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City Tax Berlin

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Informationen für Besucher zur Berliner Hotelbelegungssteuer (Übernachtungsteuer) / City Tax Berlin: Information for visitors to the Berlin hotel occupancy tax


Was wird besteuert?

Das Bundesland Berlin erhebt ab dem 1. Januar 2014 für alle Übernachtungen in Berliner Hotels eine Belegungssteuer. Ein „Hotel“ umfasst jede Art von bezahlten kurzfristigen Unterkünften, und die Steuer ist unabhängig davon, ob der Hotelgast tatsächlich die Nacht im Zimmer verbringt oder nicht.

Wenn ein Zimmer reserviert ist, der Gast jedoch die Reservierung vor der Ankunft storniert, wird die Belegungssteuer nicht erhoben.

Wenn der Gast geschäftlich in Berlin ist, wird die Belegungssteuer nicht erhoben.

In diesem Fall muss der Gast dem Hotel einen befriedigenden Nachweis erbringen, dass sein Aufenthalt aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Dieser Nachweis muss spätestens beim Verlassen des Hotels erbracht werden.

Wenn die Rechnung beim Arbeitgeber des Gastes ausgestellt oder direkt vom Arbeitgeber bezahlt wird oder wenn die Reservierung vom Arbeitgeber vorgenommen wurde, sind keine weiteren Nachweise erforderlich.

Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, einschließlich Name und Anschrift des Arbeitgebers und die Dauer des Aufenthalts, oder eine schriftliche Bestätigung des Gastes (einschließlich derselben Informationen) kann ebenfalls als Nachweis dienen.

Einen vergleichbaren Nachweis können Personen erbringen, die selbstständig sind oder Eigentümer oder Miteigentümer eines Unternehmens sind . Dies könnte auch eine schriftliche Erklärung sein, die die Einkommensteueridentifikationsnummer des Gastes enthält.

Die Übermittlung von Informationen an ein Hotel zum Nachweis, dass ein Aufenthalt geschäftlich ist, ist freiwillig. Wenn der Gast dem Hotel keinen Nachweis erbringen möchte, kann er die Steuer entrichten und dann die Erstattung der Steuer beim zuständigen Finanzamt beantragen. Der Nachweis, dass der Aufenthalt geschäftlich war, muss dem Finanzamt vorgelegt werden.

Wenn sich mehr als eine Person im Zimmer befindet, muss das Hotel von jedem einen Nachweis verlangen.

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What is taxed?

The state of Berlin will levy on January 1, 2014 for all overnight stays in Berlin hotels a tax. A "hotel" includes any kind of paid short-term Accommodations, and the tax is regardless of whether the hotel guest actually spends the night in the room or not. If a room is reserved but the guest cancels the reservation before arrival, the Occupancy tax not levied. If the guest is in Berlin on business, the occupancy tax will not be charged. In this case, the guest must provide the hotel with satisfactory proof that his stay is out business reasons. This proof must be submitted at the latest on Leaving the hotel to be provided. If the bill is issued to the employer of the guest or paid directly by the employer or if the reservation has been made by the employer, no further proof is required. A written confirmation from the employer, including name and address of the employer and the duration of the stay, or a written confirmation from the guest (including the same information) may also serve as evidence. Comparable proof can be provided by persons who are self-employed or owners or co-owners of a company. This could also be a written statement that the Income tax identification number of the guest contains. Submitting information to a hotel to prove that a stay is on business is voluntary. If the guest does not want to provide proof to the hotel, he can pay the tax and then apply for reimbursement of the tax at the competent tax office. Proof that the stay business was, must be submitted to the tax office. If there is more than one person in the room, the hotel must be owned by everyone require proof.

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Wer ist für die Steuer verantwortlich?

Das Hotel ist für die Erhebung der Steuer und die Weitergabe an das Bundesland Berlin verantwortlich.

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Who is responsible for the tax?

The hotel is responsible for collecting the tax and passing it on to the state Berlin responsible.

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Wie hoch ist die Steuer?

Die City Tax Berlin beträgt 5% des Preises des Hotelzimmers (ohne Extras wie Mahlzeiten, Artikel aus der Minibar, die Nutzung von Hotelservices und nicht im Zimmerpreis enthaltenen Einrichtungen usw.).

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What is the tax?

The occupancy tax is 5% of the price of the hotel room (without extras like Meals, items from the minibar, the use of hotel services and not in the Room rate included facilities etc.).

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Wie können Sie später nachweisen, dass Ihr Aufenthalt geschäftlich war?

Gäste, die nicht nachweisen können, dass ihr Aufenthalt bis zum Verlassen des Hotels geschäftlich war, können die Erstattung der bezahlten City Tax beantragen.

Dieser Antrag muss spätestens vier Monate nach dem Aufenthalt beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden . Eine schriftliche Bestätigung, dass der Aufenthalt geschäftlich war, und die Hotelrechnung oder Bestätigung des Hotels, aus der hervorgeht, wie viel Belegungssteuer bezahlt wurde, muss mit dem Antrag eingereicht werden.

