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Schnelle und unbürokratische Hilfe für vom Hochwasser betroffene Unternehmen beschlossen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und die Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Schleswig-Holstein, Thüringen, Bayern und Niedersachsen haben die Verhandlungen über die Soforthilfen für die vom Hochwasser geschädigten kleinen und mittleren Unternehmen abgeschlossen. Entsprechende Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den betroffenen Ländern liegen jetzt auf dem Tisch.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler: „Das Hochwasser hat viele Mittelständler in den überschwemmten Gebieten hart getroffen. Schnelle Hilfe ist das Gebot der Stunde. In engem Schulterschluss mit den betroffenen Bundesländern ist es nun gelungen, den rechtlichen Rahmen für Soforthilfen zu schaffen. Damit wird der Weg frei für eine schnelle und unbürokratische Unterstützung der Mittelständler. Damit können unsere Unternehmen erste Schäden beseitigen, zerstörtes Inventar ersetzen und den Betrieb wieder in Gang setzen. Im nächsten Schritt wird es jetzt um die Aufbauhilfen gehen.“

Die Bundesregierung beteiligt sich zur Hälfte an den Soforthilfen der Bundesländer in Form von Zuschüssen für geschädigte Unternehmen. Für die Soforthilfen werden insgesamt 418 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Bei der Ausgestaltung der Soforthilfeprogramme haben die Bundesländer große Spielräume, um möglichst unbürokratisch auf landesspezifische Besonderheiten eingehen zu können.

Anträge für Soforthilfen können bis zum 31. Dezember 2013 gestellt werden. Die Auszahlung kann bis zum 31. März 2014 erfolgen. Bei Fragen können sich die Unternehmen an die Landeswirtschaftsministerien oder die Landesförderinstitute wenden.

Seit dem 10. Juni laufen bereits die Hilfsmaßnahmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die die Unternehmen zusätzlich entlasten sollen. Dazu gehören unter anderem zinsgünstige Angebote für neue Kredite in Verbindung mit Haftungsfreistellungen. Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, für bestehende Kredite über die Hausbank Zins- und Tilgungsaussetzungen zu beantragen. Für die Landesförderinstitute bietet die KfW zudem sehr günstige Refinanzierungen an. Unternehmen können sich bei der KfW-Hotline unter 0800 – 539 9001 informieren.

Besonders betroffene Unternehmen können sich auch an die Ansprechpartner des sogenannten „Runden Tisches“ wenden. Mit dem Runden Tisch unterstützt die KfW gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern Mittelständler in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Für diese Beratungsleistungen hat das BMWi zusätzlich eine Million Euro an Haushaltsmitteln bereit gestellt.

Ergänzend dazu sollen die Bürgschaftsbanken für Anträge von kleineren Unternehmen bis zum 30. Juni 2014 gegenüber den Hausbanken auch bis zu 90 %-Bürgschaften übernehmen dürfen. Zur Entlastung der Unternehmen sollen die Bürgschaftsbanken einen eigenen Beitrag leisten und auf Entgelte ganz oder teilweise verzichten. Hierfür steht aber noch die Genehmigung der EU-Kommission aus.

Um dem Tourismus in den betroffenen Regionen wieder auf die Beine zu helfen, werden der Deutschen Zentrale für Tourismus Sondermittel für eine Werbekampagne im Ausland bereitgestellt, die die Attraktivität Deutschlands als Reiseland auch nach dem Hochwasser herausstellen soll.

WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN

Hochwasserkatastrophe – 10-Punkte-Programm für den Wiederaufbau (PDF: 192 KB)

