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Finanzamt

Finanzamt: Zuständigkeit, Aufgaben etc.



„Das Finanzamt ist eine Institution, die bewirkt hat, dass Reisende nicht mehr ihre Sekretärin als Ehefrau, sondern ihre Ehefrau als Sekretärin ausgeben.“ (Zitat: Verfasser unbekannt


Zuständiges Finanzamt

Grundsätzlich sind die Finanzämter jeweils für einen räumlich bestimmten Zuständigkeitsbereichs (Bezirk) zuständig, innerhalb dessen sie alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Besteuerung der dort ansässigen Steuerpflichtigen wahrnehmen. Die Abgabenordnung (AO) und die Einzelsteuergesetze legen Grundsätze für die Bestimmung der Zuständigkeit fest, zum Beispiel das Wohnsitzprinzip bei der Einkommensteuer, das Belegenheitsprinzip bei der Grundsteuer oder das Geschäftsleitungsprinzip bei der Körperschaftsteuer.

Einfach erklärt: Wer hilft bei der Steuererklärung? In die­ser Fol­ge erfahren Sie mehr über die Aufgabenbereiche des Bundesministeriums der Finanzen und des Finanzamts.

Geben Sie die Steuererklärungen oder Anträge bei dem Finanzamt ab, in dessen Bezirk Sie zurzeit wohnen. Sie wollen wissen, welches Finanzamt für Sie zuständig ist? Geben Sie unten einfach Ihre Postleitzahl (Postleitzahlenverzeichnis) ein und klicken Sie auf "Suchen". Es wird eine Übersicht zu den einzelnen Finanzämtern und zu den Ansprechpartnern gezeigt.

Zuständiges Finanzamt suchen ...

Suche nach Postleitzahl: z.B. 12205
Suche nach Name: z.B. Steglitz


Für die Bearbeitung Ihrer Einkommensteuererklärung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe Ihrer Steuererklärung wohnen. Bei mehrfachem Wohnsitz im Inland ist bei Ledigen der Wohnsitz maßgebend, an dem er oder sie sich vorwiegend aufhält. Bei mehrfachem Wohnsitz verheirateter oder in Lebenspartnerschaft lebender Steuerpflichtiger, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.


Haben Sie zurzeit mehrere Wohnungen im Inland und

  • sind Sie nicht verheiratet, ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten;
  • sind Sie verheiratet und leben von Ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt, ist das Finanzamt des Wohnsitzes zuständig, an dem sich Ihre Familie vorwiegend aufhält;
  • sind Sie verheiratet und lebten bereits vor dem 1.1.2021 von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt, ist das Finanzamt Ihres Wohnsitzes zuständig, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten;
  • sind Sie verheiratet, lebten jedoch 2021 erstmals dauernd getrennt von Ihrem Ehegatten, können Sie Ihre Steuererklärung noch bei dem Finanzamt abgeben, das zuletzt mit Ihrer Besteuerung befasst war.

Darüber hinaus können die Länder aus organisatorischen Gründen die Zuständigkeiten der Finanzämter per Verordnung auch anders regeln. Häufig werden die folgenden Aufgaben bei bestimmten Finanzämtern konzentriert, das heißt, ein Finanzamt nimmt sie komplett oder große Teile davon für den gesamten Bezirk einer Oberfinanzdirektion/eines Landesamtes wahr: Finanzkasse, Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Bearbeitung von Steuerstrafsachen sowie Erbschafts- und Schenkungsteuer.



Außerdem werden zur Unterstützung bestimmter Prozesse in der elektronischen Datenverarbeitung der Finanzämter Rechenzentren eingeschaltet. Diese Rechenzentren sind in den einzelnen Ländern unterschiedlich organisiert: überwiegend als Teile einer Oberfinanzdirektion bzw. eines Landesamts, aber auch als Sachgebiete von Finanzämtern, selbstständige Dienststellen der Finanzverwaltung oder ressortübergreifende Einrichtungen.

"Oh, sage mir, wie heißt das Tier, das vieles kann vertragen, das wohl den größten Rachen hat und auch den größten Magen? Es heißet Haifisch auf dem Meer und Fiskus auf dem Lande." (Zitat von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben, deutscher Dichter, der den Text der Nationalhymne verfasst hat.)

Hinweis: Finanzbeamte sind auch nur Menschen und von Natur aus nicht böse. Sie haben die Steuergesetze nicht gemacht, sondern müssen sie umsetzen. Dabei haben die Beamten auch einen Ermessenspielraum. Sie sollten daher immer eine konstruktive Atmosphäre bewahren.



Was weiß das Finanzamt über mich?

