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Unter welchen Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt werden?

Unter welchen Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt werden?

Eine Verlustfeststellung ist nur dann möglich, wenn der Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Jahres noch geändert werden kann. Steuerpflichtige sollten deshalb ihre Verluste rechtzeitig geltend machen.

Hintergrund

Im Jahre 2009 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer eines Unternehmers für 2006 auf 63.000 EUR fest. Infolge einer Betriebsprüfung änderte das Amt den bestandskräftigen Bescheid knapp 2 Jahre später und erhöhte die festgesetzte Steuer auf 80.000 EUR. In einem dagegen gerichteten Einspruch machte der Unternehmer daraufhin erstmals für 2006 einen Verlust i. H. v. 570.000 EUR geltend und beantragte die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2006. Dies lehnte das Finanzamt jedoch ab.

Entscheidung

Nach dem Urteil des Finanzgerichts hat das Finanzamt die Verlustfeststellung zu Recht abgelehnt. Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so berücksichtigt werden, wie sie in den entsprechenden Steuerfestsetzungen zu Grunde gelegt worden sind. Dies folgt aus der inhaltlichen Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid. Ist der Einkommensteuerbescheid des betreffenden Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar, entfällt damit auch die Verlustfeststellung.

Die in 2006 verbliebenen negativen Einkünfte durften deshalb nicht in eine Verlustfeststellung eingehen, da sie der Besteuerung nicht „zu Grunde gelegt“ worden sind. Denn das Finanzamt hatte die Einkommensteuer nicht auf 0 EUR festgesetzt, sondern wegen der eingetretenen Teilbestandskraft lediglich auf 63.000 EUR.

Qualifizierter Mietspiegel: Voraussetzungen

Qualifizierter Mietspiegel: Voraussetzungen

Kernaussage
Im Falle des substantiierten Bestreitens des Vorliegens eines qualifizierten Mietspiegels, also dessen Ausrichtung an anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen, hat das Gericht über das Vorliegen der Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels Beweis zu erheben.

Sachverhalt
Die Beklagte ist Mieterin einer 3-Zimmer-Wohnung der Klägerin in Berlin, für die sie seit mindestens Mai 2006 413,17 EUR Nettokaltmiete zahlt. Im Januar 2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zustimmung der Erhöhung der Nettokaltmiete ab April um 52,26 EUR auf 465,43 EUR auf. Die Klägerin begründete ihr Erhöhungsverlangen unter Benennung von 6 Vergleichswohnungen und legte ebenfalls Angaben für die Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2009 bei. Die Beklagte stimmte der Erhöhung der Nettokaltmiete nicht zu und wurde sodann durch die Klägerin auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Anspruch genommen. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Mietspiegel 2009 der Stadt Berlin nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden sei.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob die Entscheidungen der Vorgerichte auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht hätte die ortsübliche Vergleichsmiete nicht allein aufgrund der einem qualifizierten Mietspiegel zugeschriebenen Vermutung feststellen dürfen. Der Tatrichter ist bei der Bestimmung der ortsüblichen Miete nicht an das Begründungsmittel des Vermieters, hier also die Vergleichswohnungen, gebunden, sondern darf auch die Daten eines ordnungsgemäßen Mietspiegels heranziehen. Ob ein Mietspiegel den Anforderungen eines qualifizierten Mietspiegels entspricht und somit die Vermutungswirkung entfaltet, muss unstreitig, offenkundig oder nachweislich sein. Zu prüfen ist dies auch, wenn der Mietspiegel als qualifizierter Mietspiegel bezeichnet oder von der Gemeinde und/oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als solcher anerkannt und veröffentlicht wurde. Das Gericht muss im Falle eines substantiierten Bestreitens des Vorliegens der Voraussetzungen eines qualifizierten Mietspiegels Beweis darüber erheben, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.

Konsequenz
Die Bezeichnung als qualifizierter Mietspiegel gibt keinen Aufschluss darüber, ob dieser tatsächlich die Anforderungen an einen solchen erfüllt.

