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Vermächtnis: Ist eine durch Berliner Testament angeordnete Verzinsung steuerpflichtig?

Vermächtnis: Ist eine durch Berliner Testament angeordnete Verzinsung steuerpflichtig?

Zinsen gehören zu den steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Das gilt auch bei einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs, die in einem Berliner Testament festgelegt wird.

Hintergrund

Die Ehegatten hatten ein Berliner Testament errichtet und für den Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des „beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrags“ bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer festgelegt. Dieser Betrag wurde 5 Jahre nach dem Tod des zuerst Versterbenden fällig und war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Der Vater verstarb im Jahr 2001. Der Sohn forderte den Vermächtnisbetrag samt Zinsen von seiner Mutter bei Fälligkeit im Jahr 2006 nicht ein. Im Folgejahr verzichtete er sogar auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Sohns.

Es liegt ein sog. betagtes Vermächtnis vor. Dieses ist mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst 5 Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden. Diese Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, sind beim Vermächtnisnehmer grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Doch im vorliegenden Fall sind dem Sohn weder Zinsen gezahlt worden noch steht einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen hat, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.

Mindesthöhe für die Verzinsung eines Geldbetrages?

Mindesthöhe für die Verzinsung eines Geldbetrages?

Kernaussage

Werden Anleger falsch beraten, hat die Bank die Einlagen als Schadensersatz zurückzuzahlen. Daneben wird auch ein entgangener Gewinn geschuldet, der grundsätzlich entgangene Anlagezinsen umfasst. Hierfür muss der Anleger aber zweifelsfrei darlegen, für welche Alternativanlage er sich bei fehlerfreier Beratung entschieden hätte. Denn es entspricht nicht schon dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Anlagezinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % erzielt worden wären oder die Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse als Prospektverantwortliche und Anlageberaterin im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin hatte bei der Beklagten ihr Geld bisher in Sparbüchern, Festgeldanlagen und Sparkassenbriefen angelegt. Bei der Neuanlage von 100.000 DM empfahl ihr der Anlagenberater einen geschlossenen Immobilienfonds. Wegen fehlerhaften Prospektangaben und wegen schuldhafter Verletzung begehrt die Klägerin die Rückzahlung der Einlagen sowie die Erstattung entgangener Anlagezinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte.

Entscheidung

Sowohl das Berufungsgericht als auch der Bundesgerichtshof sprachen der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe der investierten Summe zu. Hinsichtlich der Erstattung entgangener Anlagezinsen wurde die Klage jedoch abgewiesen. Hierzu hätte die Klägerin zweifelsfrei darlegen müssen, für welche Alternativanlage sie sich entschieden hätte. Dies gelang nicht. Insbesondere konnte die Klägerin nicht beweisen, dass sie bei richtiger Aufklärung eine festverzinsliche Anlage gewählt und dort eine Mindestverzinsung von 4 % erzielt hätte. Dass eine Geldanlage überhaupt Gewinn abwirft, geschweige denn eine Mindestverzinsung, kann nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Insbesondere lagen die Umlaufrenditen von festverzinslichen Wertpapieren im Anlagezeitraum nach den Statistiken der Deutschen Bundesbank allenfalls bei 2 bis 3 %.

Konsequenz

Anlagen in Form von unternehmerischen Beteiligungen sind typischerweise nicht mit festen Verzinsungen bzw. garantierten Renditen verbunden sondern mit bloßen Gewinnchancen bei entsprechenden Risiken. Daher lassen sich entgangene Anlagezinsen nicht ohne weiteres einklagen.