Einfuhrumsatzsteuer 2026: Berechnung, Vorsteuerabzug, Zollwert und Import aus Drittländern
Die Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt, fällt bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das deutsche Inland an. Sie ist die umsatzsteuerliche Belastung beim Import und sorgt dafür, dass Waren aus Nicht-EU-Staaten im Inland grundsätzlich genauso mit Umsatzsteuer belastet werden wie vergleichbare Waren aus Deutschland oder der EU.
Für Unternehmer ist die Einfuhrumsatzsteuer besonders wichtig, weil sie unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar sein kann. Für Privatpersonen ist sie dagegen regelmäßig ein endgültiger Kostenbestandteil des Imports.
Infografik: Einfuhrumsatzsteuer in 6 Schritten prüfen
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Form der Umsatzsteuer. Sie wird bei der Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland erhoben. Drittlandsgebiet bedeutet vereinfacht: Gebiet außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise außerhalb des für die Umsatzsteuer maßgeblichen EU-Gebiets.
Ohne Einfuhrumsatzsteuer könnten Waren aus dem Ausland umsatzsteuerfrei in Deutschland ankommen, während inländische Waren mit Umsatzsteuer belastet wären. Die EUSt stellt daher den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich her.
Was wird besteuert?
Besteuert wird die Einfuhr von Gegenständen. Gegenstände sind bewegliche körperliche Sachen. Erfasst wird der tatsächliche Vorgang des Verbringens in das Inland, unabhängig davon, ob die Ware gekauft, geschenkt, getauscht oder im Rahmen einer Unternehmenslieferung eingeführt wird.
Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nicht in jedem Fall bereits beim bloßen Grenzübertritt. Befinden sich Waren zum Beispiel in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, etwa in einem Versandverfahren oder Zolllagerverfahren, kann die Steuerentstehung hinausgeschoben sein.
| Fall | Einfuhrumsatzsteuerliche Einordnung |
|---|---|
| Warenimport aus China, USA, Schweiz oder Großbritannien | Regelmäßig Drittlandsimport; EUSt prüfen. |
| Wareneinkauf aus Frankreich, Polen oder Österreich | Keine Einfuhrumsatzsteuer; ggf. innergemeinschaftlicher Erwerb. |
| Privatbestellung aus einem Nicht-EU-Onlineshop | EUSt fällt grundsätzlich an, ggf. bereits über IOSS abgewickelt. |
| Unternehmer importiert Ware für sein Unternehmen | EUSt fällt an; Vorsteuerabzug prüfen. |
| Ware im Versandverfahren oder Zolllager | Steuerentstehung kann bis zur Überführung in den freien Verkehr hinausgeschoben sein. |
Wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer?
Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist regelmäßig derjenige, der zollrechtlich Schuldner der Einfuhrabgaben ist. In der Praxis kann das der Einführer, der Anmelder, der Empfänger oder bei indirekter Vertretung auch ein Spediteur beziehungsweise Zollvertreter sein.
Entscheidend ist die konkrete Zollanmeldung. Deshalb sollten Unternehmen vor dem Import klären, wer als Anmelder auftritt, welche Lieferbedingungen vereinbart sind und wer die Einfuhrabgaben wirtschaftlich trägt.
| Person / Beteiligter | Praxisbedeutung |
|---|---|
| Importierendes Unternehmen | Regelmäßig wirtschaftlich belastet und bei Einfuhr für das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt. |
| Privater Empfänger | Zahlt EUSt regelmäßig endgültig; kein Vorsteuerabzug. |
| Spediteur / Kurierdienst | Kann Einfuhrabgaben verauslagen und später an den Empfänger weiterberechnen. |
| Ausländischer Händler / Plattform | Kann bei bestimmten Kleinsendungen über IOSS die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf erheben. |
Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?
Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert des eingeführten Gegenstands. Hinzu kommen insbesondere Zoll, Verbrauchsteuern und bestimmte Kosten, die bis zum ersten Bestimmungsort im Inland entstehen.
