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Deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage soll einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen dienen.

  • Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen.
  • Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.
  • Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden.

Quelle: BMF online

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen

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Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen

unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom 17. Oktober 2007 – I R 96/06 – (BStBl II 2008 S. 953)

DBA können unterschiedliche Regelungen enthalten, um zu verhindern, dass die Abkommensanwendung zur Nichtbesteuerung von Einkünften bzw. zur ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen führt. Je nach Ausgestaltung dieser Bestimmungen unterscheidet man hauptsächlich zwischen Rückfall- bzw. Subject-to-tax-Klauseln (Besteuerungsvorbehalten), Remittance-base-Klauseln (Überweisungsklauseln) und Switch-over-Klauseln (Umschaltklauseln). Diese Klauseln sind vorrangig vor den nationalen Vorschriften (u. a. § 50d Abs. 8 und 9 EStG) anzuwenden.

Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin

www.bundesfinanzministerium.de
POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin
Nur per E-Mail
Oberste Finanzbehörden
der Länder
nachrichtlich:
Bundeszentralamt für Steuern
Bundesfinanzakademie im
Bundesministerium der Finanzen
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 20. Juni 2013
BETREFF Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und Switch-over-Klauseln nach den
Doppelbesteuerungsabkommen unter Berücksichtigung des Urteils des BFH vom
17. Oktober 2007 -I R 96/06 -(BStBl 2008 II S. 953)
BEZUG TOP 3.1 der Sitzung ASt II/13 vom 4. bis 6. Juni 2013;
Mein Schreiben vom 17. Mai 2013
– IV B 2 – S 1300/09/10006 –
GZ IV B 2 – S 1300/09/10006
DOK 2013/0539717
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gilt hinsichtlich der Anwendung von Subject-to-tax-, Remittance-base- und
Switch-over-Klauseln nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Folgendes:
1. Allgemeines
DBA können unterschiedliche Regelungen enthalten, um zu verhindern, dass die Abkommensanwendung zur Nichtbesteuerung von Einkünften bzw. zur ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen führt. Je nach Ausgestaltung dieser Bestimmungen
unterscheidet man hauptsächlich zwischen Rückfall- bzw. Subject-to-tax-Klauseln
(Besteuerungsvorbehalten), Remittance-base-Klauseln (Überweisungsklauseln) und Switchover-Klauseln (Umschaltklauseln). Diese Klauseln sind vorrangig vor den nationalen
Vorschriften (u. a. § 50d Absatz 8 und 9 EStG) anzuwenden.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1300 / 09 / 10006 vom 20.06.2013

 

 

 

 

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Basis for negotiation for agreements for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen.

Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.

Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden. Sie steht in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

Mehr zum Thema

  • Basis for negotiation for agreements for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital
  • Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Doppelbesteuerungsabkommen: Abfindungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

Zur Frage der Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen in den Fällen des Wegzugs von Arbeitnehmern bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die Prüfung, ob und zu welchem Zeitpunkt der inländische Wohnsitz tatsächlich mit steuerrechtlicher Wirkung aufgegeben worden ist, ist im Veranlagungsverfahren für das Jahr des Wegzugs unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls abschließend zu prüfen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Auszahlung auf ein nachfolgendes Kalenderjahr hinausgeschoben wird. Ggf. ist für das Jahr des Wohnsitzwechsels der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufzufordern (Hinweis auf § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) und zeitnah zu veranlagen. Bestehen Zweifel über den genauen Zeitpunkt des Wechsels ist ggf. auch für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuerklärung anzufordern. Für die Prüfung der steuerlich anzuerkennenden Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht bei inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG sind Kenntnisse des gesamten Steuerfalls erforderlich, die dem Betriebsstättenfinanzamt grundsätzlich nicht vorliegen (Hinweis auf meine Verfügung zu Wegzugsfällen vom 31.7.2006, S 1343 – 4 – StO 112). Beantragt deshalb ein bisher unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (LSt 3 E) beim Betriebsstättenfinanzamt mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz verlegt, hat das bisher für ihn zuständige FA dem Betriebsstättenfinanzamt auf entsprechende Rückfrage zu bestätigen, zu welchem Zeitpunkt der inländische Wohnsitz mit steuerlicher Wirkung aufgegeben worden ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz beispielsweise zum Jahresende 2006 aufgibt und für 2007 erstmals beschränkt einkommensteuerpflichtig wird. Erst nach Bestätigung kann das Betriebsstätten-FA über eine mögliche Steuerbefreiung nach Punkt E des Vordrucks LSt 3 E im Rahmen einer tatsächlich bestehenden beschränkten Steuerpflicht entscheiden.