  • Katastrophenhilfe vom Fiskus
  • Aktionsplan Hochwasser der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) – Programme für hochwassergeschädigte Unternehmen, Private und Kommunen
  • Nach dem Hochwasser: Tipps zur sicheren Rückkehr ins eigene Heim
  • Kurzarbeitergeld für Betriebe mit Hochwasserschäden
  • Hilfen des Bundes bei Kurzarbeit in von Hochwasser betroffenen Unternehmen
  • Sozialversicherung unterstützt von der Hochwasserkatastrophe betroffene Arbeitgeber
  • Liquiditätshilfen für landwirtschaftliche Betriebe mit Hochwasser- oder Regenschäden
  • Finanzielle Unterstützung zur Wiederherstellung von Jugendhilfeeinrichtungen und Jugendhilfestrukturen
  • Aktuelle Reisehinweise anlässlich des Hochwassers in Deutschland
  • Unterstützungsangebote der Industrie- und Handelskammern für Unternehmen und Auszubildende
  • Hilfsangebote der Kammern für von Hochwasserschäden betroffene Handwerksbetriebe
  • Telefon-Hotlines für Versicherungskunden mit Hochwasserschäden

HOCHWASSERHILFEN DER LÄNDER

Bei Hochwasserschäden den Fiskus mit ins Boot holen!

Vielerorts sind infolge des Dauerregens in den vergangenen Tagen wieder Flüsse und Bäche über die Ufer getreten und haben zahlreiche Keller und Häuser unter Wasser gesetzt. Die angerichteten Schäden sind mitunter enorm und auch die finanziellen Folgen belaufen sich für die Betroffenen schnell auf mehrere tausend Euro. 
Zwar sind Aufwendungen für Reparaturen am selbst genutzten Einfamilienhaus oder der selbst genutzten Wohnung nur sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig. Aufwendungen für Wohnung, Hausrat oder Kleidung, deren Verlust bzw. Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis, wie beispielsweise Hochwasser, verursacht werden, können die Steuerlast hingegen deutlich reduzieren.
Sind den Betroffenen tatsächliche finanzielle Aufwendungen entstanden – ein bloßer Schadenseintritt reicht nicht aus –, können diese Beträge als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind bereits von der Versicherung erstattete Beträge. Auch muss der gesetzlich zumutbare Eigenanteil überschritten sein. Dieser ist abhängig von den gesamten Einkünften und liegt bei einer Familie mit drei Kindern und einem Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei 400 Euro.
Der Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V. Lars-Michael Lanbin empfiehlt daher, auch alle weiteren in diesem Jahr anfallenden Belege, wie beispielsweise für Zahnersatz oder Ausgaben für Arzneimittel zu sammeln, um die außergewöhnlichen Belastungen möglichst „geballt“ in der Steuererklärung ansetzen zu können. Um alle Steuervorteile zu nutzen, sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater und lassen sich über die steuerlichen Möglichkeiten beraten.

Quelle: Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

Hochwasserschäden: Finanzielle Hilfen für Unternehmen

Das Hochwasser hat vielerorts auch Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen. Betriebe, die unmittelbar geschädigt wurden, können bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen.

Das Kabinett hat einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Bundesregierung zugestimmt. Sie tritt rückwirkend ab 1. Juni in Kraft.

„Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle“, sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. „Deshalb stützen wir nun in Not geratene Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen.“ Wichtig sei, dass die Unterstützung punktgenau wirke.

Bund übernimmt bei Kurzarbeit Sozialversicherungsbeiträge
Für Betriebe, die vom Hochwasser stark geschädigt sind, gibt es bei Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld.

Darüber hinaus übernimmt der Bund für Unternehmen, deren Beschäftigte in Kurzarbeit sind, auch die Beiträge für die Sozialversicherung. Diese Regelung gilt vom 1. Juni bis 31. Dezember 2013. Voraussetzung: Die Firma muss unmittelbar vom Hochwasser betroffen sein.

Der Bund stellt insgesamt 15 Millionen Euro für das Sonderprogramm zur Verfügung. Dadurch soll verhindert werden, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten entlassen müssen.

Wie bekommen Betriebe die Beiträge erstattet?
Betriebe müssen den Arbeitsausfall unverzüglich bei der örtlichen Agentur für Arbeit anzeigen. Das ist die Voraussetzung dafür, dass den Beschäftigten Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge muss ebenfalls beantragt werden.

