?
  • Aktuelle Rechtsprechung: Wir berücksichtigen BFH-Urteile, die noch nicht in den Standard-Updates der Software enthalten sind.
  • Plausibilität: Wir erkennen Fehler, bevor das Finanzamt sie sieht, und vermeiden so langwierige Rückfragen oder Prüfungen.

3. Sicherheit und Haftung

Sobald wir Ihre Erklärung final einreichen, stehen wir als Steuerberater für die Richtigkeit der rechtlichen Würdigung ein. Während Sie bei einer Software-Abgabe auf sich allein gestellt sind, vertreten wir Ihre Interessen gegenüber dem Finanzamt – auch im Falle eines Einspruchsverfahrens (§ 347 AO).

4. Digitale Belegführung

Durch die Verknüpfung landen Ihre in WISO gescannten Belege direkt in unserem digitalen Archiv. Kein Pendelordner, kein Papierstau – alles ist revisionssicher nach den GoBD gespeichert.


Fazit: Technik nutzen, Kompetenz sichern

Nutzen Sie WISO Steuer als Ihr digitales Werkzeug für den Alltag – und uns als Ihren strategischen Partner für den Erfolg. Gemeinsam stellen wir sicher, dass Sie keinen Euro verschenken und rechtlich stets auf der sicheren Seite stehen.

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Steuererklärung 2025: Die besten Steuer-Apps und Steuer-Softwares im Vergleich

Über 1.000 Euro – so viel holen sich Steuerzahler im Schnitt pro Jahr vom Finanzamt zurück. Doch wer auf die falsche Software setzt oder den „Festsetzungsvorschlag“ der Finanzverwaltung blind annimmt, verschenkt bares Geld. Wer gewinnt das Duell „WISO vs. Check24“ und welche Lösung passt zu Ihnen? Die besten Steuer-Apps und Steuer-Softwares 2026 im Vergleich:

1. Die Top-Empfehlungen: Das Siegertreffen 2026

Finanztip hat für die Steuererklärung 2025 (abzugeben in 2026) einen klaren Fokus gesetzt: WISO Steuer bleibt der Platzhirsch, aber das kostenlose Check24 Steuer ist mittlerweile fast gleichauf.

AnbieterFinanztip-BewertungPreis (ca.)Zielgruppe
WISO Steuer9,53 / 1045,99 €Profis, Vermieter, Selbstständige
Check24 Steuer9,49 / 100,00 €Preisbewusste, einfache Fälle
Smartsteuer9,0 / 1039,99 €Browser-Fans (keine App)

2. Das Duell: WISO Steuer vs. Check24 Steuer

Der diesjährige Test zeigt ein Kopf-an-Kopf-Rennen. Finanztip hebt hervor, dass Check24 massiv aufgeholt hat, aber WISO in Details noch die Nase vorn hat.

Warum WISO Steuer weiterhin gewinnt:

  • Präzision in Sonderfällen: Bei komplexeren Aufgaben, wie der exakten Berechnung der Abschreibung bei Vermietung oder der Ermittlung von Homeoffice-Tagen, löste WISO die Musterfälle fehlerfreier.
  • Funktionsumfang: WISO bietet integrierte Lösungen für die Umsatz- und Gewerbesteuererklärung, was Check24 (noch) nicht leistet.
  • KI-Unterstützung: Der „Steuer-GPT“ von WISO führt Anwender noch intuitiver durch die Formulare.

Warum Check24 die beste Alternative ist:

  • Unschlagbarer Preis: Die Software ist komplett kostenlos. Für Standard-Arbeitnehmerfälle ist sie das Tool mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
  • Einfachheit: In der Kategorie „Bedienung“ hat Check24 im Test sogar minimal besser abgeschnitten als WISO.

3. Die „Achtung-Falle“: ELSTER und Festsetzungsvorschläge

Finanztip warnt 2026 ausdrücklich davor, den neuen „Festsetzungsvorschlag“ des Finanzamts (in einigen Bundesländern verfügbar) oder die einfache Abgabe via MeinElster+ ungeprüft zu nutzen.

