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Solidaritätszuschlag: Kein Abzug fiktiver Gewerbesteuer

Solidaritätszuschlag: Kein Abzug fiktiver Gewerbesteuer

Bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags wird nur gezahlte Gewerbesteuer berücksichtigt. Ein Abzug „fiktiver“ Gewerbesteuer kommt nicht in Betracht.

Hintergrund

Die Kläger der beiden Streitfälle erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatten sie nicht und mussten deshalb keine Gewerbesteuer zahlen. Die Kläger beantragen beim Finanzamt trotzdem die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuer, soweit es um den Solidaritätszuschlag ging. Ihre Begründung: Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften seien sonst gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt. Die tarifliche Einkommensteuer und damit auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag vermindern sich bei gewerblichen Einkünften um einen bestimmten Prozentsatz des Gewerbesteuermessbetrags.

Entscheidungen

In beiden Fällen wurden die Klagen vom Finanzgericht abgewiesen. Die Richter werten die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als eine Kompensation für die Zusatzbelastung, die bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften mit der Erhebung der Gewerbesteuer einhergeht. Diese Ungleichbehandlung gegenüber anderen Einkunftsarten ist gerechtfertigt; das gilt auch für die an die Minderung der Einkommensteuer anknüpfende Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.

Bundesverfassungsgericht wird sich mit dem Solidaritätszuschlag beschäftigen

FG Niedersachsen legt BdSt-Musterverfahren vor

Das Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler zum Solidaritätszuschlag wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, teilt am 21.08.2013 das Niedersächsische Finanzgericht mit. „Nun wird das Bundesverfassungsgericht prüfen, ob die Steuerzahler zu Unrecht noch immer den ungeliebten Soli zahlen müssen. Die Parteien sollten die Zweifel des Finanzgerichts an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zum Anlass nehmen, schnellstmöglich den Ausstieg aus dem Soli zu verkünden“, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, den erneuten Vorlagebeschluss.

In seinem Musterverfahren weist der Bund der Steuerzahler unter anderem auf folgende Aspekte hin, die einer verfassungsmäßigen Erhebung des Solidaritätszuschlags entgegenstehen:

  • Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe und darf als solche nicht dauerhaft erhoben werden. Der Soli steht nur dem Bund zu und stört damit die verfassungsrechtlich verankerte Finanzverfassung, die die Steuereinnahmenverteilung zwischen Bund, Länder und Gemeinden regelt.
  • Aufgrund verschiedener Vorschriften im Einkommensteuergesetz ergibt sich eine unterschiedlich hohe Belastung mit dem Soli bei unterschiedlichen Einkunftsarten. So sind beispielsweise gewerbliche Einkünfte und ausländische Einkünfte bevorteilt. Damit wird der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eingehalten. (*)

Auch das Niedersächsische Finanzgericht hat am 21.08.2013 in einer mündlichen Verhandlung diese Punkte aufgegriffen. Im Ergebnis ist der „Soli“ für die niedersächsischen Richter damit verfassungswidrig und deshalb legen sie das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor.

Reiner Holznagel: „Abermals muss das Bundesverfassungsgericht über eine Steuer entscheiden, weil der Gesetzgeber ohne Rücksicht auf die Verfassung an einer sprudelnden Einnahmequelle festhält. Der Soli ist aber kein Spielball der Politiker und er darf auch nicht für die Ewigkeit festgezurrt werden. Deshalb wäre es gut, wenn die obersten Richter einen Abbaupfad vorgeben würden.“

(*) Das Niedersächsische Finanzgericht hält den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig, weil gleichgelagerte Sachverhalte ungleich behandelt werden. Dies stellt einen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Das Gericht zeigt dies an einem Arbeitnehmerfall auf. Im Beispielsfall leben beide Arbeitnehmer in Deutschland, sind beim selben Arbeitgeber tätig und erzielen gleich hohe Einkünfte. Der Unterschied besteht darin, dass der eine Arbeitnehmer in Deutschland und der andere nur wenige Meter über die Grenze in einer Zweigstelle in Liechtenstein arbeitet. Durch die Anrechnung der in Liechtenstein gezahlten Einkommensteuer mindert sich die Bemessungsgrundlage für die deutsche Einkommensteuer, was wiederum zu einer niedrigeren Festsetzung des Solidaritätszuschlags führt. Dies ist sachlich aus Sicht des Gerichts nicht zu rechtfertigen.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 21.08.2013

Niedersächsisches Finanzgericht hält Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat am 21. August 2013 in dem Klageverfahren 7 K 143/08 entschieden, dass das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt wird, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind.

Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – z. B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) – wird Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liegt nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vor. Damit verstößt die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in diesem Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiell-rechtliche Prüfung vorgenommen (BVerfG, Beschluss vom 08.09.2010 – Az. 2 BvL 3/10). Der Vorlagebeschluss des 7. Senats vom 21.08.2013 stützt sich nunmehr auf die oben dargestellten neuen rechtlichen Erwägungen.