Die Sozialbeiträge werden frühestens von dem Kalendermonat an übernommen, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wird. Das ist der Juni 2013. Bis spätestens September 2013 muss Kurzarbeit angezeigt werden, wenn die Sozialversicherungsbeiträge noch erstattet werden sollen.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 24.06.2013

Arbeitslohnspende zugunsten der Hochwassergeschädigten

Das Juni-Hochwasser hat in weiten Teilen Deutschlands massive Schäden verursacht. Aufbauhilfen von Bund und Ländern sowie steuerliche Sofortmaßnahmen sind für die Geschädigten eine wichtige Unterstützung zur Bewältigung der mitunter enormen finanziellen Belastungen. Doch auch die Spendenbereitschaft der Deutschen ist ungebrochen. Entsprechend wird – so das Bundesministerium der Finanzen (BMF) – auch in Bezug auf steuerliche Nachweispflichten – beispielsweise bei Spendennachweisen – großzügig verfahren.

Während das BMF jedoch im Zusammenhang mit der Erdbeben- und Flutkatastrophe in Japan im März 2011 ein umfassendes BMF-Schreiben veröffentlichte, das u. a. auch die Möglichkeit der Arbeitslohnspende bundeseinheitlich regelte, liegen angesichts der derzeitigen Hochwasserkatastrophe lediglich vereinzelte Ländererlasse vor. Das Interesse an klaren Regelungen besteht jedoch bundesweit.

So haben derzeit beispielsweise Arbeitnehmer in Bayern oder Thüringen die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto bzw. an betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens / Konzerns zu verzichten, ohne dass diese Lohnteile in die Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns einfließen. Für Arbeitnehmer anderer Bundesländer gilt diese Handhabe jedoch mitunter nicht. Arbeitslohnspenden zugunsten der von Naturkatastrophen im Inland Geschädigten sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zudem von den Beiträgen zur Sozialversicherung freigestellt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte daher jüngst in einem Schreiben an das Bundesfinanzministerium an, die Möglichkeit der Arbeitslohnspende bundeseinheitlich zu regeln, um hierdurch eine schnelle und unbürokratische Hilfe sicherzustellen und die Spendenbereitschaft der Arbeitnehmer weiter zu stärken.

Quelle:  Deutscher Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 21.06.2013

Hochwasser: Hilfsangebote für Betroffene im Überblick

Langsam entspannt sich die Lage in den Hochwassergebieten, die Pegelstände gehen vielerorts zurück. Ziel der Bundesregierung ist es, den Betroffenen möglichst schnell und unbürokratisch zu helfen. Hier gibt es Informationen für betroffene Bürger und Unternehmen zu Soforthilfen, Hotlines und mehr.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat das Bundesinnenministerium damit beauftragt, die Hilfsmaßnahmen zu koordinieren. Dort ist der Stab „Fluthilfe“ eingerichtet worden, um die Aufbauhilfen des Bundes mit den Ländern abzustimmen.

Soforthilfen vor Ort
Mit Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen hat das Innenministerium bereits Abkommen über Soforthilfen für private Haushalte vereinbart. Weitere werden in den nächsten Tagen folgen. Sie schaffen die Basis, um die Bundesländer finanziell bei der Soforthilfe zu unterstützen. Zu jedem Euro, den ein Land zur Verfügung stellt, gibt der Bund einen Euro dazu. So soll unbürokratische und schnelle Hilfe vor Ort ermöglicht werden.

Die Soforthilfen werden bereits seit mehreren Tagen ausgezahlt. Sie sollen vor allem die erste Not der Betroffenen lindern und sind zum Beispiel für neue Kleider oder Möbel gedacht. Anträge auf Soforthilfe und sonstige Ansprüche zur Hilfeleistung können Betroffene bei den kommunalen Einrichtungen stellen. Die meisten der betroffenen Kommunen haben Bürger-Hotlines eingerichtet und stellen Informationen ins Internet.

Rat in Versicherungsfragen
Die zentrale Anlaufstelle für Hochwassergeschädigte ist die gebührenfreie Telefonnummer 0800-100 37 11. Hier erhalten Betroffene besonders zu vertrags- und versicherungsrechtlichen Fragen Unterstützung. Die Hotline ist montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr erreichbar. Sie wurde von den Verbraucherzentralen mit Unterstützung des Bundesverbraucherministeriums eingerichtet.

