Kapitalabfindung oder Rente?
Private Rentenversicherung auszahlen: Rente oder Kapital?
Inhalt:
Kapitalabfindung oder Rente?
Eine Kapitalabfindung ist eine einmalige Auszahlung einer Geldsumme als Ersatz für regelmäßige Rentenzahlung. Eine Kapitalabfindung kann in verschiedenen Situationen angeboten werden, z.B. als Angebot bei einer betrieblichen Altersvorsorge oder als Alternative zur Auszahlung einer Gewinnbeteiligung.
Wenn Sie sich für eine Kapitalabfindung entscheiden, erhalten Sie die gesamte Summe auf einmal statt in fortlaufenden Rentenzahlungen. Die Kapitalabfindung wirkt endgültig; mit ihrer Auszahlung entfällt zugleich der Anspruch auf ein dauerhaftes, regelmäßiges Einkommen.
Mit unserem Rechner können Sie berechnen, wie hoch die Steuer ist. Außerdem können Sie berechnen, ob eine Verrentung oder Kapitalabfindung der Lebensversicherung am Ende der Laufzeit günstiger ist.
Kapitalabfindung berechnen
Die Auszahlung einer privaten Rentenversicherung bietet verschiedene Optionen, die je nach individueller Lebenssituation und finanziellen Zielen unterschiedlich vorteilhaft sein können. Hier sind die wesentlichen Möglichkeiten und Aspekte, die bei der Entscheidung zwischen einer Rente und einer Kapitalauszahlung berücksichtigt werden sollten:
Möglichkeiten der Auszahlung
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Einmalige Kapitalauszahlung: Hierbei wird das angesparte Kapital in der Rentenversicherung auf einmal ausgezahlt. Diese Option ist besonders für Personen geeignet, die einen größeren Geldbetrag für spezifische Zwecke benötigen, wie z.B. Immobilienkauf oder Schuldenabbau.
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Lebenslange monatliche Rente: Diese Option bietet ein regelmäßiges Einkommen im Alter. Die Höhe der Rente hängt von den Vertragsbedingungen und der Rentendauer ab. Sie ist sinnvoll, wenn man ein stetiges Einkommen zur Deckung der Lebenshaltungskosten im Alter benötigt.
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Kombination aus Kapitalauszahlung und Rente: Einige Verträge ermöglichen eine Kombination aus einer einmaligen Auszahlung und einer anschließenden, reduzierten lebenslangen Rente.
Die Wahl einer Kapitalauszahlung anstelle einer regelmäßigen Rentenzahlung kann verschiedene Vorteile bieten, abhängig von den individuellen Umständen und Zielen des Empfängers. Hier sind einige der potenziellen Vorteile:
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Sofortige Verfügbarkeit eines größeren Geldbetrags: Eine Kapitalauszahlung stellt sofort einen größeren Geldbetrag zur Verfügung, der für große Ausgaben wie den Kauf oder die Renovierung einer Immobilie, die Finanzierung der Ausbildung von Kindern oder Enkelkindern oder für eine größere Investition genutzt werden kann.
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Flexibilität in der Vermögensverwaltung: Mit einer Kapitalauszahlung hat man die volle Kontrolle über das Geld und kann es nach eigenem Ermessen investieren oder anlegen. Dies ermöglicht eine individuellere Vermögensverwaltung und die Möglichkeit, in Anlageformen zu investieren, die möglicherweise höhere Renditen bieten als die Rente.
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Absicherung gegen Langlebigkeitsrisiko: Bei einer Rentenzahlung besteht das Risiko, dass der Empfänger früh verstirbt und somit nicht den vollen Wert der Rente erhält. Eine Kapitalauszahlung sichert den vollen Wert der Rente unabhängig von der Lebensdauer.
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Erbschaftsplanung: Eine Kapitalauszahlung kann es erleichtern, Vermögen an Erben zu übertragen. Während Rentenzahlungen in der Regel mit dem Tod des Empfängers enden, kann ein einmal ausgezahltes Kapital vererbt werden.
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Steuerliche Aspekte: In manchen Fällen kann die Kapitalauszahlung steuerliche Vorteile bieten, obwohl dies stark von der individuellen Steuersituation abhängt.
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Liquidität für Schuldenabbau oder andere finanzielle Verpflichtungen: Mit einer Kapitalauszahlung können bestehende Schulden oder andere finanzielle Verpflichtungen sofort beglichen werden, was bei einer Rentenzahlung möglicherweise nicht machbar wäre.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kapitalauszahlung auch Nachteile haben kann, wie das Risiko der Fehlallokation oder des zu schnellen Verbrauchs des Kapitals, das Fehlen eines regelmäßigen Einkommens im Alter und mögliche steuerliche Nachteile. Daher sollte diese Entscheidung sorgfältig abgewogen und idealerweise mit einem Steuerberater besprochen werden.
