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Werbungskostenabzug bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten

Werbungskostenabzug bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten

 

Gehört eine Wohnung beiden Ehegatten, wird sie aber nur von einem beruflich genutzt, kann er die Absetzung für Abnutzung und die Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen.

 

Hintergrund

Die zusammen veranlagten Eheleute waren nichtselbstständig tätig und wohnten in einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im selben Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbst genutzten Wohnung verbunden, erwarben sie eine weitere, kleinere Wohnung. die ebenfalls im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stand. Diese Wohnung wurde jedoch nur von einem Ehegatten und ausschließlich beruflich genutzt. Die Darlehen zum Erwerb dieser Wohnung nahmen die Eheleute gemeinsam auf. Die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten beglichen sie von einem gemeinsamen Konto.

 

 

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Eheleute, dass die gesamten Kosten für die Arbeitswohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei dem die Wohnung nutzenden Ehepartner berücksichtigt werden. Das Finanzamt akzeptierte einen Abzug in voller Höhe nur für die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser). Die sog. grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere Abschreibung und Schuldzinsen) erkannte das Finanzamt lediglich i. H. v. 50 % entsprechend dem Miteigentumsanteil des Ehegatten an.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzamt zu Recht die grundstücksorientierten Aufwendungen nur i. H. v. 50 % als Werbungskosten bei dem Ehegatten berücksichtigt hat, der die Wohnung nutzte. Dieser trug die grundstücksorientierten Aufwendungen der Wohnung lediglich in Höhe seines Miteigentumsanteils von 50 %.

Erwerben Eheleute eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungskosten selbst getragen. Demgemäß sind auch die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für eine solche Wohnung, soweit sie grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten), nur entsprechend den Miteigentumsanteilen als Werbungskosten abziehbar.

Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich

Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Anteiliger Werbungskostenabzug möglich

Lädt ein Arbeitnehmer zu einer Feier ein, die sowohl einen beruflichen als auch einen privaten Anlass hat, sind die entstandenen Kosten für den Werbungskostenabzug entsprechend aufzuteilen. Der abziehbare Betrag kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen bzw. privaten Umfeld abgegrenzt werden.

Hintergrund

S war bei einer Steuerberatungs-GmbH mit rund 300 Mitarbeitern angestellt. Im Januar legte er die mündliche Prüfung ab und wurde am 19.2. zum Steuerberater bestellt. Am 17.4 hatte er seinen 30. Geburtstag. Für den 8.5. lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte zu einer Feier anlässlich der bestandenen Prüfung und seines Geburtstags ein. Von den Gästen waren 46 Arbeitskollegen, 32 Verwandte und Bekannte, dazu kam noch ein 21-köpfiger Posaunenchor.

Die Gesamtaufwendungen betrugen 3.413 EUR (pro Person rund 35 EUR). Diese teilte S nach Köpfen auf. 46 Personen (Geschäftsleitung und Berufskollegen) ordnete er dem beruflichen Bereich zu. Dementsprechend machte er 1.586 EUR (46,47 % von 3.413 EUR) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten einen Werbungskostenabzug ab, da die Feier sowohl beruflich als auch privat veranlasst war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof vertritt eine deutlich großzügigere Auffassung. Wenn Aufwendungen auf beruflichen und privaten Umständen beruhen und der erwerbsbezogene Teil nicht von untergeordneter Bedeutung ist, ist der Abzug des beruflich veranlassten Kostenanteils zulässig. Voraussetzung ist aber, dass sich dieser nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar abgrenzen lässt.

Für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Jedoch kann sich auch bei der Feier eines persönlichen Ereignisses aus den Umständen ergeben, dass die Aufwendungen gleichwohl beruflich veranlasst sind.

Bei der Einladung befreundeter Arbeitskollegen sind neben dem Anlass der Feier weitere Kriterien heranzuziehen, z. B. wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich um Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder um private Bekannte handelt. Sind die Aufwendungen gemischt veranlasst, weil Gäste aus dem beruflichen und aus dem privaten Bereich teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen.

