Lebensversicherung Rendite, Rechner, Kündigung + Auszahlung + Steuer
Für wen sich eine Lebensversicherung als Kapitalanlage und steuerlich lohnt.
Inhalt:
Lebensversicherungen
Eine Lebensversicherung ist eine Versicherungspolice, die darauf abzielt, finanzielle Sicherheit für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers oder eine festgelegte Laufzeit zu bieten.
Im Wesentlichen zahlt der Versicherungsnehmer eine Prämie an die Versicherungsgesellschaft, die im Gegenzug eine Todesfallleistung oder eine Kapitalzahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder am Ende der Laufzeit garantiert.
Es gibt verschiedene Arten von Lebensversicherungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse und Ziele der Versicherten zugeschnitten sind. Eine Kapitallebensversicherung kann beispielsweise den Aufbau von Vermögen für den Ruhestand ermöglichen, während eine Risikolebensversicherung finanzielle Unterstützung für Hinterbliebene im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bietet. Es gibt auch fondsgebundene Lebensversicherungen, die eine Kombination aus Versicherungsschutz und Investitionsmöglichkeiten bieten.
Es ist wichtig zu beachten, dass Lebensversicherungen in der Regel mit Kosten und Gebühren verbunden sind und dass die Höhe der Leistung von verschiedenen Faktoren abhängt, wie beispielsweise der Höhe der Prämienzahlungen und der Dauer der Versicherung. Bevor man eine Lebensversicherung abschließt, ist es ratsam, sich gründlich zu informieren und professionelle Beratung einzuholen, um sicherzustellen, dass die Police den individuellen Bedürfnissen und Zielen entspricht.
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Ist eine (Kapital-) Lebensversicherung als Kapitalanlage vorteilhaft - ja oder nein?
Die klassische Kapitallebensversicherung ist auf Grund der Niedrigzinsphase quasi tot. Dennoch kann man mit einem Lebensversicherungsmantel eine hoch rentable und steuerbegünstigte Anlage realisieren: fondsbasiert, flexibel und transparent, kostenoptimiert und steuerlich attraktiv. Auch bei der Anlage eines Einmalbeitrages können Sie von Renditechancen, Flexibilität und Kostenvorteile profitieren. Es handelt sich um ein provisionsfreie Lebensversicherung.
Vorteile:
- Abgeltungsteuervorteil auf laufende Erträge aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen
- Nutzung des Halbertragsverfahrens bei Auszahlung zusätzlich möglich
- Bei Todesfall: steuerfreie Auszahlung an die Erben
- Vollständige Weitergabe fondsindividueller Überschüsse, zudem abgeltungsteuerfrei
- Geringe laufende Kosten
Besteuerung:
- Die Beiträge werden voll aus dem Nettoeinkommen ohne steuerliche Förderung gezahlt. Dafür erfolgt eine steuerliche Vergünstigung bei der Auszahlung.
- Es fällt keine jährliche Abgeltungsteuer an.
- Sie profitieren von einer reduzierten Besteuerung. Bei einmaligen Kapitalauszahlungen werden nur 50% des Wertzuwachses mit dem persönlichen Steuersatz versteuert, wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre bestanden hat und die Auszahlung nach dem vollendeten 62. Lebensjahr des Steuerpflichtigen erfolgt. Bei einer monatlichen lebenslangen Rentenzahlung wird ein vom Rentenbeginnalter abhängiger Ertragsanteil mit dem persönlichen Steuersatz versteuert (Ertragsanteil von zurzeit 21% bei Rentenbeginn mit 62 und von 17% mit 67 Jahren). Todesfallleistungen unterliegen nicht der Einkommenssteuer.
Steuerfreiheit von Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.
Sachverhalt: Es geht um die steuerliche Behandlung von Zinsen aus einer vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung, die nach mehr als zwölf Jahren Laufzeit, aber vor Vertragsende ausgezahlt wurden.
Rechtliche Würdigung: Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. bleiben Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung steuerfrei, wenn sie nach Ablauf von mehr als zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Vertrag noch weiterläuft.
In seinem Urteil vom 12.10.2005 (VIII R 87/03, BStBl II 2006, 251) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine gesetzliche Regelungslücke in Bezug auf die Auszahlung von Zinsen bei laufenden Verträgen festgestellt. Das Finanzamt behandelte die vorzeitige Auszahlung der Zinsen nach 16 Jahren als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen, was der BFH jedoch widerlegte.
Die Richter des BFH argumentierten, dass die Auszahlung von Zinsen im Rahmen eines laufenden Vertrags weder gesetzlich noch durch Rechtsprechung geregelt sei. Daher wurde die Rechtslage durch analoge Anwendung entschieden. Der BFH stellte fest, dass der Gesetzgeber diese Zinsen nicht anders behandeln wollte als bei einem Rückkauf der Versicherung nach zwölf Jahren. Da ein Versicherungsnehmer nach Ablauf von zwölf Jahren den gesamten Vertrag steuerunschädlich zurückkaufen kann, wäre es inkonsistent, die Auszahlung der Zinsen nach diesem Zeitraum als steuerpflichtig zu behandeln, wenn der Vertrag weiterläuft.
Fazit: Aufgrund der festgestellten Regelungslücke und der analogen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zum Rückkauf von Kapitallebensversicherungen gilt die Steuerfreiheit auch für die Auszahlung von Zinsen nach Ablauf von zwölf Jahren, selbst wenn der Vertrag weiterhin besteht. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatz, dass der Gesetzgeber keine unterschiedliche Behandlung von ausgezahlten Zinsen bei laufendem Vertrag und im Falle eines Rückkaufs beabsichtigt hat.
Lebensversicherung Kündigung + Auszahlung
Haben Sie bei Ihrem jüngsten Finanzcheck festgestellt, dass Ihre Lebens- oder Rentenversicherung hohe Kosten verursacht? Oder benötigen Sie dringend das Geld? Eine vorschnelle Kündigung ist fast immer die schlechteste Entscheidung. Glücklicherweise gibt es andere Wege, die je nach Ihrer Situation sinnvoll sein können. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen vier Alternativen vor.
1. Versicherung verkaufen
Für wen geeignet: Wenn Sie das Geld aus Ihrer Versicherung kurzfristig und endgültig benötigen, sollten Sie erwägen, Ihre Versicherung zu verkaufen. Es gibt spezialisierte Ankäufer, die oft ein paar Prozent mehr zahlen als der Rückkaufswert Ihrer Versicherung. Beachten Sie jedoch, dass Sie den Abschlussbonus verlieren.
2. Versicherung beleihen
Für wen geeignet: Benötigen Sie nur vorübergehend eine größere Geldsumme und besitzen eine ältere Versicherung mit höheren Garantiezinsen? Dann könnte das Beleihen Ihrer Versicherung eine Option sein. Dabei nehmen Sie ein Darlehen auf, wobei Ihre Versicherung als Sicherheit dient. Achten Sie darauf, dass die Zinsen für das Darlehen höher sind als der Zinssatz Ihres Vertrags.