Entscheidungshilfen
- Durchrechnen beider Optionen: Es ist ratsam, beide Auszahlungsoptionen durchzurechnen, um zu ermitteln, welche Variante langfristig finanziell vorteilhafter ist.
- Berücksichtigung steuerlicher Abzüge: Die steuerlichen Auswirkungen sollten in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, da sie je nach Versicherungsbeginn und Alter bei Renteneintritt variieren können.
- Beratung: Eine professionelle Beratung kann helfen, die beste Option basierend auf der persönlichen finanziellen Situation und den Zielen zu wählen.
Ergebnis
Die Entscheidung zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung und einer lebenslangen Rente hängt stark von persönlichen Faktoren wie der finanziellen Situation, den Lebenszielen und der steuerlichen Situation ab. Eine monatliche Rente kann eine gute Wahl sein, wenn Sie ein regelmäßiges Einkommen benötigen, um Ihre Ausgaben im Ruhestand zu decken. Eine Kapitalauszahlung kann hingegen sinnvoll sein, wenn Sie das Geld benötigen, um größere Ausgaben wie z.B. den Kauf eines Hauses oder eines Autos zu finanzieren. Wenn Sie sich für eine Kapitalauszahlung entscheiden, sollten Sie jedoch bedenken, dass das Geld begrenzt ist und es möglicherweise schwieriger sein könnte, es über einen längeren Zeitraum zu verwalten. Wenn Sie eine monatliche Rente wählen, können Sie sich dagegen sicher sein, dass Sie ein regelmäßiges Einkommen haben, solange die Zahlungen fortgesetzt werden.
Wie werden Kapitalabfindungen versteuert?
Bei einer privaten Rentenversicherung kann anstatt einer Rente (Verrentung des Kapitals) auch eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung) gewählt werden. Die Rentenzahlung in monatlichen Raten und die Kaptalabfindung werden unterschiedlich besteuert.
Überblick über die Besteuerung
Welche Verträge sind betroffen?
- Kapitalversicherungen auf Todes- und Erlebensfall mit Sparanteil
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht – soweit nicht die Rentenzahlung gewählt wurde
- Auch bestimmte Unfallversicherungen mit garantierter Beitragsrückzahlung können betroffen sein.
Steuerpflichtige Erträge – was zählt dazu?
Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge bzw. Anschaffungskosten. Dieser Unterschied ergibt den sogenannten „Kapitalertrag“.
Beim Auszahlen oder Kündigen der Versicherung oder bei Kapitalwahl statt Rentenzahlung greift die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
Steuerliche Behandlung bei Auszahlung
- Normalfall: Kapitalertrag unterliegt der Kapitalertragsteuer (KapESt). Der Versicherer bzw. die auszahlende Institution führt die Steuer ab.
- Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen (z. B. Vertragslaufzeit, Altersgrenze) kann nur ein Teil des Ertrags steuerpflichtig sein — das sogenannte Halbeinkünfteverfahren.
Wichtig: Unterschiede zwischen Alt- und Neupolicen beachten
Ob bzw. wie stark Ihre Lebensversicherung steuerpflichtig ist, hängt entscheidend vom Vertragsabschlussdatum und Vertragsbedingungen ab. Das Anhang 22a I dient der einheitlichen Verwaltungspraxis und Anwendung der Steuerregeln.
- Steuerfreiheit bei älteren Verträgen: Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden und bestimmte Bedingungen erfüllen (mindestens zwölf Jahre Laufzeit und fünf Jahre Beitragszahlung), können steuerfreie Kapitalauszahlungen ermöglichen.
- Besteuerung neuerer Verträge: Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen die Erträge der Abgeltungssteuer. Bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und einem Alter von mindestens 60 oder 62 Jahren bei Auszahlung wird nur die Hälfte des Ertrags besteuert.
- Besteuerung der Rente: Bei der Wahl einer Rentenauszahlung wird nur der Ertragsanteil besteuert, dessen Höhe vom Alter bei Rentenbeginn abhängt.
Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung. Siehe auch Besteuerung von Versicherungen und Besteuerung von Rentenzahlungen.
Steuerliche Folgen
- Erträge aus ihrer Lebensversicherung müssen ggf. als Kapitalerträge versteuert werden.
- Verträge sollten hinsichtlich Laufzeit, Auszahlung und Vertragsbedingungen geprüft werden — um steuerliche Nachteile zu vermeiden oder Vorteile zu nutzen.
- Wenn Sie planen, Ihren Vertrag vorzeitig aufzulösen, verkaufen oder zum Zeitpunkt der Auszahlung gewählt haben, sollten Sie die steuerliche Behandlung genau prüfen lassen.
Kapitalabfindung: Was bedeutet sie steuerlich?