Die Begründung der Entscheidung und das Az. des BVerfG werden demnächst auf der Internetseite des Niedersächsischen Finanzgerichts veröffentlicht.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 22.08.2013

Niedersächsisches Finanzgericht verhandelt erneut zum Solidaritätszuschlag im VZ 2007

Die Vorsitzende des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts hat das Verfahren 7 K 143/08 terminiert. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit eines Solidaritätszuschlagsbescheides, der für den VZ 2007 ergangen ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wird der Senat insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes (Solidaritätszuschlaggesetz v. 23.06.1993 – BGBl I 1993, 944, 975) in der im Streitjahr 2007 geltenden Fassung prüfen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte in dem Verfahren 7 K 143/08 bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob das Solidaritätszuschlaggesetz gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. In diesem Beschluss hatte der 7. Senat die Auffassung vertreten, die Erhebung des Solidaritätszuschlags im VZ 2007 sei verfassungswidrig.

Nachfolgend hat das BVerfG mit Beschluss vom 08.09.2010 (Az. 2 BvL 3/10) den Vorlagebeschluss für unzulässig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts habe sich nicht hinreichend mit der Reichweite der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu einer Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt. Das vorlegende Gericht habe in seinem Beschluss keine Aspekte aufgezeigt, die das BVerfG in seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Überprüfung von Ergänzungsabgaben noch nicht berücksichtigt habe. Die Vorlage veranlasse deshalb das BVerfG nicht zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung.

Die Sache ist nunmehr erneut terminiert auf

Mittwoch, 21. August 2013 um 12.15 Uhr im Sitzungssaal 3.

Quelle: FG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.07.2013 zum Beschluss 7 K 143/08 vom 25.11.2009

Solidaritätszuschlag im August vor Gericht

Der immerwährende Soli nun doch vor dem Aus?

Das Niedersächsische Finanzgericht wird sich voraussichtlich Ende August 2013 erneut mit dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren zum Solidaritätszuschlag befassen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass das Finanzgericht – wie bereits im Jahr 2009 – wieder das Bundesverfassungsgericht einschaltet.

Die Karlsruher Richter beurteilten die Vorlage im Jahr 2010 als unzulässig. Inhaltlich hatte sich das Bundesverfassungsgericht daher mit dem Solidaritätszuschlag nicht befasst. „Behauptungen, die Karlsruher Richter hätten den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt, sind daher unredlich“, erklärt Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler.

Im Fall verlangt der Kläger die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2007, soweit darin ein Solidaritätszuschlag festgesetzt worden ist. Der Kläger macht geltend, dass der Solidaritätszuschlag lediglich eine Ergänzungsabgabe ist, um Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt abzudecken. Der Soli darf daher nicht dauerhaft erhoben werden. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Auffassung und legte die Frage per Normenkontrollantrag daher dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Vorlage für unzulässig und gab das Verfahren so an das Finanzgericht zurück. Nun haben die niedersächsischen Richter die Möglichkeit, die Vorlage nachzubessern und das Bundesverfassungsgericht erneut einzuschalten, denn inhaltlich hatte sich das Verfassungsgericht zum geltenden Solidaritätszuschlag noch nicht geäußert.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 24.07.2013

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Wahlkampfversprechen der Koalitionsparteien zu zaghaft

Der Wahlkampf hat als Thema die Abschaffung des Solidaritätszuschlags entdeckt. Doch die Vorschläge der Parteien muten wenig ambitioniert an. Den Wahlkämpfern schwebt ein stufenweiser Abbau bis 2019 vor. Der Bund der Steuerzahler indes fordert schon lange eine zügige Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Die jetzt vorgetragenen Pläne kritisiert der BdSt als zu zaghaft.

„Der Aufbau Ost ist auf einem guten Weg und wird bis 2019 wie vereinbart fortgeführt. Der Solidaritätszuschlag ist allerdings überholt. Er beschert dem Fiskus pro Jahr geschätzte Einnahmen von 12-14 Milliarden Euro, ohne das eine Zweckbindung zum Aufbau Ost besteht. Der Soli kann daher mit Blick auf die Rekordsteuereinnahmen abgeschafft werden“, begründet Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, die Forderung des BdSt.

Die Steuerzahler haben schließlich die hohen Einnahmen des Fiskus hart erarbeitet und verdienen endlich eine Entlastung. Die Abschaffung des Solis wäre eine passende Antwort der Politik.
In Beispielrechnungen führt der Bund der Steuerzahler aus, welche Auswirkungen die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Steuerzahler nach sich ziehen würde. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 50.000 Euro würde beispielweise ein Single um 538 Euro jährlich entlastet werden.*

Ein weiteres Argument für einen schnellen Abbau des Solis ist, dass es dafür keine Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Bundestag könnte die Abschaffung schnell und zügig umsetzen. Die Politik ist jetzt gefordert, nicht nur Wahlkampfgetöse von sich zu geben, sondern die Bürger mit Taten zu überzeugen.