Der Bundesfinanzhof betont, dass die Bestellung zum Steuerberater, auch wenn sie ein persönliches Ereignis darstellt, in erster Line beruflichen Charakter hat.

Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften

Kein Werbungskostenabzug für nachträgliche Schuldzinsen bei Kapitaleinkünften

Nachträgliche Schuldzinsen für die Anschaffung einer Beteiligung sind ab 2009 nicht als Werbungskosten abziehbar.

Hintergrund
X hielt ab 1999 eine wesentliche Beteiligung (15 %) an einer GmbH. In 2001 veräußerte er seine Geschäftsanteile zum Preis von 1 DM, wobei ein gewisses Eigenkapital der GmbH garantiert wurde. Hieraus ergab sich ein an den Erwerber zu leistender Ausgleichsbetrag. Um seiner Ausgleichsverpflichtung nachzukommen, verzichtete X auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens, das er bei einer Bank refinanziert hatte. Außerdem leistete er eine Sonderzahlung, die durch ein weiteres Bankdarlehen finanziert wurde.

Die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) wurden vom Finanzamt für 2005 bis 2008 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften des X aus Kapitalvermögen anerkannt. Für das Streitjahr 2009 versagte das Finanzamt jedoch den Abzug. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Das ab 2009 geltende Abzugsverbot komme nicht zur Anwendung, da die Zinsen – wegen der Veräußerung der Beteiligung bereits in 2001 – mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhingen.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hält die Sachbehandlung durch das Finanzamt für zutreffend. Er hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge wurde ab 2009 der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ausgeschlossen. Abziehbar ist lediglich noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (bei Zusammenveranlagung: 1.602 EUR). Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung sieht der Bundesfinanzhof keine Bedenken. Der Gesetzgeber hat einerseits mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte und andererseits mit der Senkung des Steuertarifs von bisher 45 % auf nunmehr 25 % bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten vorgenommen. Denn bei Kleinanlegern fallen regelmäßig nicht mehr als 801 EUR an Werbungskosten an und bei Spitzeninvestoren dürfte das Abzugsverbot durch die Senkung des Steuertarifs ausgeglichen sein.

Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts gilt das Abzugsverbot auch für den Fall, dass – nach 2009 – keine Erträge fließen. Eine einschränkende Betrachtung auf Kapitalerträge, die erst nach 2008 zufließen, ist mit dem Wortlaut und den Besonderheiten der Abgeltungsteuer nicht vereinbar.

Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke in 1-Zimmer-Apartment

Kein Werbungskostenabzug für Arbeitsecke in 1-Zimmer-Apartment

Aufwendungen für ein Arbeitszimmer können für eine nicht abgeschlossene Arbeitsecke in einem 1-Zimmer-Apartment auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Apartment aus beruflichen Gründen angemietet wurde. Entscheidend ist, dass der Raum auch zum Wohnen dient.

Hintergrund
Die von der Klägerin für eine Arbeitsecke in dem aus beruflichen Gründen angemieteten 1-Zimmer-Apartment geltend gemachten Kosten hat das Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannt, da die nicht nur geringfügige private Mitbenutzung der Abziehbarkeit auch nur eines Teiles der Aufwendungen entgegenstehe. Die in einem ansonsten privat genutzten Raum eingerichtete Arbeitsecke oder der mittels Raumteiler abgetrennte Arbeitsbereich könnten steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden. Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, für beide Streitjahre seien jeweils 1.225 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Es sei ungerecht, dass jemand, der sich kein abgetrenntes Arbeitszimmer leisten könne, zu allem Übel die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen dürfe.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weder alternativ noch anteilig bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit der Klägerin berücksichtigungsfähig sind. Dem Abzug als Betriebsausgaben steht eine aufgrund der objektiven Gegebenheiten mögliche und von der Klägerin auch so dargestellte private Nutzung des 1-Zimmer-Apartments entgegen. Das Finanzamt versagt daher unter Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbot für gemischte Aufwendungen zutreffend eine Berücksichtigung der auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei den Einkünften der Klägerin.

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“

Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes können bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Hintergrund
Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt 3 Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Entscheidung
Dies sah der 12. Senat des Finanzgerichts Münster anders und gab der Klage statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten.