Was das Finanzamt über Sie weiß: Banken, Versicherungen, Arbeitgeber … Das Finanzamt wird von vielen Institutionen mit Daten über Sie gefüttert – ohne dass Sie etwas davon mitbekommen. Dieses Video zeigt, woher die Daten kommen und wie unsere Kanzlei Sie vor den Folgen fehlerhafter Daten schützt.


Was sind die Aufgaben des Finanzamtes?

Die Finanzämter sind die örtliche Landesbehörden und verwalten grundsätzlich im Auftrag des Bundes die Besitz- und Verkehrsteuern, die ganz oder zum Teil dem Bund zufließen, sowie die Ländersteuern und bestimmte Gemeindesteuern, soweit die Länder die Verwaltung nicht den Gemeinden übertragen haben. Zu den Aufgaben der Finanzämter gehört in diesem Zusammenhang auch die Feststellung der Einheitswerte für inländischen Grundbesitz. An diese Einheitswerte knüpft z. B. die Grundsteuer an. Die Finanzämter sind daneben u. a. zuständig für die Gewährung der Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, für die Umsetzung des Vermögensbildungsgesetzes sowie für die Gewährung von Zulagen nach dem Investitionszulagengesetz.

Die obersten Behörden in der Länderfinanzverwaltung sind die Landesfinanzministerien. Als Mittelbehörden sind Oberfinanzdirektionen bzw. Landesämter eingerichtet. Die Finanzministerien leiten die jeweiligen Landesfinanzverwaltungen. Die Mittelbehörden unterstützen und beaufsichtigen die Finanzämter (Dienst- und Fachaufsicht). Zugleich sind sie das Bindeglied zwischen den jeweiligen Finanzministerien und den Finanzämtern. Nicht alle Länder haben eine Mittelbehörde eingerichtet.

Das Finanzamt ist ein dem Gemeinwohl verpflichteter Dienstleister. Die Beschäftigten nehmen ihre Aufgaben höflich und mit Verständnis für die Belange der Bürgerinnen und Bürger wahr und erledigen deren Anliegen sachgerecht und zügig. Sie erteilen verständliche Auskunft und gewähren notwendige Hilfe.

Wie funktioniert das Finanzamt?


Tipp: Soviel kostet eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt


Nach der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO) existieren in jedem Finanzamt drei Hierarchieebenen: Die Leitung eines Finanzamtes hat der/die Amtsvorsteher/-in inne. Auf der mittleren Führungsebene werden in der Regel funktionsbezogene Sachgebiete eingerichtet. Geleitet werden sie jeweils von einem/einer Sachgebietsleiter/-in. Auf der dritten Ebene, der sogenannten Arbeitsebene, werden Sachbearbeiter/-innen eingesetzt.

Das Finanzamt gliedert sich in Sachgebiete. Für Fachaufgaben, die mehrere Sachgebiete betreffen, können Hauptsachgebietsleiterinnen/Hauptsachgebietsleiter (HSGL) eingesetzt werden. Ein Sachgebiet umfasst mehrere Arbeitsgebiete. Die (Sach-)Bearbeiter/innen erledigen die Aufgaben ihres Arbeitsgebietes in eigener Verantwortung. Ihnen können zur Unterstützung Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zugewiesen werden. Im Rahmen der Geschäftsverteilung sind die Aufgaben der Sachgebiete und der Arbeitsgebiete abzugrenzen sowie die Besetzung und Vertretung festzulegen.

Die Öffnungszeiten des Finanzamts sind bedarfsgerecht festzulegen. Erforderlichenfalls sollen Termine vereinbart werden, auf Wunsch auch für Zeitpunkte außerhalb der Öffnungszeiten. Bürgerinnen und Bürger, denen keine längeren Wartezeiten zugemutet werden können, sollen Vortritt vor Anderen erhalten.

Alle Vorgänge sind so schnell wie möglich und grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs zu bearbeiten. Sofortsachen sind sogleich, Eilsachen vor gewöhnlichen Sachen zu erledigen. Anträge auf Stundung, Erlass, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub sind als Sofortsachen zu behandeln. Können Schreiben nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden, ist grundsätzlich eine Zwischennachricht zu erteilen. Dies gilt nicht für Steuererklärungen; bei Rechtsbehelfen gilt eine Frist von zwei Monaten.

Alle Schreiben sind höflich, knapp, klar und leicht verständlich abzufassen und sollen die Sache erschöpfend behandeln. Sind Abkürzungen nicht allgemein üblich oder verständlich, ist der abzukürzende Begriff bei der erstmaligen Verwendung auszuschreiben und die Abkürzung dahinter in Klammern zu vermerken. Bei Gesetzen, Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften ist – sofern erforderlich – die Fundstelle anzugeben. Fristen sind so zu bemessen, dass sie bei sachgemäßer Bearbeitung eingehalten werden können.

