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Steuerberater

A guide for US Americans on how to prepare a German tax return

Welcome to our blog! If you are a US citizen living or working in Germany, you may be faced with the challenge of filing a German tax return. This guide will help you understand the most important aspects of filing a German tax return and make the process as easy as possible.

Who has to file a German tax return?

In principle, all persons living or working in Germany are liable to pay tax. This also applies to US-Americans who are resident in Germany. A tax return is required in particular if:

You have income from non-self-employed work and earn other income in addition to your salary.
You are self-employed or self-employed.
You have income from renting and leasing or capital gains.
You would like to claim special tax benefits or deductions.

Tax brackets and allowances

There are six different tax brackets in Germany, which may vary depending on your personal situation. Choosing the right tax bracket can have a significant impact on the amount of tax you pay. There are also various tax-free allowances that can reduce your tax burden, such as the basic tax-free allowance, the child tax-free allowance and the employee tax-free allowance.

Important documents

You will need various documents to prepare your German tax return, including

  • Income tax certificate: You will receive this from your employer and it contains all the relevant information about your salary and the taxes withheld.
  • Receipts for other income: This includes, for example, income from self-employment or rental income.
  • Proof of income-related expenses: These can be, for example, travel expenses, work equipment or work-related relocation costs.
  • Receipts and vouchers for special expenses and extraordinary expenses: These include donations, medical expenses or childcare costs.

Double taxation agreements

As a US citizen in Germany, you benefit from the double taxation agreement (DTA) between the USA and Germany. This agreement is designed to prevent you from being taxed twice on the same income. It is important to be aware of which income is taxed in which country and which tax obligations exist in both countries.

Deadlines and penalties

The regular deadline for submitting your tax return is July 31 of the following year. If you hire a tax advisor, the deadline is usually extended to February 28/29 of the year after next. Late filing may result in late payment surcharges and penalties.

Electronic submission of tax returns

In Germany, the electronic submission of tax returns is preferred. You can use the official ELSTER (electronic tax return) software for this purpose. You can use ELSTER to complete your tax return online and send it directly to the tax office. It is important to register with ELSTER in good time, as the registration process can take several days.

Support from a tax advisor

The German tax return can be complex and time-consuming, especially for foreigners. An experienced tax advisor can help you compile all the relevant documents, optimize your tax burden and ensure that your tax return is filed correctly and on time.

Conclusion

Preparing a German tax return can be a challenge, especially for US residents. However, with the right knowledge and resources, you can ensure that you meet your tax obligations while minimizing your tax burden. If you have any questions or uncertainties, do not hesitate to seek professional assistance.

We will be happy to provide you with further information and individual advice.

Michael Schroeder, Tax consultant

Privatwagen für die Firma: Vorsicht vor der 50%-Grenze!

Viele frischgebackene Selbstständige nutzen in der Anfangsphase ihren Privatwagen für betriebliche Fahrten. Das ist grundsätzlich möglich und kann sogar recht einfach von der Steuer abgesetzt werden. Doch aufgepasst: Ab einer bestimmten Grenze droht eine Steuerfalle!

Kilometerpauschale: Einfach und bequem

Um die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Privatwagen geltend zu machen, führen Sie einfach ein Fahrtenbuch. Darin notieren Sie für jede Fahrt Datum, Anlass, Ziel und die gefahrenen Kilometer. Für jeden Kilometer können Sie dann die Kilometerpauschale von 0,30 € als Betriebsausgabe geltend machen. Quittungen für Benzin oder Werkstattbesuche sind bei der Kilometerpauschale nicht erforderlich.

Vorsicht bei überwiegend betrieblicher Nutzung!

Die Kilometerpauschale ist zwar praktisch, doch es gibt einen wichtigen Haken: Wenn Sie Ihren Privatwagen zu mehr als 50% für betriebliche Fahrten nutzen, gilt er steuerlich als Betriebsvermögen. Das bedeutet, dass Sie den Wagen zwingend dem Betrieb zuordnen und ihn entweder per Fahrtenbuch oder 1%-Methode abrechnen müssen. Die bequeme Kilometerpauschale fällt dann leider weg.

Warum ist die 50%-Grenze problematisch?