Bei Renten- oder Altersvorsorgeverträgen kann anstelle einer monatlichen Rente eine Einmalzahlung (Kapitalabfindung) erfolgen. Diese Entscheidung hat direkte steuerliche Folgen: Je nach Vertragsart und Rechtsgrundlage wird die Auszahlung unterschiedlich besteuert.
1. Kapitalabfindung aus Altersvorsorgeverträgen (z. B. Riester)
Wird eine Kleinbetragsrente einmalig abgefunden, ist diese voll einkommensteuerpflichtig. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vertrag zum Zeitpunkt der Auszahlung noch zertifiziert ist – entscheidend ist, dass die eingezahlten Beiträge ursprünglich förderfähig waren.
Ein ermäßigter Steuersatz (§ 34 EStG) kommt hier in der Regel nicht in Betracht.
2. Steuerfreie Kapitalabfindungen in besonderen Fällen
- Wiederverheiratung einer Witwe: Abfindung bis zum 24-fachen Monatsrentenbetrag kann steuerfrei sein.
- Kapitalabfindungen nach § 107 SGB VI: In vielen Fällen steuerfrei.
3. Kapitalabfindung durch Pensionskasse oder Unterstützungskasse
Diese Einrichtungen dürfen anstelle der Rente eine Einmalzahlung leisten. Voraussetzung:
- Die Abfindung darf nicht höher sein als die Summe der späteren Renten.
- Berechnung erfolgt nach anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen.
- Es wird mit einem maximalen Zinssatz von 5,5 % kalkuliert.
4. Berufsständische Versorgungswerke
Bei Teilabfindungen aus Versorgungswerken gilt:
- Die Auszahlung ist als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.
- Im Beispieljahr 2009: 58 % unterlagen der Besteuerung.
- Eine Tarifbegünstigung (ermäßigter Steuersatz) kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
5. Vorzeitige Kapitalabfindung einer Pensionszusage
Wird eine vereinbarte Rentenzahlung früher als vorgesehen durch eine einmalige Auszahlung abgelöst, kann dies als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gelten – vor allem, wenn der Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist.
6. Kapitalabfindung statt Unterhalt
Wird eine Unterhaltsrente durch eine einmalige Zahlung abgegolten, ist diese regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Absetzbar ist lediglich der Anteil, der dem Jahresunterhaltsbedarf entspricht.
7. Sonderregelungen bei Soldaten- und Kriegsopferversorgung
- Die Kapitalabfindung ersetzt maximal 50 % des Ruhegehaltes.
- Es wird das Neunfache des Jahresbetrages ausgezahlt.
- Anspruch endet nach zehn Jahren.
8. Kapitalabfindung aus dem Bundesversorgungsgesetz
Eine Abfindung kann nur gewährt werden, wenn:
- unter 55 Jahre bei Antragstellung,
- der Anspruch bereits anerkannt ist,
- nicht mit Wegfall der Rente im Abfindungszeitraum zu rechnen ist,
- die Verwendung des Betrags sinnvoll gesichert ist.
Eine Ausnahme ist möglich, aber nicht bei Antrag nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Besteuerung von Versicherungserträgen – verständlich erklärt
Bei Auszahlungen aus kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen spricht das Gesetz von „Einkünften aus Kapitalvermögen“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Das bedeutet: Erträge aus solchen Verträgen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Welche Verträge sind betroffen?
- Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht – wenn Sie sich für die Einmalzahlung statt für die Rente entscheiden,
- Kapitallebensversicherungen mit Sparanteil.
Besteuert wird dabei nicht die komplette Auszahlung, sondern nur der sogenannte Ertragsanteil – also der Betrag, der über die eingezahlten Beiträge hinausgeht.
Wie wird der steuerpflichtige Ertrag berechnet?
Grundlage ist der Unterschiedsbetrag zwischen:
- der Auszahlung (bzw. dem Rückkaufswert)
- und den von Ihnen tatsächlich gezahlten Beiträgen.
Bei klassischen Lebensversicherungen kann unter bestimmten Bedingungen nur die Hälfte des Ertrags versteuert werden („Halb-Einkünfte-Verfahren“), z. B. wenn:
- die Laufzeit mindestens 12 Jahre beträgt und
- die Auszahlung nach dem 60. bzw. 62. Lebensjahr erfolgt (je nach Vertragsbeginn).
Wie wird die steuerpflichtige Differenz berechnet?
Kommt es bei laufenden Rentenzahlungen zu einer teilweisen Kapitalauszahlung, muss die steuerpflichtige Differenz zwischen Versicherungsertrag und gezahlten Beiträgen berechnet werden.
Berechnungsschritte (vereinfacht)
- Ermittlung des Zeitwerts der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt.
- Berechnung der anteiligen Beiträge, die auf die Teilauszahlung entfallen.