3. Versicherung beitragsfrei stellen
Für wen geeignet: Diese Option kommt in Betracht, wenn Sie sich die Beiträge temporär nicht leisten können oder wollen. Sie können die Versicherung für diesen Zeitraum ruhen lassen, indem Sie keine Beiträge mehr zahlen. Beachten Sie jedoch, dass weiterhin Verwaltungskosten anfallen können.
4. Versicherung kündigen
Für wen geeignet: Die Kündigung ist meist die teuerste Option und sollte Ihre letzte Wahl sein. In den ersten Jahren Ihrer Versicherung zahlen Sie hauptsächlich die Abschlusskosten, die Sie bei einer Kündigung nicht zurückerhalten. Außerdem verlieren Sie zukünftige Überschüsse und den Schlussbonus. Eine Kündigung ist nur im Notfall zu empfehlen.
Fazit:
Es ist wichtig, alle Optionen sorgfältig zu prüfen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. In vielen Fällen ist es ratsam, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die beste Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden. Denken Sie auch daran, einen Notgroschen anzulegen, um finanzielle Engpässe zu vermeiden.
Tipp: Egal ob Ihre Lebensversicherung oder Rentenversicherung noch läuft, ausgelaufen ist oder gekündigt wurde - Verträge die zwischen dem 01.01.1995 bis 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, sollten dringend überprüft werden: Sie können mit einer Rückerstattung aller gezahlten Beiträge zuzüglich einer hohen Verzinsung rechnen.
Gerade bei den nachfolgend genannten Lebensversicherungsgesellschaften können wir aufgrund unser Erfahrungen aus zahlreichen erfolgreich rückabgewickelten Verträgen die Erfolgschancen besonders gut einschätzen:
Sehr gute Erfolgschancen:
- Aachen Münchener
- Clerical Medical
- Condor
- HDI (ehemals ASPECTA)
- Heidelberger Leben
- LV 1871
- MLP
- Allianz Life Lux (ehemals Nemian)
- Skandia
Gute Erfolgschancen:
- Alte Leipziger
- Delta Lloyd
- Liberty Europe
- R+V Luxembourg
- Vienna Life
- Württembergische
Kennen Sie § 89 des VAG? Er besagt, dass bei drohender Insolvenz einer Versicherung ein Zahlungsverbot verhängt werden kann. Genau heißt es: ...Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden.
Egal ob Ihre Lebensversicherung oder Rentenversicherung noch läuft, ausgelaufen ist oder gekündigt wurde - Verträge die zwischen dem 01.01.1995 bis 31.12.2007 abgeschlossen worden sind, sollten dringend überprüft werden: Sie können mit einer Rückerstattung aller gezahlten Beiträge zuzüglich einer hohen Verzinsung rechnen.
Aufgrund verschiedener höchstrichterlicher Entscheidungen zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen können Millionen Lebensversicherungsverträge unbegrenzt widerrufen werden. In diesem Falle können alle eingezahlten Beiträge zuzüglich Verzinsung von den Gesellschaften zurückgefordert werden. Und das auch, wenn sie bereits gekündigt und ausgezahlt wurden. Laut Brancheninsidern sind mehr als 40 Mio. Verträge im Zeitraum von 1994 bis 2007 betroffen (fast jeder 2. Vertrag).
Die Welt berichtet: "Roulette bei der Lebensversicherung. Lebensversicherungskunden sind der Willkür ihres Anbieters schutzlos ausgeliefert.“ Gemäß einer Studie wurden bei vorzeitigen Kündigungen durchschnittlich 4.500 € zu wenig ausgezahlt. Eine Anspruchsgemeinschaft, die sich seit 10 Jahren erfolgreich für die Rechte von Lebens- und Rentenversicherungskunden einsetzt, hat bisher sogar einen durchschnittlichen Mehrerlös von 10.000 € pro Vertrag erstritten. Diesen speziellen Dienstleister, mit einem Anwaltsnetzwerk aus spezialisierten Kanzleien, nutzen wir für eine rechtliche Vertragsüberprüfung. Ihre Vorteile: Sofort bis zu 20 % höherer Rückkaufswert, Chance auf sämtliche eingezahlten Beiträge nebst Verzinsung, weitere Mehrerlöse sind möglich.
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Lebensversicherungen + Steuertipps
Kann eine Lebensversicherung von der Steuer abgesetzt werden?
In der Regel können Prämienzahlungen für Lebensversicherungen steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden (§ 10 EStG, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Allerdings wirken sich die Beiträge oftmals nicht mehr aus, weil die Höchstbeträge für die Vorsorgeaufwendungen bereits durch Krankenversicherungsbeiträge etc. bereits ausgeschöpft wurden. Siehe auch Sonderausgaben-Höchstbeträge.
Sonderausgaben (Vorsorgeaufwendungen) Höchstbetrag
Es gibt jedoch bestimmte Fälle, in denen die Beiträge für eine Lebensversicherung auch noch steuerlich begünstigt sein können. So können beispielsweise Beiträge zu einer kapitalbildenden Lebensversicherung unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Riester-Rente steuerlich gefördert werden. Hierbei handelt es sich um eine staatlich geförderte private Altersvorsorge, bei der unter anderem die Beiträge steuerlich absetzbar sind und es eine staatliche Zulage gibt.
Auch im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können Beiträge zur Lebensversicherung steuerlich begünstigt sein, da hierbei unter Umständen steuerfreie Beitragszahlungen durch den Arbeitgeber möglich sind.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Regelungen bezüglich Lebensversicherungen komplex sind und von verschiedenen Faktoren wie der Art der Versicherung und den individuellen Umständen abhängen. Es ist daher ratsam, sich professionell beraten zu lassen, um die steuerlichen Auswirkungen einer Lebensversicherung in der eigenen Situation genau zu verstehen.
Die Besteuerung von Auszahlungen aus Lebensversicherungen kann für viele Steuerpflichtige eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn es darum geht, die Steuerlast zu minimieren. In Deutschland haben Bürger im Jahr 2020 mehr als 82 Milliarden Euro aus Lebensversicherungsverträgen erhalten, was die Relevanz dieses Themas unterstreicht. Die steuerlichen Spielregeln, typische Besteuerungsfehler und Möglichkeiten, zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen:
Grundprinzipien der Besteuerung
Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherungen zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der erhaltenen Versicherungsleistung und den gezahlten Beiträgen. Für entgeltlich erworbene Ansprüche treten die Anschaffungskosten an die Stelle der Beiträge.
Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen
- Altverträge (vor dem 01.01.2005 abgeschlossen): Diese können unter bestimmten Bedingungen vollständig steuerfrei sein, insbesondere wenn die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und im Erlebensfall erfolgt.
- Neuverträge: Hier ist eine 50-prozentige Steuerbefreiung möglich, abhängig von der Vertragslaufzeit und dem Lebensalter bei Auszahlung. Für Verträge, die zwischen dem 01.01.2005 und dem 31.12.2011 abgeschlossen wurden, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags steuerfrei, sofern die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs und nach zwölf Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt. Für Verträge ab dem 01.01.2012 wurde das erforderliche Lebensalter auf 62 Jahre angehoben.
