Schlagwort-Archive: Umsatzsteuer

Ist der ärztliche Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit?

Ist der ärztliche Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit?

 

Es liegt keine von der Umsatzsteuer befreite ärztliche Heilbehandlung vor, wenn bei einer Veranstaltung einem Arzt die Anwesenheit vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet wird.

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte als Arzt u. a. Einnahmen für den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Zu seinen Aufgaben gehörte es, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte er kontinuierlich Rundgänge durchführen, um dabei frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen zu erkennen. Dazu gehörte insbesondere eine Herzsportgruppe. Diese Leistungen wertete das Finanzamt insgesamt als umsatzsteuerpflichtig. Dagegen wehrte sich der Arzt mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Die Klage hatte immerhin teilweise Erfolg. Denn zumindest die ärztliche Überwachung der Vitalwerte der Teilnehmer einer sog. Herzsportgruppe stellte nach Auffassung des Gerichts eine umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung dar.

Dagegen wertete es die notärztliche Betreuung von und die Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Vielmehr stellte sich der Arzt durch seine Anwesenheit für eventuelle Heilbehandlungen erst zur Verfügung. Gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistete er nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Die Anwesenheit bei Einsatzbereitschaft war aber nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts. Es fehlte ein Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezog. Vielmehr war völlig ungewiss, wer und ob überhaupt jemand eine ärztliche Behandlung beanspruchen wird.

Im Ergebnis konnte der Arzt deshalb die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.

Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

Umsatzsteuer: Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?

Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Leistungen ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Obwohl ein solches bei einem Laborarzt nicht besteht, sind seine Leistungen umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Ein Facharzt war für ein Laborunternehmen tätig und erbrachte dabei in erster Linie ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen und Leistungen der Befunderhebung. Ziel waren konkrete laborärztliche Diagnosen. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze den Regelsteuersatz von 19 % an, da die Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dieses ist aber Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass die Leistungen des Facharztes umsatzsteuerfrei waren. Zum einen stellen die Leistungen des Facharztes begünstigte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Zum anderen waren die vom Arzt daneben erbrachten Organisations- und Beratungsleistungen nach Ansicht des Finanzgerichts lediglich Nebenleistungen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (= Leistungen der Befunderhebung und ärztlicher Hilfestellung) teilten.

Die Steuerbefreiung setzt kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraus, wie es die Finanzverwaltung fordert. Ein solches Erfordernis konnte das Gericht weder dem Wortlaut noch der Systematik des Umsatzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entnehmen. Auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs stütze die Verwaltungsauffassung nicht.

Umsatzsteuer: Wann gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip und wann nicht?

Umsatzsteuer: Wann gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip und wann nicht?

Rund um den Jahreswechsel gelten für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip. Besonderheiten gibt es bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten.

Einnahmen gehören steuerlich in das Jahr, in dem sie zugeflossen sind. Ausgaben in das Jahr, in dem sie abgeflossen sind.

Einzige Ausnahme von diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip ist die sog. 10-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben wie Mieten, Zinsen oder Versicherungsprämien. 10-Tage-Regel heißt:

  • Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 22. und dem 31. Dezember gezahlt werden, aber das nachfolgende Jahr betreffen, werden steuerlich erst im Folgejahr angerechnet.
  • Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem 1. und dem 10. Januar für das Vorjahr gezahlt werden, werden steuerlich noch im Vorjahr berücksichtigt.

10-Tage-Regel gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Die 10-Tage-Regel greift auch bei der Umsatzsteuervorauszahlung – wenn es sich um die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember oder das vierte Quartal handelt. Hierbei gilt es allerdings, einige Besonderheiten zu beachten: Zum einen muss die Zahlung innerhalb des 10-Tage-Zeitraums geleistet werden. Zum anderen muss die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums fällig sein.

Eine weitere Besonderheit kann sich ergeben, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Dadurch verschiebt sich die Fälligkeit, die regulär am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums liegt, nach hinten. Unter solchen Bedingungen fallen Zahlungen aus dem 10-Tage-Zeitraum heraus. Sie müssen dann im späteren Zahlungsjahr abgezogen werden.

Bei falscher Anwendung der Abflussregelung kann der Betriebsausgabenabzug verlorengehen. Betroffen sind solche Fälle, in denen das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ablehnt und der Unternehmer daraufhin einen Abzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will. Nur wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann der betroffene Selbstständige die Zahlungen nachträglich noch korrekt abziehen.

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Ein GmbH-Geschäftsführer kann Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Umsatzsteuer-Festsetzung vorbringen, solange diese unter Vorbehalt steht.