Viele Selbstständige unterschätzen, wie schnell die 50%-Grenze überschritten sein kann. Nehmen wir an, Sie fahren im Jahr insgesamt 20.000 Kilometer. Davon nutzen Sie 12.000 Kilometer für betriebliche Fahrten. Das entspricht bereits 60% und liegt damit deutlich über der 50%-Grenze.

Die Konsequenzen:

  • Keine Kilometerpauschale mehr: Die pauschale Abrechnung von 0,30 € pro Kilometer ist nicht mehr möglich.
  • Fahrtenbuch oder 1%-Methode: Sie müssen den Wagen entweder detailliert im Fahrtenbuch erfassen oder die 1%-Methode anwenden, bei der der Wert des Fahrzeugs jedes Jahr um 1% abgeschrieben wird.
  • Nachweispflicht: Bei der 1%-Methode müssen Sie die Anschaffungskosten des Fahrzeugs nachweisen können.
  • Höhere Steuerbelastung: In der Regel führt die Umstellung auf Fahrtenbuch oder 1%-Methode zu einer höheren Steuerbelastung.

Was tun, um die Steuerfalle zu vermeiden?

  • Kilometer im Auge behalten: Achten Sie auf die jährliche Gesamtkilometerleistung Ihres Privatwagens und den Anteil der betrieblichen Fahrten.
  • Privatwagen seltener nutzen: Wenn Sie sich dem 50%-Limit nähern, sollten Sie den Privatwagen für betriebliche Fahrten wenn möglich seltener nutzen und stattdessen auf öffentliche Verkehrsmittel oder Carsharing umsteigen.
  • Firmenwagen in Erwägung ziehen: Wenn Sie absehbar viel unterwegs sein werden, kann die Anschaffung eines Firmenwagens langfristig günstiger sein.

Fazit:

Die Nutzung des Privatwagens für betriebliche Fahrten kann in der Anfangsphase einer Selbstständigkeit praktisch sein. Beachten Sie jedoch die 50%-Grenze, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden. Behalten Sie die gefahrenen Kilometer im Auge und wägen Sie gegebenenfalls die Anschaffung eines Firmenwagens ab.

Hinweis: Dieser Beitrag ist lediglich zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Steuerberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen.

So schreiben Sie Ihren gebrauchten Firmenwagen ab

Umweltfreundlich und günstig: Mit einem gebrauchten Firmenwagen

Wer einen Firmenwagen oder auch eine Maschine länger nutzt, tut der Umwelt etwas Gutes. Auch für den Kauf eines Gebrauchtwagens oder einer gebrauchten Anlage sprechen ökologische Vorteile und natürlich die bei teils hohen Restwerten günstiger werdenden Preise.

Abschreibung: So geht’s

Vielleicht fragen Sie sich ja, wie Sie im anstehenden Jahresabschluss mit der Anschaffung Ihres gebraucht angeschafften Firmenwagens umgehen können. Dabei helfen natürlich die amtlichen AfA-Tabellen. Aber die dort angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gilt eben nur für neue Wirtschaftsgüter. Also was tun?

Die Frage ist:

Können Sie die Kosten für gebrauchte Gegenstände

  • sofort als Betriebsausgabe absetzen oder
  • müssen Sie trotzdem eine Abschreibung vornehmen?

So gehen Sie mit gebraucht gekauftem Firmenwagen im Jahresabschluss um

Wenn Sie einen neuen Firmenwagen kaufen, schreiben Sie dessen Anschaffungskosten regulär über 6 Jahre ab. Kaufen Sie den Wagen aber gebraucht, brauchen Sie die Kosten nicht über die vollen 6 Jahre zu verteilen. Schließlich können Sie für das Fahrzeug, das schon ein paar Jahre gelaufen ist, aus Ihrer Sicht ja auch nicht mehr die volle Nutzungsdauer erwarten.

Achtung: Andererseits wird das Finanzamt nicht damit einverstanden sein, wenn Sie die Kosten für ein 6 Jahre altes gebrauchtes Firmenfahrzeug einfach sofort komplett als Betriebsausgabe geltend machen. Immerhin, so wird das Finanzamt argumentieren, werden Sie das Fahrzeug ja noch ein paar Jahre betrieblich nutzen.

Das Zauberwort lautet Restnutzungsdauer

Sie werden für Ihr gebraucht angeschafftes Firmenfahrzeug die voraussichtliche Restnutzungsdauer schätzen müssen und die Anschaffungskosten über den so bemessenen Zeitraum abschreiben.