Steuervergünstigung durch Steuererklärung
Die hälftige Steuerfreistellung muss in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, da Banken und Versicherungen Kapitalertragsteuer auf den gesamten Bruttoertrag einbehalten. Die Erträge übersteigen regelmäßig den Sparer-Pauschbetrag, was ohne entsprechende Angaben in der Steuererklärung zu einer Steuerbelastung führt.
Praktische Tipps
- Steuererklärung abgeben: Viele Steuerpflichtige verzichten auf die Abgabe der Anlage KAP, da sie von der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer ausgehen. Es lohnt sich jedoch, die Steuerbefreiung für begünstigte Erträge geltend zu machen.
- Individuelle Prüfung: Ob ein Vertrag begünstigt ist, muss individuell geprüft werden. Informationen dazu finden sich in der Steuerbescheinigung der Bank oder des Versicherungsunternehmens.
Steuertipp 1: Mit Lebensversicherungen lassen sich Kapitalertragsteuern (Abgeltungssteuer) vermeiden.
Weitere Infos auf Anfrage: Abgeltungssteuer vermeiden mit Lebensversicherungen.
Steuertipp 2: Mit Lebensversicherungen lassen sich Erbschaftssteuern sparen.
Merkblatt Kapitallebensversicherung |
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Inhalt |
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1 Allgemeines 2 Altpolicen 3 Neupolicen 3.1 Volle Erfassung zum Abgeltungstarif 3.2 Halbierte Erfassung mit der Progression 3.3 Die fondsgebundene Versicherung 3.4 Werbungskosten 3.5 Verkauf einer Versicherung 3.6 Teilauszahlungen |
4 Kontrollen 5 Erbschaftsteuerrechtliche Regelungen 6 Kündigung und Alternativen 7 Checklisten: Steuerregeln für Lebensversicherungen 7.1 Vor 2005 abgeschlossene Policen 7.2 Nach 2004 abgeschlossene Verträge 7.3 Erbschaft oder Schenkung |
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1 Allgemeines
Zu den beliebtesten Formen der Altersvorsorge gehört seit jeher die Kapitallebensversicherung. Aufgrund gesetzlicher Änderungen sowie der aktuellen Niedrigzinsphase verringert sich die Anzahl der Neuabschlüsse jedoch. Beide Entwicklungen haben dafür gesorgt, dass steuerliche Vorteile eingeschränkt wurden und die Renditen deutlich gesunken sind. Wenn Sie dennoch die Einzahlungen bis zum Ende durchhalten, erhalten Sie die sogenannte Ablaufleistung, die sich aus der angesparten Versicherungssumme, den Überschussanteilen und einem möglichen Schlussbonus zusammensetzt. Ob und wie viel Steuern Sie auf diese Zahlung aus einer Kapitallebensversicherung zahlen müssen, hängt entscheidend davon ab, wann Sie den Vertrag abgeschlossen haben.
Seit 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen unterliegen generell der Einkommen- oder der Abgeltungsteuer – viele Bürger haben insoweit bei der Altersvorsorge umdenken müssen. Durch die Abgeltungsteuer, die seit 2009 auf Kapitaleinkünfte erhoben wird, mussten sich viele Steuerpflichtige umstellen. Das Erbschaftsteuerreformgesetz sowie das Altersgrenzenanpassungsgesetz brachten ebenfalls Änderungen mit sich.
2 Altpolicen
Altpolicen, deren Verträge bis 2004 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Umständen zeitlich unbegrenzt steuerfrei. Die Voraussetzungen, damit die Erträge aus diesen Policen steuerfrei belassen werden, wären:
· Die Ausstellung der Police erfolgte bis zum 31.12.2004.
· Der Betrag der Ablaufleistung wird vollständig auf einmal ausbezahlt.
· Die Einzahlung des ersten Beitrags erfolgte spätestens bis zum 31.03.2005.
· Der Vertrag weist eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren auf.
· Mindestens fünf Jahre müssen Beiträge gezahlt worden sein.
· Erfolgt die Auszahlung der Ablaufleistung als monatliche Rente (sogenannte Leibrente), muss der Ertragsanteil versteuert werden. Dieser Anteil hängt vom Alter ab, mit dem Sie sich die Kapitallebensversicherung auszahlen lassen: Je früher Sie in den Ruhestand gehen, desto höher ist der steuerpflichtige Ertragsanteil. Beispielsweise beläuft sich der Ertragsanteil bei einem 65-Jährigen auf 18 %, während er für einen 55-jährigen Ruheständler 26 % beträgt.
Die Einnahmen müssen Sie dem zu versteuernden Einkommen hinzurechnen, das Sie in Ihrer Steuererklärung angeben.
Folgende Ausnahmen von der Steuerfreiheit bestehen:
1. Bei einer schädlichen Verwendung unterliegen die rechnungsmäßigen Zinsen bei Kündigung oder Fälligkeit nach 2008 der Abgeltungsteuer mit pauschal 25 % und nicht mehr der individuellen Progression des Versicherten.
2. Bei Verkauf eines schädlich verwendeten Vertrags unterliegt die positive Differenz zwischen Aus- und Einzahlung der Abgeltungsteuer, und ein Verlust kann als negative Kapitaleinnahme mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden.
3 Neupolicen
Neupolicen (nach 2004 abgeschlossen) sind bei Fälligkeit, Verkauf oder Kündigung mit der Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin bezahlten Prämien steuerpflichtig. Verluste können andere positive Kapitaleinnahmen ausgleichen. Dafür gibt es zwei Wege beim Fiskus, denn einige Policen sind nur zur Hälfte steuerpflichtig, unterliegen dafür aber nicht dem moderaten Abgeltungssatz.
3.1 Volle Erfassung zum Abgeltungstarif
Grundsätzlich unterliegen Kapitallebensversicherungen seit dem 01.01.2009 dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 % – unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Das ist im Gewinnfall positiv, denn die Auszahlung auf einen Schlag führt nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen des Versicherten.
Beispiel
Bei einem ledigen Sparer mit einem sonstigen zu versteuernden Einkommen von 60.000 € wird eine Police mit Einnahmen von 15.000 € fällig.
Steuerjahr 2008 2016
sonstiges Einkommen 60.000 € 60.000 €
Kapitaleinkünfte 15.000 € 15.000 €
zu versteuerndes Einkommen 75.000 € 60.000 €
Einkommensteuer 23.586 € 16.805 €
Abgeltungsteuer (auf Kapitaleinkünfte) – 3.750 €
Steuer insgesamt 23.586 € 20.555 €
Progressionssatz insgesamt 31,4 % 27,4 %
Kommt es hingegen – etwa bei vorzeitiger Kündigung oder einem Verkauf an Dritte – zu negativen Einnahmen, können diese mit anderen Kapitaleinnahmen verrechnet werden. Da Versicherte in der Regel bei Versicherungen keine Depots unterhalten, kann dieser Ausgleich nicht sofort über das Institut erfolgen.
