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Reisekosten bei Erkrankung auf einer Dienstreise

Reisekosten bei Erkrankung auf einer Dienstreise

Wie ist im Fall einer Erkrankung auf einer Dienstreise mit den steuerlichen Spesen zu verfahren? In Rechtsprechung und Literatur finden sich nur wenige Hinweise.

Tritt ein Mitarbeiter eine Dienstreise wegen Krankheit erst gar nicht an, können keine steuerfreien Spesen gewährt werden. Bei verspätetem Beginn der Dienstreise bzw. vorzeitiger Rückkehr entfällt zumindest für diese Tage die steuerfreie Arbeitgebererstattung von Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten.

„Berufliche Veranlassung“ als Indiz
Schwieriger wird es, wenn ein Mitarbeiter auf einer mehrtägigen Dienstreise zwischendurch erkrankt und die Reise später fortführt. Z. B. bei akuten Magenbeschwerden könnte eine Fortsetzung der Reise nach einem oder mehreren Tagen möglich sein. Das steuerliche Reisekostenrecht stellt auf die berufliche Veranlassung einer Dienstreise bzw. Auswärtstätigkeit ab. Ob die Krankheits-Zwischentage beruflich veranlasst sind, ist nicht abschließend geklärt.

Ein Hinweis findet sich bei der sog. 183 Tage-Regelung in Auslandsfällen: Alle Krankheitstage zählen bei einer Anwesenheit im Tätigkeitsstaat zur Auslandstätigkeit, also wie Arbeitstage. Demnach könnten auch während der Krankheitstage auf Reisen weiterhin Verpflegungspauschalen und Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden.

An Fahrtkosten und/oder Flugkosten ändert sich in den vorstehenden Fällen regelmäßig wenig, sodass eine steuerfreie Erstattung weiterhin problemfrei möglich ist.

Steuerfreie Erstattung der Krankheitskosten
Wichtig ist aber darüber hinaus die Behandlung der Krankheitskosten. Im Inland werden diese regelmäßig von der Krankenkasse übernommen. Schwieriger wird es im Ausland:

Erkrankt ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer auf einer Dienstreise, kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Erstattung höherer Kosten für die Auslandsbehandlung verlangen. Der Arbeitgeber hat die Differenz zwischen Auslands- und Inlandskrankheitskosten wegen der von ihm veranlassten Entsendung seines Arbeitnehmers ins Ausland zu tragen. Diese Erstattung bleibt steuer- und beitragsfrei.

Besonders akut wird das Problem, wenn der Mitarbeiter auf der Reise in ein Krankenhaus muss. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch hier Krankheits-Mehrkosten erstatten.

Kein Spesenanspruch bei Krankenhausaufenthalt
Kritisch wird es aber mit dem Spesenanspruch im Krankenhaus. Eine Rechtsverordnung zum Bundesreisekostengesetz regelt, dass bei Aufnahme in ein Krankenhaus für volle Tage des Krankenhausaufenthaltes kein Tagegeld und kein Übernachtungsgeld gewährt werden. Die Vorschrift gilt zwar nur im öffentlichen Dienst, es spricht jedoch viel dafür, auch in der privaten Wirtschaft entsprechend zu verfahren.

Reisekosten 2014: Wann Fahrten zu Baustellen Reisekosten sind

Reisekosten 2014: Wann Fahrten zu Baustellen Reisekosten sind

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs sind Bauausführungen oder Montagen keine regelmäßigen Arbeitsstätten. Und was gilt ab 2014?

Hintergrund
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei Baustellen um vorübergehende und nicht um dauerhafte Tätigkeitsstätten. Welche infrastrukturellen Gegebenheiten der Arbeitgeber an der Baustelle vorhält – möglich wäre eine Betriebsstätte oder Geschäftseinrichtung – ist deshalb unerheblich. Ein steuerfreier Reisekostenersatz ist damit möglich. Das Urteil betrifft die Rechtslage bis 2013.

Geänderte Rechtslage ab 2014
Seit Jahresbeginn gilt nun aber das neue Reisekostenrecht. Als eine der wichtigsten Änderungen ist der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch die Bezeichnung „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt worden. Eine Baustelle kann – muss aber nicht – zur ersten Tätigkeitsstätte werden. Dafür sorgen 2 Änderungen in den sog. Tatbestandmerkmalen:

• Zwar muss die Tätigkeit weiterhin auf Dauer angelegt sein. Davon geht die Finanzverwaltung aber u. a. bei einer voraussichtlichen Tätigkeit von mehr als 48 Monaten (Prognose) aus. Zumindest für Groß- und Langzeitbaustellen kommt eine Überschreitung dieser Grenze in Betracht.

• Zudem ist der Begriff der Tätigkeitsstätte deutlich ausgeweitet worden. Bisher kamen nur ortsfeste Einrichtungen beim eigenen Arbeitgeber in Betracht. Ab 2014 sind auch alle ortsfesten Einrichtungen eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte denkbar. Baustellen können zu den ortsfesten Einrichtungen gehören, soweit die Arbeiten in oder an einem Gebäude durchgeführt werden. Das betrifft z. B. die Gewerke der Elektriker, Trockenbauer, Bodenleger und Maler. Z. B. Tiefbauarbeiten finden aber nicht in einer ortsfesten Einrichtung statt.

Erfüllt die Baustelle alle vorgenannten Voraussetzungen, könnte sie 2014 vom Finanzamt zwangsweise als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden. Die Folge wäre die Steuerpflicht von Reisekostenerstattungen. Fahrtkosten könnten in der Steuererklärung nur noch in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Reisekosten bei Auszubildenden: Regelmäßige Arbeitsstätte bei dualen Ausbildungsgängen

Reisekosten bei Auszubildenden: Regelmäßige Arbeitsstätte bei dualen Ausbildungsgängen

Nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch eine Berufsfachschule, deren Träger der Arbeitgeber ist und die sich auf demselben Gelände befindet, kann regelmäßige Arbeitsstätte sein.