So ermitteln Sie diese Restlaufzeit für Ihren gebrauchten Firmenwagen

Um schnell Steuern zu sparen, ist es sinnvoll, eine kurze Nutzungsdauer zu schätzen. Leider gibt es keine allgemeingültigen Regeln, nach denen Sie die verbleibende Nutzungsdauer ermitteln können. Die Finanzgerichte gehen bei gebrauchten Fahrzeugen daher auch nicht von der amtlichen Nutzungsdauer aus. Sie legen vielmehr eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 8 Jahren und eine gesamte Fahrleistung von 120.000 km zugrunde. So haben Sie einen Anhaltspunkt, wie Sie Ihren gebrauchten Pkw abschreiben können:

Alter des Pkw bei Kauf (Jahre)Restnutzungsdauer (Jahre)Abschreibung (%)
1520
2425
3333,33
4250
5166,66
60100

Wichtig: Diese Tabelle ist lediglich ein Orientierungswert. Die tatsächliche Restnutzungsdauer kann im Einzelfall abweichen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen.

Fazit

Der Kauf eines gebrauchten Firmenwagens kann eine gute Möglichkeit sein, Geld zu sparen und gleichzeitig die Umwelt zu schonen. Beachten Sie jedoch die Regeln zur Abschreibung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Hinweis: Dieser Beitrag ist lediglich zu Informationszwecken erstellt und stellt keine Steuerberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen.

EU-Kommission konsultiert zur elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung gemäß Art. 151 Mehrwertsteuerrichtlinie

Zusammenfassung:

Die Europäische Kommission konsultiert derzeit zu einem Richtlinienentwurf, der die Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG ändern und eine elektronische Befreiungsbescheinigung einführen soll. Diese Bescheinigung – aktuell in Papierform vorhanden – bestätigt, dass ein Umsatz für eine der spezifischen Steuerbefreiungen nach Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Frage kommt.

Zielsetzung:

Die Einführung einer elektronischen Befreiungsbescheinigung soll den Prozess für Unternehmen und Organisationen, die Mehrwertsteuerbefreiungen geltend machen, vereinfachen und optimieren.

Wesentliche Punkte:

  • Frist für die Umsetzung: EU-Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen der Richtlinie bis zum 1. Juli 2026 anwenden.
  • Übergangsregelung: Aufgrund der Vielzahl ressourcenintensiver IT-Projekte in den EU-Mitgliedstaaten wird ihnen mehr Flexibilität und Zeit für die Umstellung auf das elektronische Verfahren eingeräumt: Sie können die Papierversion (gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011) weiterhin für Umsätze in einem Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2030 verwenden.
  • Haftung: Der Richtlinienentwurf stellt klar, dass die antragstellende Einrichtung bzw. natürliche Person, die die Bescheinigung ausgestellt hat, für die Entrichtung der geschuldeten Mehrwertsteuer an den EU-Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, haftet, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht oder nicht länger erfüllt sind.
  • Technische Details: Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte mit den technischen Einzelheiten und Spezifikationen zum elektronischen Format der Bescheinigung und deren elektronische Bearbeitung erlassen.

Zeitplan:

  • Die Konsultationsphase läuft bis zum 13. September 2024.
  • Der Richtlinienentwurf wird voraussichtlich im vierten Quartal 2024 vom Rat der EU verabschiedet.

Auswirkungen:

  • Die Einführung einer elektronischen Befreiungsbescheinigung wird voraussichtlich den Verwaltungsaufwand für Unternehmen und Organisationen verringern und die Rechtssicherheit bei der Anwendung von Mehrwertsteuerbefreiungen erhöhen.

Weitere Informationen:

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.

Reisekosten: „Betriebsstätte“ im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht

Wichtige Punkte:

  • Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat entschieden, dass der Begriff „Betriebsstätte“ im deutschen Steuerrecht durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nicht geändert wurde.
  • Das bedeutet, dass die Definition von „Betriebsstätte“ weiterhin auf der bisherigen Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) basieren sollte.
  • Die Entscheidung des FG ist bedeutsam, da sie von der Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abweicht und Auswirkungen auf die Reisekostenabzüge von Steuerpflichtigen haben könnte.
  • Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und wurde beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 15/14 angefochten.