- Abzug der anteiligen Beiträge von der Auszahlungssumme.
- Das Ergebnis = steuerpflichtiger Ertrag.
Beispiel
- Auszahlung (Teil): 12.000 €
- Zeitwert der Versicherung: 24.000 €
- Summe Ihrer Beiträge: 20.000 €
- Berechneter Anteil der Beiträge: 7.540 €
Steuerpflichtiger Ertrag: 12.000 € − 7.540 € = 4.460 €
Besonderheit: Auszahlung nach Rentenbeginn
Bei Rentenversicherungen beginnt normalerweise die Besteuerung mit dem sogenannten Ertragsanteil – also dem steuerpflichtigen Anteil der monatlichen Rente.
Kommt es später doch noch zu einer Kapitalauszahlung (voll oder teilweise), muss neu gerechnet werden:
- Es ist zu berücksichtigen, dass die bisherigen Renten bereits anteilig auf Ihre Beiträge angerechnet wurden.
- Der steuerpflichtige Ertrag ergibt sich daher erst nach Abzug dieser bereits enthaltenen Beitragsanteile.
Vereinfachte Formel
Unterschiedsbetrag = Auszahlung − anteilige Beiträge in den bisherigen Rentenzahlungen
Beispielrechnung
- Auszahlungswert zum Zeitpunkt der Teilauszahlung: 24.000 €
- Auszahlung (50 % davon): 12.000 €
- Ihre eingezahlten Beiträge: 20.000 €
- Bisher erhaltene Renten: 6.000 €
- Ertragsanteil daraus: 1.080 €
Berechnung der anteiligen Beiträge:
12.000 € × (20.000 € − 4.920 €) / 24.000 € = 7.540 €
Steuerpflichtiger Ertrag:
12.000 € − 7.540 € = 4.460 €
Wesentliche Erkenntnis
Wenn eine Rentenversicherung nach Beginn der monatlichen Rentenzahlung doch noch kapitalisiert wird, dürfen die bereits in den Renten enthaltenen Beitragsanteile nicht doppelt besteuert werden.
Daher müssen diese anteiligen Beiträge vor der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags herausgerechnet werden.
Ergebnis
Kapitalabfindungen sind steuerlich komplex und je nach Vertragsart sehr unterschiedlich zu behandeln. Oft besteht volle Steuerpflicht, manchmal sogar Steuerfreiheit. Eine individuelle Prüfung lohnt sich in allen Fällen.
Empfehlung: Lassen Sie vor Auszahlung oder Abtretung unbedingt steuerlich prüfen, ob eine Einmalzahlung wirklich vorteilhaft ist oder ob sich eine laufende Rente steuerlich besser auswirkt.
Praxistipp
Ob Kapitalauszahlung oder Rente – der steuerliche Unterschied ist erheblich. Eine vorzeitige Kapitalisierung kann in manchen Fällen sinnvoll sein, in anderen nicht. Lassen Sie sich deshalb vor einer Auszahlung oder Kündigung unbedingt steuerlich beraten.
Ermäßigte Besteuerung der Kapitalabfindung
Tarifermäßigung: Einmalzahlung statt Rente als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
Nach § 34 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn außerordentliche Einkünfte vorliegen. Dazu zählen u. a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Eine Kapitalabfindung, die an die Stelle einer laufenden Rente tritt, kann eine solche Vergütung darstellen – allerdings nur, wenn zusätzlich das von der Rechtsprechung geforderte Merkmal der Außerordentlichkeit erfüllt ist.
- Grundsatz: Kapitalabfindungen können als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten außerordentliche Einkünfte sein und damit die Fünftelregelung eröffnen.
- BFH-Kriterium: Begünstigung nur, wenn die Ausübung des Kapitalwahlrechts atypisch ist (bisherige Rechtsprechung).
- Problem: Die Gerichte fordern Statistiken zur Häufigkeit der Kapitaloption – solche Daten sind praktisch nicht erhältlich.
- Aktuell: Ein Revisionsverfahren gibt dem BFH die Chance, die Anforderungen an die „Atypik“ realitätsnah zu präzisieren.
Ob einmalige Kapitalauszahlungen aus betrieblichen Altersversorgungen (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse, Unterstützungskasse) der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) unterliegen, beschäftigt Finanzgerichte und Beratungspraxis seit Jahren. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierfür maßgeblich darauf abgestellt, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird.
Ergebnis
Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG bleibt bei Kapitalabfindungen ein Chancen-Thema, aber (noch) kein Selbstläufer. Solange der BFH seine Maßstäbe nicht nachschärft, ist eine gründliche Dokumentation der Atypik entscheidend. Betroffene sollten rechtzeitig planen und Bescheide – nötigenfalls – durch Einspruch offenhalten.