Das Finanzamt nimmt X als Geschäftsführerin für Umsatzsteuer-Schulden der A-GmbH aus 2002 in Haftung. Der der Haftung zugrundeliegende Steuerbescheid wurde formell bestandskräftig. Der Einspruch der GmbH wurde zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich bestehen. Klage wurde von der GmbH nicht erhoben. Sie beantragte lediglich, den Umsatzsteuer-Bescheid zu ändern und die steuerpflichtigen Umsätze zu mindern. Über diesen Änderungsantrag hat das Finanzamt nicht entschieden.

X wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid und machte geltend, die Umsatzsteuer sei gegen die GmbH zu hoch festgesetzt worden. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, X müsse die unanfechtbar gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer gegen sich gelten lassen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf X Einwendungen gegen die Steuerschuld der GmbH geltend machen.

Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach deren Unanfechtbarkeit lässt bei einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung den Anspruch des Steuerpflichtigen (GmbH) und seines Vertreters (X) auf Änderung der Steuerfestsetzung unberührt. Beide Regelungen haben einen voneinander unabhängigen Anwendungsbereich. Auch wenn eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen mit förmlichen Rechtsbehelfen (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar und damit unanfechtbar festgesetzt ist, kann eine solche Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Ein in Haftung genommener Vertreter kann daher auf eine Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der Haftungsschuld geltend machen.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: So werden sie dem richtigen Jahr zugeordnet

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: So werden sie dem richtigen Jahr zugeordnet

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gibt es eine Sonderregelung bei Zahlungen rund um den Jahreswechsel. Welche Besonderheiten bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten sind, erklärt die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.

Hintergrund

Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, muss für die zeitliche Zuordnung seiner Betriebsausgaben das sog. Abflussprinzip beachten. Nach der „Grundregel“ müssen Ausgaben in dem Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie geleistet wurden. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie z. B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung vor: Diese Ausgaben müssen im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, selbst wenn sie beim Unternehmer schon kurze Zeit vor Beginn oder erst kurze Zeit nach Beendigung dieses Jahres abfließen. Als „kurze Zeit“ definiert die Rechtsprechung des BFH einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen vor bzw. nach dem Jahreswechsel (also vom 22.12. bis 10.1.).

Besonderheiten bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Ein Abzug abweichend geleisteter Zahlungen im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gelingt nur, wenn diese innerhalb des 10-Tages-Zeitraums fällig und geleistet worden sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Daher gilt die Abflussfiktion nicht, wenn nur die Zahlung innerhalb der kurzen Zeit nach dem Ende des Kalenderjahrs erfolgt ist, der Fälligkeitszeitpunkt aber außerhalb dieses Zeitraums liegt.

Unternehmer müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgeben, die Zahlung wird auch am 10. Tag fällig. Die Zahlungsfrist verlängert sich bis zum folgenden Werktag, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Es verlängert sich jedoch nur die Zahlungsfrist, nicht der 10-Tages-Zeitraum der Abflussfiktion.

Hat der Unternehmer seinem Finanzamt eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt, gilt eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Zeitpunkt der Fälligkeit als abgeflossen, selbst wenn das Amt den Betrag tatsächlich später einzieht. In diesen Fällen darf der Unternehmer also eine am 10.1. fällige, aber später eingezogene Umsatzsteuer-Vorauszahlung regelmäßig noch im (vorangegangenen) Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit als Betriebsausgabe verbuchen (Anwendung der Abflussfiktion).

Unternehmern kann ein Betriebsausgabenabzug ihrer Umsatzsteuer-Vorauszahlungen wegen falscher Anwendung der Abflussregelungen komplett verloren gehen. Betroffen sind die Fälle, in denen das Finanzamt einen Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung aberkennt und der betroffene Unternehmer daraufhin einen Abzug im vorangegangenen Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit erreichen will. Ein Betriebsausgabenabzug kann in diesen Fällen mangels einschlägiger Änderungsvorschrift im Vorjahr nicht mehr vorgenommen werden. Nur wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann der betroffene Unternehmer die Zahlungen nachträglich noch korrekt abziehen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb erfolgt nicht für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke und unterliegt daher nicht der Umsatzsteuer.

Hintergrund
A betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Zwischen A (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand ein Organschaftsverhältnis. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag hatte A Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden Pkw auch für private Zwecke.

A nutzte den Pkw auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Arbeitsstätte. Das Finanzamt unterwarf die Pkw-Überlassung für diese Fahrten als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (mit geschätzten 0,87 EUR je gefahrenem km). Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage mit der Begründung ab, da die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern grundsätzlich unternehmensfremden Zwecken zuzurechnen sei, müsse Entsprechendes auch für die Fahrten eines Unternehmers zwischen Wohnung und Betrieb gelten.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof lehnt die Parallelbetrachtung zu den Fahrten eines Arbeitnehmers ab. Die Pkw-Nutzung für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durch den Unternehmer ist nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Das Finanzgerichtsurteil wurde daher aufgehoben. Der Bundesfinanzhof gab der Klage statt.