Der Anleger muss dies über die Veranlagung nachholen, indem er hier über Banken erzielte positive Kapitaleinnahmen erklärt und die einbehaltene Abgeltungsteuer insoweit erstattet wird.
3.2 Halbierte Erfassung mit der Progression
Die positive Differenz zwischen Auszahlung und Prämiensumme unterliegt lediglich mit 50 % dem individuellen Steuersatz, sofern bei Kündigung oder Fälligkeit
· die Laufzeit zumindest zwölf Jahre betragen hat und
· der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits den 60. Geburtstag gefeiert hat – bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 den 62. Geburtstag.
Dies hat allerdings den Nachteil, dass sich einVerlust ebenfalls nur zur Hälfte als negative Kapitaleinnahme auswirkt. Die Versicherung hält bei Auszahlung zunächst 25 % Kapitalertragsteuer von den kompletten positiven Kapitaleinnahmen ein; erst über die Veranlagung erfolgt dann die Korrektur beim Finanzamt auf die Hälfte des Ertrags. Bei diesem Halbeinkünfteverfahren ist allerdings zu beachten, dass es bei hohen Auszahlungen weiterhin zum Progressionssprung für das übrige Einkommen kommt.
Bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung beträgt das Mindestrentenalter für Verträge, die seit dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, 62 Lebensjahre.
Das betrifft die privilegierte Halbierung der Kapitaleinnahmen mit der tariflichen Einkommen- statt der pauschalen Abgeltungsteuer bei Auszahlung oder Kündigung. Bei ab dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen beträgt das Alter 62 Jahre. Bis Ende 2011 abgeschlossene Altpolicen erhalten hinsichtlich des Alters von 60 Jahren Bestandsschutz.
Hinweis
Wurden bei Altpolicen wesentliche Vertragsmerkmale – etwa die Laufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe oder die Zahlungsdauer – nach 2011 geändert, beginnt hierdurch die Mindestvertragsdauer neu. Dies wird steuerlich wie der Abschluss eines neuen Vertrags eingestuft. Als Folge wird auf das 62. Lebensjahr abgestellt, und mit der Änderung beginnt eine neue Zwölfjahreslaufzeit für die halbierte Besteuerung.
Oft schließen insbesondere Ehegatten eine Kapitalversicherung auf verbundene Leben ab. Hier wird bei jedem Beteiligten gesondert geprüft, inwieweit er das erforderliche Lebensalter erreicht hat. Die Erträge werden dabei nach Köpfen aufgeteilt, soweit kein abweichendes Verhältnis vereinbart ist.
Beispiel
Ehemann A schließt als Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung mit Sparanteil auf verbundene Leben ab. Versicherte Personen sind A und Ehefrau B. Beiden steht das unwiderrufliche Bezugsrecht gemeinschaftlich zu. Die Laufzeit der Versicherung beträgt 20 Jahre. Die Leistung, wenn beide die gesamte Vertragslaufzeit erleben und nicht während dieser versterben, beträgt 30.000 €, während die geleisteten Beiträge sich auf 20.000 € belaufen. A ist bei der Auszahlung 65, B 57 Jahre alt.
Versicherungsleistung 30.000 €
geleistete Beiträge – 20.000 €
Zwischensumme 10.000 €
auf A entfallen 50 % 5.000 €
davon sind anzusetzen 2.500 €
auf B entfallen 50 % 5.000 €
davon sind anzusetzen 5.000 €
3.3 Die fondsgebundene Versicherung
Fondsgebundene Lebensversicherungen unterscheiden sich von konventionellen Kapitallebensversicherungen dadurch, dass dieHöhe der Leistungen direkt von der Wertentwicklung bei Investmentfonds abhängt, bei der durch den besonderen Anlagestock Anteile erworben wurden. Die Kapitalerträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen gehören jedoch unter den gleichen Voraussetzungen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen wie Erträge aus konventionellen Lebensversicherungen.
Üblich sind Verträge, bei denen der Versicherungsnehmer zwischen einem oder mehreren Investmentfonds selbst wählen kann, wobei er die Auswahl für zukünftige Sparanteile während der Versicherungsdauer in der Regel auch wieder verändern kann. Außerdem kann ihm das Recht eingeräumt werden, bereits investierte Sparanteile in andere Fonds umzuschichten. Hierbei sind steuerlich zwei Vorgänge zu beachten:
- Umschichtungen in der Sparphase stellen keinen Zufluss steuerpflichtiger Kapitaleinnahmen dar.
- Wird anstatt einer Geldauszahlung die Übertragung der angesparten Fondsanteile ins eigene Wertpapierdepot gewählt, wird als steuerpflichtige Versicherungsleistung der Rücknahmepreis (in der Regel der aktuelle Kurswert) angesetzt, mit dem die Versicherungsleistung bei der alternativ zu diesem Zeitpunkt möglichen Geldzahlung berechnet worden wäre.
3.4 Werbungskosten
Kosten, die durch den Versicherungsvertrag veranlasst sind, können seit 2009 nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Nunmehr ist ein Abzug ausschließlich durch den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 € (1.602 € für Verheiratete) möglich.
Damit der Sparerpauschbetrag bereits bei Auszahlungen zum Tragen kommt, müssen Sie der Bank oder Versicherungsgesellschaft bereits im Vorfeld einen Freistellungsauftrag schriftlich vorlegen. Zu empfehlen ist, dass Sie Ihren Freistellungsauftrag sorgfältig ausfüllen, damit Ihr Sparerpauschbetrag korrekt bei der Abgeltungsteuer berücksichtigt wird.
Möglich ist auch, Ihren Sparerpauschbetrag zu splitten und auf mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Instituten zu verteilen. Natürlich dürfen Sie insgesamt die Summe von 801 € pro Person bzw. 1.602 € bei verheirateten, gemeinsam veranlagten Ehepaaren nicht überschreiten.
Beispiel
Herr Müller hat in einem Jahr 1.200 € als Dividenden und Zinsen bekommen. Zieht er seinen Sparerpauschbetrag von 801 € ab, bleiben ihm 399 €. Für diese 399 € gilt die Abgeltungsteuer. Davon werden 25 % (= 99,75 €) ans Finanzamt abgeführt. Falls Herr Müller vergessen hat, seinen Freistellungsauftrag abzugeben, erhält er auch keinen Freibetrag gewährt. Die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % fällt dann auf den kompletten Gewinn von 1.200 € an, womit 300 € sofort ans Finanzamt gehen.
Die beim Abschluss einer Lebensversicherung gezahlten Vermittlungsgebühren stellen zwar Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage, aber keine Werbungkosten dar. Zu den Kapitaleinkünften gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der bei Kündigung oder Fälligkeit erhaltenen Versicherungsleistung und der bis dahin auf sie entrichteten Beiträge – auch der Vermittlungsgebühren. Sie sind zum Zeitpunkt der Besteuerung von den Leistungen des Versicherers abzuziehen – unabhängig davon, ob die Gebühr an die Versicherung selbst oder an einen Vermittler entrichtet wird. Diese Regel wirkt sich für die Versicherten günstig aus, da mit Einführung der Abgeltungsteuer bei der Geldanlage ohnehin keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen.