Steuertipp: Es ist empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die genauen Steuerfolgen für eine Kapitalabfindung zu verstehen und möglicherweise Steuervorteile zu nutzen.
Rechtsprechung zur Kaptialabfindung
- FG Münster Bei zuvor vertraglich vereinbartem Kapitalwahlrecht keine Tarifermäßigung; es fehle an der (ungeschriebenen) Außerordentlichkeit. Der Fall betraf eine Gehaltsumwandlung in Beiträge zu einer Direktversicherung mit späterem Wahlrecht Rente oder Kapital. Die Klägerin erhielt ca. 45.000 € als Einmalzahlung; das Finanzamt besteuerte regulär.
- Ältere BFH-RechtsprechungKapitalabfindungen bei von Anfang an bestehendem Kapitalwahlrecht grundsätzlich nicht begünstigt.
- Neuere BFH-Linie: Begünstigung möglich, wenn die Ausübung des Kapitalwahlrechts atypisch ist; hierfür sollen statistische Daten zur tatsächlichen Inanspruchnahme vorliegen.
- FG Köln Gerichtsversuch, solche Statistiken beizubringen, scheiterte – keine aussagekräftigen Daten verfügbar. Folge: Regelbesteuerung, da die Feststellungslast für die Außerordentlichkeit beim Steuerpflichtigen liegt.
- Revisionszulassung durch das FG Münster: Der BFH soll klären, wie die „Atypik“ ohne verfügbare Statistiken zu bestimmen ist und ab welchem Schwellenwert sie vorliegt.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Vertragsanalyse: Prüfen Sie, ob und seit wann ein Kapitalwahlrecht vereinbart war, ob es nur für atypische Einzelfälle gedacht ist und wie es kommuniziert/ausgeübt wurde.
- Beweisführung: Ohne belastbare Branchenstatistik gewinnt die individuelle Dokumentation an Bedeutung (z. B. Anbieter-Auskunft zur Inanspruchnahmerate, interne Statistiken, Stellungnahmen des Versorgungsträgers).
- Zeitliche Zusammenballung: Die Einmalzahlung muss in einem Veranlagungszeitraum zufließen, damit § 34 EStG überhaupt greifen kann.
- Gestaltung vor Auszahlung: Prüfen Sie frühzeitig, ob der Auszahlungszeitpunkt und ggf. die Veranlagungsart (Einzel-/Zusammenveranlagung), Kirchensteuer und Sonderausgaben den Progressionseffekt optimieren.
- Einspruch/Offenhalten: Bei ablehnender Veranlagung empfiehlt sich ein Einspruch und das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung, wenn der eigene Fall vergleichbar gelagert ist.
FAQ – die häufigsten Fragen
Fällt jede Kapitalabfindung unter die Fünftelregelung?
Nein. Neben der „mehrjährigen Tätigkeit“ verlangt die Rechtsprechung die Außerordentlichkeit (Atypik) der Einmalzahlung. Genau hier liegt derzeit der Streitpunkt.
Wie weise ich die Atypik nach, wenn keine Statistik existiert?
Fordern Sie schriftliche Auskünfte Ihres Anbieters/Versorgungsträgers zur Quote der Kapitaloption an. Ergänzend: branchenspezifische Berichte, eigene Beleglage, interne Auswertungen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung kann die Finanzverwaltung einen strengen Maßstab anlegen.
Gibt es Alternativen zur Kapitalabfindung?
Ja. Laufende Rentenzahlungen glätten die Progression. Bei Einmalzahlung kann die Fünftelregelung die Steuerlast mindern – das setzt aber die obigen Voraussetzungen voraus.
Berufsständische Versorgungswerke: Kapitalabfindungen seit 2005 steuerpflichtig – aber mit Steuervorteil
Viele Angehörige freier Berufe (Ärzte, Anwälte, Steuerberater etc.) erhalten ihre Altersversorgung über ein berufsständisches Versorgungswerk. Während solche Kapitalabfindungen früher oft steuerfrei waren, gilt seit dem Alterseinkünftegesetz eine Besteuerungspflicht.
BFH-Urteil schafft Klarheit zur Besteuerung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Kapitalabfindungen bestätigt, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind:
- Steuerpflicht: Kapitalabfindungen sind steuerpflichtig, da sie gesetzlich als „andere Leistungen“ der Versorgungswerke gelten.
- Keine Rückwirkung: Die Einbeziehung ist verfassungsgemäß, auch wenn die Beitragszahlungen teilweise vor 2005 erfolgten.
- Besteuerungsanteil: Die Besteuerung erfolgt anteilig (nach dem Jahr des Zuflusses gestaffelt), ähnlich wie bei gesetzlichen Renten.
(Im Streitfall eines Apothekers, der 350.000 € erhielt, wurden 58% als steuerpflichtiger Anteil angesetzt.)
