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Keine Steuerbefreiung bei letztwilliger Zuwendung eines Wohnrechts

Keine Steuerbefreiung bei letztwilliger Zuwendung eines Wohnrechts

Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims liegt nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum erwirbt.

Hintergrund
A wurde von ihrem Ehemann E neben dessen beiden Kindern aus erster Ehe zu einem Drittel als Miterbin eingesetzt. Zum Nachlass gehörte ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des E wurde das Eigentum jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen und der A unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt, die die Eheleute gemeinsam bewohnt hatten.

Das Finanzamt ging bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer davon aus, die Steuerbefreiung für Familienheime sei auf den Erwerb von bloßen Wohnungsrechten nicht anwendbar. Die Regelung setze voraus, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das „Eigentum oder Miteigentum“ an der Immobilie erwerbe. Das Finanzamt bezog daher den Kapitalwert des der A eingeräumten Wohnungs- und Mitbenutzungsrechts in die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ein. Dem folgte das Finanzgericht unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut und wies die Klage ab.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof ist ebenfalls der Auffassung, dass ein von der Erbschaftsteuer befreiter Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen nur vorliegt, wenn der länger lebende Ehegatte endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an der Immobilie erwirbt. Die letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts ist nicht begünstigt.

Der Bundesfinanzhof verweist auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Dass A die Wohnung weiterhin nutzt, ist unerheblich. Eine Auslegung gegen den Gesetzeswortlaut lehnt der Bundesfinanzhof ab. Denn nach dem Gesetzeszweck soll nur derjenige in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, der endgültig das Eigentum erhält. Das folgt auch aus der Vorschrift, die den Wegfall der Steuerbefreiung für den Fall vorsieht, dass der überlebende Ehegatte das Familienheim aufgrund einer Verfügung des Erblassers auf einen Dritten oder im Rahmen der Nachlassteilung auf einen Miterben überträgt.

Investmentfonds und Steuerbefreiung

Investmentfonds und Steuerbefreiung

Kernaussage
Besteht zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe, können Dividenden nicht aufgrund von Steuerkontrolle der Steuerpflicht unterliegen. Die nationalen Gerichte entscheiden, ob das jeweilige Informationsaustauschverfahren eine Überprüfung des Investmentfonds gestattet.

Sachverhalt
Das polnische Körperschaftsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung für Investmentfonds vor, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in Polen befindet. Der Kläger, ein amerikanischer Investmentfonds mit Beteiligungen an polnischen Gesellschaften, beantragte beim Finanzamt für die Jahre 2005 und 2006 die Erstattung der pauschalen Körperschaftsteuer von 15 %, die auf die Dividenden erhoben wurde. Die Dividenden wurden von in Polen ansässigen Gesellschaften an den Fond gezahlt. Der Antrag wurde abgelehnt. Darauf wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht eingelegt. Das Gericht wandte sich daraufhin an den EuGH mit der Bitte um Prüfung, ob die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Dividenden an polnische Empfänger sowie an Drittstaatenfonds das Unionsrecht verletze.

Entscheidung
Die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit unterschiedlichen Wohnorten stelle eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs dar, so die Richter. Eine wirksame Beschränkung sei nur zulässig, wenn die Überprüfung der Bedingungen für den Steuervorteil von behördlichen Auskünften des Drittstaates abhinge und diese nicht durch vertragliche Verpflichtungen zur Auskunftserteilung zu erhalten seien. Zwischen Polen und der USA bestehe eine solche vertragliche Verpflichtung. Die nationalen Gerichte müssten daher entscheiden, ob das konkrete Informationsaustauschverfahren eine geeignete Überprüfung durch die polnische Steuerbehörde ermöglicht. Potenzielle Steuermindereinnahmen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine derartige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit.

Konsequenz
Einschränkungen von Steuerbefreiungen, bei denen Steuerinländer und Steuerausländer unterschiedlich behandelt werden, unterliegen strengen unionsrechtlichen Vorgaben. Eine Benachteiligung von Steuerausländern kann nicht mit der Begründung von möglichen Steuerausfällen begründet werden, wenn der Staat gleichzeitig geeignete Informationen über die tatsächliche Besteuerung der Dividende erlangen kann.