Das Problem: Das Finanzamt kennt Ihre Einnahmen, aber fast keine Ihrer Ausgaben. Ohne explizite Ergänzungen durch eine Software fehlen meist:

  • Handwerkerrechnungen (§ 35a EStG)
  • Arbeitsmittel und Fahrtkosten (§ 9 EStG)
  • Spenden und Sonderausgaben

Das Fazit: Eine gute App kostet zwar zwischen 0 € und 50 €, bringt aber durch intelligente Tipps oft mehrere hundert Euro mehr Rückerstattung als der Behörden-Vorschlag.


4. Weitere Empfehlungen für Spezialfälle

  • Für den Browser: Wer keine App installieren will, findet in Smartsteuer eine sehr starke Online-Lösung.
  • Für den schmalen Geldbeutel am PC: Tax 2026 (von Buhl) bietet solide Technik für wenig Geld, verzichtet aber auf den Komfort der großen WISO-Version.
  • Für ganz einfache Fälle: Taxfix und Steuerbot bleiben empfehlenswert für Einsteiger, stoßen aber bei Selbstständigkeit oder Vermietung schnell an ihre Grenzen.

Fazit: Welches Tool für wen?

  1. Haben Sie Wohneigentum, sind selbstständig oder wollen das Maximum herausholen? Dann investieren Sie die ca. 45 € in WISO Steuer.
  2. Sind Sie Arbeitnehmer mit einfachem Fall und wollen nichts bezahlen? Dann ist Check24 Steuer Ihre erste Wahl.
  3. Haben Sie wenig Zeit? Nutzen Sie eine App mit Beleg-Scan (z. B. SteuerGo oder Lohnsteuer kompakt), um Dokumente direkt per Foto einzureichen.

Hinweis: Wir unterstützen Sie gerne bei der Entscheidung und übernehmen die professionelle Optimierung Ihrer Daten, wenn Ihr Fall über die Möglichkeiten einer Standard-App hinausgeht. Sprechen Sie uns an!

Steuererklärung 2025: Warum „kostenlos“ oft teuer wird

Vielleicht haben Sie es in den Nachrichten gelesen: Die Finanzverwaltung lockt mit „MeinElster+“ und Portale wie Check24 bieten kostenlose Wege zur Steuererklärung an. Sogar von der „Ein-Klick-Steuererklärung“ ist die Rede. Doch was auf den ersten Blick nach einer Ersparnis aussieht, entpuppt sich beim genaueren Hinsehen oft als teures Missverständnis.

Die Falle der Bequemlichkeit: Warum Vorsicht geboten ist

Diese Angebote klingen verlockend einfach. Der entscheidende Haken ist jedoch: Das Finanzamt schlägt Ihnen nur das vor, was es bereits weiß.

Automatisierte Systeme greifen auf die elektronisch übermittelten Daten (wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbezugsmitteilungen) zurück. Viele individuelle Möglichkeiten, Steuern zu sparen, kennt der Algorithmus jedoch nicht. Wer ungeprüft „klickt“ oder den Festsetzungsvorschlag direkt annimmt, verschenkt oft hunderte oder gar tausende Euro bei:

  • Werbungskosten: Fahrtwege, Homeoffice-Pauschale oder Fortbildungen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Handwerkerrechnungen und Nebenkostenabrechnungen (§ 35a EStG).
  • Spezialfällen: Komplexe Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Gewerbebetrieben werden von Standard-Apps oft nur oberflächlich oder fehlerhaft abgebildet.

Unser digitaler Service: Das Beste aus beiden Welten

Wir sind der Meinung: Technik soll Ihnen die Arbeit erleichtern, aber nicht die Beratung ersetzen. Anstatt einer anonymen Drittanbieter-App bieten wir Ihnen unsere kanzleiinterne digitale Lösung an.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Maximale Sicherheit: Ihre sensiblen Finanzdaten landen direkt in unserer geschützten Fachsoftware. Es gibt keine Umwege über die Server von Werbeportalen oder Drittanbietern.
  • Menschliche Optimierung: Wir prüfen jeden Beleg, den Sie digital einreichen, auf seine steuerliche Relevanz. Eine Standard-KI erkennt zwar das Datum einer Rechnung, versteht aber oft nicht den rechtlichen Kontext oder Gestaltungsspielraum.
  • Echte Zeitersparnis: Nutzen Sie unsere Lösung, um Belege einfach das ganze Jahr über zu fotografieren und hochzuladen. Wenn die Steuererklärung ansteht, ist bereits alles sortiert – ohne Zettelchaos im Schuhkarton.