Die gute Nachricht: Die Fünftelregelung greift
Obwohl die Zahlungen steuerpflichtig sind, hat der BFH einen entscheidenden Steuervorteil bestätigt:
- Die Steuer ist ermäßigt nach § 34 EStG zu berechnen.
- Es kann die Fünftelregelung angewendet werden, da der BFH eine „atypische Zusammenballung von Einkünften“ anerkennt, wenn die Auszahlung vollständig in einem Kalenderjahr erfolgt.
Folge: Die Steuerbelastung fällt durch den ermäßigten Steuersatz deutlich geringer aus, da die Progression gemindert wird.
Ergebnis
Die Kapitalabfindung ist nicht steuerfrei, aber sie ist steuerlich begünstigt. Wer eine Kapitalabfindung erhält oder plant, muss unbedingt folgendes prüfen lassen:
- Auszahlungszeitpunkt: Die Fünftelregelung gilt nur, wenn die Zahlung vollständig in einem Kalenderjahr zufließt.
- Anwendung der Tarifermäßigung: Es muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung aktiv geprüft werden, ob die Fünftelregelung korrekt angewendet wurde, um den Steuervorteil maximal auszuschöpfen.
Pensionskasse: Keine Tarifermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung
Viele Freiberufler erhalten ihre Altersversorgung über ein berufsständisches Versorgungswerk oder eine Pensionskasse (betriebliche Altersversorgung). Wenn anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalabfindung gewählt wird, stellt sich die Frage nach einer steuerlichen Vergünstigung.
In einem Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof BFH nun klargestellt: Die einmalige Kapitalabfindung laufender Pensionskassenansprüche führt nicht zu ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünften nach § 34 EStG, wenn das Kapitalwahlrecht bereits im ursprünglichen Versorgungsvertrag enthalten war.
Die Entscheidung des BFH: Keine Außerordentlichkeit
Der BFH (Urteil vom X. Senat) musste über den Fall einer Bankangestellten entscheiden, die aufgrund einer Entgeltumwandlung Ansprüche gegen eine Pensionskasse erworben hatte. Der Vertrag sah vor, dass der Versicherte anstelle der lebenslangen Rente eine Kapitalabfindung wählen konnte – wovon die Klägerin Gebrauch machte.
Die Klägerin begehrte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (Fünftelregelung), da es sich um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten handele.
Der BFH lehnte dies ab und urteilte:
- Die Steuerermäßigung nach § 34 EStG setzt voraus, dass die Einkünfte außerordentlich sind.
- Die Zusammenballung von Einkünften darf nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf entsprechen.
- Im Streitfall war die Auszahlung der Kapitalabfindung aber vertragsgemäß, da das Kapitalwahlrecht schon im ursprünglichen Vertrag eingeräumt wurde.
Folge: Die Einkünfte aus der Pensionskasse in Höhe von ca. 17.000 € unterliegen dem regulären Einkommensteuertarif.
Wichtiger Hinweis zur Steuerfreiheit der Beiträge
Der BFH hat in dem Urteil auch Zweifel an der Förderung von Verträgen mit Kapitalwahlrecht nach § 3 Nr. 63 EStG geäußert. Auch wenn dies im Streitfall nicht entscheidungsrelevant war, ist folgendes wichtig:
- Wurden frühere Beitragszahlungen (z. B. im Rahmen einer Direktversicherung) tatsächlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt (durch Entgeltumwandlung), führt dies automatisch zur späteren vollen Steuerpflicht der Leistung.
- Dies gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Beiträge materiell-rechtlich objektiv vorgelegen haben. Eine irrtümlich beanspruchte Steuerbefreiung der Einzahlungen kann somit zur späteren Steuerpflicht der Auszahlungen führen.
Betroffene sollten daher bei allen alten Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung die Übergangsregelungen zur Lohnsteuerpauschalierung prüfen.
Beispiel: Kapitalabfindung mit und ohne Fünftelregelung
Dieses vereinfachte Beispiel zeigt die massive steuerliche Entlastung, die durch die Anwendung der Fünftelregelung auf Kapitalabfindungen aus berufsständischen Versorgungswerken entsteht.
Ausgangsdaten:
- Kapitalabfindung (wie im BFH-Fall): 350.000 €
- Steuerpflichtiger Besteuerungsanteil (angenommen): 58 %
- Zu versteuern (außerordentliche Einkünfte): 203.000 € (350.000 € × 58 %)
- Sonstige reguläre Einkünfte im Jahr: 40.000 €
Variante 1: Normale Besteuerung (Ohne Fünftelregelung)
Die gesamte Summe wird im Jahr des Zuflusses voll nach dem regulären Tarif besteuert.