Voraussetzungen für Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO)

Voraussetzungen für Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO)

Kernaussage

In der Abgabenordnung wird die sog. Ablaufhemmung des Rechtsbehelfsverfahrens erweitert, sofern das Gericht keine abschließende Sachentscheidung trifft und ein weiteres Tätigwerden der Finanzbehörde zur Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung erforderlich ist. Das Gericht trifft keine abschließende Sachentscheidung, wenn es den angefochtenen Bescheid aus Gründen aufhebt, die dem Bescheid selbst anhaften und die nicht den der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Steueranspruch betreffen.

Sachverhalt

Die Kläger sind Erben ihrer 2002 verstorbenen Mutter. Der 1984 verstorbene Vater hatte seine Kinder zu Erben eingesetzt und seine Ehefrau mit mehreren Vermächtnissen bedacht. 1988 setzte das Finanzamt gegen die Mutter Erbschaftssteuer in Höhe von 629.469 DM fest. Hiergegen wurde durch mehrere Instanzen vorgegangen und am Ende obsiegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob den ursprünglichen Bescheid 2009 vollumfänglich auf. Das Finanzamt erließ daraufhin 2010 einen neuen Bescheid über die obige Summe gegenüber den Erben.

Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem BFH erfolglos. Das Finanzamt war nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist gehindert, den angefochtenen Erbschaftssteuerbescheid erneut zu erlassen. Durch die vollständige Kassation des ursprünglichen Bescheids war der Anwendungsbereich der Erweiterungsvorschrift (§ 171 Abs. 3a Satz 3 AO) eröffnet. Infolgedessen war im vorliegenden Fall im Jahr 2010 die Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten. Durch den Einspruch, das Klageverfahren und den anschließenden Bescheid war der Ablauf der Festsetzungsfrist bis zum Erlass des neuen Bescheids im Jahr 2010 gehemmt.

Konsequenz

Die verlängerte Ablaufhemmung gilt nur bei der sog. echten Kassation, nicht bei der unechten Kassation (Aufhebung durch Gericht hat selbst regelnden Charakter). Ob eine echte oder unechte Kassation vorliegt, ist anhand der Rechtskraftwirkung des Urteils festzustellen.

Voraussetzungen für Einfirmenvertreterschaft

Voraussetzungen für Einfirmenvertreterschaft

Kernaussage

Ein selbstständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmen tätig zu sein und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein so genannter „Einfirmenvertreter“ im Sinne der entsprechenden Bestimmung des Handelsgesetzbuches (§ 92 a HGB).

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Finanzdienstleistungsunternehmen. Der Beklagte war für sie als Handelsvertreter tätig. Die Klägerin verlangt von ihm die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen sowie die Rückzahlung eines Darlehens. Nach dem geschlossenen Handelsvertretervertrag muss der Handelsvertreter die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit anzeigen und darf diese erst 21 Tage später aufnehmen. Im Übrigen ist ihm nicht erlaubt, für Konkurrenzunternehmen parallel tätig zu werden. Das Landgericht hat der Klage nahezu vollumfänglich stattgegeben. Der beklagte Handelsvertreter ist der Auffassung, der Rechtsweg sei nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Nach einem Vorabverfahren (§ 17a GVG) vor dem Berufungsgericht, in dem der ordentliche Rechtsweg für eröffnet erklärt wurde, hat der Beklagte hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte würde sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte so genannter „Einfirmenvertreter“ ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Handelsvertreter zu der Personengruppe gehört, für die nach dem HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn der Handelsvertreter in den letzten 6 Monaten im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 EUR bezogen hat. Erstere Voraussetzung ist gegeben, wenn der Handelsvertreter nicht für andere Unternehmer tätig werden darf. Das vorliegende Konkurrenzverbot reicht hierfür jedoch nicht aus, da der Handelsvertreter in anderen Wirtschaftszweigen für Nicht-Konkurrenzunternehmen tätig werden durfte. Durch die 21-Tage-Wartefrist wurde die Tätigkeit für andere Unternehmen nur erschwert, nicht jedoch ausgeschlossen.