Hintergrund:

  • Der Kläger im Verfahren war ein selbstständiger IT-Berater, der vier Tage pro Woche in den Räumlichkeiten seines einzigen Mandanten tätig war.
  • Er machte seine Reisekosten zwischen Wohnung und Mandantensitz als Betriebsausgaben nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt) geltend, anstatt die Kilometerpauschale (0,30 Euro/km für die Entfernung zwischen Wohnung und Betriebssitz des Mandanten) anzuwenden.
  • Das Finanzamt folgte der Auffassung des BMF und argumentierte, dass die Räumlichkeiten des Mandanten des Klägers dessen „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne von § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien, die durch das Gesetz vom 20. Februar 2013 eingeführt wurde. Dies bedeutete, dass nur die Kilometerpauschale von 0,30 Euro angesetzt werden könne.

Die Begründung des FG:

  • Das FG stellte fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine „erste Tätigkeitsstätte“ im Sinne des § 9 EStG (neue Fassung) im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien.
  • Das FG definierte die „Betriebsstätte“ jedoch nicht unter Rückgriff auf den neu eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“, sondern stützte sich weiterhin auf die bisherige Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung.
  • Nach dieser Rechtsprechung war in diesem Fall der Sitz des einzigen Mandanten des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen. Dies bedeutete, dass er seine Reisekosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Kilometerpauschale geltend machen konnte.

Auswirkungen:

  • Die Entscheidung des FG könnte Auswirkungen auf Steuerpflichtige haben, die an einem festen Ort außerhalb ihres Heimbüros arbeiten, aber keine separate Betriebsstätte haben.
  • Steuerpflichtige sollten sich mit einem Steuerberater besprechen, um zu klären, wie sich diese Entscheidung auf ihre individuellen Umstände auswirken kann.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung des FG noch nicht rechtskräftig ist und beim BFH angefochten wurde. Die Entscheidung des BFH wird letztendlich die richtige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ im deutschen Steuerrecht bestimmen.

Zusätzliche Ressourcen:

Ich hoffe, diese Zusammenfassung ist hilfreich. Bitte lassen Sie mich wissen, wenn Sie weitere Fragen haben.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Fälligkeitstermine – August 2024

Im August 2024 stehen für Unternehmen und Arbeitgeber wichtige Fälligkeitstermine an, die es zu beachten gilt, um rechtzeitig Zahlungen und Meldungen zu leisten und mögliche Säumniszuschläge oder Verzugszinsen zu vermeiden. Hier sind die wesentlichen Termine im Überblick:

Umsatzsteuer (monatlich), Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag (monatlich)

Fälligkeit: 12. August 2024
Zahlungsschonfrist: 15. August 2024

Unternehmen, die monatlich zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind, sowie Arbeitgeber, die monatlich Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und Solidaritätszuschlag abführen müssen, haben bis zum 12. August 2024 Zeit, diese Zahlungen zu leisten. Bei Nutzung der Zahlungsschonfrist verlängert sich die Frist bis zum 15. August 2024.

Gewerbesteuer, Grundsteuer

Fälligkeit: 15. August 2024
Zahlungsschonfrist: 19. August 2024

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer sind quartalsweise fällig. Im August fällt der nächste Zahlungstermin auf den 15. August 2024. Durch die Zahlungsschonfrist verlängert sich die Zahlungsfrist bis zum 19. August 2024.

Sozialversicherungsbeiträge

Abgabe der Erklärung: 26. August 2024
Zahlung: 28. August 2024

Die Meldung und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für den August 2024 müssen bis zum 26. August 2024 erfolgen. Die tatsächliche Zahlung der Beiträge muss dann spätestens bis zum 28. August 2024 abgeschlossen sein.