- Zu versteuern gesamt: 40.000 € + 203.000 € = 243.000 €
- Geschätzte Einkommensteuer: ca. 88.000 €
Variante 2: Ermäßigte Besteuerung § 34 EStG – Fünftelregelung
Die Abfindung wird fiktiv auf fünf Jahre verteilt, um den Progressionseffekt zu mindern.
- Ein Fünftel der steuerpflichtigen Abfindung ansetzen: 203.000 € ÷ 5 = 40.600 €
- Steuer auf reguläres Einkommen + 1/5 Abfindung: Steuer auf 80.600 € = ca. 21.600 €
- Steuer auf reguläres Einkommen (40.000 €): ca. 8.000 €
- Differenz \5: (21.600 € − 8.000 €) \5 = 68.000 €
- Geschätzte tatsächliche Einkommensteuer: ca. 68.000 €
Vergleich
| Besteuerung | Einkommensteuer |
|---|---|
| Ohne Fünftelregelung | ca. 88.000 € |
| Mit Fünftelregelung | ca. 68.000 € |
Steuerersparnis: etwa 20.000 €
Warum wirkt die Fünftelregelung so stark?
Die Kapitalleistung führt zu einer einmaligen Einkommensspitze. Der Gesetzgeber will solche Einmalbeträge abfedern, indem die Steuerbelastung so berechnet wird, als hätte der Betrag sich auf fünf Jahre verteilt. Die Fünftelregelung gilt für die steuerpflichtige Teilsumme 203.000 €, nicht für den Bruttobetrag.
Wichtige Praxis-Hinweise
- Die Auszahlung muss vollständig in einem Kalenderjahr erfolgen.
- Die Anwendung ist gesetzlich vorgesehen – sie muss aber aktiv beantragt bzw. bei der Veranlagung korrekt berücksichtigt werden.
- Bei hohen sonstigen Einkünften ist der Progressionseffekt und damit der Vorteil der Fünftelregelung besonders groß.
- Steuerberater sollten im Steuerbescheid prüfen, ob das Finanzamt die Tarifermäßigung nach § 34 EStG korrekt angewendet hat.
Keine ermäßigte Besteuerung der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung
Das Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts Münster vom 24. Oktober 2023 (Az. 1 K 1990/22 E) befasst sich mit der Frage, ob die Auszahlung einer Rente in Form einer Kapitalabfindung zu einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden kann. Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber eine Direktversicherung vereinbart, die entweder eine lebenslange Rente oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung vorsah. Im Jahr 2019 entschied sie sich für die Kapitalabfindung und erhielt etwa 44.500 €.
Das Finanzamt besteuerte diesen Betrag mit dem regulären Steuersatz, während die Klägerin argumentierte, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anwendbar sei. Sie berief sich darauf, dass der Gesetzeswortlaut erfüllt sei und eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum vorliege.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass zwar der Wortlaut des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei, aber das zusätzliche, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit fehle. Frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) hatten die Außerordentlichkeit davon abhängig gemacht, ob ein Kapitalwahlrecht vertraglich vereinbart wurde oder ob es nur in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. Das Finanzgericht Köln konnte jedoch keine aussagekräftigen statistischen Daten dazu erheben.
Das Finanzgericht Münster äußerte Bedenken gegenüber den Kriterien des BFH, insbesondere hinsichtlich der Klarheit der Besteuerung vor Ausübung des Kapitalwahlrechts. Es ließ jedoch offen, ob diese Kriterien noch Bestand haben, da im vorliegenden Fall keine Außerordentlichkeit vorlag, unabhängig davon, ob man die neuere oder ältere Rechtsprechung anwendet.
Das Urteil ist insofern bedeutsam, als es die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Renten weiterhin einschränkt und die Kriterien für die Beurteilung der Außerordentlichkeit solcher Einkünfte in Frage stellt.
Revision zugelassen: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, um die Rechtsfrage zur Bestimmung der Atypik bei Kapitalauszahlungen von Renten weiterzuentwickeln. In früheren Entscheidungen ging der BFH davon aus, dass statistisches Material über die Häufigkeit der Ausübung von Kapitalwahlrechten verfügbar sei. Diese Annahme könnte nun überprüft werden.
Praxistipp: Betroffene Steuerpflichtige sollten Einkommensteuerbescheide, die Kapitalauszahlungen von Renten betreffen, unter Berufung auf dieses Urteil anfechten. Bei einer Revisionseinlegung empfiehlt es sich, ein Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Aktenzeichen des BFH zu beantragen.
Alt-Lebensversicherungen: Ertragsanteilsbesteuerung bei Renten erneut im Fokus
Viele Versicherte der Babyboomer-Generation erreichen aktuell das Laufzeitende ihrer noch vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen. Für diese Altverträge gilt: Die Kapitalauszahlung im Erlebensfall ist in der Regel vollständig steuerfrei.