Konsequenz

Dem Handelsvertreter ist es nicht gelungen, die Streitigkeit vor die Arbeitsgerichtsbarkeit zu bringen. Die Entscheidung zeigt, dass hier trotz großer Abhängigkeit zu dem Finanzdienstleistungsunternehmen keine Einfirmenvertreterschaft besteht.

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Kernaussage
Eine nicht zuständige Finanzbehörde kann durch eine zuständige Finanzbehörde beauftragt werden, eine steuerliche Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen durchzuführen. Die beauftragte Finanzbehörde darf dabei eine Prüfungsanordnung erlassen, die jedoch die Ermessensbegründung für die Beauftragung enthalten muss.

Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt bat das Wohnsitzfinanzamt der Klägerin um die Befugnis zum Erlass einer Prüfungsanordnung und zur Durchführung der Außenprüfung. Zur Begründung verwies es auf eine Außenprüfung bei einer GmbH & Co. KG, zu deren Konzernbereich auch das nachstehende Unternehmen der Klägerin gehöre. Die Klägerin vermietete tatsächlich einem Konzernunternehmen ein Arbeitszimmer. Das Wohnsitzfinanzamt übertrug dem Beklagten die Befugnis zur Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin. Dieser ordnete die Außenprüfung sodann mit der Begründung an, er sei vom zuständigen Finanzamt beauftrag und die Prüfung erfolge im Zusammenhang mit der laufenden Außenprüfung bei im o. g. Konzern. Das Finanzgericht hob die Prüfungsanordnung als ermessensfehlerhaft auf.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Prüfungsanordnung hingegen als rechtmäßig an. Die beauftragte Finanzbehörde darf anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und Prüfungsanordnungen erlassen, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben. Vorliegend wurden die maßgeblichen Erwägungen der einheitlichen Prüfung der Klägerin im Konzernbereich mitgeteilt. Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht, da die Vermietung von Räumlichkeiten durch die Klägerin an ein Konzernunternehmen für alle Beteiligten klar war. Auf die Formulierung der Bitte des beklagten Finanzamtes um Erteilung des Prüfungsauftrags kommt es nicht an.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass behördeninterne Schreiben nicht maßgeblich sind. Die für die Außenprüfung maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen lediglich in der Prüfungsanordnung enthalten sein. Sie können allerdings bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Kernproblem
Europarechtlich ist es erforderlich, dass nicht nur Spenden an deutsche gemeinnützige Organisationen, sondern auch an vergleichbare europäische Organisationen steuermindernde Berücksichtigung findet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen begehrten den Spendenabzug an eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf Mallorca. Nach deren Satzung handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur sowie die Hilfe für Jugendliche und Senioren in allen Formen bezweckt. Die Stiftung stellte eine in spanischer Sprache verfasste Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende nicht und stellte sich auf den Standpunkt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht prüfen zu können, weil keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des im Ausland sitzenden Spendenempfängers vorgelegt worden seien.

Entscheidung
Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Düsseldorf wurde der Spendenabzug zu Recht versagt. Eine solche Auslandsspende kann nur dann anerkannt werden, wenn die Satzung des Empfängers den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt. Außerdem ist nachzuweisen, dass der Empfänger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Beides konnten die Steuerpflichtigen nicht beibringen.

Konsequenzen
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Anhand geeigneter Belege muss das deutsche Finanzamt prüfen können, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen (inländischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Hürden bei der praktischen Umsetzung – Erfüllen der spezifischen deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen – sind damit sehr hoch.

Voraussetzungen des Investitionsabzugsbetrags bei neugegründeten Betrieben

Kernaussage

Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Investitionsförderung erhalten. Sie können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd als so genannten Investitionsabzugsbetrag abziehen. Voraussetzung ist die Anschaffung innerhalb der nächsten 3 Geschäftsjahre und eine Mindestnutzung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung sowie im darauf folgenden Jahr. Außerdem ist das zu begünstigende Wirtschaftsgut zu benennen und ein ernsthafter Investitionswille nachzuweisen.