Beispiel
2009 wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen. Dabei wurden 2.500 € Vermittlungsgebühren berechnet. Bei Fälligkeit der Police im Jahr 2016 gibt es eine Auszahlungssumme von 30.000 €, worauf bis dahin Beiträge von insgesamt 26.000 € geleistet wurden.
Gebühr gilt als
Anschaffungskosten ja nein
Auszahlungsbetrag 30.000 € 30.000 €
Beitragssumme – 26.000 € – 26.000 €
Anschaffungsnebenkosten – 2.500 € –
Kapitaleinnahmen 1.500 € 4.000 €
x Abgeltungsteuer (25 %) 375 € 1.000 €
3.5 Verkauf einer Versicherung
Der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung wird seit 2009 erfasst – zuvor war dieser Vorgang generell nicht steuerbar. Maßgebend ist der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös . Dabei ist die hälftige Besteuerung generell nicht anwendbar, selbst, wenn die Kriterien Laufzeit 12+ und Alter 60+ Jahre (bei einem Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012: Alter 62+ Jahre) erfüllt sind. Dies kann sich positiv auswirken. Verkauft der Versicherte seine Lebensversicherung, statt sie zu kündigen, kommt es insbesondere zu einem Verlustgeschäft, wenn bis zur planmäßigen Fälligkeit noch viele Jahre fehlen.
Beispiel
Ein 70-Jähriger möchte seine Police nach 13 Jahren kündigen oder an einen gewerblichen Aufkäufer abgeben. Der Rückkaufswert liegt bei 100.000 €, ein Unternehmen bietet ihm 103.000 € an.
Kündigung Verkauf
eingezahlte Prämien 108.000 € 108.000 €
Erlös 100.000 € 103.000 €
Kapitaleinnahmen – 8.000 € – 5.000 €
zu berücksichtigen – 4.000 € – 5.000 €
Steuerentlastung 1.000 € 1.250 €
wirtschaftliches Ergebnis – 7.000 € – 3.750 €
Besteuert wird der Verkauf erst über die Veranlagung.
3.6 Teilauszahlungen
Bei Teilleistungen und Barauszahlungen laufender Überschussanteile sind die anteilig entrichteten Beiträge von der Auszahlung abzuziehen. Die anteilig entrichteten Beiträge werden dabei wie folgt ermittelt:
Versicherungsleistung × (entrichtete – verbrauchte Beiträge) |
Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt |
Die hiernach ermittelten Beiträge sind maximal in Höhe der Teilleistung anzusetzen.
Beispiel
Die Vertragslaufzeit beträgt 20 Jahre; nach zehn Jahren erfolgt eine Teilauszahlung von 5.000 €. Bis dahin wurden 10.000 € an Beiträgen geleistet. Der Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt beträgt 15.000 €. Nach weiteren zehn Jahren erfolgt eine Restauszahlung von 25.000 €, wobei insgesamt 20.000 € geleistet sind.
Teilauszahlung von 5.000 €
Versicherungsleistung 5.000,00 €
Anteil 5.000 € zu 15.000 € – 33,33 %
anteilig geleistete Beiträge – 3.333,33 €
Kapitalertrag 1.666,67 €
Restauszahlung von 25.000 €
Versicherungsleistung 25.000,00 €
geleistete Beiträge (20.000 € – 3.333,33 € =) – 16.666,67 €
Kapitalertrag 8.333,33 €
Kontrollrechnung
Versicherungsleistung:
5.000,00 € + 25.000,00 € = 30.000 €
Summe der Beiträge:
3.333,33 € + 16.666,67 € = 20.000 €
Kapitalertrag: 10.000 €
4 Kontrollen
Damit der Fiskus insbesondere auf Policen im Ausland und sonstige Auswegstrategien besser zugreifen kann, gilt Folgendes:
1. Sogenannte vermögensverwaltende Lebensversicherungen (Wertpapierdepots im Policenmantel) sind von den allgemeinen Besteuerungsregeln ausgeschlossen. Solch eine schädliche Police liegt vor, wenn eine gesonderte Verwaltung der Kapitalanlagen vereinbart wurde und der Versicherte Einfluss auf die Anschaffung oder Veräußerung der verwalteten Vermögensgegenstände (Ausnahme: öffentlich vertriebene Fonds) nehmen kann. Die Kapitaleinnahmen gelten dem Versicherungsnehmer einmal jährlich als zugeflossen, das Halbeinkünfteverfahren kann dabei nicht genutzt werden. Insoweit entfällt der Steuerstundungseffekt (Stundung) während der Laufzeit, was eine Renditeeinbuße nach sich zieht. Diese Einschränkung betrifft vor allem ausländische Produkte, etwa die auch über deutsche Banken angebotenen Policen aus Liechtenstein.
2. Enthält ein seit 2009 abgeschlossener Vertrag nicht die gesetzlich neu vorgegebenen Mindeststandards für die Risikoabdeckung, entfällt das Halbeinkünfteverfahren. Im Gegensatz zur vermögensverwaltenden Police kommt es aber nicht zur jährlichen Besteuerung der laufenden Einnahmen.
3. Inländische Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen sind seit dem 01.01.2010 zum Einbehalt von deutscher Kapitalertragsteuer mit 25 % verpflichtet. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Versicherungsleistung über sie abgewickelt wird oder nicht.
4. Für inländische Versicherungsvermittler ergibt sich bei Abschluss eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags mit einem ausländischen Anbieter bereits seit Neujahr 2009 eine neue Mitteilungsverpflichtung, sofern die Auslandsgesellschaft die Finanzbehörden nicht freiwillig über den Vertragsabschluss informiert. Diese Meldung beinhaltet beispielsweise die garantierte Versicherungssumme oder bei fondsgebundenen und vermögensverwaltenden Versicherungsverträgen die für die gesamte Vertragslaufzeit voraussichtlich zu zahlende Beitragssumme.
5. Unterhalten deutsche Kreditinstitute unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland, müssen sie unter Nennung der Nummern von Auslandskonten, der Wertpapierart und der Wertpapierkennnummer die Guthaben ihrer verstorbenen Kunden melden.
6. Wird eine gebrauchte Kapitallebensversicherung an einen Dritten oder einen gewerblichen Händler verkauft, muss dasVersicherungsunternehmen dem Finanzamt den Wechsel automatisch anzeigen.
Mit diesen Maßnahmen soll das Steuerdefizit bei ausländischen
Lebensversicherungen geschlossen werden. Denn – anders als Bankkonten
und -depots jenseits der Grenze – werden Policen nicht von der
EU-Zinsrichtlinie erfasst, so dass für ihre Erträge weder
Quellensteuern noch Kontrollmitteilungen anfallen.
