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Besteuerung von Versicherungsleistungen

Wie werden Erträge aus Lebens-, Renten- und Sachversicherungen versteuert? – Einkommensteuer, Erbschaftsteuer und Umsatzsteuer im Überblick.

Rechtsstand: 16.05.2026  |  berücksichtigt u. a. das Jahressteuergesetz 2024.


Das Wichtigste in Kürze

  • Steuerpflichtig ist regelmäßig der Unterschiedsbetrag (Auszahlung minus eingezahlte Beiträge) als Kapitaleinkunft – § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
  • Bei 12 Jahren Laufzeit und Auszahlung ab dem 60. (Verträge ab 2012: 62.) Lebensjahr ist nur der halbe Unterschiedsbetrag zu versteuern – diese Begünstigung gilt fort.
  • Altverträge vor dem 1.1.2005 sind bei Einmalauszahlung meist steuerfrei; Rentenzahlungen werden seit dem JStG 2024 jedoch wieder mit dem Ertragsanteil besteuert.
  • Versicherungsleistungen sind umsatzsteuerfrei; auch die Vermittlung ist nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei.
  • Im Todesfall kann Erbschaftsteuer anfallen, wenn an einen bezugsberechtigten Dritten gezahlt wird.


Besteuerung von Versicherungserträgen (Einkommensteuer)

Erträge aus Lebens- und Rentenversicherungen werden in Deutschland in der Regel als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Wie hoch die Steuerlast ist, hängt insbesondere ab von:

  • der Art der Versicherung (klassisch, fondsgebunden, vermögensverwaltend),
  • dem Datum des Vertragsabschlusses (Altvertrag vor 2005 oder Neuvertrag),
  • der Laufzeit, dem Alter bei Auszahlung und der Art der Auszahlung (Kapital oder Rente).

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Lebensversicherung / Rendite


Berechnungsbasis

Vertragslaufzeit der Versicherung

Monatsbeitrag Euro

Zugesicherte Ablaufleistung Euro

Überschussbeteiligung (prognostiziert) Euro

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1. Allgemeine Besteuerungsgrundsätze bei Lebensversicherungen

Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen (z. B. Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil oder Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rente gewählt wird) ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag steuerpflichtig:

  • Versicherungsleistung (Auszahlung)
  • minus Summe der von Ihnen gezahlten Beiträge

Dieser Unterschiedsbetrag stellt den steuerpflichtigen Ertrag dar (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Auf ihn ist grundsätzlich die Abgeltungsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer anzuwenden. Vorab wirkt der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € (Ehegatten/Lebenspartner bei Zusammenveranlagung: 2.000 €).



Beispiel:

Ein Versicherungsnehmer schließt eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht ab. Er zahlt in den ersten 10 Jahren des Vertrags insgesamt 10.000 € an Beiträgen ein. Nach 10 Jahren beträgt der Rückkaufswert der Versicherung 15.000 €.

Der steuerpflichtige Ertrag (Unterschiedsbetrag) beträgt 5.000 € (15.000 € − 10.000 €). Da die 12/60-Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind, ist der volle Betrag mit 25 % Abgeltungsteuer zu belegen.


Die Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG wird insbesondere beeinflusst durch:

  • das Alter des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Auszahlung,
  • die Art des Versicherungsvertrags,
  • die Höhe der eingezahlten Beiträge,
  • die Höhe der Versicherungsleistung bzw. des Rückkaufswerts.

Bei Fragen zur Besteuerung von Versicherungserträgen sollte ein Steuerberater konsultiert werden.

Tipp: Wie Sie mit Fonds in einem Versicherungsmantel Zinsen und Dividenden steuergestundet vereinnahmen können.


2. Hälftige Besteuerung (12/60- bzw. 12/62-Regel)

Unter folgenden Voraussetzungen ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG):

  • Auszahlung nach mindestens 12 Jahren Vertragslaufzeit und
  • Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres; bei Verträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen wurden, nach Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 52 Abs. 36 Satz 9 EStG).

Wichtig – häufiger Irrtum: Die hälftige Begünstigung wurde nicht abgeschafft. Sie gilt unverändert fort. Geändert hat sich nur das Verfahren beim Kapitalertragsteuer-Abzug: Das Versicherungsunternehmen behält die Kapitalertragsteuer bei Auszahlung stets auf den vollen Unterschiedsbetrag ein (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die hälftige Besteuerung wird erst in der Einkommensteuerveranlagung über die Anlage KAP gewährt. Der hälftige Ertrag unterliegt dann nicht dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern dem persönlichen (tariflichen) Einkommensteuersatz (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG); die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird angerechnet.