Hintergrund
Die Klägerin befand sich in einem dualen Berufsausbildungsverhältnis. Der praktische Teil der Ausbildung fand in den Räumen eines Klinikums statt, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde. Der theoretische Teil der Ausbildung wurde in einer Berufsfachschule vermittelt. Diese befand sich schräg gegenüber den Klinikgebäuden auf der anderen Seite der Straße in ca. 200 Meter Entfernung. Darüber hinaus nahm die Auszubildende noch an einer Lerngemeinschaft teil, die im Wohnheim des Klinikums durchgeführt wurde, das sich in derselben Straße wie das Klinikum befindet.

Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte
Eine vom Mitarbeiter besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt nach der Rechtsprechung keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Besucht ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses aber eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist, ist nach dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch die Berufsfachschule eine regelmäßige Arbeitsstätte.

Im Urteilsfall befand sich die Berufsfachschule innerhalb eines größeren, räumlich geschlossenen Klinikgeländes. Sie war daher auch keine weitere Tätigkeitsstätte, sondern zusammen mit der Klinik der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit.

Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale
In der Folge können Fahrtkosten bei der Steuererklärung für die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsfachschule nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer geltend gemacht werden und vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden.

Lerngemeinschaft ist keine Arbeitsstätte
Für die Lerngemeinschaft hat der Bundesfinanzhof jedoch eine Arbeitsstätte verneint, weil es sich nicht um eine Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses handelt. Die Lerngemeinschaften fanden außerhalb des Arbeitgeber-Direktionsrechts statt. Für diese Fahrten können die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden.

Was sich aufgrund des neuen Reisekostenrechts ab 2014 ändert
Ab 2014 ist die regelmäßige Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte abgelöst worden. Sie bestimmt sich vorrangig nach der Zuordnung durch den Arbeitgeber. Im Urteilsfall war die Klägerin durch ihren Ausbildungsvertrag dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet.

Es lagen aber sowohl der Ausbildungsbetrieb, wie die Berufsfachschule und der Ort der Lerngemeinschaft auf dem gleichen Gelände. Das Klinikgelände insgesamt dürfte damit auch 2014 die erste Tätigkeitsstätte darstellen. Die Fahrten dorthin – egal ob zum Ausbildungsbetrieb oder zur Berufsfachschule – sind somit weiterhin nicht begünstigt.

Auch wenn die Lerngemeinschaft ebenfalls auf diesem Gelände stattfindet, handelt es sich unverändert um eine zwar beruflich veranlasste, aber außerhalb des Dienstverhältnisses durchgeführte Veranstaltung. Insoweit dürfte ein Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten in der Steuererklärung weiterhin möglich sein.

Reform des steuerlichen Reisekostenrechts – Grundsätze ab dem 01.01.2014

Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurden die bisherigen steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht neu geregelt. Davon abweichende Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien 2013 sind nicht mehr anzuwenden.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde zugesagt, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 das auch von der Wirtschaft gewünschte „einführende“ (erläuternde) BMF-Schreiben zu erstellen. Gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurden zu allen neuen gesetzlichen Regelungen Erläuterungen sowie Beispiele erarbeitet. Der Entwurf dieses BMF-Schreibens wurde im Juli allen bereits im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbänden zur Information und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt. Von Mitte August bis Mitte September wurden die eingegangenen Vorschläge, Anregungen und Forderungen der Verbände gemeinsam mit den Ländern ausgewertet und nahezu vollständig in das einführende BMF-Schreiben aufgenommen. Eingang in das BMF-Schreiben haben darüber hinaus auch viele Erläuterungen und vereinfachende Regelungen gefunden, die von Seiten der Praktiker im Rahmen der bis August abgehaltenen Infoveranstaltungen und Multiplikatorenschulungen angeregt wurden. Nur wenige, weil den neuen gesetzlichen Reglungen zuwiderlaufende, Vorschläge konnten bzw. durften nicht berücksichtigt werden.

Das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 enthält nunmehr die Grundsätze, die bei der Anwendung der am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden gesetzlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zur steuerlichen Beurteilung von Reisekosten der Arbeitnehmer gelten. Das gibt Planungssicherheit für die betroffenen Steuerpflichtigen.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 13 / 10004 vom 30.09.2013

Den Volltext des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.
Einen Rechner für die Reisekostenabrechnung finden Sie auf http://steuerrechner24.de/reisekostenabrechnung/

Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zur Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen (EAV) nach dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Eingabe der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium der Finanzen zur Anpassung von Ergebnisabführungsverträgen (EAV) nach dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

22.05.2013

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts sollte u. a. eine Erleichterung bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft erreicht werden. Dieses Ziel hat die Bundessteuerberaterkammer ausdrücklich begrüßt und unterstützt. Besonders betrifft dies auch die Neuregelung der Verlustübernahmevereinbarung in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG und die diesbezügliche „ Amnestieregelung“ in § 34 Abs. 10b KStG.

Leider sind in der fachlichen Diskussion seit Veröffentlichung des Gesetzes verschiedene Zweifelsfragen identifiziert worden, die dem Ziel der verbesserten Rechtssicherheit entgegenstehen. Wir möchten deshalb darum bitten, diese Fragen im Sinne der Gesetzesintention und der Steuerpflichtigen möglichst kurzfristig im Verwaltungswege klarzustellen. Besonders dringlich sind aus unserer Sicht die nachfolgend genannten Punkte.

Neufassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG und Übergangsregelung in § 34 Abs. 10b KStG

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurde § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG in der Weise geändert, dass für neu abgeschlossene EAV „eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart“ werden muss.

In § 34 KStG wurde ein neuer Absatz 10b mit Übergangsvorschriften zur oben genannten Norm eingefügt. Nach Satz 1 der Vorschrift ist der geänderte § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG nur auf Gewinnabführungsverträge anzuwenden, die nach dem 26. Februar 2013 abgeschlossen
oder geändert werden (Neuverträge). Für Altverträge gilt § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. damit unverändert fort; ein Änderungsbedarf besteht für diese aufgrund der Neuregelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG grundsätzlich nicht.

Paragraf 34 Abs. 10b Satz 2 KStG eröffnet jedoch für bestehende EAV eine Amnestieregelung. Verträge, bei denen der Verweis auf § 302 AktG bereits nach der alten, vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts geltenden Fassung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG nicht den steuerlichen Anforderungen entsprach, können durch eine bis zum 31. Dezember 2014 erfolgende, § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n. F. Rechnung tragende Vertragsänderung mit Wirkung für Veranlagungszeiträume bis 2013 geheilt werden.

Der Wortlaut des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG wirft zunächst zwei Fragen dahingehend auf, für welche Verträge die Regelung grundsätzlich in Anspruch genommen werden kann:

In zeitlicher Hinsicht muss es sich um einen vor dem 27. Februar 2013 wirksam abgeschlossenen Vertrag handeln. Da ein EAV erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam wird, stellt sich die Frage, ob Verträge, die zwar vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossen, aber erst an diesem Tag oder später durch Registereintrag wirksam geworden sind, in den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG fallen. Dies ist u. E. zu bejahen. Um einen „Neuvertrag“ i. S. d. § 34 Abs. 10b Satz 1 KStG, auf den bereits bei Abschluss § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n. F. anzuwenden wäre, handelt es sich eindeutig nicht. Nach dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG wäre auch kein Grund ersichtlich, derartige Altverträge vom Anwendungsbereich der Amnestieregelung auszuschließen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in diesem Fall nicht nur – wie stets – das Datum der Eintragung des Vertrags, sondern – durch die Anknüpfungen in § 34b Abs. 10 KStG an die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – auch das Datum, bis zu dem der Vertrag wirksam werden musste, unsicher war.

Petitum

Wir regen an, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung klarzustellen, dass vor dem 27. Februar 2013 abgeschlossenen Verträgen auch dann der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG eröffnet ist, wenn die Eintragung im Handelsregister erst nach dem 26. Februar 2013 erfolgt ist.

In sachlicher Hinsicht muss es sich zunächst um einen Vertrag handeln, der „… keinen den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 [KStG a. F.] … entsprechenden Verweis auf § 302 des Aktiengesetzes …“ enthält. Der Gesetzeswortlaut erscheint insofern verunglückt, als er auf einen „ Verweis“ auf § 302 AktG abstellt, den § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. gar nicht fordert. Erst § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n. F. fordert einen (dynamischen) „Verweis“ auf § 302 AktG. Paragraf 17 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KStG a. F. fordert lediglich eine den Vorschriften des § 302 AktG entsprechende Vereinbarung einer Verlustübernahme. Neben der Möglichkeit des Verweises auf § 302 AktG hält im Kontext dieser Vorschrift auch die Finanzverwaltung eine dem Inhalt der Vorschrift entsprechende Gestaltung des Vertragstextes für ausreichend (R 66 Abs. 3 Satz 3 KStR 2004). Der Wortlaut des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG darf nicht zum Anlass genommen  werden, um rückwirkend das Erfordernis eines „Verweises“ in den § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. hineinzulesen.

Petitum

Wir regen an, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung klarzustellen, dass der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 10 Satz 2 KStG – vorbehaltlich der weiteren Voraussetzungen – immer dann grundsätzlich eröffnet ist, wenn die Verlustübernahmevereinbarung den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. nicht genügt und bei der Beurteilung, ob Altverträge den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. genügen, die Grundsätze der R 66 Abs. 3 Satz 3 KStR 2004 unverändert anwendbar bleiben.

Schließlich fordert § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG nach seinem Wortlaut einen Verstoß gegen § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. In vielen Fällen lässt sich die Frage, ob ein solcher Verstoß „ rechtssicher“ vorliegt, nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Beispielhaft sei hier ein in 2002 abgeschlossener Vertrag genannt, der unter ausdrücklicher Nichtbeanstandung durch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, BStBl. I 2006, S. 12) nach der späteren Ergänzung des § 302 AktG um einen Absatz 4 nicht angepasst wurde. Auch der Gesetzgeber erkennt die Existenz von Unsicherheiten an, wie sich dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf entnehmen lässt, in dem es heißt, Unternehmen könnten „auf eigenes Risiko“ die bisherigen Verweise auf § 302 AktG fortführen (BT-Drs. 17/11217 vom 25. Oktober 2012, S. 11). Vor diesem Hintergrund erwägen viele Unternehmen zur Vermeidung von Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen einer Nichtanerkennung einer Organschaft, ihren EAV in jedem Fall an die neue Rechtslage anzupassen. Für sich gesehen bereitet der Wortlaut des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG dabei kein Problem. Liegt ein Verstoß gegen § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. vor, bewirkt eine Vertragsänderung eine steuerlich rückwirkende Heilung des Vertrags. Erweist sich eine vorsorglich vorgenommene Vertragsänderung im Nachhinein als unnötig, bedarf es zugleich einer rückwirkenden Heilung nicht. Risiken ergeben sich hier vielmehr aus dem Zusammenspiel von Satz 4 und Satz 2 des § 34 Abs. 10b KStG.