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“ zulässig

Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“ zulässig

Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes können bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Hintergrund
Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt 3 Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Entscheidung
Dies sah der 12. Senat des Finanzgerichts Münster anders und gab der Klage statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten.

Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Werbungskostenabzug für Strafverteidigerkosten?

Kernaussage
Kosten im Rahmen einer Strafverteidigung sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn diese Kosten durch Handlungen ausgelöst wurden, die in einem objektiven Zusammenhang mit der Berufsausübung des Steuerpflichtigen stehen. Die zur Last gelegte Handlung muss dabei ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus veranlasst sein.

Sachverhalt
Gegen den Kläger (Steuerberater) wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, da er unter anderem Verkäufe von Aktienoptionsrechten, die gegenüber der Gesellschaft bestanden, in seiner Einkommensteuererklärung nicht angegeben hatte. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Strafprozessordnung eingestellt. Die aus dem Strafverfahren resultierenden Rechtsanwaltskosten und aufgewendeten Zinsen, die der Kläger in seiner Steuererklärung geltend machen wollte, wurden vom Finanzamt nur zu 20 % anerkannt. Hiergegen klagte er vor dem Finanzgericht Hessen.

Entscheidung
Das Finanzgericht lehnte die Klage mit der Begründung ab, dass eine Steuerhinterziehung durch falsche Angaben in der Einkommensteuererklärung eines Steuerberaters in keinem Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit steht. Die durch eine Strafverteidigung versuchte Vermeidung beruflicher beziehungsweise berufsrechtlicher Konsequenzen und eines (zukünftigen) Einnahmeverlustes heile diesen Mangel nicht. Strafverteidigerkosten im Rahmen der Verteidigung beim Vorwurf der Hinterziehung von Betriebssteuern könnten ebenfalls nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn betriebliche Mittel privat vereinnahmt oder verwendet wurden und sich dadurch die betrieblichen Steuern verringern. Darüber hinaus wurde auch der Abzug der Strafverteidigerkosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen verneint, da die Kosten geringer als die zumutbare Belastung in Höhe von 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte des Klägers waren.

Konsequenz
Strafverteidigerkosten müssen im direkten Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten abziehbar zu sein. Zielt die Strafverteidigung lediglich auf die Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen ab, ist ein Werbungskostenabzug nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug

Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug

Kernproblem
Unterhält ein Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann er Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich steuerlich geltend machen. In der Regel erfolgt das mittels der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Wird dem Arbeitnehmer jedoch ein Firmenwagen überlassen, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht, weil der Wagen ja auch als Sachbezug versteuert wird und andere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugsfähig sind. Doch hierin liegt ein Korrespondenzprinzip zur Pkw-Versteuerung, wie sich bei näherer Betrachtung zeigt. Das schließt jedoch nicht aus, dass ein Rechtsstreit trotz einer gewissen Logik bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) getragen wird.

Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer machte 45 Familienheimfahrten mit jeweils 387 km steuerlich geltend. Das zuständige Finanzamt versagte ihm jedoch den Abzug für die mit dem Firmenwagen getätigten Fahrten im Hinblick auf das im Einkommensteuergesetz geregelte Korrespondenzprinzip: Hierbei wird auf die Erhebung eines Sachbezugs für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer verzichtet, wenn dafür vom Grundsatz her (mit eigenem Wagen) ein Werbungskostenabzug in Betracht käme. Diesen wiederum untersagt dann das Gesetz im Fall des Firmenwagens, so dass weder Einnahme noch Werbungskosten vorliegen. Mit der Begründung, dass der Firmenwagen jedoch der 1 %-Regel für die Privatnutzung und der 0,03 % Regel für Fahrten zwischen Wohnung (bzw. doppeltem Haushalt) und Arbeitsstätte unterläge, zog der Arbeitnehmer vor den BFH.

Entscheidung
Der BFH konnte wegen der eindeutigen Gesetzeslage zu keinem anderen Ergebnis kommen und bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Dem liege nach Auffassung der Richter auch der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten einen tatsächlichen Aufwand voraussetze. Doch gerade der entstehe dem Arbeitnehmer nicht, wenn die Fahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt würden.