Praktische Folge: Wer die Steuererklärung mit Anlage KAP einreicht, erhält in der Regel einen erheblichen Teil der einbehaltenen Kapitalertragsteuer erstattet. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann zusätzlich eine Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) beantragt werden.


3. Fondsgebundene Lebensversicherungen

Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen hängt die Leistung von der Entwicklung der zugrunde liegenden Investmentfonds ab. Für sie gilt eine Teilfreistellung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG):

  • 15 % des Unterschiedsbetrags bleiben steuerfrei,
  • soweit dieser aus Investmenterträgen stammt und
  • der Vertragsbeginn nach dem 31.12.2017 liegt.

Die Teilfreistellung berücksichtigt die bereits auf Fondsebene erfolgte steuerliche Vorbelastung nach dem Investmentsteuergesetz.


4. Vermögensverwaltende Versicherungsverträge

Bei sogenannten vermögensverwaltenden Lebensversicherungen (individuelle Einzelanlageverwaltung im Versicherungsmantel) werden die Kapitalerträge dem Steuerpflichtigen transparent zugerechnet, als hätte er sie unmittelbar erzielt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG). Der Versicherungsmantel bietet hier regelmäßig keinen Steuervorteil.


5. Veräußerung von Versicherungsansprüchen

Nicht nur die Auszahlung, sondern auch der Verkauf von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung kann steuerpflichtig sein (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

  • Bei Verträgen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, ist der Gewinn aus der Veräußerung regelmäßig steuerpflichtig.
  • Ein Kapitalertragsteuer-Abzug erfolgt hier nicht; der Ertrag ist in der Steuererklärung (Anlage KAP) anzugeben. Das Versicherungsunternehmen unterrichtet das Finanzamt.
  • Bei älteren Verträgen kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung und die Übergangsregelungen an.

6. Sonderregelungen

  • Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung: Die Leistung bei Ablauf gehört zu den Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Sparanteil), nicht jedoch die Leistung bei Eintritt des Unfallrisikos.
  • Steuerschädliche Verwendung (z. B. Beleihung zur Finanzierung oder bestimmte Vertragsänderungen): kann dazu führen, dass ursprünglich begünstigte oder steuerfreie Verträge nachträglich steuerpflichtig werden bzw. die hälftige Begünstigung entfällt (Mindesttodesfallschutz nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG bei Verträgen ab 1.4.2009).

Altverträge vor dem 1.1.2005

Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gelten besonders günstige Regeln. Die Kapitalauszahlung in einem Betrag ist regelmäßig vollständig steuerfrei, wenn kumulativ:

  • der Vertrag mindestens 12 Jahre bestand,
  • über mindestens 5 Jahre laufend Beiträge gezahlt wurden,
  • ein Mindesttodesfallschutz von 60 % der Beitragssumme vereinbart war und
  • keine steuerschädliche Verwendung (z. B. Darlehenssicherung) vorlag.

Achtung – Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2024: Wird statt der Kapitalauszahlung die Rentenzahlung gewählt, sind die Renten aus solchen begünstigten Altverträgen nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. wieder mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. bb EStG) zu versteuern – und zwar in allen offenen Fällen. Damit ist das für Steuerpflichtige günstige BFH-Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) überholt (siehe Abschnitt Aktuelles).


Lebensversicherung & Erbschaftsteuer

Lebensversicherungen können im Erbfall zu steuerlichen Folgen führen – insbesondere dann, wenn die Auszahlung nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten erfolgt.


1. Wann fällt Erbschaftsteuer an?

Wird die Versicherungssumme nach dem Tod des Versicherten an eine andere Person ausgezahlt, gilt dies als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) und unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer – unter Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG).


2. Versicherungen auf verbundene Leben (z. B. Ehegattenvertrag)

Bei Verträgen mit mehreren Versicherungsnehmern wird die Versicherung steuerlich als gemeinsames Vermögen betrachtet. Die Auszahlung ist nur insoweit steuerpflichtig, wie sie auf den Anteil des einzelnen Versicherungsnehmers entfällt. Richtschnur: ohne abweichende Vereinbarung wird eine 50:50-Aufteilung angenommen.