Fazit

Es ist entscheidend, diese Fälligkeitstermine im Blick zu behalten, um rechtzeitig die erforderlichen Zahlungen und Meldungen zu erledigen. Für Unternehmen und Arbeitgeber bietet dies die Möglichkeit, unnötige Kosten durch verspätete Zahlungen zu vermeiden und den Verwaltungsaufwand gering zu halten. Nutzen Sie die Zahlungsschonfristen und planen Sie Ihre Finanzmittel entsprechend, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

4o

Ist die Energiepreispauschale steuerbar? Revision beim BFH eingelegt

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Energiepreispauschale (EPP) eingeführt, die Berechtigten in Höhe von 300 € gewährt wird. Diese Maßnahme war als Entlastung angesichts der gestiegenen Energiepreise gedacht. Im Gesetz ist jedoch auch festgelegt, dass die erhaltene Zuwendung steuerbar ist. Abhängig von den individuellen steuerlichen Verhältnissen kann somit eine Steuerpflicht entstehen. Die EPP wird entweder den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit oder alternativ den sonstigen Einkünften zugeordnet.

Aktuelle Rechtslage und Gerichtsverfahren

Eine Vielzahl von Steuerpflichtigen wehrt sich derzeit gerichtlich gegen die Besteuerung der EPP. In einem der führenden Verfahren hat das Finanzgericht Münster (FG) am 17. April 2024 entschieden, dass die EPP einer Arbeitnehmerin steuerbar und steuerpflichtig bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist und dass dies auch verfassungsgemäß sei. Das Gericht musste allerdings nicht entscheiden, ob diese Regelung auch für Begünstigte gilt, die keine Arbeitnehmer sind und bei denen sich eine Besteuerung im Rahmen der sonstigen Einkünfte ergibt.

Revision beim Bundesfinanzhof

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung hat das FG die Revision zugelassen. Diese wurde mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und wird unter dem Aktenzeichen VI R 15/24 geführt. Eine endgültige Entscheidung des BFH steht noch aus. Diese Entscheidung wird voraussichtlich weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der EPP haben.

Handlungsempfehlungen für Steuerpflichtige

Steuerpflichtige, die in einer vergleichbaren Situation sind und deren Steuerbescheide noch nicht rechtskräftig sind, können Einspruch einlegen und unter Verweis auf das anhängige Verfahren beim BFH die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dies bedeutet, dass die Zahlung der Steuer bis zur Entscheidung des BFH ausgesetzt wird. Es ist empfehlenswert, sich hierbei von einem Steuerberater unterstützen zu lassen, um alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die korrekten Schritte einzuleiten.

Fazit

Obwohl die potenzielle Steuerersparnis im Einzelfall gering sein kann, lohnt es sich für betroffene Steuerpflichtige, ihre Rechte zu wahren und die Entscheidung des BFH abzuwarten. Die Klärung der Steuerbarkeit der Energiepreispauschale wird durch das anhängige Revisionsverfahren beim BFH von grundlegender Bedeutung sein. Steuerpflichtige sollten in der Zwischenzeit eng mit ihrem Steuerberater zusammenarbeiten, um die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln und rechtzeitig zu reagieren.

Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen – Zeitpunkt und Dokumentation der Entscheidung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17. Mai 2024 als Reaktion auf mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2022 sowie einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2021 zur Zuordnung von Gegenständen zum Betriebs- oder Privatvermögen im Rahmen des Vorsteuerabzugs geäußert. Dabei wurden insbesondere die Fristgebundenheit entsprechender Mitteilungen an die Finanzverwaltung und die Dokumentation derselben thematisiert.

Hintergrund der Entscheidungen

Der EuGH hatte entschieden, dass die Finanzbehörde den Vorsteuerabzug in Bezug auf einen Gegenstand verweigern darf, wenn der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, ob dieser dem Unternehmensbereich oder dem Privatvermögen zugeordnet werden soll, der Steuerpflichtige jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung keine entsprechende Erklärung abgegeben hat oder zumindest keine entsprechenden Anhaltspunkte für die Finanzverwaltung feststellbar sind.

Der BFH ergänzte diese Entscheidung dahingehend, dass bei Vorlage objektiv erkennbarer Anhaltspunkte innerhalb der Dokumentationsfrist keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich ist. Eine solche Mitteilung kann auch nach Fristablauf nachgeholt werden. Eine Mitteilung ist demnach nur erforderlich, wenn keine objektiv erkennbaren Anzeichen vorliegen.

Dokumentationspflichten und Fristen

Das BMF hat klargestellt, dass die Dokumentation innerhalb der gesetzlichen Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen muss, wenn keine objektiv erkennbaren Beweisanzeichen vorhanden sind. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung verlängert nicht die Dokumentationsfrist. Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Entscheidung durch ausdrückliche Mitteilung korrigiert werden.