Konsequenz
Es bleibt dabei: Wird eine Familienheimfahrt wöchentlich mit dem Firmenwagen durchgeführt, passiert steuerlich nichts. Bei einer 2. Fahrt in der Woche wird’s noch schlimmer: Diese wird als Sachbezug versteuert, die Kosten gelten aber als privat verursacht und bleiben nicht abzugsfähig.

Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer: Musterverfahren ist entschieden

Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer: Musterverfahren ist entschieden

Kernproblem
Zum 1.1.2009 wurde die Abgeltungssteuer auf private Kapitalerträge eingeführt. Seitdem werden die meisten privaten Kapitalerträge mit 25 % Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastet. Hiervon ausgenommen sind u. a. Kapitalerträge zwischen nahen Angehörigen oder Zahlungen von Kapitalgesellschaften an ihre zu mindestens 10 % beteiligte Anteilseigner. Für viele hat die Abgeltungssteuer Vorteile gebracht, insbesondere wenn der persönliche Steuersatz höher ist. Für andere verbleibt im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Veranlagungsoption. Einen großen Nachteil hat die Einführung jedoch mit sich gebracht: Ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist nicht mehr möglich. Lediglich der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR je Person ist abzugsfähig. Ob das Abzugsverbot auch Werbungskosten betrifft, die zwar nach Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 verausgabt wurden, aber im Zusammenhang mit früheren Einnahmen stehen, war Anlass eines Musterverfahrens vor dem Finanzgericht.

Sachverhalt
Der Kapitalanleger hatte im Streitjahr 2010 Kapitaleinkünfte in Höhe von 11.000 EUR erklärt. Im Rahmen einer Selbstanzeige, die die Jahre 2002 bis 2008 betraf, hatte er jedoch Steuerberatungskosten in Höhe von 12.000 EUR im Jahr 2010 aufgewendet, die bei Verrechnung zu einem Verlust führen würden. Nach der in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geäußerten Verwaltungsauffassung fallen die ab dem Jahr 2009 aufgewendeten Werbungskosten jedoch auch unter das Abzugsverbot, wenn sie mit Kapitalerträgen der Vorjahre zusammenhängen. Weil das Finanzamt sich hierauf berief, wurde die Klage des Kapitalanlegers beim Finanzgericht Köln anhängig.

Entscheidung
Die Finanzrichter gaben der Klage statt und begründeten dies insbesondere mit dem Wortlaut der Anwendungsregelung des Gesetzes. Diese sehe ausdrücklich vor, dass die entsprechenden Vorschriften der Abgeltungssteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden seien. Weil hier 2 Besteuerungssysteme nebeneinander zur Anwendung kämen, gewährte der Senat daneben auch den Sparer-Pauschbetrag. Der sich daraufhin ergebende Verlust steht nach Auffassung des Finanzgerichts auch zur Verlustverrechnung mit anderen Einkünften zur Verfügung, denn die im Gesetz eingeführte Verlustabzugsbeschränkung (Verrechnung lediglich mit zukünftigen Kapitaleinkünften möglich) komme wiederum nur für Kapitalerträge zur Anwendung, die nach 2008 zugeflossen seien.

Konsequenz
Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Es ist zu vermuten, dass diese ebenso anhängig wird wie bereits ein Urteil des FG Düsseldorf mit gleichem Ergebnis. Was an der Entscheidung verblüfft, ist die Gewährung des Sparer-Freibetrags, denn nach altem Recht durfte der Freibetrag negative Einkünfte nicht erhöhen.

Werbungskostenabzug bei Ausbildung einer Flugbegleiterin zur Verkehrsflugzeugführerin

Berufsausbildung i. S. der §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG

BFH, Urteil VI R 6/12 vom 28.02.2013

Leitsatz

Weder die erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i. S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825).

Volltext der Entscheidung auf http://www.steuerschroeder.de/steuer/vi-r-6-12-berufsausbildung-is-der-parpar-9-abs-6-12-nr-5-estg-werbungskostenabzug-bei-ausbildung-einer-flugbegleiterin-zur-verkehrsflugzeugfuehrerin/