Für das Jahr des Wegzugs sind deshalb Einkommensteuererklärungen anzufordern. Ich bitte darauf zu achten, dass die Angaben vollständig sind, insbesondere ausländische Einkünfte erklärt und Zeiten der Nichtbeschäftigung erläutert werden sowie die Folgerungen aus der Wohnsitzaufgabe konsequent umgesetzt worden sind (z.B. durch Einstellung der Zahlung von Kindergeld bzw. Arbeitslosengeld). Das Ergebnis der Prüfung und der Zeitpunkt des Wechsels der Ansässigkeit sind aktenkundig zu machen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ist anhand des individuell geschlossenen Abfindungsvertrags zu prüfen. Sollte in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erkennbar sein, dass der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ausschließlich auf Wunsch des Stpfl. hinausgeschoben worden ist, um weiße Einkünfte zu erzielen, bitte ich ggf. einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu prüfen und mich über derartige Fälle zu unterrichten.

Weiter ist zu prüfen, ob die Abfindung (teilweise) Bestandteile enthält, für die Deutschland auch nach Wegzug das Besteuerungsrecht hat (Hinweis auf Tz. 2.1 der Verfügung vom 26.10.2006, S 2300 – 45 – StO 211). Soweit endgültig eine (teilweise) Freistellung der Abfindungszahlung in Deutschland erfolgt, bitte ich eine Spontanauskunft an den anderen Staat über die Abfindungszahlung und die (anteilige) Freistellung im Inland zu fertigen. Hinsichtlich der Anwendung der Fünftel-Regelung bei Progressionsvorbehalt verweise ich auf § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Auf das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 14.9.2006, IV B 6 – S 1300 – 367/06, BStBl 2006l S. 532 sowie meine Bearbeitungshinweise zu Tz. 6.3 des o.a. BMF-Schreibens (Vfg. vom 26.10.2006, S 2300 – 45 – StO 211) weise ich hin. OFD Hannover, 15.12.2006, S 2369 – 24 – StO 211

Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Königreich Spanien

Die Ratifikationsurkunden wurden am 18. Juli 2012 ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen nach seinem Artikel 30 Absatz 2 am 18. Oktober 2012 in Kraft.

Das Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen tritt am 18. Oktober 2012 in Kraft (Fundstelle: BGBl. II 2012, S. 18).
Weitere Informationen unter: www.bundesfinanzministerium.de „Spanien – Staatenbezogene Informationen“

Gemäß Art. 30 Absatz 2 Buchstabe a) ist das Abkommen bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern (§§ 43 und 50a Einkommensteuergesetz [EStG]) für Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 fließen.

Bei Vorliegen einer erteilten Freistellungsbescheinigung, deren zeitlicher Umfang über den 01.01.2013 hinausgeht, kann wie folgt vorgegangen werden:

Um eine Freistellungsbescheinigung zu erhalten, die dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen entspricht, ist ein Antrag auf Änderung der aktuellen Freistellungsbescheinigung erforderlich. Dieser Antrag kann formlos erfolgen.

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen.

Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.

Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden.