Steuerbefreiung für heilberufliche Tätigkeiten

Steuerbefreiung für heilberufliche Tätigkeiten

Einführung
Ärzte, Heilpraktiker und andere im Umsatzsteuergesetz (UStG) explizit aufgeführte Heilberufe sind steuerbefreit, sofern sie Leistungen erbringen, die der Behandlung von Krankheiten dienen, also ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Allerdings kommt die Befreiung auch für weitere, nicht im UStG aufgelistete Berufsgruppen in Betracht, wenn diese eine heilberufliche Tätigkeit ausüben, die den explizit im UStG bezeichneten Berufen ähnlich ist. In der Praxis ist die Abgrenzung schwierig und häufig Gegenstand der Rechtsprechung.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. gibt in einer aktuellen Verfügung, ergänzend zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), einen Überblick über die Gesundheitsberufe, die eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausüben und solche, für die dies nicht zutrifft (z. B. Augenoptiker). Sofern eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist diese nach Ansicht der OFD jedoch nur befreit, wenn sie aufgrund einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder im Rahmen einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme erbracht wird.

Konsequenzen
Unternehmen, die in der Gesundheitsbranche tätig sind, können mit Hilfe der Verfügung klären, ob sie eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit ausüben. Hinsichtlich des weiterhin nötigen Nachweises der medizinischen Indikation der konkreten Behandlung ist jedoch derzeit umstritten, ob statt der von der OFD geforderten ärztlichen Verordnung auch andere Nachweise, z. B. ein Gutachten, anzuerkennen sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) wird demnächst hierzu eine Entscheidung fällen. Sofern die Befreiung also alleine aufgrund des fehlenden Nachweises versagt wird, ist zu prüfen, ob der Nachweis in anderer Form erbracht werden kann und gegebenenfalls ein Rechtsbehelf einzulegen ist. Die OFD lässt entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen.

Steuerbefreiung für die Pflege des Erblassers?

Steuerbefreiung für die Pflege des Erblassers?

Kernfrage

Zugunsten von Menschen, die einen anderen unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt gepflegt haben, besteht bei einem Erwerb von Todes wegen von der gepflegten Person ein sachlicher Erbschaftsteuer-Freibetrag von bis zu 20.000 EUR. Dabei handelt es sich nicht um einen Pauschalbetrag; vielmehr ist der Wert der erbrachten Leistungen, der gegebenenfalls gesondert festzustellen ist, bis zu einem Betrag von 20.000 EUR sachlich erbschaftsteuerbefreit. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr über die Voraussetzungen der Gewährung dieses Freibetrages zu befinden; insbesondere darüber, ob dessen Gewährung von der Feststellung einer Pflegestufe im Sinne der sozialrechtlichen Bestimmungen abhängig ist.

Sachverhalt

Der Kläger hatte eine ältere Dame über Jahre unentgeltlich gepflegt und von ihr 2 Eigentumswohnungen vermacht erhalten. Diese Eigentumswohnungen wurden mit einem Abschlag von 10 % für Mietwohnobjekt zur Erbschaftsteuer veranlagt. Dabei wollte das Finanzamt im Hinblick auf die Erbschaftsteuerbefreiung von Pflegeleistungen allerdings nur den (kurzen) Zeitraum anerkennen, in dem die ältere Dame zuletzt in die Pflegestufen des Sozialrechts eingestuft war, und außerdem wegen der ermäßigten Veranlagung der Eigentumswohnungen einen 10 %igen Abschlag vornehmen. Hiergegen klagte der Kläger und erhielt zuletzt vom BFH Recht.

Entscheidung

Dieser urteilte, dass es für die Gewährung des Pflegefreibetrages im Rahmen der Erbschaftsteuer gerade nicht auf die Einordnungen der gepflegten Person in die gesetzliche Pflegestufensystematik ankomme. Pflege im Sinn der Erbschaftsteuer sei bereits die dauerhafte und regelmäßige Fürsorge für das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden einer pflegebedürftigen Person. Darüber hinaus komme auch keine anteilige Kürzung des Freibetrages wegen eines gewährten Bewertungsprivilegs in Betracht. Eine entsprechende gesetzliche Regelung, wie sie für Verbindlichkeiten bestehe, existiere nicht.

Konsequenz

Die Entscheidung wirkt zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Inanspruchnahme des Pflegefreibetrages im Rahmen der Erbschaftsteuer dürfte erleichtert werden. Allerdings wird es entscheidend auf die Bewertung der Pflegeleistungen und deren Nachweis ankommen.

Welche Steuerbefreiung entscheidet über den Vorsteuerabzug?

Welche Steuerbefreiung entscheidet über den Vorsteuerabzug?