Wenn sich mehr als eine Person im Zimmer aufgehalten hat, kann die Belegungssteuer nur denjenigen erstattet werden, die nachweisen können, dass ihr eigener Aufenthalt geschäftlich war. Der Preis des Hotelzimmers wird durch die Anzahl der im Zimmer übernachtenden Personen geteilt, um zu bestimmen, welcher Prozentsatz der Belegungssteuer erstattet wird.

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How can you prove later that your stay was on business?

Guests who can not prove their stay Until leaving the hotel for business, the refund of the apply for paid city tax berlin.

This application must be no later than four months be submitted to the responsible tax office after the stay. A written confirmation that the stay was for business, and the hotel bill or confirmation of the hotel, which indicates how much occupancy tax has been paid to be submitted with the application.

If more than one person has stayed in the room, the occupancy tax can only be reimbursed to those who can prove that their own stay was on business. The price of the hotel room is determined by the number of Rooms shared by overnight guests to determine what percentage of occupancy tax will be refunded.

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Wo finden Sie die offiziellen Formulare?

Die folgenden Formulare zur Berliner Belegungssteuer finden Sie hier:

Alle diese Formulare sind PDF- Dateien, die heruntergeladen werden können.

Diese offiziellen Formulare sind auch auf Papier bei der für die Lohnsteuer zuständigen Finanzbehörde erhältlich.

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Where do you find the official forms?

The following forms for the Berlin occupancy tax can be found here:

All of these forms are PDF files that can be downloaded. These official forms are also available on paper for the Payroll tax competent authority available.

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Welches Finanzamt ist für die Belegungssteuer zuständig?

Berliner Bettensteuer wird von einem Finanzamt verwaltet
Finanzamt (Finanzamt) Marzahn-Hellersdorf
Allee der Kosmonauten 29
12681 Berlin
Tel. (für Fragen zur Belegungssteuer): (030) 9024 26976

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Which tax office is responsible for the occupancy tax?


City Tax Berlin is managed by
Finanzamt (Tax Office) Marzahn-Hellersdorf
Allee der Kosmonauten 29
12681 Berlin


Phone (For questions about the city tax berlin): (030) 9024 26976

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Berliner Hotelbetreiber müssen die Übernachtungsteuer vorerst weiter zahlen

Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Pflicht zur Zahlung der in Berlin seit dem 1.1.2014 erhobenen Übernachtungsteuer ist vom FG Berlin-Brandenburg abgewiesen worden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines in Berlin ansässigen Hotels verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nach dem Übernachtungsteuergesetz – ÜnStG – erhobenen und auch als City-Tax bezeichneten Steuer geäußert. Das Land Berlin, so die Antragstellerin, verfüge nicht über eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz, da die Steuer als Verbrauchsteuer mit der auf bundesrechtlicher Grundlage erhobenen Umsatzsteuer vergleichbar sei. Der Landesgesetzgeber schöpfe zu Unrecht die den Beherbergungsbetrieben vom Bundesgesetzgeber zu konjunkturellen Zwecken zugestandene Entlastung wieder ab. Das Gesetz könne auch praktisch nicht umgesetzt werden, da der Beherbergungsbetrieb die Gäste nach dem Anlass ihrer Reise befragen müsse, ohne die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Damit sei der Beherbergungsbetrieb dem Risiko ausgesetzt, bei einer späteren Überprüfung die Steuerschuld nicht auf die Gäste abwälzen zu können.

Das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung damit, dass die inhaltlichen Argumente nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als dem obersten deutschen Finanzgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zu prüfen seien.

Der BFH habe wiederholt entschieden, dass bei Streitigkeiten über die Verfassungsmäßigkeit des dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden, formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes die Vollziehung nur dann ausgesetzt werden dürfe, wenn der Steuerpflichtige ein besonderes berechtigtes Interesse vorweisen könne. Dieses müsse schwerer wiegen als die Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, die mit der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes einhergehe.

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen gehe hier zum Nachteil der Antragstellerin aus, weil ihr bei Zahlung der festgesetzten Steuer lediglich solche Nachteile entstünden, die nachträglich wieder gutgemacht werden könnten. Auch seien die Steuerbeträge, die sie zu entrichten habe, vergleichsweise gering und würden letztendlich von den Hotelgästen getragen. Dem Land Berlin drohe demgegenüber eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung, wenn alle von der Übernachtungsteuer betroffenen Hotelbetreiber bis zu einer endgültigen Entscheidung von der Zahlungspflicht befreit würden. Da nicht erkennbar sei, dass das ÜnStG unter Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorgaben zustande gekommen sei, müsse der Geltungsanspruch des Gesetzes bis zur Entscheidung über das noch anhängige Klageverfahren respektiert werden.

Eine Vorentscheidung für die noch anhängigen Klageverfahren, die voraussichtlich Ende diesen Jahres zur Entscheidung anstehen, ist damit noch nicht getroffen.

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3.6.2015, 5 V 10344/14, FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 4.6.2015

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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