Nach Satz 4 gilt eine „Änderung im Sinne des Satzes 2“ für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG nicht als Neuabschluss. Für unter Satz 2 fallende Vertragsänderungen ist damit sichergestellt, dass zum einen keine neue fünfjährige Mindestlaufzeit vereinbart werden muss und zum anderen die Änderung eines Vertrags, dessen Mindestlaufzeit noch nicht abgelaufen war, nicht als eine ggf. vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG unzulässige vorzeitige Beendigung des Vertrags betrachtet werden kann.

Wäre die (vorsorgliche) Änderung eines bestehenden Vertrags, dessen Verlustübernahmevereinbarung letztlich doch den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. entsprach, im Rahmen des Satzes 4 nicht als Vertragsänderung i. S. d. Satzes 2 zu behandeln, könnten sich aus der Vertragsänderung erhebliche Risiken ergeben. Vor allem bestünde, wenn eine neue Mindestlaufzeit im Vertrauen auf eine Unvereinbarkeit des Vertrags mit § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a. F. oder zumindest auf die Geltung des Satzes 4 nicht vereinbart wurde, das Risiko, dass die Organschaft ggf. erst wegen der vorgenommenen Vertragsänderungen nicht mehr anerkannt würde.

Eine solche Auslegung der Sätze 2 und 4 des § 34 Abs. 10b KStG würde der gesetzgeberischen Intention, wie sie sich eindeutig aus dem Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/11217 vom 25. Oktober 2012, S. 10 f.) entnehmen lässt, zuwiderlaufen. Demnach stellt Satz 2 „… sicher, dass bestehende Gewinnabführungsverträge, bei denen Zweifel bestehen, ob die formellen Voraussetzungen für die Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtung erfüllt sind, steuerlich anerkannt werden, wenn … . Dadurch können ggf. bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtung des § 302 AktG ohne Folgen für die steuerliche Organschaft beseitigt werden… . Der neue Satz 4 stellt klar, dass die Änderung eines Gewinnabführungsvertrages zur Aufnahme des Verweises auf § 302 des Aktiengesetzes in der jeweils gültigen Fassung nicht als Neuabschluss anzusehen ist.“

Petitum

Wir halten es für dringend erforderlich, im Rahmen einer Verwaltungsanweisung und im Einklang mit der Gesetzesbegründung eine umfassende Billigkeitsregelung vorzusehen, nach der jede im Übrigen im Einklang mit den Maßgaben des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG (Änderungsfrist, tatsächliche Verlustübernahme) erfolgende Änderung eines bestehenden EAV zur Anpassung an den neuen § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG unschädlich i. S. d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG ist. Es darf nicht darauf ankommen, ob die bisherige Formulierung der Verlustübernahme nach altem Recht ausreichend oder nicht ausreichend war.

Heilungswirkung nach § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG

Ein nach altem Recht unzureichender Verweis auf § 302 AktG soll der steuerlichen Anerkennung einer „gelebten“ Organschaft für vor dem 31. Dezember 2014 endende Veranlagungszeiträume nicht entgegenstehen, wenn die Verlustübernahme bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 wirksam vereinbart wird.

Die Amnestiewirkung des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG wirkt damit nach dem Gesetzeswortlaut nur für Veranlagungszeiträume bis 2013. Für den Veranlagungszeitraum 2014 ergibt sich die steuerliche Anerkennung des Vertrags nach der bis zum 31. Dezember 2014 vorzunehmenden Vertragsänderung dann unmittelbar aus § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG. Probleme ergeben sich daraus insbesondere bei abweichenden Wirtschaftsjahren, bei denen der vom Gesetzgeber vermutlich gewollte Handlungshorizont deutlich abgekürzt sein kann. Ferner steht dies im Widerspruch zu § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG, nach dem Verträgen im Falle einer vor dem 1. Januar 2015 beendeten Organschaft die Amnestie auch ohne Vertragsänderung gewährt wird. Wird die Organschaft – z. B. infolge einer Veräußerung der Organbeteiligung – in 2014 beendet, müsste der Vertrag dennoch geändert werden, um eine Anerkennung der Organschaft bis zum Ende sicherzustellen.

Die fehlende Abstimmung von gewolltem Handlungshorizont und Amnestiewirkung soll durch Art. 12 des am 16. Mai 2013 vom Bundestag verabschiedeten AIFM-Steuer-Anpassungs­gesetzes durch Erstreckung der Amnestiewirkung auf Veranlagungszeiträume bis 2014 geheilt werden. Wir begrüßen dieses Vorhaben ausdrücklich.

Sofern das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz in einem späteren Vermittlungsverfahren in dieser Hinsicht geändert werden oder gar vollständig scheitern sollte, bestünde jedoch unverändert Bedarf für eine dem gewollten Handlungshorizont Rechnung tragende Verwaltungsregelung zur Lösung der o. g. Probleme.

Formulierung des dynamischen Verweises nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n. F.

Gesetzlich festgelegt wurde, dass die Verlustübernahme zukünftig durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu vereinbaren ist. Wie dieser dynamische Verweis aussehen kann oder muss, wird ebenfalls bereits in der Literatur diskutiert. Es ist dabei z. B. unklar, inwieweit es künftig steuerlich anzuerkennen ist, wenn der Vertrag zusätzlich zum dynamischen Verweis eine bisher oftmals übliche vollständige oder teilweise Wiedergabe des bei Abschluss des Vertrags geltenden Wortlauts des § 302 AktG enthält (vgl. Stangl/Brühl, DB 2013, S. 538; Schneider/Sommer, GmbHR 2013, S. 22).