Zollwert der Ware
+ Zoll und sonstige Einfuhrabgaben
+ Verbrauchsteuern
+ Beförderungs-, Versicherungs- und Nebenkosten bis zum Bestimmungsort
= Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer
| Bestandteil | Beschreibung |
|---|---|
| Kaufpreis / Warenwert | Ausgangspunkt der Zollwertermittlung. |
| Transportkosten | Je nach Lieferbedingung in den Zollwert oder die EUSt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. |
| Versicherungskosten | Können Teil der Bemessungsgrundlage sein. |
| Zoll | Erhöht grundsätzlich die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer. |
| Verbrauchsteuern | Zum Beispiel bei Alkohol, Tabak, Energieerzeugnissen oder Kaffee relevant. |
| Steuersatz | Regelmäßig 19 %, bei bestimmten Waren 7 % oder Steuerbefreiung. |
Beispielrechnung
| Position | Betrag |
|---|---|
| Zollwert der Ware | 1.000,00 € |
| Zoll | 40,00 € |
| Weitere einfuhrumsatzsteuerpflichtige Nebenkosten | 60,00 € |
| Bemessungsgrundlage EUSt | 1.100,00 € |
| Einfuhrumsatzsteuer 19 % | 209,00 € |
Umsatzsteuerrechner für Brutto-/Netto-Beträge
Mit dem Umsatzsteuerrechner können Sie schnell Netto-, Brutto- und Umsatzsteuerbeträge berechnen. Der Rechner ersetzt keine zollrechtliche Zollwertberechnung, hilft aber bei der überschlägigen Ermittlung der Steuerbelastung.
Umsatzsteuer
Kleinsendungen, IOSS und 150-Euro-Grenze
Seit dem 1. Juli 2021 gibt es keine allgemeine 22-Euro-Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer mehr. Auch geringwertige Sendungen aus Drittländern können daher grundsätzlich der EUSt unterliegen.
Für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro bestehen besondere Verfahren. Bei bestimmten Onlinekäufen kann die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf über das Import-One-Stop-Shop-Verfahren, kurz IOSS, abgewickelt werden. In diesem Fall zahlt der Käufer die Steuer faktisch bereits über den Kaufpreis; die Plattform oder der Händler meldet sie über IOSS an.
| Sendung / Zeitraum | Einordnung |
|---|---|
| Bis 30.06.2026: Sendungen bis 150 € Sachwert | Regelmäßig keine Zollabgaben, aber grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer; IOSS oder Sonderregelung nach § 21a UStG prüfen. |
| Ab 01.07.2026: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze | Auch Kleinsendungen können zollrechtlich stärker belastet werden; aktuelle Zollvorgaben prüfen. |
| IOSS-Verfahren | Umsatzsteuer wird bei bestimmten Fernverkäufen bereits im Verkaufspreis erhoben und zentral gemeldet. |
| Post- oder Kuriersendung ohne IOSS | Einfuhrabgaben werden regelmäßig bei Zustellung oder Zollabfertigung erhoben; Servicegebühren möglich. |
Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
Unternehmer können die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die eingeführten Gegenstände für ihr Unternehmen eingeführt wurden und die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.
Der Vorsteuerabzug erfolgt nicht durch einen besonderen formlosen Antrag, sondern regelmäßig über die Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Voraussetzung ist ein geeigneter zollamtlicher Nachweis über die entstandene Einfuhrumsatzsteuer.
| Voraussetzung | Was ist zu prüfen? |
|---|---|
| Unternehmerstatus | Der Importeur muss Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein. |
| Einfuhr für das Unternehmen | Die Ware muss für unternehmerische Ausgangsumsätze verwendet werden. |
| Keine vorsteuerschädliche Verwendung | Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen ohne Vorsteuerabzug kann der Abzug ausgeschlossen sein. |
| Zollamtlicher Nachweis | Einfuhrabgabenbescheid, ATLAS-Unterlagen oder Abgabenmitteilung müssen vorliegen. |
| Richtiger Voranmeldungszeitraum | Entstehung der EUSt und Beleglage müssen korrekt zugeordnet werden. |
Beispiele für den Vorsteuerabzug
- Ein Unternehmer importiert eine Maschine, die ausschließlich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eingesetzt wird.