Sachverhalt
Der Kläger beantragte für 2007 den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g EStG für eine beabsichtigte Investition. Als Beleg dafür legte er einen Kostenvoranschlag aus 2007 vor. Die Bestellung erfolgte in 2008. Das Finanzamt führte in der Veranlagung 2007 den Abzug nicht durch, da zum31.12.2007 nicht die verlangte verbindliche Bestellung als Nachweis für den ernsthaften Investitionswillen erfolgte. Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Ansicht der Finanzrichter, weil die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags erfüllt waren. Der Kläger konnte auch ohne eine verbindliche Bestellung nachweisen, dass die Investition ernsthaft beabsichtigt war. Die vom Finanzamt geforderte verbindliche Bestellung wurde von der Rechtsprechung in Bezug auf die alte Gesetzesfassung als notwendige Voraussetzung gefordert; hier geschah die steuerliche Entlastung in Form einer „Ansparabschreibung“. Nach der neuen Fassung jedoch kann dieser Nachweis auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachgewiesen werden.

Konsequenz
Der BFH hat mit dem Urteil die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Für die bis 2007 geltende „Ansparabschreibung“ bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers

Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers

Kernaussage

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Aufwendungen für die Lebensführung des Steuerpflichtigen sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Betätigung bildet und wenn es von dem übrigen privaten Wohnbereich klar abgegrenzt werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger führte sein Architekturbüro in seiner Privatwohnung. Er nutzte ein Arbeitszimmer und 2 Abstellräume als Büro. Im Laufe eines Jahres zog er in eine neue Wohnung um. Dort nutzte er einen Teil des Wohn- und Esszimmers als Büro, in dem sich ein Schreibtisch und mehrere Aktenschränke befanden. Der Büroteil war durch ein ca. 1m hohes Sideboard vom Rest des Zimmers abgetrennt. Außerdem nutzte der Kläger 3 Kellerräume für sein Büro. Entgegen der eingereichten Gewinnermittlung berücksichtigte das Finanzamt lediglich die Aufwendungen für 3 Räume der 1. Wohnung und die 3 Kellerräume der 2. Wohnung als abzugsfähige Betriebsausgaben. Das in den Wohn- und Essbereich integrierte Arbeitszimmer der 2. Wohnung wurde der privaten Lebensführung zugerechnet. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Finanzrichter entschieden, dass das Finanzamt zurecht den beantragten Betriebsausgabenabzug gekürzt hatte. Die 3 Räume der 1. Wohnung waren klar als betriebliche Räume abzugrenzen. Die übrigen Räume dieser Wohnung (Wohn- und Schlafzimmer, Küche, Diele, Bad/WC) teilten nicht das Schicksal der betrieblichen Räume und waren somit steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dass in der 2. Wohnung lediglich die 3 Kellerräume und nicht der Arbeitsbereich im Wohn- Esszimmer zu berücksichtigen waren, lag daran, dass der Arbeitsbereich in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden war. Der das häusliche Arbeitszimmer betreffende Gesetzeswortlaut spricht dagegen, Teile von gemischt genutzten Räumen als häusliches Arbeitszimmer zu betrachten. Er spricht vielmehr für eine raumbezogene Betrachtung, die das einzelne Zimmer einer Wohnung als kleinste Einheit ansieht, die der privaten oder der beruflichen bzw. betrieblichen Sphäre zugerechnet werden kann. Die Abtrennung der Schreibecke durch ein ca. 1m hohes Sideboard, das noch einen Durchgang von über 1m Breite zwischen Wohnbereich und Arbeitsecke frei ließ, war nicht ausreichend, um einen vom Wohnzimmer getrennten eigenen Raum annehmen zu können, der einer eigenen vom Wohnbereich unabhängigen Nutzung zugänglich ist.