Es muss u. E. zulässig sein, neben dem dynamischen Verweis auf § 302 AktG den Wortlaut der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung der Vorschrift wiederzugeben. Ließen sich die einzelnen mit der Verlustübernahmevereinbarung verbundenen Pflichten dem Vertrag selbst gar nicht mehr entnehmen, könnte in der Praxis das Risiko einer fehlerhaften Durchführung steigen. Auch der Gesetzgeber scheint solche Überlegungen angestellt zu haben. Während die Begründung zur seinerzeitigen Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen vom 29. August 2012 (dort S. 34) noch die Aussage enthielt, die in R 66 Absatz 3 KStR 2004 enthaltene Möglichkeit, den Vertragstext entsprechend dem Inhalt des § 302 AktG zu gestalten, sei mit der Gesetzesänderung steuerlich nicht mehr zulässig, wurde  in der Begründung zum Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen (BT-Drs. 17/10774, S. 21) in dem ansonsten übernommenen Satz das „steuerlich nicht mehr zulässig“ durch „ steuerlich nicht mehr ausreichend“ ersetzt.

Petitum

Wir bitten auch hier um eine klarstellende Äußerung der Finanzverwaltung, welche das Ziel des Gesetzes umsetzt, nämlich überbordenden Formalismus zu beseitigen und Rechtssicherheit für den Rechtsanwender zu schaffen.

Für ein erläuterndes Gespräch stehen wir gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

i. V.

Jörg Schwenker
Geschäftsführer

 

Werbungskostenabzug für Sprachkurs im Ausland (FG)

Hälftiger Werbungskostenabzug der Reisekosten sowie voller Werbungskostenabzug der Kursgebühren für einen Fortgeschrittenen-Spanischsprachkurs einer Exportsachbearbeiterin im touristisch interessanten Andengebiet in Ecuador

 Leitsatz

1. Auch wenn ein in den Anden in Ecuador durchgeführter Spanischsprachkurs für Fortgeschrittene nur Spanisch-Grundkenntnisse vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit der teilnehmenden Exportsachbearbeiterin ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und können deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden (im Streit: durch Arbeitgeberbescheinigung belegtes Erfordernis u.a. spanischer Sprachkenntnisse).

2. Findet der Sprachunterricht in Quito in den Anden werktags jeweils vier Stunden am Vormittag statt, werden die Teilnehmer jeweils per Bus vom Hotel zum Kursort und wieder zurückgefahren und haben sie täglich Übungen bzw. Hausaufgaben in einem zeitlichen Umfang von mindestens 90 Minuten zu erledigen, so kann die Reise nicht nach einem zeitlichen Maßstab in in einen überwiegend beruflich veranlassten sowie in einen „touristischen”, privat veranlassten Teil aufgeteilt werden. Wird kein anderer Aufteilungsmaßstab substantiiert vorgetragen und nachwiesen, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils VI R 12/10 vom 24.2.2011 von einer hälftigen Aufteilung bzw. einem hälftigen Werbungskostenabzug sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundener Reisekosten ausgeht.

 Gesetze

EStG § 9 Abs. 1 S. 1
EStG § 12 Nr. 1
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 Tatbestand

Streitig ist, ob die der Klägerin zur Teilnahme an einen Sprachkurs in Ecuador angefallenen Reisekosten in voller Höhe und nicht nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Klägerin war bis zum 31.03.2001 bei der D.GmbH als Exportsachbearbeiterin tätig. Vom 12.03. bis 01.04.2000 nahm sie an einem Spanischsprachkurs für Anfänger in Mexiko teil. Unter dem 27.06.2000 bestätigte der Arbeitgeber, dass für ihre Tätigkeit Fremdsprachen (Englisch/Französisch/Koreanisch/ Spanisch/Italienisch) gefordert werden. Im Streitjahr besuchte die Klägerin vom 05.03. bis zum 21.03. einen eigentlich bis zum 23.03.2001 dauernden Spanischsprachkurs für Fortgeschrittene in Quito, Ecuador. Den Hinflug unternahm sie am 03.03. und den Rückflug am 22.03.2001. Unterricht fand jeweils Werktags von 8 Uhr bis 11.55 Uhr statt. Für Übungen/Hausaufgaben fielen einer Bestätigung des Sprachreisenanbieters zur Folge pro Tag mindestens 1,5 Zeitstunden an. Ob die Fahrtzeit vom Hotel zum Kursort und zurück jeweils nur 5 bis 30 Minuten einfach, wie in Werbeunterlagen des Sprachreisenanbieters angegeben, oder aufgrund der Verkehrsverhältnisse tatsächlich eine Stunde einfach betrug, ist zwischen den Beteiligten streitig. In den Werbeunterlagen des Sprachreisenanbieters wird neben dem Sprachkurs unter der Überschrift „Faszination in den Anden: Ecuador” mit den touristischen Vorzügen des Kursortes geworben. Für den Sprachkurs erhielt die Klägerin vom 05. bis zum 08.03. Bildungsurlaub von ihrem Arbeitgeber. Aufgrund eines Sozialplanes wurde ihr für die Zeit vom 09. bis zum 30.03.2001 vor dem Ende ihres Dienstverhältnisses eine Freistellung bei 80 % des Gehaltes gewährt. Im Freistellungsantrag vom 01.03.2001 hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie während dieser Freistellung für ihre berufliche Zukunft ihre sprachlichen Kenntnisse in Spanisch vervollständigen wolle. Ab dem 05.09.2001 war die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber als Exportsachbearbeiterin beschäftigt.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung vom 06.07.2002 machten die Kläger neben den Kosten für den Sprachkurs Flugkosten in Höhe von 2.243,78 DM und eine Verpflegungspauschale für 21 Tage in Höhe von insgesamt 1.554 DM geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 16.04.2003 erkannte das damals zuständige Finanzamt Bad Homburg die durch den Sprachkurs in Ecuador entstandenen Kosten insgesamt nicht an. Den dagegen eingelegten Einspruch der Kläger wies das im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung zuständige Finanzamt P. am 17.01.2006 als unbegründet zurück.