- Ein Onlinehändler importiert Handelsware aus einem Drittland und verkauft sie steuerpflichtig weiter.
- Ein Freiberufler importiert betriebliche Technik, die nahezu ausschließlich für seine unternehmerische Tätigkeit genutzt wird.
Belege, Zollbescheid, ATLAS und Buchhaltung
Für die steuerliche Anerkennung sind die Einfuhrunterlagen entscheidend. Unternehmen sollten Importvorgänge vollständig dokumentieren und die Belege GoBD-konform archivieren.
| Unterlage | Warum wichtig? |
|---|---|
| Ausländische Lieferantenrechnung | Nachweis über Kaufpreis, Ware, Lieferbedingungen und Vertragspartner. |
| Zollanmeldung / ATLAS-Daten | Nachweis der zollrechtlichen Abfertigung und Einfuhrdaten. |
| Einfuhrabgabenbescheid | Nachweis über Zoll, EUSt und sonstige Einfuhrabgaben. |
| Spediteurabrechnung | Enthält oft verauslagte Einfuhrabgaben und Dienstleistungsgebühren. |
| Zahlungsnachweise | Wichtig für Abstimmung, Kreditorenbuchhaltung und Außenprüfung. |
| Verwendung im Unternehmen | Nachweis für Vorsteuerabzug, Aktivierung, Wareneinsatz oder Anlagevermögen. |
Buchhalterische Behandlung
In der Buchhaltung ist zu unterscheiden zwischen Warenwert, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Spediteurleistung und etwaigen Servicegebühren. Die Einfuhrumsatzsteuer ist bei Vorsteuerabzugsberechtigung regelmäßig als Vorsteuer zu erfassen. Zoll kann Bestandteil der Anschaffungskosten oder des Wareneinsatzes sein.
Zahlungsaufschub und Liquidität
Ein wesentlicher Nachteil der Einfuhrumsatzsteuer ist die Liquiditätsbelastung. Unternehmen müssen die EUSt zunächst bei der Einfuhr tragen und erhalten den Vorsteuerabzug erst über die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung zurück.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zahlungsaufschub genutzt werden. Ein Aufschubkonto kann die Liquidität verbessern, insbesondere bei regelmäßigen Importen.
| Instrument | Wirkung | Geeignet für |
|---|---|---|
| Zahlung bei Zollabfertigung | EUSt wird sofort fällig beziehungsweise über Spediteur verauslagt. | Gelegentliche Importe. |
| Aufschubkonto | Zahlung der Einfuhrabgaben wird zeitlich verschoben. | Regelmäßige gewerbliche Importe. |
| IOSS bei Kleinsendungen | Umsatzsteuer wird beim Onlineverkauf abgewickelt. | Bestimmte B2C-Fernverkäufe bis 150 Euro Sachwert. |
Befreiungen und Sonderfälle
Nicht jede Einfuhr führt endgültig zu Einfuhrumsatzsteuer. Es gibt Steuerbefreiungen, Vereinfachungen und Sonderverfahren. Diese sind jedoch eng auszulegen und müssen anhand des konkreten Imports geprüft werden.
| Sonderfall | Hinweis |
|---|---|
| Reiseverkehr | Reisefreimengen und Wertgrenzen gesondert prüfen. |
| Rückwaren | Bei Wiedereinfuhr zuvor ausgeführter Waren kann eine Begünstigung möglich sein. |
| Zollverfahren | Versandverfahren, Zolllager, aktive Veredelung und vorübergehende Verwendung können die Steuer beeinflussen. |
| Kleinbetragsregelung für EUSt | Bei bestimmten Fällen wird EUSt unter 10 Euro nicht festgesetzt, wenn sie in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar wäre. |
| Privatimporte | Regelmäßig kein Vorsteuerabzug; Freimengen und Befreiungen genau prüfen. |
Download: Reisezeit – Ihr Weg durch den Zoll
Download: Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer
Häufige Fehler bei der Einfuhrumsatzsteuer
Fehler bei Privatpersonen
- EUSt und Zoll werden beim Drittlandkauf nicht einkalkuliert.