Beispiel

Auszahlung an den überlebenden Ehegatten: 100.000 €
→ steuerpflichtig ist in der Regel nur der hälftige Anteil von 50.000 €.


3. Bezugsrecht und Steuerfreiheit

Die Auszahlung an den Bezugsberechtigten gilt grundsätzlich als erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb. Steuerfrei kann sie sein, wenn der Begünstigte wirtschaftlich wie der Versicherungsnehmer zu behandeln ist, insbesondere wenn:

  • er von Anfang an unwiderruflich als Bezugsberechtigter eingesetzt war,
  • er sämtliche Beiträge selbst getragen hat und
  • die Leistung ausschließlich ihm zustehen sollte.

In diesen Fällen liegt ein eigener Anspruch des Begünstigten vor – Erbschaftsteuer kann entfallen.


4. Unwiderrufliches Bezugsrecht / Verträge zugunsten Dritter

Wird das Bezugsrecht unwiderruflich eingeräumt, ist nicht die Bezugsrechtseinräumung, sondern erst die spätere Auszahlung der steuerlich maßgebliche Vorgang (BFH, Urteil vom 30.6.1999, II R 70/97). Bei Verträgen zugunsten Dritter ist zu prüfen, ob im Verhältnis zwischen Versichertem und Begünstigtem eine freigebige Zuwendung (Schenkung) vorliegt.


5. Meldepflicht an das Finanzamt

Wird die Versicherungssumme nicht an alle Mitversicherungsnehmer gemeinsam ausgezahlt, muss das Versicherungsunternehmen den Vorgang nach § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigen.


Praxis-Tipps

  • Bezugsrecht klar – möglichst unwiderruflich – regeln und dokumentieren.
  • Trägt der Begünstigte die Beiträge selbst, ist das Ergebnis oft günstiger.
  • Nach dem Todesfall Police, Sterbeurkunde und Auszahlungsantrag frühzeitig einreichen.

Versicherungsleistungen & Umsatzsteuer

Versicherungsleistungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer: Die Auszahlung im Versicherungsfall ist Schadensausgleich und kein Entgelt für eine Leistung; die Verschaffung von Versicherungsschutz ist zudem nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei.


Welche Leistungen sind steuerfrei?

  • Lebensversicherungen – Auszahlung bei Laufzeitende, Invalidität oder Tod,
  • Kranken- und Unfallversicherungen – Kostenerstattungen und Invaliditätsleistungen,
  • Haftpflicht- und Schadenversicherungen – Erstattung von Schäden bzw. Schadenersatz,
  • Versicherungsvermittlung – die Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler ist nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei (einschließlich berufstypischer Bestandspflege).

Wann kann doch Umsatzsteuer anfallen?

Steuerpflichtig sind nur Leistungen ohne spezifischen und wesentlichen Bezug zum einzelnen Versicherungs- oder Vermittlungsgeschäft, etwa:

  • reine Backoffice-/Verwaltungstätigkeiten ohne Kontakt zu den Vertragsparteien,
  • Aufbau, Schulung und Überwachung eigenständiger Vermittler im Strukturvertrieb (BFH, V R 7/16),
  • reine Schadenabwicklung/-regulierung als Subunternehmer,
  • gesonderte Beratungs- oder Dienstleistungen ohne Vermittlungscharakter.

Hinweis (Korrektur gegenüber älteren Fassungen): Maklerprovisionen sind also nicht umsatzsteuerpflichtig – die Vermittlungsleistung selbst ist steuerfrei. Die Abgrenzung im Einzelfall (z. B. Honorarberatung, Tarifoptimierung) ist jedoch sorgfältig zu prüfen.


Aktuelles & Rechtsprechung

Jahressteuergesetz 2024: Renten aus Altverträgen vor 2005

Der BFH hatte mit Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) entschieden, dass auch Rentenzahlungen aus begünstigten, vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Verträgen (Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht) den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerfrei sein können. Die Finanzverwaltung wandte das Urteil nicht allgemein an (keine Veröffentlichung im BStBl).

Mit Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geändert: Renten aus solchen Altverträgen sind – in allen offenen Fällen – wieder mit dem Ertragsanteil nach § 22 EStG zu versteuern. Damit ist die BFH-Rechtsprechung gesetzlich überholt.