Als Steuerpflichtiger werden Ihnen vom Finanzamt Steuerpflichten auferlegt, deren Nichtbefolgung unter Umständen zu Zwangsmaßnahmen führen kann. Generell gilt: Das Finanzamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Um das tun zu können (und um Sie nicht übermäßig zu belästigen), sind Sie als Steuerpflichtiger zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dabei ist die wichtigste Mitwirkungspflicht die regelmäßige Abgabe der Steuererklärung. Welche Steuererklärungen Sie abgeben müssen, wird in den jeweiligen Steuergesetzen festgelegt. Als Privatperson ist dies in der Regel nur die Einkommensteuererklärung.

Die Steuerfestsetzung ist an verschiedene Phasen gekoppelt. Die erste Phase – die sogenannte „Veranlagungsphase“ – beginnt für Sie als Steuerpflichtiger in der Regel damit, dass Sie eine Steuerklärung bei Ihrem Finanzamt abgeben. Diese dient dem Finanzamt zur Ermittlung der einzelnen Besteuerungsgrundlagen. Als Privatperson ist dies in der Regel nur die Einkommensteuererklärung, während bei Selbständigen noch die Umsatzsteuererklärung und (bei Gewerbetreibenden) die Gewerbesteuererklärung hinzukommen.

Diese Steuererklärungen münden in den Steuerbescheid, den Sie vom Finanzamt erhalten. Mit der Bekanntgabe wird die Steuerfestsetzung wirksam. Aus dem Steuerbescheid können Sie entnehmen, welche Steuer Sie entweder zahlen müssen oder erstattet bekommen. Mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids ist die Veranlagungsphase vorerst abgeschlossen. Ist der Steuerbescheid jedoch fehlerhaft (aufgrund eines Fehlers des Finanzamts oder weil Sie etwas vergessen haben), besteht die Möglichkeit, den Steuerbescheid noch ändern zu lassen.

Zahlungen an das Finanzamt können in bar oder per Überweisung entrichtet werden. Auch Schecks werden akzeptiert. Sie können dem Finanzamt auch eine Einzugsermächtigung erteilen, dann bucht das Finanzamt die Steuern zum Fälligkeitstag von Ihrem Konto ab. Wenn Sie die Steuern trotz Fälligkeit nicht zahlen, kann das Finanzamt gegen Sie vollstrecken.

Wenn Sie Gelder an das Finanzamt überweisen, sollten Sie auf Ihrem Überweisungsträger einen exakten Verwendungszweck angeben, damit das Finanzamt weiß, welche Schuld Sie tilgen möchten. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, die Steuerschulden zuerst zu tilgen, da ansonsten Säumniszuschläge oder Zinsen entstehen.

Sollte nicht klar sein, ob eine Steuerschuld vollständig abgetragen ist, kann beim Finanzamt ein „Abrechnungsbescheid“ beantragt werden. In diesem Bescheid, der mit dem Einspruch anfechtbar ist, wird geklärt, ob Steueransprüche durch Tilgung, Verrechnung, Vollstreckung oder durch Verjährung erloschen sind oder nicht. Durch diesen Bescheid erhalten Sie eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung, die von den zuständigen Gerichten inhaltlich voll überprüfbar ist.

Das Finanzamt kann auch mit Gegenforderungen aufrechnen: Statt ein Guthaben an Sie auszuzahlen, kann das Finanzamt das Guthaben mit Ihren anderen Steuerverbindlichkeiten verrechnen. Ihre Schuld gilt dann im Zeitpunkt der Aufrechnung als getilgt.

Neben den Steuern selbst gibt es auch noch weitere Geldleistungen (sogenannte „steuerliche Nebenleistungen“), die das Finanzamt von Ihnen verlangen kann. Voraussetzung ist natürlich, dass die hierfür im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Hierzu zählen z.B. Zinsen, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge. Steuerliche Nebenleistungen (Zinsen, Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge etc.) werden nicht verzinst!

Die Finanzämter in Berlin und ihre Zuständigkeiten finden Sie unter Finanzamt Berlin.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Hier finden Sie eine Online-Steuererklärung

Hier finden Sie Steuerfromulare

Rechtsgrundlagen zum Thema: Finanzamt

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStG § 6 Bewertung

EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 20

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 35

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 42e Anrufungsauskunft

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer

EStG § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 48a Verfahren

EStG § 48b Freistellungsbescheinigung

EStG § 48c Anrechnung

EStG § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 55 Schlussvorschriften

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStR 
EStR R 3.44

EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 4.14 Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
EStR R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

EStR R 5.4 Bestandsmäßige Erfassung des beweglichen Anlagevermögens

EStR R 6.9 Bewertung nach unterstellten Verbrauchs- und Veräußerungsfolgen

EStR R 6c. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach
§ 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 10b.2 Zuwendungen an politische Parteien