Hilfe für Betriebe
Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen. Außerdem übernimmt der Bund bei Kurzarbeit in unmittelbar von der Flut betroffenen Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge. Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe an die bundesweite kostenfreie Servicenummer 0800-455 55 20 wenden.

Auch die KfW Förderbank hat eine kostenlose Hotline für Unternehmen eingerichtet. Sie ist unter 0800-539 90 01 zu erreichen. Informationen zu Schäden an Wohnhäusern gibt die Bank unter 0800-539 90 02, kommunale oder soziale Einrichtungen können sich an die 0800-539 90 08 wenden. Die KfW stellt in ihrem „Aktionsplan Hochwasser“ privaten Haushalten, Unternehmen und Kommunen Kredite in einem Gesamtvolumen von zunächst 100 Millionen Euro zu besonders günstigen Konditionen zur Verfügung.

Schnelle Unterstützung mit der 115
Wichtige Auskünfte erhalten Bürgerinnen und Bürger auch über die einheitliche Behördennummer 115, sofern ihre Region an die Nummer angeschlossen ist (zum Beispiel Dresden oder Magdeburg). Zahlreiche Institutionen haben hierfür Informationen bereit gestellt, darunter der Bund, das Technische Hilfswerk und die KfW Förderbank.

Anrufer können sich zum Beispiel über Hochwasservorhersagen, Maßnahmen zur Soforthilfe oder steuerliche Erleichterungen für Hochwassergeschädigte informieren. Die 115 ist montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr aus dem Festnetz und mehreren Mobilfunknetzen zum Ortstarif erreichbar.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 19.06.2013

Bund übernimmt bei Kurzarbeit in von Hochwasser betroffenen Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge

Betriebe, die von hochwasserbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können für ihre Beschäftigten und Auszubildenden Kurzarbeitergeld beantragen. Über die gesetzlichen Regelungen und die besonderen Bestimmungen bei unabwendbaren Ereignissen hinaus wird es mit sofortiger Wirkung eine weitere zentrale Erleichterung geben: Wie bei der Hochwasserkatastrophe 2002 werden Unternehmen, die von der Flut unmittelbar betroffen sind und in Kurzarbeit gehen müssen, nun zusätzlich komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Kurzarbeit ist damit nicht nur unbürokratisch und schnell möglich, sondern entlastet diese Betriebe auch finanziell wesentlich.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen:

„Die Flut geht uns alle an. Hunderttausende helfen an den Deichen oder spenden für die Betroffenen. Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle. Wichtig ist, dass die Unterstützung punktgenau wirkt. Deshalb stützen wir nun in Not geratende Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen. Betriebe sollen ihre Beschäftigten einfach und günstig kurzarbeiten lassen können und sie so an Bord halten.“

Überblick über die Kurzarbeitergeld-Regelungen für Unternehmen, die wegen der Flut von Arbeitsausfällen betroffen sind:

  • Die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind.
  • Die Übernahme erfolgt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013.
  • Um Kurzarbeitergeld zu erhalten und Sozialversicherungsbeiträge erstattet zu bekommen, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes schriftlich angezeigt werden.
  • Die Leistungen werden von dem Monat an erstattet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.
  • Anzeigen mit Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge müssen spätestens bis zum 30. September 2013 eingegangen sein.
  • Kurzarbeitergeld und eine mögliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge können unbürokratisch beantragt werden. Das geht für den jeweiligen Monat, in dem Kurzarbeit durchgeführt wurde, bis zu drei Monate nachträglich.