Kommt jedoch statt der Einmalzahlung die laufende Rentenzahlung zur Anwendung, ist die steuerliche Behandlung weiterhin umstritten. Das Jahressteuergesetz 2024 greift nun in die bisherige Rechtsprechung ein – neue Musterverfahren sind bereits anhängig.
Streitpunkt: Rente trotz Kapitalwahlrecht
Die Diskussion betrifft Fälle, in denen ein Altvertrag zwar ein Kapitalwahlrecht vorsah, der Versicherte jedoch die Rentenzahlung gewählt hat.
Position der Finanzverwaltung bisher: Die Rente wird als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil besteuert – abhängig vom Alter bei Rentenbeginn.
BFH-Urteil 2021: Deutlich günstiger für Rentner
Der Bundesfinanzhof entschied abweichend:
- Die Rentenzahlungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn ein Kapitalwahlrecht bestand.
- Die Rente bleibt steuerfrei, solange sie das eingezahlte Kapital nicht übersteigt.
Ergebnis: Für viele Altversicherte war die Rentenphase steuerfrei – wie bei einer steuerfreien Kapitalauszahlung.
JStG 2024: Gesetzgeber kontert rückwirkend
Mit dem neuen Gesetz wird das BFH-Urteil rückwirkend aufgehoben.
- Erneut gilt die Besteuerung nach Ertragsanteil – auch für bereits laufende Rentenfälle.
- Die Rückwirkung ist verfassungsrechtlich umstritten und Gegenstand aktueller Musterklagen.
Musterverfahren: So reagieren Betroffene richtig
Die Frage der Zulässigkeit der Rückwirkung wird aktuell vor mehreren Finanzgerichten geprüft. Steuerpflichtige sollten aktiv handeln:
- Steuerbescheid prüfen: Betrifft Sie die Besteuerung aus Altverträgen?
- Einspruch einlegen: gegen die Ertragsanteilsbesteuerung.
- Ruhen des Verfahrens beantragen: unter Hinweis auf anhängige Musterverfahren (z. B. FG Münster, FG Nürnberg).
Hinweis: Auch wenn kein Anspruch auf Ruhen besteht, stimmen viele Finanzämter aktuell aus Gründen der Verfahrensökonomie zu.
Kompaktüberblick
| Aspekt | Bedeutung |
|---|---|
| Altvertrag (< 2005) | Kapitalauszahlung ist steuerfrei. |
| BFH 2021 | Rente zunächst steuerfrei bis Kapitalverzehr. |
| JStG 2024 | Rückwirkende Rückkehr zur Ertragsanteilsbesteuerung. |
| Rechtslage offen | Verfassungsmäßigkeit wird geprüft. |
| Empfehlung | Einspruch prüfen und ggf. einlegen. |
Abgeltungsteuer: Verluste aus Lebensversicherungen steuerlich nutzbar
Kommt es bei Kündigung oder Verkauf einer Lebensversicherung zu einem Verlust, kann dieser steuerlich berücksichtigt werden – jedoch nur bei Verträgen nach 2004.
BFH-Urteile 2017: Verluste sind abziehbar, wenn
- der Rückkaufswert oder Verkaufserlös unter den eingezahlten Beiträgen liegt,
- es sich um nach 2004 abgeschlossene Policen handelt.
Die Verluste mindern dann die Einkünfte aus Kapitalvermögen – eine wichtige finanzielle Entlastung.
Ausschluss für Altverträge
Für vor 2005 abgeschlossene Verträge gilt:
- Gewinne steuerfrei ⇒ Verluste nicht abziehbar.
Praxisüberblick
| Vertrag | Verlust abziehbar? |
|---|---|
| Lebensversicherung ab 2005 | Ja |
| Sterbegeldversicherung ab 2005 | Ja |
| Altvertrag < 2005 | Nein |
Tipp: Prüfen Sie Rückkaufswert und Beitragssumme. Die Verlustberücksichtigung muss aktiv über die Anlage KAP beantragt werden.
Fondsgebundene Lebensversicherungen: BFH-Urteil 2022
Bei fondsgebundenen Altverträgen (vor 2005) sind Verluste nicht abziehbar. Hintergrund: Kursgewinne und -verluste werden systematisch steuerlich nicht erfasst – daher auch keine Verlustverrechnung.
Ebenso wenig abziehbar: Aufwendungen und Abschlusskosten, da der Vertrag auf steuerfreie Vermögensbildung ausgerichtet war.
Ihr Vorteil
Die aktuelle Rechtsentwicklung bietet vielen Versicherten Chancen, Ansprüche zu sichern oder unnötige Besteuerung abzuwenden. Wo möglich, sollte Einspruch eingelegt und das Verfahren ruhend gestellt werden.
Gern unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Altverträge, Rentenbescheide und Verlustverrechnungen.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Kapitalabfindungen
EStGEStG § 3
ErbStR 17
GrStR 44
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