Kernaussage

Es gibt steuerfreie Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen und solche, die diesen nicht zulassen. Schwierig wird es, wenn für einen Umsatz mehrere Befreiungen in Frage kommen, die hinsichtlich des Vorsteuerabzugs nicht zum selben Ergebnis führen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, welche Steuerbefreiung letztendlich über den Vorsteuerabzug entscheidet.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, versandte 2001 und 2002 Blutplasma in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die Lieferungen stellten innergemeinschaftliche Lieferungen dar, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Allerdings ist die Lieferung von Blutplasma im Inland auch nach einer weiteren Vorschrift (§ 4 Nr. 17 UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Diese Befreiung lässt keinen Vorsteuerabzug zu. Strittig war, ob die Klägerin den Vorsteuerabzug aus dem Einkauf des Blutplasmas vornehmen konnte.

Entscheidung

Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) versagt der BFH der Klägerin den Vorsteuerabzug. Demnach besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre.

Konsequenz

Berechtigt die steuerfreie Lieferung eines Gegenstandes im Inland nicht zum Vorsteuerabzug, so bleibt dies auch so, wenn die Lieferung im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgt. Hierdurch wird verhindert, dass das im Inland gültige Verbot des Vorsteuerabzuges durch „geschickte“ innergemeinschaftliche Lieferungen ausgehebelt wird. Im Hinblick auf einen korrekten Vorsteuerabzug müssen Unternehmen, die derartige Umsätze erbringen, in der Finanzbuchhaltung zwischen innergemeinschaftlichen Lieferungen mit und ohne Vorsteuerabzug differenzieren.

Neues zur Steuerbefreiung für Altenwohnheime

Neues zur Steuerbefreiung für Altenwohnheime

Kernaussage
Für das Gesundheitswesen existieren diverse Steuerbefreiungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese sorgen regelmäßig für Streit mit den Finanzbehörden. Diesmal musste der Bundesfinanzhof (BFH) zu Altenwohnheimen Stellung beziehen.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein als gemeinnützige Körperschaft anerkanntes Altenwohnheim. Die mit den Bewohnern abgeschlossenen Heimverträge beinhalteten u. a. die Überlassung einer Wohnung, deren Reinigung, das tägliche Mittagessen sowie Pflegeleistungen (max. 14 Tage/Jahr). Streitig war, ob neben den steuerfreien Umsätzen aus der Vermietung der Wohnungen auch die Pflegeleistungen samt Nebenleistungen befreit waren (§ 4 Nr. 16d UStG). Hierzu hätten die Leistungen zu mindestens 40 % im vorangegangenen Kalenderjahr gegenüber Kranken und behinderten Menschen erbracht werden müssen. Dies verneinte das Finanzamt, da es in die Quote nur Bewohner einbezog, denen eine Pflegestufe zugeordnet war. Der Kläger berücksichtigte auch Bewohner ohne Pflegestufe, für die aber ein Arzt die Pflegebedürftigkeit bescheinigt hatte.

Entscheidung
Nach Ansicht des BFH reicht eine (einfache) Pflegebedürftigkeit, um die Steuerbefreiung zu beanspruchen. Diese setzt nicht die Feststellung einer Pflegestufe voraus. Die Richter wiesen den Fall an die Vorinstanz zurück, um zu prüfen, ob unter den genannten Voraussetzungen die Quote erreicht sei. Ebenso sollte geklärt werden, ob die diversen Nebenleistungen tatsächlich eng verbunden mit den Pflegeleistungen waren, was Voraussetzung für ihre Befreiung ist. Sollte das Finanzgericht daraufhin zu dem Ergebnis kommen, dass Leistungen nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 16d UStG) fallen, so der BFH, soll das Finanzgericht zusätzlich prüfen, ob sich nicht noch eine Befreiung nach dem geltenden EU-Recht ergibt.

Konsequenzen
Die Feststellung der Pflegestufe ist nicht mehr allein entscheidend für die Ermittlung der 40 %-Quote. Welche Nachweise aber zukünftig alternativ anerkannt werden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Hier ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zu dem Urteil Stellung bezieht. Die betroffenen Unternehmen haben ein Interesse daran, möglichst wenig Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, soweit zulässig. Dies gestaltet sich aber schwierig, wenn schon fraglich ist, ob die zugrunde liegenden Normen des UStG dem EU-Recht entsprechen. Konflikte mit der Finanzverwaltung sind dann vorprogrammiert. Angesichts der bestehenden Unsicherheit sollten die Unternehmen sich nicht scheuen, kompetenten Rat einzuholen.

Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

Steuerbefreiung für Schönheitsoperationen, Empfängnisverhütung etc.