Hochwasser und die resultierenden Schäden sind laut Gesetz ein unabwendbares Ereignis, das zu Arbeitsausfällen führen kann. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle auch die folgenden regulären Erleichterungen:

  • Arbeitnehmer, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren.
  • In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, dass vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgeglichen oder Urlaubstage genommen werden müssen.
  • Auch Betriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen hat am 19.06.2013 im Bundeskabinett über die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit wegen hochwasserbedingten Arbeitsausfällen berichtet. Die formelle Entscheidung des Kabinetts ist für den 26. Juni vorgesehen. Die Maßnahme wird über eine Verwaltungsvereinbarung zwischen Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Bundesagentur für Arbeit umgesetzt. Sie erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

Bei Fragen zum Thema Kurzarbeitergeld können sich Betriebe über die bundesweite kostenfreie Servicenummer an einen Ansprechpartner ihrer Arbeitsagentur wenden. Über diese Rufnummer ist auch dann der Ansprechpartner erreichbar, wenn die örtliche Arbeitsagentur wegen des Hochwassers geschlossen werden musste. Die Rufnummer für Betriebe lautet: 0800 – 455 55 20.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 19.06.2013

Zoll gewährt in Hochwassersituation unbürokratische Hilfe

In weiten Teilen des Bundesgebiets sind durch das aktuelle Hochwasser vielerorts beträchtliche Schäden entstanden, deren Beseitigung zu erheblichen finanziellen Belastungen führen wird.

Durch das Bundesministerium der Finanzen sind zur Vermeidung unbilliger Härten steuerliche Hilfsmaßnahmen beschlossen worden, die für die unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers Betroffenen Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Diese können beispielsweise folgende sein:

  • Stundung von fälligen oder fällig werdenden Steuern bis 30. September 2013
  • Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristverletzungen
  • Absehen von der Festsetzung von Steuern beziehungsweise Erlass aus Billigkeitsgründen im Falle nachweislicher Existenzgefährdung
  • Verzicht auf Verspätungszuschläge
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis 30. September 2013
  • keine steuerlichen Nachteile bei Verlust von Buchführungsunterlagen
HinweisAllen Betroffenen wird empfohlen, sich hinsichtlich der angeführten Hilfsmaßnahmen und deren Anwendbarkeit im Einzelfall mit dem für sie zuständigen Hauptzollamt in Verbindung zu setzen.

Zolldienststellen

Hochwasser: Bund übernimmt Sozialversicherungsbeiträge

Unbürokratisch und schnell will die Bundesregierung hochwassergeschädigten Betrieben helfen. Für Unternehmen, die unmittelbar vom Hochwasser betroffen sind, sollen drei Monate die Sozialversicherungsbeiträge übernommen werden.

Bereits jetzt gibt es Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle, die durch das Hochwasser verursacht wurden. Gezahlt wird, sobald der Betrieb den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat.

„Die Bundesregierung und die Länder sind mit Soforthilfen zur Stelle. Wichtig ist, dass die Unterstützung punktgenau wirkt“, sagte Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen. „Deshalb stützen wir nun in Not geratene Unternehmen schnell und wirksam, indem wir zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit übernehmen.“

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 12.06.2013

Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 verursachten Schäden

A. Steuerliche Maßnahmen

Durch das von starken Niederschlägen verursachte Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Sachsens beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Stundunos- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1 Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. September 2013 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.2 Anträge auf Stundung der nach dem 30. September 2013 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.3 Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 30. September 2013 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden den Steuern im Sinne der Tz. 1.1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 30. September 2013 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 30. September 2013 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch AllgemeinVerfügung (§118 Satz 2 AO) re
geln.

1.4 Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze.

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

2.1 Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 30. September 2013 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wird, genügt der Bareinzah lungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes. Wird die Zuwendung über ein als Treuhand konto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten geleistet, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten. Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bis zum 30. September 2013 über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis die auf den jeweiligen Spender ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Spenden von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Spendern und ihrem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben wurde.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer. Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4.1 Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Gewerbe betrieb und selbständiger Arbeit

4.1.1 Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt
30 Prozent vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 9 EStR).

4.1.2 Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 7a Abs. 10 EStR).

4.1.3 Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und
Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden. Die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

4.1.4 Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 Prozent (Tz. 4.1.1) bzw. 50 Prozent (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens am Schluss des ersten Wirtschaftsjahres, das nach der in Tz. 4.1.3 genannten Frist endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des vierten auf den Beginn der Baumaßnahme (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Grundsätze von R 6.5 Abs. 4 und 6.6 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.

4.1.5 Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 EUR betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 EUR übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen
Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 6.5 Abs. 4 bzw. R 6.6 EStR gebildet werden.