Die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser rückwirkenden Änderung ist umstritten; erste Finanzgerichte halten sie für zulässig (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.9.2025, 15 K 15051/25; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7.10.2025, 4 K 151/24, das jedoch eine – ausnahmsweise zulässige – echte Rückwirkung annimmt). Praxishinweis: Betroffene Bescheide prüfen und ggf. unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren mit Einspruch offenhalten.


BMF / Kapitalertragsteuer-Abzug

Das BMF-Schreiben zur Besteuerung von Versicherungserträgen (BMF vom 1.10.2009, BStBl I 2009, 1172, zuletzt geändert u. a. durch BMF vom 29.9.2017, BStBl I 2017, 1314) stellt klar: Der Kapitalertragsteuer-Abzug erfolgt stets vom vollen Unterschiedsbetrag. Die hälftige Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) bleibt erhalten, ist aber erst in der Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. Dies betrifft nur das Abzugsverfahren, nicht den Wegfall der Begünstigung.


Häufige Fragen (FAQ)

Wie viel Steuer zahle ich auf die Auszahlung meiner Lebensversicherung?

Auf den Unterschiedsbetrag fallen grundsätzlich 25 % Abgeltungsteuer (zzgl. Soli/ggf. Kirchensteuer) an. Sind die 12/60- bzw. 12/62-Voraussetzungen erfüllt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Gilt die Hälfte-Regel auch noch 2026?

Ja. Die hälftige Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gilt unverändert. Geändert hat sich nur, dass die Versicherung die Kapitalertragsteuer zunächst auf den vollen Betrag einbehält – die Begünstigung holen Sie über die Steuererklärung zurück.

Ist die Auszahlung eines Vertrags von vor 2005 steuerfrei?

Eine Einmal-Kapitalauszahlung ist bei Erfüllung der Voraussetzungen meist steuerfrei. Wählen Sie die Rente, ist diese seit dem JStG 2024 mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig.

Muss ich die Lebensversicherung in der Steuererklärung angeben?

Bei Verträgen ab 2005 sollten Sie die Anlage KAP einreichen – nur so erhalten Sie die hälftige Besteuerung und ggf. eine Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer.

Fällt auf die Todesfallleistung Erbschaftsteuer an?

Bei Auszahlung an einen bezugsberechtigten Dritten grundsätzlich ja (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), abzüglich der persönlichen Freibeträge. Hat der Begünstigte die Beiträge selbst gezahlt, kann die Leistung steuerfrei sein.


Die Besteuerung von Versicherungserträgen ist komplex. Vor Kündigung, Verkauf, Verrentung oder Auszahlung empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung, um Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.


Rechtsgrundlagen & Quellen

  • § 20 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG; § 32d, § 43 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 28 Satz 5 und Abs. 36 Satz 9 EStG – gesetze-im-internet.de
  • § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 16, § 33 Abs. 3 ErbStG
  • § 4 Nr. 10 Buchst. a, § 4 Nr. 11 UStG
  • BMF-Schreiben vom 1.10.2009 (BStBl I 2009, 1172) i. d. F. vom 29.9.2017 (BStBl I 2017, 1314) – Besteuerung von Versicherungserträgen
  • BFH, Urteil vom 1.7.2021 – VIII R 4/18; durch JStG 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gesetzlich überholt
  • FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.9.2025 – 15 K 15051/25; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7.10.2025 – 4 K 151/24

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Rechtsstand: 16.05.2026.


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Lebensversicherung

EStG 
EStG § 3

EStG § 4b Direktversicherung

EStG § 20

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStR 
EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

KStG 21
UStAE 
UStAE 4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz

UStAE 4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 74. Verschaffung von Versicherungsschutz

KStR 5.4 6
KStDV 4
AEAO 
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

HGB 
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 341d HGB Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung

§ 341f HGB Deckungsrückstellung

ErbStR 3.6 3.7 5.1
LStR 
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

EStH 4.2.1 4.2.2 4.3.2.4 4.7 6a.23 10.5 10.6 15.7.1 18.2 20.2 21.2 22.8 33.1.33.4
GewStH 8.1.1 9.2.4
KStH 8.7
LStH 3.62 19.1 40b.1
ErbStH E.3.5 E.33

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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