Am 14.09.2006 haben die Kläger Klage erhoben.

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid vom 30.03.2012 hat der zu diesem Zeitpunkt zuständige Beklagte die Kosten des Sprachkurses in voller Höhe sowie die Reisekosten (Flugkosten und Verpflegungsmehraufwand) in Höhe der Hälfte als Werbungskosten der Klägerin anerkannt.

Die Kläger sind der Auffassung, die Reisekosten seien in voller Höhe abziehbar. Eine Aufteilung käme nur bei gemischt beruflich und privat veranlassten Reisen in Betracht. Bei der Sprachreise der Klägerin seien der An- und Abreisetag außer Betracht zu lassen, weil diese auch nicht teilweise für touristische bzw. berufliche Unternehmungen zur Verfügung gestanden hätten. Da es während der Dauer des Sprachkurses keine privaten Anteile an der Reise gegeben habe, stelle sich die Frage, wie die Kosten der privaten Lebensführung und die Werbungskosten aufzuteilen seien, nicht.

Die Kläger beantragen,

den geänderten Bescheid über Einkommensteuer 2001 vom 30.03.2012 dahingehend zu ändern, dass weitere 1.898,87 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit der Klägerin abzusetzen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolgt. Der zuletzt streitgegenständliche Änderungsbescheid (§ 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –) des Beklagten (zum gesetzlichen Beklagtenwechsel im Falle des Erlasses eines Änderungsbescheides, der nach § 68 Satz 1 FGO zum Klagegegenstand wird, durch ein anderes nunmehr zuständiges Finanzamt vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Aufl. 2010, § 68 Rz. 80 m.w.N.) ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG –). Dazu zählen Fort- und Weiterbildungsaufwendungen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammen hängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Auch Aufwendungen für der beruflichen Fortbildung dienende Reisen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nach diesen Maßstäben durch den Beruf veranlasst sind.

Bei einem – im Streitfall unstreitig – beruflich veranlassten Fortbildungslehrgang zum Erwerb und zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort der Klägerin oder in dessen Nähe stattfand (auswärtiger Sprachkurs), ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob und ggf. inwieweit neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendung für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der vollständige Abzug auch dieser Aufwendungen setzt voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10, BStBl. II 2011, 796). Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen sowie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn der Reise offensichtlich ein eng verstandener unmittelbarer beruflicher Anlass (Anordnung durch den Arbeitgeber, Bedingung für eine konkrete Einstellung oder Beförderung, konkretes berufliches Projekt, neuer Aufgabenbereich) zugrunde liegt und die Verfolgung privater Interessen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet (vgl. BFH-Urteil vom 27. August 2002 VI R 22/01, BStBl. II 2003, 369, m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die berufliche Veranlassung bei Weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2005 VI R 88/02 m.w.N.).

Anders als bei sonstigen der Fortbildung dienenden Reisen besteht bei Sprachreisen für die Wahl eines auswärtigen Kursortes regelmäßig keine unmittelbare berufliche Veranlassung, wenn der Kursort nicht durch den Arbeitgeber vorgegeben wird. Deshalb wird die Ortswahl in diesen Fällen auch von privaten, in der Regel touristischen Interessen des Steuerpflichtigen bestimmt sein (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796). Das wird im Streitfall durch die von der Klägerin vorgelegte Beschreibung des touristischen Wertes des Kursortes unter der Überschrift „Faszination in den Anden: Ecuador” bestätigt.

Umgekehrt ist im Streitfall aber auch der erwerbsbezogene Veranlassungsbeitrag für die Sprachreise der Klägerin nicht von untergeordneter Bedeutung. Ein konkreter beruflicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht beim Erwerb allgemeiner Sprachkenntnisse dann, wenn diese für den Beruf des Steuerpflichtigen erforderlich und ausreichend sind (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796). Das ergibt sich im Streitfall aus der Arbeitgeberbestätigung vom 27.06.2000, wonach u.a. spanische Sprachkenntnisse gefordert werden, von einer fachsprachlichen Ausbildung aber nicht die Rede ist. Das die mithin objektiv mit dem Beruf der Exportsachbearbeiter zusammenhängenden Aufwendungen für die Sprachreise auch subjektiv zu dessen Förderung getätigt wurden, belegt das im damaligen zeitlichen Kontext verfasste Schreiben der Klägerin vom 01.03.2001 an ihren Arbeitgeber.

Von daher sind die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten der Klägerin nach den Grundsätzen, die der große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06, BStBl. II 2010, 672, aufgestellt hat, aufzuteilen. Dabei kommt ein zeitlicher Maßstab nur in Betracht, wenn die maßstabsbildenden, unterschiedlich eindeutig zuzuordnenden Veranlassungsbeiträge nacheinander verwirklicht werden (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796). So liegt es im Streitfall nicht. Der touristische Aspekt des Kennenlernens von Land und Leuten findet bei einem auswärtigem Sprachkurs auch auf der Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Kursort sowie bei der Unterrichtung durch einheimische bzw. ortskundige Dozenten statt. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass auch bei Freitzeitaktivitäten am Nachmittag/Abend bzw. an den freien Wochenenden die Möglichkeit besteht, sich mit den Besonderheiten der Fremdsprache, die aus beruflichem Anlass erlernt wird, und deren landesüblicher Aussprache und Betonung vertraut zu machen. Wurden die unterschiedlichen Veranlassungsbeiträge für die Sprachreise der Klägerin teilweise gleichzeitig verwirklicht, ist nach einem anderen als dem zeitlichen Aufteilungsmaßstab aufzuteilen. Da keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab substantiell vorgetragen und nachgewiesen hat, bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten auszugehen (vgl. BFH in BStBl. II 2011, 796).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Reform des Reisekostenrechts

Reform des Reisekostenrechts nimmt an Fahrt auf!