4.1.6 Werden für die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 6.6 EStR übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatzwirtschaftsgüter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 6.5 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden.

4.1.7 Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigung gedeckt sind. Höhere Aufwendungen können bei Gebäuden nach Prüfung des Einzelfalls
ebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der
Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.

4.1.8 Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.1.9 Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. 

4.2 Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft

4.2.1 Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resul tierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind.

4.2.2 Wiederanpflanzung zerstörterObstbaumbestände und sonstiger Kulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.2.3 Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 15.5 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist. 

4.3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

4.3.1 Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach Tzn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zu zurechnenden Objekte.

4.3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45.000 EUR nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. DerAbzug als Erhaltungsaufwand kommt nur in soweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt.
Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.

4.3.3 Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

4.4 Lohnsteuer

4.4.1 Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R3.11 Abs. 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die hochwassergeschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden: – die in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
– die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 EUR übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen
Notfall ausgegangen werden. Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung eben
falls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aus dem Hochwasser aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R3.11 Abs. 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

4.4.2 Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Ar
beitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

4.5 Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung. Hausrat. Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

4.6 Freibetrag beim Lohnsteuerabzug

Die nach Tz. 4.5 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag (Lohnsteuerabzugsmerkmal) berücksichtigtwerden.

5. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.

6. Gewerbesteuer

Erlassanträge sind an die Gemeinden (§ 1 GewStG und R 1.2 Abs. 1 Satz 2 GewStR) zu richten.

B. Vollstreckung bei Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates

Sachsen und aufgrund von Vollstreckungsersuchen durch die Finanzämter Bei der Vollstreckung von Leistungsbescheiden der Behörden des Freistaates Sachsen durch die Finanzämter (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwVG) ist die Regelung in Teil ATz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Die betroffenen Ersuchen sind nicht zurückzugeben. Gleiches gilt für die Vollstreckung von nichtsteuerlichen Forderungen im Rahmen der Vollstreckungshilfe. Die ersuchende Behörde ist über die vorübergehend unterbleiben de Vollstreckung zu informieren. Bei der Beitreibung privat-rechtlicher Forderungen hat das Landesamt für Steuern und Finanzen die Regelung in Teil A Tz. 1.3 Satz 1 dieses Erlasses entsprechend anzuwenden. Für den eigenen Geschäftsbereich wird der Eriass der im Zeitraum vom 1. Juni 2013
bis zum 30. September 2013 entstandenen Säumniszuschläge bzw. Zinsen für nicht steuerliche Forderungen gegenüber den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen, entsprechend Abschnitt ATz. 1.3gemäß § 59 SäHO angewiesen.

STAATSMINISTERIUM

DER FINANZEN
Freistaat
SACHSEN
Der Erlass, Teil A, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Steuerliche Hinweise für Hochwassergeschädigte

Sofortmaßnahmen der Steuerverwaltungen der vom Juni-Hochwasser betroffenen Bundesländer zur Vermeidung unbilliger Härten.

Durch das Hochwasser Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung der Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Den Geschädigten soll auch durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten unbürokratisch geholfen werden.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen haben die Finanzministerien der Länder Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Brandenburg und Thüringen Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Verfahrenserleichterungen für unmittelbar und nicht unerheblich von den Folgen des Hochwassers betroffene Steuerpflichtige vorsehen. Zu den wichtigsten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören u. a. die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern, der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge, die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung sowie die steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Darüber hinaus wird bei steuerlichen Nachweispflichten großzügig verfahren. Dies gilt auch für Spendennachweise. So genügt für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts.

Allen Betroffenen wird empfohlen, sich wegen möglicher steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit ihrem Finanzamt in Verbindung zu setzen. Wegen eines ggf. in Betracht kommenden Erlasses der Grundsteuer oder der Gewerbesteuer sollten sich die Betroffenen rechtzeitig an die Gemeinden wenden.

