Kapitalabfindung oder Rente?

Private Rentenversicherung auszahlen: Rente oder Kapital?

Kapitalabfindung Lebensversicherung + Rentenversicherung

Eine Kapitalabfindung ist eine einmalige Auszahlung einer Geldsumme als Ersatz für regelmäßige Rentenzahlung. Eine Kapitalabfindung kann in verschiedenen Kontexten angeboten werden, z.B. als Angebot bei einer betrieblichen Altersvorsorge oder als Alternative zur Auszahlung einer Gewinnbeteiligung. Wenn Sie eine Kapitalabfindung erhalten, erhalten Sie eine größere Summe auf einmal, anstatt sie über einen längeren Zeitraum in Raten zu erhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Kapitalabfindung in der Regel endgültig ist und Sie dadurch das langfristige Einkommen aus regelmäßigen Zahlungen verlieren können.

Die Auszahlung einer privaten Rentenversicherung bietet verschiedene Optionen, die je nach individueller Lebenssituation und finanziellen Zielen unterschiedlich vorteilhaft sein können. Hier sind die wesentlichen Möglichkeiten und Aspekte, die bei der Entscheidung zwischen einer Rente und einer Kapitalauszahlung berücksichtigt werden sollten:


Möglichkeiten der Auszahlung

  1. Einmalige Kapitalauszahlung: Hierbei wird das angesparte Kapital in der Rentenversicherung auf einmal ausgezahlt. Diese Option ist besonders für Personen geeignet, die einen größeren Geldbetrag für spezifische Zwecke benötigen, wie z.B. Immobilienkauf oder Schuldenabbau.

  2. Lebenslange monatliche Rente: Diese Option bietet ein regelmäßiges Einkommen im Alter. Die Höhe der Rente hängt von den Vertragsbedingungen und der Rentendauer ab. Sie ist sinnvoll, wenn man ein stetiges Einkommen zur Deckung der Lebenshaltungskosten im Alter benötigt.

  3. Kombination aus Kapitalauszahlung und Rente: Einige Verträge ermöglichen eine Kombination aus einer einmaligen Auszahlung und einer anschließenden, reduzierten lebenslangen Rente.

Die Wahl einer Kapitalauszahlung anstelle einer regelmäßigen Rentenzahlung kann verschiedene Vorteile bieten, abhängig von den individuellen Umständen und Zielen des Empfängers. Hier sind einige der potenziellen Vorteile:

  1. Sofortige Verfügbarkeit eines größeren Geldbetrags: Eine Kapitalauszahlung stellt sofort einen größeren Geldbetrag zur Verfügung, der für große Ausgaben wie den Kauf oder die Renovierung einer Immobilie, die Finanzierung der Ausbildung von Kindern oder Enkelkindern oder für eine größere Investition genutzt werden kann.

  2. Flexibilität in der Vermögensverwaltung: Mit einer Kapitalauszahlung hat man die volle Kontrolle über das Geld und kann es nach eigenem Ermessen investieren oder anlegen. Dies ermöglicht eine individuellere Vermögensverwaltung und die Möglichkeit, in Anlageformen zu investieren, die möglicherweise höhere Renditen bieten als die Rente.

  3. Absicherung gegen Langlebigkeitsrisiko: Bei einer Rentenzahlung besteht das Risiko, dass der Empfänger früh verstirbt und somit nicht den vollen Wert der Rente erhält. Eine Kapitalauszahlung sichert den vollen Wert der Rente unabhängig von der Lebensdauer.

  4. Erbschaftsplanung: Eine Kapitalauszahlung kann es erleichtern, Vermögen an Erben zu übertragen. Während Rentenzahlungen in der Regel mit dem Tod des Empfängers enden, kann ein einmal ausgezahltes Kapital vererbt werden.

  5. Steuerliche Aspekte: In manchen Fällen kann die Kapitalauszahlung steuerliche Vorteile bieten, obwohl dies stark von den spezifischen Steuergesetzen des jeweiligen Landes und der individuellen Steuersituation abhängt.

  6. Liquidität für Schuldenabbau oder andere finanzielle Verpflichtungen: Mit einer Kapitalauszahlung können bestehende Schulden oder andere finanzielle Verpflichtungen sofort beglichen werden, was bei einer Rentenzahlung möglicherweise nicht machbar wäre.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Kapitalauszahlung auch Nachteile haben kann, wie das Risiko der Fehlallokation oder des zu schnellen Verbrauchs des Kapitals, das Fehlen eines regelmäßigen Einkommens im Alter und mögliche steuerliche Nachteile. Daher sollte diese Entscheidung sorgfältig abgewogen und idealerweise mit einem Steuerberater besprochen werden.


