Ist die Begrenzung der AfA für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß?
Kernproblem
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen grundsätzlich einem steuerlichen Abzugsverbot. Ein eingeschränkter Abzug von bis zu 1.250 EUR gilt nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein uneingeschränkter Abzug aller Kosten verbleibt in Ausnahmefällen nur bei solchen Steuerpflichtigen, die den (qualitativen) Mittelpunkt ihrer Betätigung im Arbeitszimmer haben.
Sachverhalt
Eine Lehrerin begehrte den unbegrenzten steuerlichen Abzug für ihr häusliches Arbeitszimmer, da ihr in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Darüber hinaus liege kein häusliches, sondern ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, da sich das Arbeitszimmer und die übrigen Teile der Wohnung auf unterschiedlichen Etagen befänden. Weiterhin sei die Begrenzung des steuerlichen Abzugs verfassungswidrig.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte auch diese Fallgestaltung als häusliches Arbeitszimmer und schränkte den Betriebsausgabenabzug ein. Entscheidendes Merkmal bleibt die Einbindung des Arbeitsraums in die häusliche Sphäre, d. h. die Zugehörigkeit zur Wohnung. Eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs setze regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugänglichen und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen sei. Des Weiteren wies der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den begrenzten Werbungskostenabzug zurück. Eine grob pauschalierende Höchstgrenze sei verfassungsrechtlich zulässig.
Konsequenz
Um einen unbegrenzten Werbungskostenabzug zu erreichen, sind einige Hürden zu beachten. Bei Lehrern wird es aber regelmäßig nicht möglich sein, die Einbindung in die häusliche Sphäre durch (dauerhaften) Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften aufzuheben.