Fazit: Intelligenz schlägt Algorithmus

Eine App ist ein hervorragendes Werkzeug zur Übermittlung von Daten. Die Intelligenz dahinter – also die rechtssichere Gestaltung, das Ausschöpfen aller Spielräume und die Verteidigung Ihrer Interessen gegenüber dem Finanzamt – bleibt unsere Aufgabe für Sie.

Möchten Sie von unserem digitalen Beleg-Service profitieren? Kommen Sie gerne auf uns zu. Wir richten Ihnen Ihren persönlichen Zugang ein und zeigen Ihnen, wie einfach moderne Steuerberatung heute funktioniert.

Inheritance & Gift Tax in Germany: A Comprehensive Guide

Navigating the transfer of wealth in Germany requires a clear understanding of the Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Whether you are planning an estate or receiving a gift, the German „acquisition tax“ model focuses on the enrichment of the individual recipient rather than the estate as a whole.

1. The Basics: Framework and Flexibility

Germany utilizes a progressive tax system where the tax burden depends on two main factors: the closeness of the relationship and the value of the assets.

Tax Classes and Personal Allowances

Taxpayers are divided into three classes. The higher the class (the closer the relation), the higher the allowance and the lower the tax rate.

RelationshipTax ClassPersonal Allowance (every 10 years)
Spouse / Registered PartnerI€500,000
Children / StepchildrenI€400,000
GrandchildrenI€200,000
Parents (Inheritance)I€100,000
Siblings, Nephews, NiecesII€20,000
All other individuals / StrangersIII€20,000

Tax Rates

The rates range from 7% to 50%. For Class I, rates scale moderately (up to 26%), whereas Class III recipients face a steep 30% starting rate for even small amounts exceeding the allowance.


2. Special Cases: Privileged Assets

German law provides significant relief for specific types of assets to ensure the continuity of families and businesses.

  • The Family Home (Familienheim): Spouses and children can often inherit the primary residence tax-free, provided the deceased lived there and the heir occupies it as their primary residence for at least 10 years post-acquisition. For children, this is capped at a living space of 200 m².
  • Family Companies (Betriebsvermögen): Under §§ 13a, 13b ErbStG, business assets can receive an 85% or even 100% tax exemption. This is subject to „holding periods“ (5 to 7 years) and the „wage bill rule,“ ensuring the company continues to employ staff.

3. International Comparison: Different Philosophies

USA: The Estate Tax Model

Unlike Germany’s recipient-based tax, the US Federal Estate Tax is an „Estate Tax“—it is levied on the total value of the deceased’s property before distribution. While the US has significantly higher exemptions (exceeding $13 million for individuals in 2024/2025), the tax rate can quickly hit a flat 40%.

Spain: Regional Diversity

Spain, like Germany, uses an inheritance and gift tax (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones). However, Spain is highly decentralized. While national rates exist, autonomous communities (like Madrid or Andalusia) often provide 99% relief for close relatives, making the effective tax burden highly dependent on the location of the assets or the heir.


4. Practical Application: Case Studies

Case 1: The Inherited Apartment

Scenario: A daughter inherits an apartment in Munich worth €650,000 from her father. She decides to move in and use it as her primary residence.

  • Analysis: The first €400,000 is covered by her personal allowance. Since she moves in (and assuming it is under 200 m²), the remaining €250,000 may be entirely tax-exempt under the „Family Home“ rule.
  • Risk: If she sells or rents it out within 10 years, the tax exemption is revoked retroactively.

Case 2: The Gift to a Friend

Scenario: A successful entrepreneur gifts €100,000 to a lifelong friend.

  • Analysis: The friend falls into Tax Class III.
  • Calculation:
    • Gift: €100,000
    • Allowance: -€20,000
    • Taxable Amount: €80,000
    • Tax Rate: 30%
    • Tax Due: €24,000
  • Key Takeaway: Transfers to non-relatives are heavily taxed in Germany, making early planning via smaller, staggered gifts every 10 years essential.

Disclaimer: This post provides general information and does not constitute legal or tax advice. Always consult with a qualified tax professional regarding your specific situation.