EStR R 13a.1 Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

EStR R 25. Verfahren bei der Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 32.7 Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können

EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStDV 8b 29 50 54 61 65 73e 73g 84
GewStG 
GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 19 Vorauszahlungen

GewStG § 33 Zerlegung in besonderen Fällen

GewStG § 35a

GewStG § 35b

KStG 7 14 34 38
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStG § 14b Aufbewahrung von Rechnungen

UStG § 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis

UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 18a Zusammenfassende Meldung

UStG § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

UStG § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt

UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze

UStG § 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

UStG § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

UStG § 25a Differenzbesteuerung

UStG § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

AO 
AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 21 Umsatzsteuer

AO § 22 Realsteuern

AO § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 154 Kontenwahrheit

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 269 Antrag

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 21 Umsatzsteuer

AO § 22 Realsteuern

AO § 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

AO § 30a Schutz von Bankkunden

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

AO § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 154 Kontenwahrheit

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 269 Antrag

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

UStAE 
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStAE 4.3.1. Allgemeines

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4a.4. Antragsverfahren

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 23.1. Anwendung der Durchschnittssätze

UStAE 24.9. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStAE 27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.9a. Ort der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStAE 4.3.1. Allgemeines

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4a.4. Antragsverfahren

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.8. Gewährung von Vertrauensschutz

UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.4. Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.4. Dauerfristverlängerung

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.9. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.6. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

UStAE 23.1. Anwendung der Durchschnittssätze

UStAE 24.9. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStAE 27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

GewStR 
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 1.8 Zinsen

GewStR R 1.9 Anzeigepflichten

GewStR R 5.3 Haftung

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

UStR 
UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStR 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 45. Allgemeines

UStR 126. Antragsverfahren

UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStR 146. Umsätze für die Luftfahrt

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 222. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStR 228. Dauerfristverlängerung

UStR 230. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 231a. Verfahren bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 243. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStR 244. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind

UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR 245b. Abgabefrist

UStR 245i. Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr.

UStR 245k. Sicherheitsleistung

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 259. Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen

UStR 260. Anwendung der Durchschnittssätze

UStR 271. Ausstellung von Rechnungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStR 278. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStR 282a. Antrag auf Erteilung der USt-IdNr.

KStR 14.4 22
GewStDV 25 29
AEAO 
AEAO Zu § 16 Sachliche Zuständigkeit:

AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:

AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:

AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:

AEAO Zu § 24 Ersatzzuständigkeit:

AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:

AEAO Zu § 27 Zuständigkeitsvereinbarung:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 51 Allgemeines:

AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:

AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 192 Vertragliche Haftung:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 195 Zuständigkeit:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung:

AEAO Zu § 355 Einspruchsfrist:

AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:

ErbStG 13a 13b 28a 30 31 32 33 34 35
ErbStR 7.3 10.10 13.3 13a.4 13a.13 13b.3 13b.8 13b.19 13c 30
ErbStDV 1 2 3 4 6 7 8 10 muster-1 muster-2 muster-3 muster-4 muster-5 muster-6
LStR 
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 38.4 LStR Lohnzahlung durch Dritte

R 38.5 LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41.3 LStR Betriebsstätte

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41a.2 LStR Abführung der Lohnsteuer

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

R 42d.3 LStR Haftung bei Lohnsteuerabzug durch einen Dritten

R 42e. LStR Anrufungsauskunft

LStDV 4
BewG 22 24 40 127 151 152 153 154
EStH 2a 4.2.1 4.3.2.4 4.4 4.5.1 4a 6b.2 7.4 7i 9b 10.2 10b.1 10f 13a.1 15.3 16.2 20.1 21.1 21.7 26 34b.5 34g 46.2 50a.2 55
GewStH 1.2.3 1.5.1 1.7 4.1 5.3 7.1.1 35b.1
KStH 5.4 8.6 11
LStH 3.12 19.3 38.3 38b 39a.1 39b.6 39b.10 39c 40.1 41.3 41a.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1 42e
GrEStG 12 15 17 18 19 21 22
ErbStH E.7.1 E.7.4.1 E.10.7 E.12.2 E.13a.4.11 E.13a.8 E.31 B.99 B.151.2 B.151.6 B.151.7 B.151.8 B.152 B.153 B.167.3 B.176.1 B.179.2 B.188.2 B.198
AStG 6 16 18
GrStG 
§ 17 GrStG Neuveranlagung

§ 19 GrStG Anzeigepflicht

§ 20 GrStG Aufhebung des Steuermessbetrags

§ 22 GrStG Zerlegung des Steuermessbetrags

GrStR 2 3 3a 4 5 12 37
StBerG 
§ 7 StBerG Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

§ 164 StBerG Verfahren


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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Anfragen bitte nur per E-Mail:
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