Steuerliche Aspekte

  • Steuerfreiheit bei älteren Verträgen: Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden und bestimmte Bedingungen erfüllen (mindestens zwölf Jahre Laufzeit und fünf Jahre Beitragszahlung), können steuerfreie Kapitalauszahlungen ermöglichen.
  • Besteuerung neuerer Verträge: Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, unterliegen die Erträge der Abgeltungssteuer. Bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und einem Alter von mindestens 60 oder 62 Jahren bei Auszahlung wird nur die Hälfte des Ertrags besteuert.
  • Besteuerung der Rente: Bei der Wahl einer Rentenauszahlung wird nur der Ertragsanteil besteuert, dessen Höhe vom Alter bei Rentenbeginn abhängt.

Entscheidungshilfen

  • Durchrechnen beider Optionen: Es ist ratsam, beide Auszahlungsoptionen durchzurechnen, um zu ermitteln, welche Variante langfristig finanziell vorteilhafter ist.
  • Berücksichtigung steuerlicher Abzüge: Die steuerlichen Auswirkungen sollten in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, da sie je nach Versicherungsbeginn und Alter bei Renteneintritt variieren können.
  • Beratung: Eine professionelle Beratung kann helfen, die beste Option basierend auf der persönlichen finanziellen Situation und den Zielen zu wählen.

Mit unserem Rechner können Sie berechnen, wie hoch die Steuer ist. Außerdem können Sie berechnen, ob eine Verrentung oder Kapitalabfindung der Lebensversicherung am Ende der Laufzeit günstiger ist.

Kapitalabfindung berechnen


Art der kapitalisierten Versicherung

Summe der Einzahlungen Euro

Kapitalabfindung Euro

Persönlicher Steuersatz %




Fazit

Die Entscheidung zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung und einer lebenslangen Rente hängt stark von persönlichen Faktoren wie der finanziellen Situation, den Lebenszielen und der steuerlichen Situation ab. Eine monatliche Rente kann eine gute Wahl sein, wenn Sie ein regelmäßiges Einkommen benötigen, um Ihre Ausgaben im Ruhestand zu decken. Eine Kapitalauszahlung kann hingegen sinnvoll sein, wenn Sie das Geld benötigen, um größere Ausgaben wie z.B. den Kauf eines Hauses oder eines Autos zu finanzieren. Wenn Sie sich für eine Kapitalauszahlung entscheiden, sollten Sie jedoch bedenken, dass das Geld begrenzt ist und es möglicherweise schwieriger sein könnte, es über einen längeren Zeitraum zu verwalten. Wenn Sie eine monatliche Rente wählen, können Sie sich dagegen sicher sein, dass Sie ein regelmäßiges Einkommen haben, solange die Zahlungen fortgesetzt werden. Es ist wichtig, alle Optionen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die beste Entscheidung für die individuellen Bedürfnisse zu treffen.


Wie werden Kapitalleistungen versteuert?

Bei einer privaten Rentenversicherung kann anstatt einer Rente (Verrentung des Kapitals) auch eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung) gewählt werden. Die Rentenzahlung in monatlichen Raten und die Kaptalabfindung werden unterschiedlich besteuert.


Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung. Siehe auch Besteuerung von Versicherungen und Besteuerung von Rentenzahlungen.

Steuertipp: Es ist empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die genauen Steuerfolgen für eine Kapitalabfindung zu verstehen und möglicherweise Steuervorteile zu nutzen.

Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen: Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Die Anwendung des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen setzt nicht voraus, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung noch zertifiziert ist. Es genügt in diesem Zusammenhang vielmehr, wenn für den einzelnen zuvor geleisteten Beitrag die Voraussetzungen des § 10a oder des Abschn. XI des EStG – zu denen auch die Zertifizierung gehört – vorgelegen haben. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG nicht allein mit der Begründung bejaht werden, der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag habe eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit nicht vorgesehen.

Rentenansprüche können abgefunden werden: Nach § 107 SGB VI kann bei Wiederverheiratung einer Witwe beispielsweise eine Abfindung in Höhe des 24-fachen des Monatsrentenbetrags gewährt werden. Solche Kapitalabfindungen sind nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei (H 167 „Kapitalabfindung” EStH 1999).