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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) (PDF, 39,4 KB)

Besteuerung von fliegendem Personal entsprechend Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Abs. 3 DBA-Schweiz in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) (PDF, 39,4 KB)

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);
Besteuerung von fliegendem Personal entsprechend Ziffer 1
bis des Protokolls zu
Artikel 15 Absatz 3 DBA-Schweiz in der Fassung des Revisionsprotokolls
vom 27. Oktober 2010
GZ IV B 2 – S 1301-CHE/07/10015-03
DOK 2012/0641138
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Mit dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) der Schweizerischen
Eidgenossenschaft ist am 13. Juli 2012 die nachstehende Konsultationsvereinbarung gemäß
Artikel 26 Absatz 3 des DBA-Schweiz getroffen worden:
„Die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik
Deutschland haben im Rahmen einer Konsultation gemäß Artikel 26 Absatz 3 des
Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (hiernach: „DBA“) in der Fassung des
Revisionsprotokolls vom 27. Oktober 2010 (hiernach: „Revisionsprotokoll“) die folgende
Verständigung über die Auslegung von Ziffer 1bis des Protokolls (hiernach: „Protokoll“) zu
Artikel 15 Absatz 3 des DBA vereinbart: Seite 2
Ziffer 1bis des Protokolls zu Artikel 15 Absatz 3 des DBA legt die Einzelheiten für die
Besteuerung von Mitgliedern des Bordpersonals von im internationalen Verkehr eingesetzten
Luftfahrzeugen für die Veranlagungszeiträume/Steuerjahre 2012 bis 2016 fest. Danach übt die
Bundesrepublik Deutschland das ihr aus Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 des DBA zustehende
Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte dieser Mitglieder des Bordpersonals nicht aus,
sofern deren Ansässigkeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Anstellungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2007 und seitdem ohne Unterbrechung bestanden haben.
Hierdurch werden im Rahmen einer Übergangsregelung Nachteile gemildert, die sich für das
betroffene Bordpersonal aus einem zum 1. Januar 2007 erfolgten Wechsel des Besteuerungsrechts von der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Bundesrepublik Deutschland ergeben.
Die Regelung findet entsprechend dem Revisionsprotokoll keine Anwendung auf Einkünfte
und Einkunftsteile, bei denen sie den Eintritt einer doppelten Nichtbesteuerung zur Folge
hätte.
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit dieser Vereinbarung allerdings nicht auf das ihr nach
Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 als Tätigkeitsstaat zustehende Besteuerungsrecht verzichtet, so
dass mit dieser Übergangsregelung für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren die
rechtliche Situation wie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2006 hergestellt wird. Aus
diesem Grund wird die Steuerfreistellung in der Bundesrepublik Deutschland nur für den Teil
der Einkünfte gewährt, welcher auf nicht-deutsche Streckenanteile entfällt. Einkünfte und
Einkunftsteile, die auf Flugstreckenanteile entfallen, welche über deutschem Territorium
verlaufen, werden daher weiterhin im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht erfasst.
Ferner wird klargestellt, dass die Voraussetzung eines Anstellungsverhältnisses, welches
bereits vor dem 1. Januar 2007 und seitdem ohne Unterbrechung bestanden hat, so auszulegen
ist, dass ein Arbeitgeberwechsel zwischen Unternehmen, deren Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung sich jeweils in Deutschland befindet, innerhalb dieses Zeitraums als
unschädlich anzusehen ist. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen Arbeitgeberwechsel
innerhalb eines Konzernverbunds oder zwischen nicht miteinander verbundenen
Unternehmen handelt. Ausreichend ist insoweit, dass sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des jeweiligen anstellenden Unternehmens in der Bundesrepublik
Deutschland befindet.
Sofern von einem deutschen Finanzamt ein Nachweis der Besteuerung in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Sicherstellung der Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung
verlangt wird, ist dieser durch die Vorlage der schweizerischen Veranlagungsverfügung oder
eines vergleichbaren kantonalen Bescheids zu erbringen. Seite 3 Die Verständigung ist in beiden Vertragsstaaten ab dem Veranlagungszeitraum/Steuerjahr
2012 anzuwenden.“

Deutschland und Türkei vereinbaren Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland und Türkei vereinbaren Doppelbesteuerungsabkommen

Neues Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland und die Türkei haben im September 2011 ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen. Am 5.3.2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens in die parlamentarische Beratung eingeführt. Das neue Abkommen mit der Türkei soll rückwirkend ab dem 1.1.2011 angewendet werden.