- Servicepauschalen des Versanddienstes werden übersehen.
- IOSS wird mit vollständiger Zollfreiheit verwechselt.
- Falsche Warenwerte oder unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen.
Fehler bei Unternehmen
- EUSt wird nicht als Vorsteuer geltend gemacht.
- Vorsteuer wird ohne zollamtlichen Nachweis gebucht.
- Spediteurabrechnungen werden nicht aufgeteilt.
- Zoll wird fälschlich als Vorsteuer behandelt.
- Falscher Voranmeldungszeitraum wird gewählt.
- Ware wird nicht eindeutig dem Unternehmen zugeordnet.
Entwicklung und aktueller Stand 2026
Die Einfuhrumsatzsteuer wurde mit dem Mehrwertsteuersystem eingeführt, um importierte Waren umsatzsteuerlich den inländischen Waren gleichzustellen. Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr innerhalb der EU wurde die Einfuhrumsatzsteuer durch das System des innergemeinschaftlichen Erwerbs ersetzt.
Für den Onlinehandel ist besonders wichtig: Die 22-Euro-Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer ist seit 2021 weggefallen. Für Kleinsendungen bis 150 Euro bestehen Sonderregelungen, insbesondere IOSS und § 21a UStG. Zum 01.07.2026 entfällt zudem die 150-Euro-Zollfreigrenze nach den aktuellen EU- und Zollinformationen. Dadurch werden Kleinsendungen aus Drittländern für Verbraucher und Onlinehändler steuerlich und zollrechtlich relevanter.
Checkliste zur Einfuhrumsatzsteuer
- Kommt die Ware aus einem Drittland oder aus einem EU-Mitgliedstaat?
- Liegt eine Einfuhr in das deutsche Inland vor?
- Wer ist Anmelder, Einführer und wirtschaftlich belasteter Empfänger?
- Welche Incoterms und Lieferbedingungen wurden vereinbart?
- Ist die Zolltarifnummer korrekt?
- Wurde der Zollwert richtig ermittelt?
- Wurden Zoll, Verbrauchsteuern und Nebenkosten zutreffend einbezogen?
- Ist der Steuersatz 19 %, 7 % oder eine Befreiung einschlägig?
- Liegt ein zollamtlicher EUSt-Nachweis vor?
- Wurde die EUSt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer erfasst?
- Ist die Ware tatsächlich für das Unternehmen eingeführt worden?
- Sind Zoll, EUSt, Fracht und Spediteurgebühren getrennt gebucht?
- Wurde bei Kleinsendungen IOSS oder § 21a UStG geprüft?
- Wurde bei regelmäßigen Importen ein Aufschubkonto geprüft?
- Sind alle Belege GoBD-konform archiviert?
Beratung zur Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eng mit Zollrecht, Umsatzsteuer, Buchhaltung und internationalen Lieferbedingungen verbunden. Fehler führen schnell zu Liquiditätsbelastungen, Vorsteuerverlusten, Nachforderungen oder Problemen in der Außenprüfung.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Prüfung von Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Spediteurabrechnungen, Buchungssystematik, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Drittlandimporten, IOSS-Sachverhalten und der Abstimmung mit Zoll- und Steuerunterlagen.
FAQ zur Einfuhrumsatzsteuer
Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Umsatzsteuer auf die Einfuhr von Waren aus Drittländern in das Inland. Sie stellt sicher, dass importierte Waren umsatzsteuerlich wie inländische Waren behandelt werden.
Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?
Der Steuersatz beträgt regelmäßig 19 %. Für bestimmte Waren gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. In Sonderfällen kann eine Steuerbefreiung greifen.
Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?
Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Zollwert. Hinzu kommen insbesondere Zoll, Verbrauchsteuern und bestimmte Nebenkosten. Auf die Bemessungsgrundlage wird der passende Umsatzsteuersatz angewendet.
Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer zahlen?
Schuldner ist regelmäßig der zollrechtliche Einfuhrabgabenschuldner, also häufig der Anmelder, Einführer oder Empfänger. Bei Speditions- und Kurierfällen können Abgaben zunächst verauslagt und weiterberechnet werden.
Können Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?
Ja, wenn die EUSt für Gegenstände entstanden ist, die für das Unternehmen eingeführt wurden, und die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. Ein zollamtlicher Nachweis ist erforderlich.
Brauche ich für den Vorsteuerabzug einen Antrag beim Finanzamt?
Nein. Der Vorsteuerabzug erfolgt regelmäßig über die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Entscheidend sind die richtige Erfassung und die zollamtlichen Nachweise.
Gibt es die 22-Euro-Freigrenze noch?
Nein. Die frühere 22-Euro-Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer wurde zum 1. Juli 2021 abgeschafft. Auch geringwertige Sendungen können daher grundsätzlich EUSt auslösen.
Was gilt für Sendungen bis 150 Euro?
Für Sendungen bis 150 Euro gibt es besondere Verfahren, insbesondere IOSS und die Sonderregelung nach § 21a UStG. Ab 01.07.2026 entfällt zudem die 150-Euro-Zollfreigrenze.
Ist die Einfuhrumsatzsteuer dasselbe wie Zoll?
Nein. Zoll ist eine eigenständige Einfuhrabgabe nach dem Zolltarif. Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer auf den Importvorgang. Beide können bei derselben Einfuhr anfallen.
Welche Belege brauche ich für die Einfuhrumsatzsteuer?
Wichtig sind insbesondere Lieferantenrechnung, Zollanmeldung, Einfuhrabgabenbescheid, ATLAS-Unterlagen, Spediteurabrechnung, Zahlungsnachweise und Nachweise über die Verwendung der Ware im Unternehmen.
Weitere Informationen und Steuerrechner
Weitere hilfreiche Informationen und Rechner:
- Umsatzsteuer berechnen
- Vorsteuer berechnen
- Umsatzsteuer im Überblick
- Buchhaltung richtig organisieren
- Weitere Steuerrechner im Überblick
- Zoll: Einfuhrumsatzsteuer
- Zoll: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze
- § 11 UStG – Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug
- § 21 UStG – Einfuhrumsatzsteuer
Rechtsgrundlagen zum Thema: Einfuhrumsatzsteuer
UStGUStG § 1 Steuerbare Umsätze
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung
UStG § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
UStG § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
UStG § 13 Entstehung der Steuer
UStG § 13a Steuerschuldner
UStG § 15 Vorsteuerabzug
UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
UStG § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer
UStG § 22 Aufzeichnungspflichten
UStG § 25a Differenzbesteuerung
AO
AO § 21 Umsatzsteuer
AO § 21 Umsatzsteuer
UStAE
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen
UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern
UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen
UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern
UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 13. Inland – Ausland
UStR 15. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr
UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen
UStR 31a. Reihengeschäfte
UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung
UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen
UStR 127. Wiedereinfuhr von Gegenständen
UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStR 143. Buchmäßiger Nachweis
UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStR 200. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStR 220. Steuerberechnung
UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStR 240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge
UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
UStR 255. Ordnungsgrundsätze
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStR 257. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern
UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten
UStR 262. Umfang der Durchschnittssätze
UStR 276a. Differenzbesteuerung
AEAO
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
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