Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat mit Entscheidung vom 14. November 2025 (Az. Vf. 3-VII-23) bestätigt, dass der Freistaat Bayern Kommunen weiterhin verbieten darf, eine kommunale Übernachtungsteuer – oft auch „Bettensteuer“ oder „City Tax“ genannt – zu erheben. Die von der Landeshauptstadt München sowie zwei weiteren bayerischen Städten eingereichte Popularklage blieb damit ohne Erfolg.
Hintergrund: Gesetzliche Erweiterung des Steuerverbots 2023
Der bayerische Landesgesetzgeber hatte im März 2023 den Katalog unzulässiger kommunaler Verbrauch- und Aufwandsteuern in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG erweitert. Die Übernachtungsteuer wurde ausdrücklich als unzulässige Steuerart aufgenommen und damit landesweit ausgeschlossen.
Mehrere Großstädte in Bayern wehrten sich gegen diese Regelung. Sie sahen darin einen Eingriff in ihre kommunale Finanzhoheit und damit eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Verfassung (BV).
Entscheidung des Gerichts: Kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung
Der Verfassungsgerichtshof wies die Popularklage jedoch als unbegründet ab. Die Kernaussagen:
1. Keine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden betroffen
Die Gemeinden verfügen nicht über eine originäre Kompetenz, örtliche Aufwandsteuern nach Belieben einzuführen. Ihre Steuerhoheit ist abgeleitet und kann vom Landesgesetzgeber ausgestaltet oder eingeschränkt werden.
Das landesrechtliche Verbot der Übernachtungsteuer verletzt daher nicht den Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie.
2. Kernbereich der Finanzhoheit bleibt unberührt
Das Gericht stellte fest, dass das Verbot keine unzulässige Einschränkung der kommunalen Selbstverwaltung darstellt. Die wichtigsten Einnahmequellen wie Grundsteuer, Gewerbesteuer oder kommunale Gebühren bleiben unberührt.
Eine Übernachtungsteuer sei eine zusätzliche Option, nicht aber ein verfassungsrechtlich garantierter Bestandteil kommunalen Finanzhandelns.
3. Verbot ist nicht unverhältnismäßig
Auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist das Verbot verfassungsgemäß:
- Der Landesgesetzgeber darf für einheitliche wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen sorgen.
- Die Regelung verhindert Flickenteppiche verschiedener Steuerarten innerhalb Bayerns.
- Der Eingriff in die kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten ist gering und sachlich gerechtfertigt.
Bedeutung für Kommunen und Tourismuswirtschaft
Das Urteil schafft Rechtssicherheit:
Bayerische Gemeinden dürfen weiterhin keine Übernachtungsteuer erheben – unabhängig vom Tourismusaufkommen oder eigenen Einnahmeinteressen.
Für die Tourismus- und Hotelbranche bedeutet das eine stabile und einheitliche Rechtslage in Bayern. Unternehmen müssen keine zusätzlichen lokalen Belastungen befürchten, wie sie in anderen Bundesländern existieren.
Ausblick
Während Städte wie München sich zusätzliche Einnahmequellen im Bereich des Städtetourismus erhofft hatten, wird der Freistaat Bayern an seinem restriktiven Kurs festhalten. Der BayVerfGH hat deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Kommunalabgabenrechts einen weiten Gestaltungsspielraum besitzt.
Quelle: Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Pressemitteilung vom 21.11.2025