Hinweis
Inländische Versicherungsunternehmen erstatten dem Fiskus automatisch Anzeige, wenn eine Auszahlung an einen anderen als den Versicherungsnehmer erfolgt. Das passiert auch dann, wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit vorzeitig wechselt. Die Übertragung von Lebensversicherungsansprüchen unter Lebenden müssen der Beschenkte und der Schenker dem Finanzamt anzeigen. Diese Kontrolle besteht schon seit Jahrzehnten.
5 Erbschaftsteuerrechtliche Regelungen
Seit 2009 werden alle Vermögensarten marktgerecht bewertet. Bei der Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt:
Bemessungsgrundlage ist immer der aktuelle Rückkaufswert von nicht fälligen Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. In diesen fließen neben einem Teil der Beiträge auch die bereits aufgebauten Zinsanteile ein, so dass der Wertansatz insbesondere bei bereits lange laufenden Verträgen deutlich höher ausfällt als der bis 2008 mögliche Zweidrittelbetrag.
Generell bietet sich die Möglichkeit, Kapitalvermögen im Mantel einer Police unter seinem tatsächlichen Wert zu verschenken. Wird erst die spätere Auszahlungssumme übergeben, umfasst dies auch die Überschussbeteiligung, so dass die vorzeitige Übertragung zu einem Steuerspareffekt führt. Für die Zeit zwischen Schenkung und späterer Fälligkeit der Police sieht das Gesetz keine Mindestfrist vor. Um Gestaltungsmissbrauch auszuschließen, sollten als minimaler Zeitrahmen sechs Monate zwischen den Terminen liegen.
Hinweis
Bei einer verbundenen Lebensversicherung schließen Partner eine Police auf das Leben des zuerst Versterbenden ab. Dann gehört die beim Tod fällige Versicherungsleistung beim überlebenden Versicherungsnehmer nur anteilig zum steuerpflichtigen Erwerb: entweder im Verhältnis der Prämienzahlungsverpflichtung oder bei Ehepaaren zur Hälfte. Somit ist die Police zu einem Großteil steuerfrei.
Beispiel
Der Erblasser hat a) eine eigene Versicherung abgeschlossen und seinen Ehepartner als Bezugsberechtigten eingesetzt oder b) zusammen mit dem Gatten eine verbundene Police abgeschlossen. Die Ablaufleistung beträgt 1,5 Mio. €.
Alternative a) b)
Auszahlungsbetrag 1.500.000 € 1.500.000 €
davon steuerpflichtig 750.000 € 1.500.000 €
Freibetrag – 500.000 € – 500.000 €
steuerpflichtiger Erwerb 250.000 € 1.000.000 €
Steuersatz 11 % 19 %
Erbschaftsteuer 27.500 € 190.000 €
Bei gleicher Auszahlungssumme spart die verbundene Lebensversicherung also 162.500 € Steuern.
6 Kündigung und Alternativen
Die Laufzeit eines Kapitallebensversicherungsvertrags hat mitunter eine Laufzeit von 30 Jahren, da er in den meisten Fällen der Altersvorsorge dienen soll. Fast 50 % der Versicherten kündigen ihre Kapitallebensversicherung jedoch vorzeitig . Zum einen gibt es viele Altverträge mit einem noch hohen Garantiezins von beispielsweise 3,5 oder 4 %. Zum anderen sind alle Altpolicen nach zwölf Jahren in der Auszahlung steuerfrei.
Neben den anfallenden Kosten besteht jedoch der Nachteil, dass Sie im Fall einer Kündigung nur den sogenannten Rückkaufswert erhalten. Dieser ist vor allem in den ersten Jahren der Laufzeit sehr gering und liegt deutlich unter dem, was Sie insgesamt eingezahlt haben.
Bevor Sie sich zu einer Kündigung entscheiden, sollten Sie sich ausrechnen lassen, welche Rendite Ihr Vertrag bringt. Dann können Sie besser einschätzen, ob sich eine Kündigung lohnt. In einem persönlichen Gespräch können wir dies gerne mit Ihnen durchrechnen. Es gibt zur Kündigung allerdings Alternativen:
Erste Alternative: Verkauf
Bei einem Verkauf Ihrer Kapitallebensversicherung treten Sie alle Rechte auf Auszahlungen aus dem Vertrag an einen sogenannten Policenankäufer ab. Der Kaufpreis, den Sie für Ihre Police erhalten, liegt meist um bis zu 5 % über dem Rückkaufswert. Der Ankäufer einer Lebensversicherung wird in aller Regel nur eine wertvolle Police kaufen, also einen Vertrag, von dem er glaubt, dass er langfristig mehr wert sein wird, als er Ihnen bezahlt. Deswegen werden Sie eine Police, bei der sich aktuell eine Kündigung lohnt, auch praktisch nie verkaufen können.
Hinweis
Der Verkauf Ihrer Kapitallebensversicherung kommt deshalb vor allem in Betracht, wenn Sie langfristigen Geldbedarf haben oder Ihre Versicherung schlichtweg loswerden wollen. Klären Sie vor dem Verkauf mit uns, ob der Verkaufserlös zu versteuern ist.
Zweite Alternative: Verkauf mit Rückerwerbsoption
Möglich ist auch, dass Sie den Verkaufsvertrag mit einer Rückerwerbsoption versehen. Dann haben Sie bis zu einem bestimmtem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Lebensversicherung wieder zurückzukaufen . Bei dieser Variante bleibt der Versicherungsschutz erhalten, jedoch beträgt der Kaufpreis, den Sie bekommen, in der Regel nur maximal 90 % des Rückkaufswerts. Falls Sie Ihr Rückkaufsrecht nutzen, müssen Sie den Kaufpreis, die vom Aufkäufer gezahlten Beiträge und Zinsen auf einen Schlag überweisen. Ist Ihnen das nicht möglich, machen Sie mit diesem Verkauf einen großen Verlust.
Dritte Alternative: Beitragsfreistellung
Wenn Sie Ihre Kapitallebensversicherung eigentlich weiterführen möchten, aber die Beiträge (vorübergehend) nicht mehr bezahlen können, bietet sich die Möglichkeit, die Police beitragsfrei zu stellen. Sprechen Sie dazu den Versicherer auf die Konditionen an, die er für die Beitragsfreistellung fordert – gebräuchlich ist z.B., dass erst ab einer definierten Versicherungssumme eine Beitragsfreistellung erfolgen kann.
Hinweis
Vorsicht bei Lebensversicherungen mit Zusatzleistungen, wie z.B. einer Berufsunfähigkeitsversicherung! Während des Zeitraums, in dem der Beitrag freigestellt und damit nicht geleistet wird, entfällt in der Regel ebenfalls ein über die Lebensversicherung hinaus zugesagter Versicherungsschutz. Informieren Sie sich daher bereits im Vorfeld eingehend bei Ihrem Versicherer, welche Auswirkungen eine Beitragsfreistellung auf Ihre Police hat.