Die seit Langem von Wirtschaft und Steuerexperten geforderte Vereinfachung des Reisekostenrechts gewinnt an Konturen und dürfte in Kürze in ein Gesetzgebungsverfahren Eingang finden. Die Änderungen sollen mit einer kleinen, den inzwischen aufgegebenen 12-Punkte-Plan ersetzenden Unternehmenssteuerreform verknüpft werden und zum 1.1.2014 in Kraft treten. Die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) einberufene Projektgruppe stellte im Rahmen eines fachlichen Gedankenaustausches am 29.8.2012 auf Basis des im Dezember 2011 veröffentlichten „Berichts zu Reformansätzen und Vereinfachungsmöglichkeiten im Bereich des steuerlichen Reisekostenrechtsʺ die geplanten und bereits mit der Politik abgestimmten Änderungen dar. Zu dem Fachgespräch waren Vertreter der Länder, Ressorts sowie Verbände eingeladen. Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) war durch seinen Geschäftsführer RA/StB Norman Peters sowie Steuerreferentin RAin/StBin Sylvia Mein vertreten.

Insgesamt ist hervorzuheben, dass der Verwaltung an einer wirklichen Erleichterung gelegen ist. So wurde die anfänglich als unumstößlich geltende Vorgabe der Aufkommensneutralität fallen gelassen. Die Reform soll auskunftsgemäß nun zu Mindereinnahmen von 220 Millionen € führen.

Neuer Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ als Maßstab!

Zukünftigen Gestaltungspielraum dürfte die gesetzliche Einführung des neuen Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ bieten. Der bisherige Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ soll dadurch neu definiert werden. Der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend wird ausdrücklich klargestellt, dass es nur noch eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt. Weiter ist vorgesehen, dass die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen zu bestimmen ist. Nur hilfsweise sollen quantitative Kriterien, wie z. B. der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit, herangezogen werden können. Damit stellt der Gesetzgeber die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte in das Organisationsrecht des Arbeitgebers. So entfiele zukünftig die bisher stets streitanfällige Orientierung an qualitativen Elementen zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte. Für die Fahrt bis zur ersten Tätigkeitsstätte gilt der beschränkte Werbungskostenabzug (die bisherige Entfernungspauschale). Fahrten zu allen anderen Tätigkeitsstätten sind danach als Auswärtstätigkeit zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang entstandene Aufwendungen können in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Verpflegungspauschalen leicht gemacht!

Eine erhebliche Vereinfachung würde das steuerliche Reisekostenrecht unter anderem durch die geplante Reduzierung der Staffelung bei den Verpflegungspauschalen erfahren. Entsprechend der Anregungen des DStV soll für eintägige Auswärtstätigkeiten zukünftig ein Pauschbetrag von 12 € bei einer Mindestabwesenheitszeit von mehr als 8 Stunden ohne weitere Staffelung gelten. Bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten ist für den An- und Abreisetag ein Pauschbetrag von jeweils 12 € ohne die Verpflichtung zur Prüfung von Mindestabwesenheitszeiten vorgesehen. Der Pauschbetrag für die Zwischentage mit einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt weiterhin 24 €.

Die Erleichterungen für die Verpflegungspauschalen sollen entsprechend für Gewerbetreibende und Freiberufler gelten.

Gänzlich gestrichen ist die noch im Projektbericht vorgesehene Pauschalbesteuerung, die eine Auszahlung der Verpflegungspauschalen bis zu 6 € täglich oder 90 € monatlich durch den Arbeitgeber ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit ermöglichen sollte.

Weitere Informationen zu den wichtigsten geplanten Regelungen, wie z. B. Neuerungen zu denUnterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung, hat das BMF in einem Papier zusammengefasst, welches Sie hier einsehen können.

Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR bei Reisekosten auf der Kippe?

Fahrtkostenpauschale von 0,30 EUR bei Reisekosten auf der Kippe?

Kernproblem

Beruflich veranlasste Reisekosten dürfen vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, soweit sie die beim Arbeitnehmer abzugsfähigen Werbungskosten nicht übersteigen. Benutzt der Arbeitnehmer hierbei seinen privaten Pkw, können die Fahrtkosten grundsätzlich mit 0,30 EUR pauschal je Fahrkilometer angesetzt werden. In der Praxis wird zumeist auf diese zuletzt 2001 vom Bundesfinanzministerium festgelegte Kilometerpauschale zurückgegriffen, obwohl es das Finanzamt zulässt, die Fahrtkosten individuell auf Basis der Gesamtkosten des Fahrzeugs zu ermitteln. Während die 2001 verkündete Pauschale eine reine Euro-Umrechnung darstellte, hat die letzte Erhöhung im Jahr 2000 um etwa 0,03 EUR stattgefunden. Angesichts der Preisentwicklung im vergangenen Jahrzehnt erscheint dies geradezu marginal. Jetzt wurde das Thema erneut aufgegriffen; Auslöser war ausgerechnet der öffentliche Dienst in der Funktion als Arbeitgeber.