Besteuerung von Unternehmensgewinnen

Im Doppelbesteuerungsabkommen wird (in Abschnitt 2 b des Protokolls) geregelt, dass die Bestimmung über Unternehmensgewinne (Art. 7 des Abkommens) auch für Personengesellschaften gilt. Ausdrücklich erwähnt werden in diesem Zusammenhang Sondervergütungen. Erhält ein türkischer Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Sondervergütungen in Form von Zinsen, sind diese zukünftig in Deutschland zu besteuern.

Reduzierung von Quellensteuersätzen

Die nach dem alten Abkommen geltenden Quellensteuersätze werden reduziert. Hiervon sind auch Schachtelbeteiligungen betroffen, d. h. Beteiligungen unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften am Grund- oder Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in bestimmter Mindesthöhe. Bei Dividenden sinkt der Satz für Schachtelbeteiligungen auf 5 % (bisher 15 %). Für Streubesitzdividenden sinkt der Quellensteuersatz auf 15 % (bisher 20 %). Für Zinsen wird der Satz von 15 % auf 10 % abgesenkt. Bei Lizenzen verbleibt es wie bisher bei einer Quellensteuer von 10 %. Die bislang bestehende Möglichkeit zum Abzug fiktiver Quellensteuern entfällt.

183-Tage-Regelung / Steuerbefreiung für Dividenden

Die Anwendung der 183-Tage-Regelung wird vom bisher gültigen Steuerjahr auf einen 12-Monats-Zeitraum umgestellt. Eine Steuerbefreiung für Dividenden und Unternehmensgewinne setzt nach dem neuen Abkommen voraus, dass die Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit erzielt werden. Kann dies nicht nachgewiesen werden, gilt die Anrechnungsmethode.

Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz in Kraft

Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz in Kraft

Grundlagen

Am 27.10.2010 wurde das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland
und der Schweiz (DBA-Schweiz) unterschrieben. Das unterzeichnete DBA richtete sich dabei
nach dem OECD-Standard und änderte das bereits seit 1971 bestehende DBA in wesentlichen
Punkten. Der zu seinem Inkrafttreten notwendige Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte
jedoch erst am 21.12.2011. Entgegen des ursprünglichen Zeitplans findet somit ein Teil der
Neuregelungen erst mit Wirkung ab dem 1.1.2012 Anwendung. Die wesentlichen Änderungen
des revidierten DBA lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Quellensteuererleichterungen für Dividenden

Ein Quellensteuerabzug auf Dividenden hat zukünftig bereits zu unterbleiben, wenn die im
anderen Land ansässige beteiligte Gesellschaft für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens
12 Monaten unmittelbar mindestens 10 % (zuvor: 20 %) der Anteile besitzt. Die Erleichterung
gilt für sämtliche Dividenden, die am oder nach dem 1.1.2011 fällig werden.

Schiedsklausel

Beide Staaten haben sich auf die Einführung einer Schiedsklausel als Ergänzung bzw. Erweiterung
zum Verständigungsverfahren geeinigt. Das Schiedsverfahren wird unter bestimmten
Voraussetzungen durchgeführt, wenn sich die zuständen Behörden im Fall einer abkommenswidrigen
Situation nicht im Rahmen eines Verständigungsverfahren einigen konnten.

Große Auskunftsklausel

Wesentliche Änderung des revidierten DBA ist die Vereinbarung einer sogenannten großen
Auskunftsklausel. Nach der kleinen Auskunftsklausel können nur Auskünfte erbeten oder
übermittelt werden, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Demgegenüber sieht
die große Auskunftsklausel die Übermittlung aller Auskünfte vor, die zur Anwendung des DBA
oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats über die unter das Abkommen fallenden
Steuern erforderlich sind. Auskünfte können z. B. über die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen
oder über Beweismittel, die zur steuerlichen Beurteilung erforderlich sind, angefordert
werden. Auskünfte zur Durchführung rein innerstaatlichen Rechts, wie beispielsweise Spontanauskünfte,
sind somit ebenfalls zulässig.