Kernaussage
Ärztliche Leistungen sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie der Behandlung von Krankheiten dienen und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Dies kann im Einzelfall durchaus streitig sein.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. befasst sich in einer aktuellen Verfügung mit der Steuerbefreiung von Schönheitsoperationen, Schwangerschaftsabbrüchen und Empfängnisverhütungen.

Konsequenzen
Die Kombination der aufgeführten Behandlungsarten mutet etwas seltsam an, dürfte jedoch für die betroffenen Fachbereiche wichtig sein. Schönheitsoperationen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn eine medizinische Indikation nachgewiesen werden kann. Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Übernimmt jedoch die Krankenversicherung regelmäßig die Kosten, ist dies ein Indiz hierfür, so dass eine Befreiung in Frage kommt. Welche Bedeutung der Beurteilung des behandelnden Arztes hierbei beizumessen ist, muss aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz fordert im Zweifel ein separates Sachverständigengutachten. Schwangerschaftsabbrüche und Empfängnisverhütungen sind dagegen steuerfrei. Auf die gewählte Methode zur Empfängnisverhütung kommt es nicht an.

Welche Steuerbefreiung geht vor?

Welche Steuerbefreiung geht vor?

Kernaussage
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt zahlreiche Steuerbefreiungen. Da diese teilweise unsystematisch normiert sind, ist es möglich, dass für einen Umsatz mehrere Steuerbefreiungen in Frage kommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem solchen Fall zu klären, ob eine Steuerbefreiung vorrangig zu behandeln ist. Dies ist zwar im Hinblick auf die Befreiung des Umsatzes egal, hat jedoch Bedeutung für den Vorsteuerabzug. In diesem Zusammenhang hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2006 entschieden, dass die Lieferung von Zahnersatz auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte dieses Urteil erst in 2011 veröffentlicht; beabsichtigte dies aber in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, versandte 2001 und 2002 Blutplasma in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die Lieferungen waren als innergemeinschaftliche Lieferungen zu qualifizieren, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Allerdings ist die Lieferung von Blutplasma im Inland auch noch nach einer weiteren Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Nr. 17 UStG) befreit. Diese Befreiung lässt keinen Vorsteuerabzug zu. Die Klägerin wandte sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Lieferungen durch das Finanzamt nach einer Überprüfung in 2009.

Entscheidung
Das Sächsische Finanzgericht verweigert den Vorsteuerabzug. Zur Begründung verweist es auf das Urteil des EuGH, das auch in diesem Fall für anwendbar gehalten wird. Auch sieht das Finanzgericht keinen Grund, der Klägerin Vertrauensschutz zu gewähren, da die Finanzverwaltung bis zur Veröffentlichung des genannten BMF-Schreibens in 2011 in den Umsatzsteuer-Richtlinien noch den Vorsteuerabzug in derartigen Fällen zugelassen hatte.

Konsequenzen
Die Klägerin ist nun vor den BFH gezogen; die endgültige Entscheidung bleibt daher abzuwarten. Ähnliche Fälle sollten offen gehalten werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des EuGH durchaus zutreffend ist. Der EuGH hatte die Versagung des Vorsteuerabzuges u. a. damit begründet, dass die Neutralität der Umsatzsteuer nicht gegeben sei, wenn der Vorsteuerabzug allein davon abhinge, ob eine Lieferung im Inland oder über die Grenze erfolge. Ob der BFH sich gegen die „rückwirkende“ Anwendung des BMF-Schreibens ausspricht, dürfte ebenfalls fraglich sein. Hier wäre es allerdings zu begrüßen, wenn einer derartigen Praxis ein Riegel vorgeschoben würde. Es ist kaum zumutbar, dass das BMF jahrelang Zeit benötigt, um Stellung zu wichtigen Urteilen zu beziehen (aktuell z. B. zur Organschaft und zum ermäßigten Steuersatz bei der Lieferung von Lebensmitteln).

Welche Steuerbefreiung geht vor?

Welche Steuerbefreiung geht vor?