Sachverhalt

Als ungerecht mag es auf den ersten Blick empfunden werden, dass die an Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gezahlten Reisekosten (bis auf Ausnahmen), unabhängig von einem Verweis auf die für „normale“ Arbeitnehmer geltenden Höchstbeträge aus dem Steuerrecht, lohnsteuerfrei sind. Auf den zweiten Blick stellt man jedoch fest, dass die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten häufig identisch oder sogar niedriger sind, so dass dem Thema die steuerliche Brisanz weitgehend entzogen ist. Jedoch werden in manchen Bundesländern höhere Vergütungen nach den geltenden Landesreisekostengesetzen gezahlt. Ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg erhält z. B. bei Nutzung eines Privatwagens von über 600 ccm Hubraum eine Pauschale von 0,35 EUR je Kilometer. Da anzunehmen ist, dass in der Autobauermetropole die meisten Beamten nicht unbedingt einen Fiat 500 aus solchen Zeiten fahren, in denen die Typenbezeichnung noch für den Hubraum stand, dürfte der erhöhte Satz der Regel entsprechen (die Fahrer des alten Fiat 500 werden mit einem Abzug von 0,10 EUR bestraft). In einem Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren verlangte ein angestellter Steuerberater die Gleichbehandlung und begehrte den Abzug von 0,35 EUR für seinen Pkw (über 600 ccm). Als Nachweis diente ihm ein vom Statistischen Bundesamt ermittelter Kraftfahrer-Preisindex von 0,3572 EUR.

Entscheidung

Nachdem sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg als auch der Bundesfinanzhof (BFH) den Fall negativ beschieden haben, ist jetzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefragt. Zumindest die Steuerrichter beriefen sich darauf, typisierende Verwaltungsvorschriften nicht ändern zu können. Zudem stehe dem Arbeitnehmer ein Nachweis durch Gesamtkostenermittlung zu. Der BFH wollte auch keine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern sehen; das muss das Bundesverfassungsgericht jetzt überprüfen, nachdem der streitbare Steuerberater Verfassungsbeschwerde eingelegt hat.

Konsequenz

Der Fall ist nicht so spektakulär wie seinerzeit die Entfernungspauschale. Dennoch sind Berater in Fällen mit größerer Tragweite dazu angehalten, das Verfahren mit Hinweis auf ein Ruhen bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenzuhalten. Zu über den 0,30 EUR hinausgehenden Erstattungen „privater“ Arbeitgeber ist auch im Hinblick auf zusätzliche Risiken im Sozialversicherungsrecht zunächst nicht zu raten. Ein erweiterter Werbungskostenabzug ist im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers immer noch möglich. Zudem sollte die Möglichkeit des Einzelnachweises verstärkt in Betracht gezogen werden. Hier sind allerdings Nachweise als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

Abzug von Reisekosten bei Sprachkurs im Ausland

Abzug von Reisekosten bei Sprachkurs im Ausland

Kernproblem

Der EDV-Berater in Las Vegas, der Sportmediziner am Gardasee, die Englischlehrerin in Dublin: Was haben alle diese Fälle gemeinsam? Sie hätten früher vor den Finanzgerichten bei dem Versuch, die Reisekosten für Sprachkurse auch nur anteilig steuerlich geltend zu machen, keine Chance gehabt. Grund war das aus dem Einkommensteuergesetz hergeleitete Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen. Im letzten Jahr hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und gelangt jetzt zu einem Aufteilungsgebot. Wonach gesucht werden muss, ist ein Aufteilungsmaßstab; und das ist nicht einfach.

Sachverhalt

Die o. g. Aufzählung wird ergänzt durch den Bundeswehroffizier in Südafrika. Der Zugführer gab an, englische Sprachkenntnisse für den Einsatz in multilateralen Stäben der Bundeswehr zu benötigen. Was liegt da näher, als ein 3-wöchiger Sprachkurs in Südafrika? „Vieles“, dachte sich das Finanzamt und verwies den Vortrag des Offiziers in das Reich der Fabeln, obwohl nur am Wochenende Zeit für Ausflüge blieb. Zunächst erkannte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg fast 2/3 der Gesamtkosten an, u. a. für Flug, Kursgebühren und Verpflegungsmehraufwand. Nach der Revision des Finanzamts wurde der Fall an das FG zurückverwiesen. Jetzt war man anderer Meinung und erkannte angesichts mehrerer Ungereimtheiten gar nicht mehr an. So ging es wieder zum BFH; der gibt den Ball jetzt ein 2. Mal zurück.

Entscheidung

Der VI. Senat des BFH stellt die Grundsätze zunächst wie folgt dar: Die Fortbildungskosten sind uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Bei privater Mitveranlassung ist nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile aufzuteilen, wenn die Veranlassungsbeiträge zeitlich nacheinander liegen. Werden diese gleichzeitig – wie im Streitfall – verwirklicht, kann ein anderer Maßstab in Betracht kommen. Dabei verkennt der BFH die private Mitveranlassung eines Sprachkurses im Ausland nicht. Auf der anderen Seite sei aber zu berücksichtigen, dass eine Sprache im Ausland leichter zu erlernen sei, wenn sie dort (ggf. neben anderen Sprachen) auch gesprochen werde. Es dürfe nicht allein darauf abgestellt werden, dass der Kursbesuch im Inland den gleichen Erfolg haben könnte oder niedrigere Kosten verursache.

Konsequenz

Der BFH gibt am Ende einen Hinweis, der von praktischer Bedeutung sein kann: Sollte keiner der Beteiligten einen anderen Aufteilungsmaßstab nachweisen, so bestehen keine Bedenken, von einer hälftigen Aufteilung sämtlicher mit der Reise verbundenen Kosten auszugehen. Zumindest zeigt auch dieser Fall, dass die Zeiten vorbei sein dürften, in denen ein Finanzamt (wie bereits einmal erlebt) im Zeitalter des Aufteilungsverbots die Kosten für einen im Winter abgehaltenen Ärztekongress im Skiort Davos trotz Körperbehinderung mit dem Hinweis abschmettert, „allein der Blick auf die Berge reiche aus“.