Die unentgeltliche Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer und damit unternehmensfremden Zwecken. Denn es ist normalerweise Sache des Arbeitnehmers, den Ort seiner Wohnung und das geeignete Verkehrsmittel zu wählen.

Anders ist es jedoch bei den entsprechenden Fahrten des Unternehmers. Diese Fahrten sind unternehmerisch veranlasst. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, während der Arbeitszeit an der Arbeitsstätte zu sein, sodass grundsätzlich kein unternehmerischer Grund dafür besteht, ihn zwischen Wohnung und Betrieb zu befördern. Im Gegensatz dazu sucht jedoch der Unternehmer den Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Es ist nicht ersichtlich, welchem privaten Bedarf diese Fahrten dienen sollten. Sie dienen der Ausführung von Umsätzen und es besteht daher – anders bei einem Arbeitnehmer – ein unmittelbarer Zusammenhang der Fahrten zu dem Unternehmen.

Das zwischen A und der GmbH bestehende Organschaftsverhältnis bewirkt, dass die Leistungen zwischen der GmbH und A als nichtsteuerbare Innenleistungen zu behandeln sind. Die Verwendung des Pkw durch A war daher – anders als bei der entgeltlichen Überlassung an einen Arbeitnehmer – nicht als steuerbare sonstige Leistung (tauschähnliches Geschäft), sondern unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen Wertabgabe zu unternehmensfremden Zwecken zu prüfen. Hierfür ist die Sicht des Unternehmers entscheidend, die für die Fahrten auf den unmittelbaren unternehmerischen Zusammenhang hinweist.

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Einführung
Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelmäßig ertragsteuerliche Themen behandelt. Nur wenigen ist bewusst, dass es gerade Fragen des Vorsteuerabzuges von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung in sich haben. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vorsteuerabzug angepasst.

Neue Verwaltungsregelung
Auf 29 Seiten hat das BMF die Umsatzbesteuerung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer (unter anderem Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesondere die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, die unternehmerische Mindestnutzung (10 %), der Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing und die Vorsteuerkorrekturen bei Änderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offen Fällen anzuwenden.

Konsequenzen
Das Schreiben war überfällig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des BMF aus dem Jahr 2004 stammte und nur wenigen bekannt war. Gerade Unternehmer, die Firmen-Kfz auch privat nutzen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vollständigen Vorsteuerabzug nur zulässt, sofern der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zuordnet. Versäumt der Unternehmer es, die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig offen zu legen, so riskiert er sogar den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzuges. Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, so dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, sofern der Unternehmer nicht eine höhere unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das BMF lässt es unverändert zu, dass die Höhe der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Schätzung ermittelt werden kann, was in der Praxis häufig übersehen wird, obwohl dies regelmäßig Vorteile bietet. Ebenso relevant ist das Schreiben für Vereine und ähnliche Organisationen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insofern scheidet ein Vorsteuerabzug aus, so dass die Vorsteuer aufzuteilen und zudem bei Änderung der Nutzung in Folgejahren gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele.

Künstler und Umsatzsteuer

Künstler und Umsatzsteuer

Einführung
Die Erbringung kultureller Leistungen wird im Regelfall im Umsatzsteuergesetz (UStG) begünstigt, sei es durch die Gewährung von Steuerbefreiungen oder des ermäßigten Steuersatzes (7 %). Allerdings bedeutet dies nicht, dass bestimmte Tätigkeiten im Kulturbetrieb nicht auch dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegen können. Details können hier den Ausschlag geben. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. zeigt dies in einer aktuellen Verfügung auf.

Neue Verwaltungsanweisung
Die OFD gibt Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Solisten, der Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten etc. Auf Leistungen von Dirigenten ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, sofern diese nicht befreit sind. Während u. a. Intendanten, Regisseure sowie Tontechniker grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist bei Bühnen- und Kostümbildnern neuerdings zu differenzieren: Erfolgt der Auftrag ein bestimmtes Bühnenbild oder Kostüm zu entwerfen, so kommt der ermäßigte Steuersatz zum Zuge, weil dies als begünstigte Übertragung eines Urheberrechtes angesehen wird. Erfolgt die Arbeit jedoch nach konkreten Vorgaben, entfällt die Begünstigung. Die Leistungen von Artisten, Zauberern etc. sind ebenso grundsätzlich dem Regelsteuersatz zu unterwerfen; Ausnahmen sind jedoch möglich. Die Veranstaltung von Konzerten ist nur dann begünstigt, wenn durch weitere Leistungen, die in Verbindung hiermit erbracht werden, der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist nur die Leistung des einzelnen Unternehmers zu betrachten, nicht hingegen die seines Auftraggebers.