Kernaussage
Das Umsatzsteuergesetz (UStG) kennt zahlreiche Steuerbefreiungen. Da diese teilweise unsystematisch normiert sind, ist es möglich, dass für einen Umsatz mehrere Steuerbefreiungen in Frage kommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem solchen Fall zu klären, ob eine Steuerbefreiung vorrangig zu behandeln ist. Dies ist zwar im Hinblick auf die Befreiung des Umsatzes egal, hat jedoch Bedeutung für den Vorsteuerabzug. In diesem Zusammenhang hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ende 2006 entschieden, dass die Lieferung von Zahnersatz auch dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte dieses Urteil erst in 2011 veröffentlicht; beabsichtigte dies aber in allen offenen Fällen anzuwenden.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, versandte 2001 und 2002 Blutplasma in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Die Lieferungen waren als innergemeinschaftliche Lieferungen zu qualifizieren, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Allerdings ist die Lieferung von Blutplasma im Inland auch noch nach einer weiteren Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Nr. 17 UStG) befreit. Diese Befreiung lässt keinen Vorsteuerabzug zu. Die Klägerin wandte sich gegen die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Lieferungen durch das Finanzamt nach einer Überprüfung in 2009.

Entscheidung
Das Sächsische Finanzgericht verweigert den Vorsteuerabzug. Zur Begründung verweist es auf das Urteil des EuGH, das auch in diesem Fall für anwendbar gehalten wird. Auch sieht das Finanzgericht keinen Grund, der Klägerin Vertrauensschutz zu gewähren, da die Finanzverwaltung bis zur Veröffentlichung des genannten BMF-Schreibens in 2011 in den Umsatzsteuer-Richtlinien noch den Vorsteuerabzug in derartigen Fällen zugelassen hatte.

Konsequenzen
Die Klägerin ist nun vor den BFH gezogen; die endgültige Entscheidung bleibt daher abzuwarten. Ähnliche Fälle sollten offen gehalten werden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil des EuGH durchaus zutreffend ist. Der EuGH hatte die Versagung des Vorsteuerabzuges u. a. damit begründet, dass die Neutralität der Umsatzsteuer nicht gegeben sei, wenn der Vorsteuerabzug allein davon abhinge, ob eine Lieferung im Inland oder über die Grenze erfolge. Ob der BFH sich gegen die „rückwirkende“ Anwendung des BMF-Schreibens ausspricht, dürfte ebenfalls fraglich sein. Hier wäre es allerdings zu begrüßen, wenn einer derartigen Praxis ein Riegel vorgeschoben würde. Es ist kaum zumutbar, dass das BMF jahrelang Zeit benötigt, um Stellung zu wichtigen Urteilen zu beziehen (aktuell z. B. zur Organschaft und zum ermäßigten Steuersatz bei der Lieferung von Lebensmitteln).

Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen

Beteiligung an Hinterziehung in der EU steht Steuerbefreiung entgegen

Kernaussage

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn der Lieferant die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachweist. Hierzu ist u. a. der sogenannte Buch- und Belegnachweis nötig. Doch auch wenn alle erforderlichen Nachweise erbracht sind, kann die Steuerbefreiung versagt werden, wenn der Lieferant sich an einem Umsatzsteuerbetrug beteiligt.

Sachverhalt

Der Kläger lieferte Pkw nach Frankreich an ein spanisches Unternehmen, das die Fahrzeuge an Endkunden veräußerte. Der Kläger behandelte den Verkauf der Pkw als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Trotz Erbringung der erforderlichen Nachweise lehnte das Finanzamt die Steuerbefreiung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der spanische Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich nicht besteuert habe. Stattdessen habe er den Verkauf der Differenzbesteuerung unterworfen und so Umsatzsteuer hinterzogen. Der Kläger habe zur Verschleierung dieser Hinterziehung beigetragen, so dass ihm die Steuerbefreiung zu versagen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah in dem Sachverhalt einen „strukturierten Verkaufsablauf“, der dazu diente, die Erwerbsbesteuerung in Frankreich zu umgehen. Da der Kläger sich hieran wissentlich beteiligt hatte, versagten die Richter die Steuerbefreiung, obwohl die Voraussetzungen für eine Befreiung objektiv vorlagen.

Konsequenz

Wer wissentlich und strukturiert Verkäufe in der EU so abwickelt, dass er es dem Abnehmer ermöglicht, eine Hinterziehung zu verschleiern, verliert die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Dann hilft es auch nicht, wenn alle erforderlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Mag das Urteil auch im konkreten Fall nachvollziehbar sein, so lebt hierdurch die Gefahr für steuerehrliche Unternehmen auf, für das Verhalten ihrer Kunden zur Rechenschaft gezogen zu werden, wenn ihnen eine Beteiligung an einer Hinterziehung zu Unrecht unterstellt wird. Zumal der BFH es noch offen ließ, ob es für die Versagung der Steuerbefreiung ggf. auch schon ausreicht, dass dem Lieferanten lediglich bekannt ist, dass sein Kunde seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, ohne dass er diesen dabei unterstützt, seine Identität zu verschleiern.