Konsequenz

Das nunmehr endgültig in Kraft getretene revidierte DBA ist streng zu trennen vom – auch in
der breiten Öffentlichkeit kontrovers diskutierten – Steuerabkommen zur Behandlung von Kapitalanlagen
deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz vom 21.9.2011. Dieses befindet sich
derzeit noch im Ratifizierungsprozess, wobei es unsicher erscheint, ob der Bundesrat seine
Zustimmung erteilen wird. Das Steuerabkommen, das am 1.1.2013 in Kraft treten soll, sieht
insbesondere eine Abgeltungsteuer auf zukünftige Erträge sowie eine Pauschalbesteuerung für
bislang nicht versteuerte Kapitalanlagen vor

Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz in Kraft

Revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz in Kraft

Grundlagen

Am 27.10.2010 wurde das revidierte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA-Schweiz) unterschrieben. Das unterzeichnete DBA richtete sich dabei nach dem OECD-Standard und änderte das bereits seit 1971 bestehende DBA in wesentlichen Punkten. Der zu seinem Inkrafttreten notwendige Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte jedoch erst am 21.12.2011. Entgegen des ursprünglichen Zeitplans findet somit ein Teil der Neuregelungen erst mit Wirkung ab dem 1.1.2012 Anwendung. Die wesentlichen Änderungen des revidierten DBA lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Quellensteuererleichterungen für Dividenden

Ein Quellensteuerabzug auf Dividenden hat zukünftig bereits zu unterbleiben, wenn die im anderen Land ansässige beteiligte Gesellschaft für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten unmittelbar mindestens 10 % (zuvor: 20 %) der Anteile besitzt. Die Erleichterung gilt für sämtliche Dividenden, die am oder nach dem 1.1.2011 fällig werden.

Schiedsklausel

Beide Staaten haben sich auf die Einführung einer Schiedsklausel als Ergänzung bzw. Erweiterung zum Verständigungsverfahren geeinigt. Das Schiedsverfahren wird unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, wenn sich die zuständen Behörden im Fall einer abkommenswidrigen Situation nicht im Rahmen eines Verständigungsverfahren einigen konnten.

Große Auskunftsklausel

Wesentliche Änderung des revidierten DBA ist die Vereinbarung einer sogenannten großen Auskunftsklausel. Nach der kleinen Auskunftsklausel können nur Auskünfte erbeten oder übermittelt werden, die zur Durchführung des DBA selbst notwendig sind. Demgegenüber sieht die große Auskunftsklausel die Übermittlung aller Auskünfte vor, die zur Anwendung des DBA oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaats über die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Auskünfte können z. B. über die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen oder über Beweismittel, die zur steuerlichen Beurteilung erforderlich sind, angefordert werden. Auskünfte zur Durchführung rein innerstaatlichen Rechts, wie beispielsweise Spontanauskünfte, sind somit ebenfalls zulässig.

Konsequenz

Das nunmehr endgültig in Kraft getretene revidierte DBA ist streng zu trennen vom – auch in der breiten Öffentlichkeit kontrovers diskutierten – Steuerabkommen zur Behandlung von Kapitalanlagen deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz vom 21.9.2011. Dieses befindet sich derzeit noch im Ratifizierungsprozess, wobei es unsicher erscheint, ob der Bundesrat seine Zustimmung erteilen wird. Das Steuerabkommen, das am 1.1.2013 in Kraft treten soll, sieht insbesondere eine Abgeltungsteuer auf zukünftige Erträge sowie eine Pauschalbesteuerung für bislang nicht versteuerte Kapitalanlagen vor.