Anerkannte Beweisanzeichen

Das BMF hat weiter präzisiert, dass bei einem Zuordnungswahlrecht auch Verträge mit Umsatzsteuerausweis oder die Benennung in Bauantragsunterlagen, z.B. als Bürotrakt, als entsprechende Beweisanzeichen zu bewerten sind, auch für eine nur teilweise Zuordnung zum Unternehmen. Gleiches gilt für die betriebliche Versicherung eines Gegenstandes, den Kauf oder Verkauf unter dem Firmennamen sowie die bilanzielle und ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes.

Praktische Konsequenzen und Empfehlung

Unternehmen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit dennoch eine rechtzeitige Mitteilung an das Finanzamt vornehmen. Diese Mitteilung sollte idealerweise innerhalb der Regelabgabefrist für die Umsatzsteuererklärung erfolgen, um Missverständnisse und mögliche Komplikationen zu vermeiden.

Anwendung der neuen Grundsätze

Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 17. Mai 2024 sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bisher gültige BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014 wurde mit dem neuen Schreiben aufgehoben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde ebenfalls entsprechend angepasst.

Das vollständige BMF-Schreiben kann auf der Homepage des BMF heruntergeladen werden. Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass sie die neuen Vorgaben kennen und umsetzen, um ihren Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Fazit

Die neue Regelung des BMF zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen bringt Klarheit und erhöht die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige. Unternehmen sollten die neuen Anforderungen beachten und die entsprechenden Zuordnungsentscheidungen rechtzeitig und korrekt dokumentieren, um den Vorsteuerabzug sicherzustellen. Eine frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater kann dabei helfen, die Vorgaben optimal umzusetzen und mögliche Fallstricke zu vermeiden.

Leasing-Sonderzahlung als Betriebsausgabe: Klärung durch den Bundesfinanzhof

Die steuerliche Behandlung von Leasingzahlungen, insbesondere von Leasing-Sonderzahlungen, wirft häufig Fragen auf. Besonders relevant wird dies, wenn ein Fahrzeug sowohl privat als auch beruflich genutzt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 12. März 2024 ein Urteil gefällt, das Klarheit darüber schafft, wie diese Zahlungen aufgeteilt werden müssen.

Hintergrund des Urteils

In dem verhandelten Fall ging es um die Frage, ob Leasing-Sonderzahlungen, die zur Senkung der laufenden Leasingraten beitragen, zeitanteilig auf die Monate der Nutzung aufzuteilen sind oder ob sie bei einer Einnahmenüberschussrechnung vollständig im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden müssen.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass Leasing-Sonderzahlungen für ein anteilig betrieblich genutztes Fahrzeug unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung auf die jeweiligen Monate der Nutzung aufzuteilen sind. Diese Regelung gilt vorausgesetzt, dass die laufenden Leasingraten durch die Sonderzahlungen gesenkt wurden.

Praktische Umsetzung

  1. Feststellung der Gesamtkosten:
    • Zunächst sind die jährlichen Gesamtaufwendungen inklusive aller fixen Kosten und der Abschreibung zu ermitteln. Hierzu gehört auch die anteilige Leasing-Sonderzahlung, die auf die Gesamtnutzungsdauer verteilt wird.
  2. Aufteilung der Kosten:
    • Diese Gesamtkosten sind anschließend in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen.
    • Der Aufteilungsmaßstab für einen PKW ist die Relation der beruflich und privat gefahrenen Kilometer zur Gesamtstrecke.

Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen

  • Betriebliche Nutzung unter 10 %:
    • Ergibt sich ein beruflicher Nutzungsanteil von unter 10 %, ist das Fahrzeug zwingend dem Privatvermögen zuzuordnen.
    • In diesem Fall können die Kosten für das Fahrzeug nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, sondern nur im Wege der Nutzungseinlage.

Wichtiger Hinweis des BFH

Der BFH stellte klar, dass im vorliegenden Fall nicht darüber entschieden wurde, ob die Leasing-Sonderzahlung eventuell als vorab entstandene Werbungskosten auf der Basis einer beabsichtigten künftigen Nutzung in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hätte berücksichtigt werden können. Hierzu wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren.