Weitere Beispielrechnungen: Auswirkungen Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Beispiel I*
Jahresbruttoeinkommen: 30.000 Euro
Solidaritätszuschlag: 220 Euro

Beispiel II*
Jahresbruttoeinkommen: 50.000 Euro
Solidaritätszuschlag: 538 Euro

Beispiel III*
Jahresbruttoeinkommen: 75.000 Euro
Solidaritätszuschlag: 1.078 Euro

*Single, keine Kinder, konfessionslos, Einkommensteuertarif 2013

PM vom 18.03.2013, Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Bild: Geldturm_Moon_Fotolia

BdSt fordert Gesetzes-Initiative zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Der Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (BdSt) fordert eine Entlastung der Steuerzahler durch die Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Die kommende Steuerschätzung wird für das laufende und die zukünftigen vier Jahre Steuereinnahmen auf Rekordniveau prognostizieren. “Es ist an der Zeit, dass Bürger und Unternehmen endlich steuerlich entlastet werden”, fordert Reiner Holznagel, Präsident des BdSt.

Auch aufgrund der kalten Progression nimmt der Fiskus enorm viel Geld ein. Durch die Blockadehaltung der SPD scheint der Abbau der kalten Progression leider gescheitert zu sein. Deswegen muss statt dessen der Solidaritätszuschlags gestrichen werden. “Die Abschaffung oder zumindest der Abbau des Solis ist schnell und unkompliziert machbar. Denn die Einnahmen aus dem Soli stehen allein dem Bund zu, daher würde eine einfache Mehrheit im Parlament genügen”, so Holznagel.

Der BdSt macht deutlich, dass durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags 2013 rund 14 Mrd. Euro bei den Steuerzahlern bleiben würden. Im Einzelfall könnte ein Steuerzahler mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro je nach Steuerklasse von rund 370 Euro Entlastung im Jahr ausgehen. Weitere Beispiele finden Sie hier zum Download (Berechnungsbeispiele).

“Der Abbau des Solis wäre ein deutliches Signal der Bundesregierung, endlich ihre Versprechen nach steuerlichen Entlastung einzulösen. Zudem würde damit auch die Binnenkonjunktur in Deutschland gestärkt werden. Gerade bei abflauender Wirtschaftskraft ist eine entschlossene Politik gefragt. Im Bundestag haben CDU/CSU und FDP die Mehrheit, jetzt müssen sie handeln”, fordert Holznagel abschließend.

Hintergrund:

Das häufig angebrachte Argument, der Soli müsse bestehen bleiben, da er den Aufbau Ost finanziere, ist schlicht falsch, da kein Sachzusammenhang zwischen Solidaritätszuschlag und Solidarpakt II besteht. Der Soli wurde 1991 als Ergänzungsabgabe eingeführt. Der Zweck dieser Abgabe ist, dass sie zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs eingesetzt wird. Da die Einnahmen aus dem Soli aber in den allgemeinen Haushalt fließen, stehen sie nicht ausschließlich für Ausgaben des Solidarpakts zur Verfügung. Wird dennoch ein rechnerischer Vergleich angestellt, so werden kommendes Jahr 14 Mrd. Euro durch den Solidaritätszuschlag eingenommen, aber nur 6,5 Mrd. Euro an Solidarpaktmitteln ausgegeben. Die Soli-Einnahmen übertreffen also um rund 7,5 Mrd. Euro die Ausgaben für den Aufbau Ost. Diese Schere wird bis 2019 noch weiter auseinandergehen.

Hier finden Sie Audio-O-Töne von Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler
Bund der Steuerzahler Deutschland e. V. (BdSt)

Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig

Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungswidrig

Kernaussage

Das Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 ist jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte der Solidaritätszuschlag zur Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Einheit entstandenen finanziellen Belastungen dienen. Dieser verfolgte Zweck ist auch nach der Laufzeit von bis dahin 13 Jahren nicht erreicht. Erst wenn der Zweck erreicht ist und die Abgabe zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke dient, kann der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig werden.

Sachverhalt

In den beiden Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt. Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag von Anfang an verfassungswidrig sei, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden ist. Die Finanzgerichte wiesen die Klagen jeweils ab. Auch vor dem BFH hatten die Klägerinnen keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bund darf den Solidaritätszuschlag als sog. Ergänzungsabgabe zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer erheben. Die Abgabe höhlt wegen ihrer Höhe (Aufkommen im Jahr 2005 ca. 10,3 Mrd. EUR, im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. EUR) nicht die dem Bund und den Ländern gemeinsam zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer aus, sondern steht hierzu in einem angemessenen Verhältnis. Das Solidaritätszuschlagsgesetz musste auch nicht von Anfang an befristet werden, die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnen oder eine konkrete Zweckbindung der Einnahmen festlegen. Durch Zeitablauf ist das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden, denn an der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteiligt sich der Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beträgen. Der mit der Einführung verfolgte Zweck ist daher weiterhin einschlägig. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke ist zumindest bis zum Jahr 2007 nicht auszugehen.

Konsequenz

Sofern Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag ab 2007 mit dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die nunmehr vom BFH entschiedenen Verfahren eingelegt wurden, dürften diese nunmehr als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Urteile verdeutlichen jedoch, dass der Solidaritätszuschlag zumindest zukünftig verfassungswidrig werden könnte.