Kapitalabfindung aus Riester-Altersvorsorgevertrag lässt sich nicht ermäßigt versteuern: Das FG Berlin-Brandenburg urteilte, dass die kapitalisierte Auszahlung von Riesterverträgen in der Praxis typischerweise vorkommt und daher keine (ermäßigt zu besteuernden) außerordentlichen Einkünfte begründen kann. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage bis 2017.

Eine steuerbefreite Pensionskasse oder Unterstützungskasse kann anstelle einer laufenden Rente auch eine Kapitalabfindung zahlen. 2Voraussetzung ist, dass die zu kapitalisierende Rente sich in den Grenzen der Höchstbeträge der §§ 2 und 3 KStDV hält und der Leistungsempfänger durch die Kapitalisierung nicht mehr erhält, als er insgesamt erhalten würde, wenn die laufende Rente gezahlt würde. 3Der Berechnung der Kapitalabfindung darf daher nur ein Zinsfuß zugrunde gelegt werden, der auf die Dauer gesehen dem durchschnittlichen Zinsfuß entspricht. 4Bei der Prüfung, ob sich die kapitalisierte Rente in den Grenzen der vorgenannten Höchstbeträge hält, ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Im Übrigen ist die Kapitalabfindung nach den sonst steuerlich anerkannten Rechnungsgrundlagen zu berechnen.

Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind als steuerbare sonstige Einkünfte i. S .v. § 22 EStG steuerpflichtig: Eine im Jahr 2009 ausgezahlte Teilkapitalabfindung eines berufsständischen Versorgungswerks für Beitragsleistungen bis zum 31.12.2004 ist als "andere Leistung" i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i. d. F. des AlteinkG anzusehen, die mit einem Anteil von 58% der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen ist. "Andere Leistungen" i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG müssen nicht wiederkehrend sein. Die unechte Rückwirkung des AlteinkG auf vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Tarifbegünstigung der Teilkapitalabfindung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht.

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage: Findet eine GmbH die einem beherrschenden oder infolge gleich gelagerter Interessen steuerrechtlich als beherrschend behandelten Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf eine einmalige ­Kapitalleistung entgegen der zugrunde liegenden Versorgungsvereinbarung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, indiziert das die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der Kapitalabfindung. Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer vGA, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14.3.2006, I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, BFH/PR 2006, 276 und vom 5.3.2008, I R 12/07, BFHE 220, 454, BFH/NV 2008, 1273, BFH/PR 2008, 311; Klarstellung des Senatsurteils vom 28.4.2010, I R 78/08, BStBl II 2013, 41, BFH/NV 2010, 1709, BFH/PR 2010, 375).

Geldrente oder Kapitalabfindung nach § 843 BGB: Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Kapitalabfindungen zur Abgeltung in der Vergangenheit entstandener sowie künftig entstehender Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten sind mangels Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar. Im Zahlungsjahr ist nur der Betrag abziehbar, der dem Unterhaltsbedarf nach § 33a Abs. 1 EStG im Jahr der Einmalzahlung entspricht.

Höhe der Kapitalabfindung nach § 45 Soldatenversorgungsgesetz (Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen): Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen. Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.

Eine Kapitalabfindung nach Bundesversorgungsgesetz (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges) gem. § 73 kann nur gewährt werden, wenn

  1. der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
  3. nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird,
  4. für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.

Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.


Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung

Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung wird wie folgt berechnet:

  • Multiplizieren Sie die Versicherungsleistung mit dem Verhältnis zwischen der Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge und der Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Rentenzahlungen.
  • Subtrahieren Sie den kumulierten Ertragsanteil auf die bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Rentenzahlungen von dem Ergebnis.
  • Dividieren Sie das Ergebnis durch den Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt.

Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:

  • Multiplizieren Sie die Versicherungsleistung mit dem Verhältnis zwischen der Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge und der Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Rentenzahlungen.
  • Subtrahieren Sie den kumulierten Ertragsanteil auf die bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Rentenzahlungen von dem Ergebnis.
  • Dividieren Sie das Ergebnis durch den Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt.

Hier ist ein Beispiel:

  • Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt: 24.000 €
  • Teilauszahlung von 50 % des Zeitwertes der Versicherung: 12.000 €
  • Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge: 20.000 €
  • bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten: 65
  • Ertragsanteil der Rente in Prozent: 18
  • Monatliche Rente: 100 €
  • Dauer des Rentenbezuges bis zur Teilauszahlung in Monaten: 60
  • Summe der Rentenzahlungen: 6.000 €
  • Kumulierter Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen: 1.080 €

Anteilig entrichtete Beiträge:

12.000 € x (20.000 € - 4.920 €) / 24.000 € = 7.540 €

Berechnung des Unterschiedsbetrages: 12.000 € - 7.540 € = 4.460 €

Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: 4.460 €

Wenn Sie Fragen zur Berechnung des Unterschiedsbetrages haben, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.


