
Kapitalabfindung oder Rente?
Eine Kapitalabfindung ist eine einmalige Auszahlung einer Geldsumme als Ersatz für regelmäßige Zahlungen, wie zum Beispiel einer Rentenzahlung. Eine Kapitalabfindung kann in verschiedenen Kontexten angeboten werden, z.B. als Angebot bei einer betrieblichen Altersvorsorge oder als Alternative zur Auszahlung einer Gewinnbeteiligung. Wenn Sie eine Kapitalabfindung erhalten, erhalten Sie eine größere Summe auf einmal, anstatt sie über einen längeren Zeitraum in Raten zu erhalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Kapitalabfindung in der Regel endgültig ist und Sie dadurch das langfristige Einkommen aus regelmäßigen Zahlungen verlieren können.
Die Entscheidung zwischen einer monatlichen Rente oder einer Kapitalauszahlung hängt von Ihren individuellen Umständen und Bedürfnissen ab. Eine monatliche Rente kann eine gute Wahl sein, wenn Sie ein regelmäßiges Einkommen benötigen, um Ihre Ausgaben im Ruhestand zu decken. Eine Kapitalauszahlung kann hingegen sinnvoll sein, wenn Sie das Geld benötigen, um größere Ausgaben wie z.B. den Kauf eines Hauses oder eines Autos zu finanzieren. Wenn Sie sich für eine Kapitalauszahlung entscheiden, sollten Sie jedoch bedenken, dass das Geld begrenzt ist und es möglicherweise schwieriger sein könnte, es über einen längeren Zeitraum zu verwalten. Wenn Sie eine monatliche Rente wählen, können Sie sich dagegen sicher sein, dass Sie ein regelmäßiges Einkommen haben, solange die Zahlungen fortgesetzt werden. Es ist wichtig, Ihre individuellen Umstände sorgfältig abzuwägen und sich von einem Fachmann beraten zu lassen, um die beste Entscheidung zu treffen, die Ihren Bedürfnissen und Zielen entspricht.
Wie werden Kapitalleistungen versteuert?
Bei einer privaten Rentenversicherung kann anstatt einer Rente (Verrentung des Kapitals) auch eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung) gewählt werden. Die Rentenzahlung in monatlichen Raten und die Kaptalabfindung werden unterschiedlich besteuert.
Die Besteuerung von Leistungen in Form von Kapitalabfindungen richtet sich nach den allgemeinen Regelungen zur Besteuerung von Versicherungsverträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG in der jeweils anzuwendenden Fassung. Siehe auch Besteuerung von Versicherungen und Besteuerung von Rentenzahlungen.
Mit unserem Rechner können Sie berechnen, wie hoch die Steuer ist. Außerdem können Sie berechnen, ob eine Verrentung oder Kapitalabfindung der Lebensversicherung am Ende der Laufzeit günstiger ist.
Kapitalabfindung berechnen
Steuertipp: Es ist empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die genauen Steuerfolgen für eine Kapitalabfindung zu verstehen und möglicherweise Steuervorteile zu nutzen.
Einkommensteuerliche Behandlung von Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen: Die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 EStG förderunschädlich ausgezahlte Kapitalabfindung einer Kleinbetragsrente ist nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Die Anwendung des § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG auf Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen setzt nicht voraus, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Auszahlung der Leistung noch zertifiziert ist. Es genügt in diesem Zusammenhang vielmehr, wenn für den einzelnen zuvor geleisteten Beitrag die Voraussetzungen des § 10a oder des Abschn. XI des EStG – zu denen auch die Zertifizierung gehört – vorgelegen haben. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Kapitalabfindungen von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgeverträgen kann in der Zeit vor dem Inkrafttreten des § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG nicht allein mit der Begründung bejaht werden, der ursprüngliche Altersvorsorgevertrag habe eine solche Kapitalisierungsmöglichkeit nicht vorgesehen.
Rentenansprüche können abgefunden werden: Nach § 107 SGB VI kann bei Wiederverheiratung einer Witwe beispielsweise eine Abfindung in Höhe des 24-fachen des Monatsrentenbetrags gewährt werden. Solche Kapitalabfindungen sind nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei (H 167 „Kapitalabfindung” EStH 1999).
Kapitalabfindung aus Riester-Altersvorsorgevertrag lässt sich nicht ermäßigt versteuern: Das FG Berlin-Brandenburg urteilte, dass die kapitalisierte Auszahlung von Riesterverträgen in der Praxis typischerweise vorkommt und daher keine (ermäßigt zu besteuernden) außerordentlichen Einkünfte begründen kann. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage bis 2017.