Vierte Alternative: Widerruf
Wenn Sie Ihren Vertrag zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen haben, sollten Sie von uns prüfen lassen, ob auch ein Widerruf möglich ist. Häufig fehlt es bei Vertragsabschlüssen in diesem Zeitraum an einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung. Dann ist die Rückabwicklung des Vertrags möglich, was bedeutet, dass die Vertragspartner einen Zustand herstellen müssen, als hätte es den Vertrag nie gegeben. Sie erhalten in diesem Fall die gezahlten Beiträge samt Zinsen zurück. Bei neueren Policen kann dieser Betrag über dem Rückkaufswert liegen.
Fünfte Alternative: Beleihung
Sie können auch eine Beleihung Ihrer Kapitallebensversicherung vornehmen, um vorübergehend an Geld zu kommen. Dabei nehmen Sie ein Darlehen auf, das mit Ihrer Police besichert wird. Das ist bei manchen Anbietern bereits ab 1.000 € Rückkaufswert möglich. Kapitalgebundene Policen können mit bis zu 100 % des Rückkaufswerts beliehen werden, fondsgebundene Policen mit bis zu 60 %. Die Zinsen für ein Policendarlehen sind in der Regel höher als die laufende Verzinsung Ihrer Lebensversicherung – insgesamt machen Sie also durch das Beleihen einen Verlust. Deshalb sollten Sie das Darlehen nur in dringenden finanziellen Notlagen aufnehmen und das Geld voraussichtlich in wenigen Jahren zurückzahlen können.
Hinweis
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie selbst das Policendarlehen in einen Ratenkredit verwandeln. Alle Anbieter erlauben die Vornahme von Sondertilgungen. Wenn Sie also monatlich zusätzlich zu den Zinsen eine kleine Tilgungsrate zahlen, wird der endfällige Kredit zu einem klassischen (Annuitäten-) Darlehen. So nimmt die Kreditsumme Monat für Monat wie bei einem Ratenkredit ab und Sie zahlen weniger Zinsen.
7 Checklisten: Steuerregeln für Lebensversicherungen
7.1 Vor 2005 abgeschlossene Policen
Kündigung oder Fälligkeit |
Die Steuerfreiheit bleibt erhalten, wenn die Bedingungen – kein Policendarlehen, Laufzeit > zwölf Jahre, laufende Beiträge über fünf Jahre, Mindesttodesfallschutz > 60 % – eingehalten werden. Als Alternativen zur Kündigung kommen der Verkauf einer Kapitallebensversicherung, möglich auch mit einer Rückerwerbsoption, eine Beitragsfreistellung, ein Widerruf und die Beleihung in Betracht. Bei schädlicher Verwendung unterliegt die Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer. Das ist meist günstig, da die Zinseinnahmen nicht die Steuerlast für das übrige Einkommen erhöhen. |
Verkauf |
Der Verkauf einer gebrauchten Altpolice bleibt steuerfrei, wenn auch bei einer Kündigung zum gleichen Termin keine Abgeltungsteuer anfallen würde. Bei einem schädlich verwendeten Vertrag wird Abgeltungsteuer von 25 % auf die positive Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den bis dahin eingezahlten Prämien fällig. Ein realisierter Verlust gilt als negative Kapitaleinnahme und kann mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen verrechnet werden. Der Verlust zählt allerdings nicht mindernd, wenn die Police bei einer Kündigung nach mehr als zwölf Jahren steuerfrei wäre. |
Verlust |
Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen sind nur dann steuerpflichtige Kapitaleinkünfte, wenn eine schädliche Verwendung vorliegt (insbesondere Kündigung oder Verkauf vor Ablauf von zwölf Jahren). Liegt der Rückkaufswert unter den geleisteten Beiträgen, ist der hieraus entstandene Verlust als Vorgang auf der privaten Vermögensebene nicht abzugsfähig. Die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen müssen dennoch versteuert werden. Wird die schädlich verwendete Police hingegen verkauft, zählt das realisierte Minus zu den negativen Kapitaleinnahmen. Insoweit ist es also aus Steuersicht günstiger, einen gebrauchten Vertrag zu verkaufen als zu kündigen. |
7.2 Nach 2004 abgeschlossene Verträge
Abgeltungsteuer bei Kündigung oder Fälligkeit |
Sofern eine der beiden Bedingungen – Alter 60+ oder Laufzeit 12+ Jahre – nicht eingehalten wird, unterliegt bei Fälligkeit oder Kündigung die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien dem pauschalen Abgeltungssatz – unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Damit führt die Auszahlung auf einen Schlag nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen. Sofern es hingegen zu negativen Einnahmen kommt, sind diese nur mit anderen Kapitaleinnahmen und nicht mehr mit den übrigen Einkünften verrechenbar. Das Minus wird dann erst über die Veranlagung beim Finanzamt berücksichtigt. Hierzu muss der Versicherte andere positive Kapitaleinkünfte von seinen Konten und Depots erklären. Insoweit wird dann die von den Banken einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet. |
Einkommensteuertarif bei Kündigung oder Fälligkeit, Unterschrift bis 31.12.2011 |
Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin eingezahlten Prämien unterliegt mit 50 % dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Veranlagung und nicht in voller Höhe dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn die beiden Bedingungen „Alter 60+ und Laufzeit 12+“ eingehalten worden sind. Zwar hält die Versicherung bei Auszahlung 25 % Kapitalertragsteuer von den vollen positiven Kapitaleinnahmen ein, um zu sichern, dass Versicherte ihre Erträge in der Steuererklärung angeben. Über das Finanzamt erfolgt dann die Korrektur: Zu viel bezahlte Abgeltungsteuer wird erstattet oder mit Steuernachzahlungen verrechnet. Sofern das Geschäft einen Verlust ergibt, lässt sich dieser zur Hälfte mit anderen Einkunftsarten im selben oder vorherigen Jahr oder zeitlich unbegrenzt in der Zukunft verrechnen. Werden wesentliche Vertragsmerkmale – Laufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer – nach 2011 geändert, beginnt die Mindestvertragsdauer neu. Steuerlich wird das wie der Abschluss eines neuen Vertrags eingestuft. Als Folge wird auf das 62. Lebensjahr abgestellt, und mit der Änderung beginnt eine neue Zwölfjahreslaufzeit für die halbierte Besteuerung. |
Einkommensteuertarif bei Kündigung oder Fälligkeit, Unterschrift ab 01.01.2012 |
Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin eingezahlten Prämien unterliegt mit 50 % dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Veranlagung und nicht in voller Höhe dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn die beiden Bedingungen „Alter 62+ und Laufzeit 12+“ eingehalten worden sind. Der Garantiezins für Lebensversicherungen liegt seit dem 01.01.2015 bei 1,25 %. Ab 2017 soll er auf 0,9 % gesenkt werden. Der Garantiezins gibt an, welchen Prozentsatz das Versicherungsunternehmen auf den Sparanteil der eingezahlten Prämien für die gesamte Laufzeit mindestens zu verzinsen hat – garantiert und unabhängig vom tatsächlichen Zinsniveau am Kapitalmarkt. Die Mindestzinshöhe gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Der Zinseszinseffekt auf den halben Prozentpunkt weniger kann insbesondere bei langen Laufzeiten die Auszahlungsleistung deutlich vermindern. |
Verkauf |