Aktuelles + weitere Infos

Keine ermäßigte Besteuerung der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung

Das Urteil des 1. Senats des Finanzgerichts Münster vom 24. Oktober 2023 (Az. 1 K 1990/22 E) befasst sich mit der Frage, ob die Auszahlung einer Rente in Form einer Kapitalabfindung zu einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden kann. Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber eine Direktversicherung vereinbart, die entweder eine lebenslange Rente oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung vorsah. Im Jahr 2019 entschied sie sich für die Kapitalabfindung und erhielt etwa 44.500 €.

Das Finanzamt besteuerte diesen Betrag mit dem regulären Steuersatz, während die Klägerin argumentierte, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anwendbar sei. Sie berief sich darauf, dass der Gesetzeswortlaut erfüllt sei und eine Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum vorliege.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass zwar der Wortlaut des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt sei, aber das zusätzliche, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit fehle. Frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) hatten die Außerordentlichkeit davon abhängig gemacht, ob ein Kapitalwahlrecht vertraglich vereinbart wurde oder ob es nur in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. Das Finanzgericht Köln konnte jedoch keine aussagekräftigen statistischen Daten dazu erheben.

Das Finanzgericht Münster äußerte Bedenken gegenüber den Kriterien des BFH, insbesondere hinsichtlich der Klarheit der Besteuerung vor Ausübung des Kapitalwahlrechts. Es ließ jedoch offen, ob diese Kriterien noch Bestand haben, da im vorliegenden Fall keine Außerordentlichkeit vorlag, unabhängig davon, ob man die neuere oder ältere Rechtsprechung anwendet.

Das Urteil ist insofern bedeutsam, als es die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Renten weiterhin einschränkt und die Kriterien für die Beurteilung der Außerordentlichkeit solcher Einkünfte in Frage stellt. Der Senat hat die Revision zugelassen, womit die Möglichkeit besteht, dass der BFH sich erneut mit dieser Thematik auseinandersetzt.


Ermäßigte Besteuerung der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2023 (1 K 1990/22 E) entschieden, dass die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht kommt, insbesondere wenn zuvor ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils und dessen Bedeutung für die Praxis:

  1. Sachverhalt: Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber eine Gehaltsumwandlung in einen Anspruch auf Versicherungsschutz durch Beiträge zu einer Direktversicherung vereinbart. Nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer hatte sie die Wahl zwischen einer lebenslänglichen Rente und einer einmaligen Kapitalabfindung. Sie entschied sich für die Kapitalabfindung und erhielt etwa 44.500 EUR.

  2. Entscheidung des FG Münster: Das FG Münster urteilte, dass diese Kapitalabfindung als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG zu behandeln und mit dem regulären Steuersatz zu besteuern ist. Das Gericht verneinte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG, da es an der erforderlichen Außerordentlichkeit der Einkünfte fehlt.

  3. Bedeutung der Außerordentlichkeit: Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG ist neben den gesetzlichen Voraussetzungen auch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Außerordentlichkeit der Einkünfte erforderlich. Das FG Münster sah dieses Merkmal im vorliegenden Fall als nicht erfüllt an.

  4. Revision zugelassen: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, um die Rechtsfrage zur Bestimmung der Atypik bei Kapitalauszahlungen von Renten weiterzuentwickeln. In früheren Entscheidungen ging der BFH davon aus, dass statistisches Material über die Häufigkeit der Ausübung von Kapitalwahlrechten verfügbar sei. Diese Annahme könnte nun überprüft werden.

  5. Praxistipp: Betroffene Steuerpflichtige sollten Einkommensteuerbescheide, die Kapitalauszahlungen von Renten betreffen, unter Berufung auf dieses Urteil anfechten. Bei einer Revisionseinlegung empfiehlt es sich, ein Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das Aktenzeichen des BFH zu beantragen.

Die Entscheidung des FG Münster und die mögliche Überprüfung durch den BFH könnten wichtige Auswirkungen auf die Besteuerung von Kapitalabfindungen bei Renten haben, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Kapitalabfindungen

EStG 
EStG § 3

ErbStR 17
GrStR 44

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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