Eine steuerbefreite Pensionskasse oder Unterstützungskasse kann anstelle einer laufenden Rente auch eine Kapitalabfindung zahlen. 2Voraussetzung ist, dass die zu kapitalisierende Rente sich in den Grenzen der Höchstbeträge der §§ 2 und 3 KStDV hält und der Leistungsempfänger durch die Kapitalisierung nicht mehr erhält, als er insgesamt erhalten würde, wenn die laufende Rente gezahlt würde. 3Der Berechnung der Kapitalabfindung darf daher nur ein Zinsfuß zugrunde gelegt werden, der auf die Dauer gesehen dem durchschnittlichen Zinsfuß entspricht. 4Bei der Prüfung, ob sich die kapitalisierte Rente in den Grenzen der vorgenannten Höchstbeträge hält, ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Im Übrigen ist die Kapitalabfindung nach den sonst steuerlich anerkannten Rechnungsgrundlagen zu berechnen.
Zahlungen im Rahmen einer Kapitalabfindung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind als steuerbare sonstige Einkünfte i. S .v. § 22 EStG steuerpflichtig: Eine im Jahr 2009 ausgezahlte Teilkapitalabfindung eines berufsständischen Versorgungswerks für Beitragsleistungen bis zum 31.12.2004 ist als "andere Leistung" i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i. d. F. des AlteinkG anzusehen, die mit einem Anteil von 58% der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen ist. "Andere Leistungen" i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG müssen nicht wiederkehrend sein. Die unechte Rückwirkung des AlteinkG auf vor dem 1.1.2005 abgeschlossene Verträge ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Tarifbegünstigung der Teilkapitalabfindung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht.
Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage: Findet eine GmbH die einem beherrschenden oder infolge gleich gelagerter Interessen steuerrechtlich als beherrschend behandelten Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf eine einmalige Kapitalleistung entgegen der zugrunde liegenden Versorgungsvereinbarung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, indiziert das die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der Kapitalabfindung. Die Kapitalabfindung führt bei der GmbH auch dann zu einer Vermögensminderung als Voraussetzung einer vGA, wenn zeitgleich die für die Pensionszusage gebildete Pensionsrückstellung aufgelöst wird. Es gilt insofern eine geschäftsvorfallbezogene, nicht aber eine handelsbilanzielle Betrachtungsweise (Anschluss an Senatsurteile vom 14.3.2006, I R 38/05, BFH/NV 2006, 1515, BFH/PR 2006, 276 und vom 5.3.2008, I R 12/07, BFHE 220, 454, BFH/NV 2008, 1273, BFH/PR 2008, 311; Klarstellung des Senatsurteils vom 28.4.2010, I R 78/08, BStBl II 2013, 41, BFH/NV 2010, 1709, BFH/PR 2010, 375).
Geldrente oder Kapitalabfindung nach § 843 BGB: Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Kapitalabfindungen zur Abgeltung in der Vergangenheit entstandener sowie künftig entstehender Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten sind mangels Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abziehbar. Im Zahlungsjahr ist nur der Betrag abziehbar, der dem Unterhaltsbedarf nach § 33a Abs. 1 EStG im Jahr der Einmalzahlung entspricht.
Höhe der Kapitalabfindung nach § 45 Soldatenversorgungsgesetz (Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen): Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen. Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrundeliegenden Jahresbetrages gezahlt.
Eine Kapitalabfindung nach Bundesversorgungsgesetz (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges) gem. § 73 kann nur gewährt werden, wenn
- der Beschädigte im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- der Versorgungsanspruch anerkannt ist,
- nicht zu erwarten ist, daß innerhalb des Abfindungszeitraums die Rente wegfallen wird,
- für eine nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht.
Eine Kapitalabfindung kann ausnahmsweise nach dem 55. Lebensjahr gewährt werden, jedoch nicht, wenn der Antrag erst nach Vollendung des 65. Lebensjahrs gestellt wird.
Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung
Der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung wird wie folgt berechnet:
- Multiplizieren Sie die Versicherungsleistung mit dem Verhältnis zwischen der Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge und der Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Rentenzahlungen.
- Subtrahieren Sie den kumulierten Ertragsanteil auf die bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Rentenzahlungen von dem Ergebnis.
- Dividieren Sie das Ergebnis durch den Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt.
Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:
- Multiplizieren Sie die Versicherungsleistung mit dem Verhältnis zwischen der Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge und der Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Rentenzahlungen.
- Subtrahieren Sie den kumulierten Ertragsanteil auf die bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Rentenzahlungen von dem Ergebnis.
- Dividieren Sie das Ergebnis durch den Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt.
Hier ist ein Beispiel:
- Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt: 24.000 €
- Teilauszahlung von 50 % des Zeitwertes der Versicherung: 12.000 €
- Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge: 20.000 €
- bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten: 65
- Ertragsanteil der Rente in Prozent: 18
- Monatliche Rente: 100 €
- Dauer des Rentenbezuges bis zur Teilauszahlung in Monaten: 60
- Summe der Rentenzahlungen: 6.000 €
- Kumulierter Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen: 1.080 €
Anteilig entrichtete Beiträge:
12.000 € x (20.000 € - 4.920 €) / 24.000 € = 7.540 €
Berechnung des Unterschiedsbetrages: 12.000 € - 7.540 € = 4.460 €
Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG: 4.460 €
Wenn Sie Fragen zur Berechnung des Unterschiedsbetrages haben, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Kapitalabfindungen
EStGEStG § 3
ErbStR 17
GrStR 44