Konsequenzen
Künstler haben verständlicherweise ein Interesse daran, dass ihre Leistungen begünstigt besteuert werden. Da die Begünstigung oftmals von „Kleinigkeiten“ abhängt, ist eine genaue Prüfung erforderlich, um steuerliche Risiken durch eine Fehlbeurteilung zu vermeiden. Die Verfügung kann hierzu als Hilfe herangezogen werden.

Umsatzsteuer: Wenn die Auskunft des Finanzamtes zum Verhängnis wird

Umsatzsteuer: Wenn die Auskunft des Finanzamtes zum Verhängnis wird

Einführung
Der deutschen Umsatzsteuer unterliegen nur Leistungen, die im Inland steuerbar sind. Dies wiederum setzt voraus, dass der Ort der Leistung im Inland liegt. Allerdings bereitet die Bestimmung des Leistungsortes häufig massive Probleme. Selbst wenn aus deutscher Sicht das Problem gelöst scheint, schließt dies nicht aus, dass sich Konflikte mit ausländischen Kunden ergeben, die eine abweichende Rechtsansicht vertreten.

Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Klägerin hatte sich verpflichtet, mit der von ihr unterhaltenen Fußballmannschaft Werbeleistungen für einen schweizer Tourismusverband durchzuführen. Die Werbung wurde anlässlich von Sportveranstaltungen im heimischen Stadion erbracht. Nach Auskunft des zuständigen Finanzamts sollten die Umsätze in Deutschland steuerbar sein. Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen daraufhin mit Ausweis von deutscher Umsatzsteuer ab (circa 40.000 EUR), die in der Folgezeit bestandskräftig festgesetzt wurde. Der Tourismusverband zahlte zwar die Nettoentgelte, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellt sich gegen die Aussage des Finanzamtes. Demnach ist die erbrachte Leistung als Werbeleistung zu qualifizieren, die in der Schweiz der Umsatzsteuer unterliegt, nicht jedoch in Deutschland.

Konsequenzen
Nicht nur für diesen Fall gilt, dass auch verbindliche Auskünfte des Finanzamts zwar für einen gewissen Vertrauensschutz sorgen, dieser aber nichts nützt, wenn es vors Gericht geht. Dies gilt nicht nur für die Finanzgerichte, sondern auch für die Zivilgerichte, wie das OLG ausdrücklich betont. Gerade in der Umsatzsteuer ist, Tendenz zunehmend, zu beobachten, dass Urteile der Gerichte für die Steuerpflichtigen böse enden, die sich alleine an der Auffassung der Finanzverwaltung orientiert haben. Um sich diesem Risiko nicht unnötig auszusetzen, sollte daher bei Geschäften mit Auslandsbezug im Zweifel die umsatzsteuerliche Behandlung immer im Vorfeld geklärt und mit dem Vertragspartner abgestimmt werden. Ist dies nicht möglich, muss zumindest dafür Sorge getragen werden, dass die Bescheide nicht bestandskräftig werden, um später gegebenenfalls noch Korrekturen vornehmen zu können.

Wann unterliegt Abfall der Umsatzsteuer?

Wann unterliegt Abfall der Umsatzsteuer?

Kernaussage
Man kennt es vom Vorabend des Sperrmülls: Für die einen ist es Abfall, für die anderen hat es noch einen Wert. Und genau da geht das Problem in der Umsatzsteuer los. Denn sobald werthaltiger Müll entsorgt wird, kann dies Umsatzsteuer nach sich ziehen, sowohl für den Entsorger als auch für den Entsorgenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun zu diesem Problem erneut Stellung bezogen.

Neue Verwaltungsanweisung
Nach Ansicht des BMF stellt die Entsorgung des Abfalls durch den Entsorger eine sonstige Leistung dar, wenn der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem Abfall zudem ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor (Abfalllieferung gegen Entsorgungsleistung), wenn die Vertragspartner übereinstimmend davon ausgehen, dass der überlassene Abfall die Höhe der Vergütung für dessen Entsorgung beeinflusst hat oder umgekehrt. Das BMF grenzt den Begriff der „eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung“ durch Aufzählung von Beispielen ab, in denen der Entsorgung eine solche Bedeutung nicht zukommt. Ist eine Entsorgungsleistung gegeben, so setzt die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes entsprechende Vereinbarungen über den Wert des überlassenen Abfalls voraus.

Konsequenz
Das BMF hatte zuletzt in 2012 zu dieser Thematik Stellung genommen. Das jetzige Schreiben ist nahezu identisch zum damaligen Schreiben. Die betroffenen Unternehmen sollten sich mit dem Schreiben auseinandersetzen, da seine Grundsätze spätestens seit 2013 anzuwenden sind.