Der Vorgang fällt stets unter die steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte. Bemessungsgrundlage ist der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös. Dabei ist die hälftige Besteuerung selbst dann nicht anwendbar, wenn der Versicherte zum Verkaufszeitpunkt die Laufzeit- und Altersbedingungen erfüllt. Das Versicherungsunternehmen hält noch keine Abgeltungsteuer ein, meldet den Vorgang aber ans Wohnsitzfinanzamt des Veräußerers. Der Unterschied zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem höheren Verkaufserlös unterliegt dann dem Pauschaltarif erst über die Veranlagung. Das realisierte Minus ist als negative Kapitaleinnahme verrechenbar. Ein Verlust entsteht, wenn die bis dahin eingezahlten Beiträge höher als der Verkaufserlös sind. Das ist besonders vorteilhaft, wenn es bei einer alternativ möglichen Kündigung nur zur halbierten Erfassung des Minusbetrags kommen würde. |
Verlust |
Die Erträge ermitteln sich durch Gegenüberstellung der Versicherungsleistung (z.B. Rückkaufswert) oder der erzielten Veräußerungserträge und der Summe der auf sie bis dahin entrichteten Beiträge inklusive Nebenkosten (z.B. Abschlussgebühr oder Vermittlungsprovision). Zu beachten ist dabei, dass für Verluste aus Kündigung oder Veräußerung das allgemeine steuerliche Verlustverrechnungsverbot gilt – kein Ausgleich anderer Einkommensarten –, so dass lediglich eine Minderung der positiven anderen Kapitaleinkünften (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) des Versicherten oder seines Ehegatten in Betracht kommt – entweder im selben Jahr oder in den Folgejahren. |
Vermögensverwaltung |
Verträge sind von den allgemeinen Besteuerungsregelungen für Kapitallebensversicherungen ausgeschlossen; es erfolgt eine steuerliche Zuordnung der laufend zugeflossenen Erträge beim Versicherungsnehmer einmal pro Jahr. Das Halbeinkünfteverfahren kann in diesem Zusammenhang nicht genutzt werden. |
Risikoschutz |
Bei Policen mit minimaler Anforderung an die Risikoleistung wird zugunsten der Rendite weitestgehend auf die Absicherung des Todesfallrisikos verzichtet. Sofern hierbei gesetzliche Mindeststandards nicht eingehalten werden, entfällt die halbierte Besteuerung nach zwölfjähriger Laufzeit ab dem Alter von 60 Jahren (bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 von 62 Jahren). Das betrifft alle nach dem 31.03.2009 abgeschlossenen Versicherungsverträge. |
7.3 Erbschaft oder Schenkung
Schenkung |
Als Bemessungsgrundlage gilt der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Zuwendung. Hierin enthalten sind auch die dem Vertrag gutgeschriebenen Sparanteile. Die späteren Kapitaleinnahmen bei Fälligkeit oder Kündigung muss der neue Versicherte bezahlen. |
Erbfall |
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer ist der Auszahlungsbetrag beim Erben oder Begünstigten aus dem Vertrag. Die Auszahlung unterliegt nicht der Einkommensteuer, auch wenn die Police nach 2004 abgeschlossen wurde. |
Fazit
Die korrekte Besteuerung von Lebensversicherungsauszahlungen kann zu einer signifikanten Steuerersparnis führen. Es ist entscheidend, die eigenen Verträge genau zu prüfen und alle relevanten Angaben in der Steuererklärung zu machen. Wer unsicher ist, ob er von den Steuervergünstigungen profitieren kann, sollte professionelle steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um die individuelle Situation optimal zu nutzen.
Aktuelles + weitere Infos
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27. April 2022 entschieden, dass Verluste aus dem Rückkauf von fondsgebundenen Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, nicht steuerlich geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen, die er vor Ablauf der Laufzeit kündigte. Der Rückkaufswert der Versicherung lag unter den eingezahlten Beiträgen. Der Kläger machte die Differenz als Verlust steuerlich geltend.
Der BFH hat die Klage abgewiesen. Er hat entschieden, dass bei fondsgebundenen Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, keine rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen vorliegen. Der Steuer unterliegen daher nur positive laufende Kapitalerträge aus dem Anlagestock. Wertzuwächse des Anlagestocks aufgrund von Kursgewinnen bleiben außer Betracht. Da der Kläger im vorliegenden Fall Verluste aus dem Rückkauf der Versicherung geltend gemacht hatte, die auf Kursgewinnen beruhten, konnte er diese nicht steuerlich geltend machen.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass Werbungskosten für fondsgebundene Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, nicht abziehbar sind. Dies liegt daran, dass bei diesen Versicherungen die Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht.
Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass Verluste aus dem Rückkauf von fondsgebundenen Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
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- Sonderausgabenabzug ab 2005
- Arbeitgeberbeteiligung
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- Sonderausgabenabzug bis 2004
- Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung
Lebensversicherungen (Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005)
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BMF vom 22.8.2002 (BStBl I S. 827) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 1.10.2009 (BStBl I S. 1188) – Auszug –
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Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 2 und des § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG i ;
Finanzierungen unter Einsatz von Lebensversicherungsansprüchen;
Zusammenfassung der bisher ergangenen BMF -SchreibenBMF vom 15.6.2000 (BStBl I S. 1118)
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BMF vom 16.7.2012 (BStBl I S. 686)
- Auszug aus dem EStG 2002 in der am 31.12.2004 geltenden Fassung
Lebensversicherungen (Vertragsabschluss nach dem 31.12.2004)
-
Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG
BMF vom 1.10.2009 ( BStBl I S. 1172) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 6.3.2012 (BStBl IS. 238), vom 29.9.2017 (BStBl IS. 1314) und vom 9.8.2019 (BStBl I S. 829)
-
BMF vom 18.6.2013 (BStBl I S. 768)
Rechtsgrundlagen zum Thema: Lebensversicherung
EStGEStG § 3
EStG § 4b Direktversicherung
EStG § 20
EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
EStR
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
KStG 21
UStAE
UStAE 4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz
UStAE 4.10.2. Verschaffung von Versicherungsschutz
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GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
UStR
UStR 74. Verschaffung von Versicherungsschutz
KStR 5.4 6
KStDV 4
AEAO
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
HGB
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 341b HGB Bewertung von Vermögensgegenständen
§ 341d HGB Anlagestock der fondsgebundenen Lebensversicherung
§ 341f HGB Deckungsrückstellung
ErbStR 3.6 3.7 5.1
LStR
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
EStH 4.2.1 4.2.2 4.3.2.4 4.7 6a.23 10.5 10.6 15.7.1 18.2 20.2 21.2 22.8 33.1.33.4
GewStH 8.1.1 9.2.4
KStH 8.7
LStH 3.62 19.1 40b.1
ErbStH E.3.5 E.33