Konsequenz

Lediglich optisch abgegrenzte Bereiche sind jedenfalls nicht ausreichend, um separate Räumlichkeiten annehmen zu können, bei denen jeweils eine eigenständige individuelle Nutzung möglich ist. In einem anders gelagerten Fall hat das FG Köln entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer mit einer reinen Arbeitsecke dann (anteilig) abzugsfähig sind, wenn des Rest des Raumes regelmäßig auch für betriebliche Zwecke genutzt wird. Dieses Verfahren ist zurzeit jedoch noch beim BFH anhängig.

Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz

Voraussetzungen der Berichtigung einer fehlerhaften Bilanz

Kernaussage

Fehler in Bilanzen müssen grundsätzlich im Fehlerjahr berichtigt werden. Soweit eine Berichtigung im Fehlerjahr nicht mehr möglich ist, weil die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind, ist die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist.

Sachverhalt

Eine bilanzierende GmbH erfasste im Jahresabschluss versehentlich eine Verbindlichkeit für Dezember 2005 nicht, buchte jedoch die Zahlung im Streitjahr 2006 als Betriebsausgabe. Die Steuerveranlagungen für 2005 waren zum Zeitpunkt der Fehlererkenntnis bestandskräftig. Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug für 2006 ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage der GmbH statt. Eine Korrektur ist in der Schlussbilanz des ersten Jahres, welches steuerlich noch änderbar ist, nachzuholen. Damit wird der Betriebsausgabenabzug in 2006 gewährt. Es erfolgt keine gewinnneutrale Fehlerkorrektur in der Eröffnungsbilanz. Das Prinzip des formellen Bilanzzusammenhangs, nämlich dass die Eröffnungsbilanzwerte zum 1.1.2006 den Schlussbilanzwerten zum 31.12.2005 unter Einbezug des Bilanzierungsfehlers entsprechen, wird nicht durchbrochen.

Konsequenz

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Insoweit bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abzuwarten, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen der formelle Bilanzzusammenhang durchbrochen werden kann.

Enge Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch bei Mobbing

Enge Voraussetzungen für Schadensersatzanspruch bei Mobbing

Rechtslage

In Mobbingfällen stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit der mobbende Kollege oder sogar der Arbeitgeber gegenüber dem gemobbten Kollegen zum Schadensersatz und/oder zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet ist. Dabei ist bereits unklar, wann die Grenze des Mobbings überschritten ist bzw. wann es sich nur um eine „normale“ Auseinandersetzung handelt. Allein Einigkeit besteht darüber, dass Mobbing ein gezieltes und systematisches Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg voraussetzt. Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte zu den Voraussetzungen von Ansprüchen wegen Mobbings zu entscheiden.

Sachverhalt

Der Kläger erhob über mehrere Jahre hinweg Mobbing-Vorwürfe gegen seinen unmittelbaren Vorgesetzten, der ihm bei der Bewerbung auf die Vorgesetztenstelle vorgezogen worden war. Zwischenzeitlich war der Kläger in psychiatrischer Behandlung und arbeitsunfähig. Eine zunächst wegen des Mobbings gegen den Arbeitgeber gerichtete Klage wurde im Verfahren durch Vergleich erledigt, der Kläger daraufhin im Betrieb versetzt. Im hier streitigen Verfahren machte er Schmerzensgeldansprüche gegen den mobbenden Vorgesetzten geltend, unterlag jedoch.

Entscheidung

Zwar bestehe die grundsätzliche Möglichkeit eines Schadensersatzanspruches, wenn ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen würde. Im Arbeitsleben übliche Konflikte seien aber, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum hinweg andauerten, nicht geeignet, diese strengen Voraussetzungen zu erfüllen. Da im vorliegenden Fall lediglich arbeitstypische Auseinandersetzungen im Raum standen, fehlte es insbesondere an der mobbingtypischen Schaffung eines feindlichen Umfelds.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, welche, insbesondere im Hinblick auf Beweisfragen, verhältnismäßig hohen Hürden einem Schadensersatz wegen Mobbings im Wege stehen. Gerade die Systematik, mit der Mobbing erfolgen muss, wird regelmäßig schwer nachzuweisen sein.