Fazit

Die Entscheidung des BFH bringt Klarheit in die Aufteilung und steuerliche Behandlung von Leasing-Sonderzahlungen für Fahrzeuge, die sowohl privat als auch beruflich genutzt werden. Unternehmer und Selbstständige sollten dieses Urteil beachten und die Kostenaufteilung entsprechend der tatsächlichen Nutzung vornehmen. Für spezifische Fragen oder komplexe Sachverhalte ist die Beratung durch einen Steuerberater ratsam, um eine korrekte und vorteilhafte steuerliche Behandlung zu gewährleisten.

Die Bedeutung und Anwendung des Faktorverfahrens nach § 39f EStG

Die Lohnsteuer wird in Deutschland durch verschiedene Steuerklassen ermittelt, die sich nach dem Familienstand und den Einkommensverhältnissen der Steuerpflichtigen richten. Für Ehegatten gibt es die Möglichkeit, zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV zu wählen. Seit 2010 bietet das Faktorverfahren nach § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) eine weitere Option, die insbesondere für Ehegatten mit unterschiedlich hohen Einkommen vorteilhaft sein kann.

Was ist das Faktorverfahren?

Das Faktorverfahren erlaubt es Ehegatten, die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu wählen, anstatt die Steuerklassenkombination III/V zu nutzen. Ziel ist es, die Lohnsteuerlast gerechter auf beide Ehegatten zu verteilen und somit eine spätere Steuernachzahlung bei der Einkommensteuerveranlagung zu vermeiden. Der Faktor wird auf Antrag der Ehegatten vom Finanzamt berechnet und gilt, solange er nicht geändert wird, bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Antragstellung folgt.

Berechnung des Faktors

Der Faktor wird nach der Formel Y : X berechnet:

  • Y ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5 EStG), unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 EStG genannten Abzugsbeträge.
  • X ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten.

Der Faktor wird vom Finanzamt auf drei Nachkommastellen genau und ohne Rundung ermittelt. Der berechnete Faktor wird dann auf die Steuerklasse IV angewendet, wodurch die Lohnsteuer für jeden Ehegatten anteilig nach dem gemeinsamen Einkommen und den Steuerabzügen berechnet wird.

Vorteile des Faktorverfahrens

Das Faktorverfahren bietet mehrere Vorteile:

  1. Gerechtere Steuerverteilung: Durch die Berechnung eines Faktors, der das gemeinsame Einkommen berücksichtigt, wird die Steuerlast gerechter auf beide Ehegatten verteilt. Dies kann insbesondere bei unterschiedlich hohen Einkommen vorteilhaft sein.
  2. Vermeidung von Nachzahlungen: Bei der Steuerklassenkombination III/V kann es häufig zu hohen Steuernachzahlungen kommen, da die Steuerklasse III einen geringeren Lohnsteuerabzug hat. Das Faktorverfahren hilft, solche Nachzahlungen zu vermeiden, indem es bereits während des Jahres eine genauere Steuererhebung ermöglicht.
  3. Geringere Steuerbelastung: Die Steuerklasse V hat keinen Grundfreibetrag, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Durch das Faktorverfahren wird dieser Nachteil ausgeglichen.

Anwendung und Anforderungen

Um das Faktorverfahren anzuwenden, müssen beide Ehegatten gemeinsam einen Antrag beim Finanzamt stellen. Dabei sind die folgenden Punkte zu beachten:

  • Der Faktor gilt nur, wenn er kleiner als 1 ist.
  • Die Berechnung des Faktors berücksichtigt nur die Jahresarbeitslöhne der ersten Dienstverhältnisse sowie bestimmte Freibeträge (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 EStG).
  • Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) werden im Faktorverfahren nicht berücksichtigt.
  • Änderungen des Faktors sind möglich, wenn sich die maßgeblichen Jahresarbeitslöhne ändern.

Fazit

Das Faktorverfahren nach § 39f EStG bietet eine sinnvolle Alternative zur herkömmlichen Steuerklassenkombination III/V für Ehegatten. Durch eine gerechtere Verteilung der Steuerlast und die Vermeidung von hohen Nachzahlungen wird es attraktiver, insbesondere für Paare mit unterschiedlichen Einkommen. Wer von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, sollte gemeinsam mit seinem Steuerberater prüfen, ob und wie das Faktorverfahren die individuelle Steuerlast optimieren kann.