HOCHWASSERHILFEN – Finanzminister Söder: „Staatsregierung wird überall dort helfen, wo Hilfe gebraucht wird / 1.500 Euro Sofortgeld für jeden betroffenen Haushalt und Kleingewerbe; Auszahlung kann noch in dieser Woche beginnen / Bewährte Hilfsprogramme starten mit Volumen von 150 Millionen Euro; Mittel sind nicht gedeckelt“

Finanzminister Markus Söder wird die Finanzhilfen des Freistaats für Hochwassergeschädigte zentral koordinieren und dazu in Regionalkonferenzen für Oberbayern und Schwaben in Rosenheim, für Niederbayern und die Oberpfalz in Regen bereits heute und morgen früh für Oberfranken, Unterfranken und Mittelfranken in Nürnberg mit den Entscheidungsträgern aus Städten, Landkreisen und Bezirksregierungen den Start der Hilfsprogramme vorbereiten. Söder: „Soforthilfe heißt in Bayern sofort. Noch in dieser Woche kann mit der Auszahlung von 1.500 Euro Sofortgeld für die betroffenen Haushalte und Kleingewerbe begonnen werden. Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat und unverzichtbarem Geschäftsbedarf vorgesehen. Die Bürger können sich in der Not auf den Freistaat verlassen.“

Als weitere Hilfemaßnahmen seien die aus früheren Aktionen bewährten Soforthilfen für „Haushalt/Hausrat“ vorgesehen. Damit könnten Privathaushalte bei nichtversicherbaren Schäden von mindestens 5.000 Euro für Ersatzbeschaffungen eine Soforthilfe von 500 Euro pro Person, mindestens aber 1.000 und höchstens 2.500 Euro pro Haushalt bekommen.

Für von Ölschäden betroffene Wohngebäude gebe es darüber hinaus ein weiteres Sofortprogramm, das bei einem nichtversicherbaren Mindestschaden von 10.000 Euro einen Zuschuss von 25 Prozent des Gesamtschadens, höchstens aber 5.000 Euro ermögliche.

Sei es durch das Hochwasser zu einer existentiellen Notlage gekommen, könnten geschädigte Privathaushalte, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige sowie Land- und Forstwirte Leistungen aus dem „Härtefonds“ erhalten. Söder: „Privathaushalten und Unternehmern, denen die finanziellen Mittel fehlen, die Schäden aus eigener Kraft zu beheben, können Zuschüsse geleistet werden, die zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat oder von zur Weiterführung des Betriebs unbedingt erforderlichem Betriebsvermögen einzusetzen sind“.

Für Gewerbetreibende, Freie Berufe, Land- und Forstwirte sowie für geschädigte Infrastruktur in den Gemeinden gebe es eigene, weitergehende Hilfsprogramme, so der Finanzminister weiter .

Geschädigte erhielten auch bei der Steuer umfangreiche Unterstützung. So werden Stundungsanträge und Anpassungen Einkommensteuervorauszahlungen erleichtert genehmigt. Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so werden hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen.

Auch im Hochwasserschutz ergreift Bayern umfangreiche Maßnahmen. Das Aktionsprogramm 2020 wird weiter fortgeführt und ausgebaut.

„Wir können helfen, wo Hilfe gebraucht wird. Keiner muss sich Sorgen machen“, stellte Söder fest.

Hochwasserkatastrophe Ende Mai/Anfang Juni 2013

Die Bayerische Staatsregierung hat ein umfangreiches Hilfs-Paket für die Hochwasseropfer beschlossen.

Das Hilfs-Paket umfasst unter anderem das „Sofortgeld“:

1 a) Sofortgeld 1.500 Euro (Privatpersonen)

  • Berechtigte:
    Hochwassergeschädigte Privathaushalte
  • Leistungen:
    Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von lebensnotwendigem Hausrat vorgesehen. In besonderen Härtefällen ist ein höherer Betrag möglich.

1 b) Sofortgeld bis zu 5.000 Euro (Unternehmer)

  • Berechtigte:
    Unternehmer bis zu 50 Mitarbeiter und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  • Leistungen:
    Das Geld ist zur Wiederbeschaffung von Betriebsvermögen vorgesehen.
    Es werden bis zu 5.000 Euro erstattet; in besonderen Härtefällen ist ein höherer Betrag möglich.

Auskünfte erteilen das örtliche Landratsamt oder kreisfreie Städte.

 

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