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Einfuhrumsatzsteuer 2026: Berechnung, Vorsteuerabzug, Zollwert und Import aus Drittländern

Einfuhrumsatzsteuer 2026 berechnen: Zollwert, Vorsteuerabzug, IOSS und Import aus Drittländern

Die Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt, fällt bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das deutsche Inland an. Sie ist die umsatzsteuerliche Belastung beim Import und sorgt dafür, dass Waren aus Nicht-EU-Staaten im Inland grundsätzlich genauso mit Umsatzsteuer belastet werden wie vergleichbare Waren aus Deutschland oder der EU.

Für Unternehmer ist die Einfuhrumsatzsteuer besonders wichtig, weil sie unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar sein kann. Für Privatpersonen ist sie dagegen regelmäßig ein endgültiger Kostenbestandteil des Imports.

Kurzüberblick: Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Zollwert, ergänzt um bestimmte Einfuhrabgaben und Nebenkosten. Der Steuersatz beträgt regelmäßig 19 %, für bestimmte Waren 7 %. Unternehmer können die EUSt als Vorsteuer abziehen, wenn die eingeführten Gegenstände für ihr Unternehmen eingeführt wurden und die erforderlichen Nachweise vorliegen.

Infografik: Einfuhrumsatzsteuer in 6 Schritten prüfen

1. Herkunft prüfen Drittland oder EU-Mitgliedstaat? Einfuhrumsatzsteuer betrifft Waren aus Nicht-EU-Staaten.
2. Zollwert ermitteln Kaufpreis, Beförderung, Versicherung und zollrechtliche Wertbestandteile prüfen.
3. Einfuhrabgaben addieren Zoll, Verbrauchsteuern und bestimmte Nebenkosten erhöhen die EUSt-Bemessungsgrundlage.
4. Steuersatz wählen Regelsteuersatz 19 %, ermäßigter Steuersatz 7 % oder Steuerbefreiung prüfen.
5. Zahlung / Aufschub Zollbescheid, Zahlungsaufschub, Spediteurabrechnung und Einfuhrabgabenbescheid abstimmen.
6. Vorsteuer abziehen Unternehmer prüfen: Einfuhr für das Unternehmen, Nachweis, UStVA und mögliche Berichtigung.

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine besondere Form der Umsatzsteuer. Sie wird bei der Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland erhoben. Drittlandsgebiet bedeutet vereinfacht: Gebiet außerhalb der Europäischen Union beziehungsweise außerhalb des für die Umsatzsteuer maßgeblichen EU-Gebiets.

Ohne Einfuhrumsatzsteuer könnten Waren aus dem Ausland umsatzsteuerfrei in Deutschland ankommen, während inländische Waren mit Umsatzsteuer belastet wären. Die EUSt stellt daher den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich her.

Praxis-Hinweis: Die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht dasselbe wie Zoll. Zoll ist eine eigene Abgabe nach dem Zolltarif. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht dagegen wirtschaftlich der deutschen Umsatzsteuer auf importierte Waren.

Was wird besteuert?

Besteuert wird die Einfuhr von Gegenständen. Gegenstände sind bewegliche körperliche Sachen. Erfasst wird der tatsächliche Vorgang des Verbringens in das Inland, unabhängig davon, ob die Ware gekauft, geschenkt, getauscht oder im Rahmen einer Unternehmenslieferung eingeführt wird.

Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht nicht in jedem Fall bereits beim bloßen Grenzübertritt. Befinden sich Waren zum Beispiel in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, etwa in einem Versandverfahren oder Zolllagerverfahren, kann die Steuerentstehung hinausgeschoben sein.

Fall Einfuhrumsatzsteuerliche Einordnung
Warenimport aus China, USA, Schweiz oder Großbritannien Regelmäßig Drittlandsimport; EUSt prüfen.
Wareneinkauf aus Frankreich, Polen oder Österreich Keine Einfuhrumsatzsteuer; ggf. innergemeinschaftlicher Erwerb.
Privatbestellung aus einem Nicht-EU-Onlineshop EUSt fällt grundsätzlich an, ggf. bereits über IOSS abgewickelt.
Unternehmer importiert Ware für sein Unternehmen EUSt fällt an; Vorsteuerabzug prüfen.
Ware im Versandverfahren oder Zolllager Steuerentstehung kann bis zur Überführung in den freien Verkehr hinausgeschoben sein.

Wer schuldet die Einfuhrumsatzsteuer?

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist regelmäßig derjenige, der zollrechtlich Schuldner der Einfuhrabgaben ist. In der Praxis kann das der Einführer, der Anmelder, der Empfänger oder bei indirekter Vertretung auch ein Spediteur beziehungsweise Zollvertreter sein.

Entscheidend ist die konkrete Zollanmeldung. Deshalb sollten Unternehmen vor dem Import klären, wer als Anmelder auftritt, welche Lieferbedingungen vereinbart sind und wer die Einfuhrabgaben wirtschaftlich trägt.

Person / Beteiligter Praxisbedeutung
Importierendes Unternehmen Regelmäßig wirtschaftlich belastet und bei Einfuhr für das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt.
Privater Empfänger Zahlt EUSt regelmäßig endgültig; kein Vorsteuerabzug.
Spediteur / Kurierdienst Kann Einfuhrabgaben verauslagen und später an den Empfänger weiterberechnen.
Ausländischer Händler / Plattform Kann bei bestimmten Kleinsendungen über IOSS die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf erheben.
Achtung: Die Rechnung des ausländischen Lieferanten allein ersetzt keinen zollamtlichen Nachweis über die entstandene Einfuhrumsatzsteuer. Für den Vorsteuerabzug sind die Zollunterlagen beziehungsweise ATLAS-Nachweise entscheidend.

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?

Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Zollwert des eingeführten Gegenstands. Hinzu kommen insbesondere Zoll, Verbrauchsteuern und bestimmte Kosten, die bis zum ersten Bestimmungsort im Inland entstehen.

Vereinfachte Formel:
Zollwert der Ware
+ Zoll und sonstige Einfuhrabgaben
+ Verbrauchsteuern
+ Beförderungs-, Versicherungs- und Nebenkosten bis zum Bestimmungsort
= Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer
Bestandteil Beschreibung
Kaufpreis / Warenwert Ausgangspunkt der Zollwertermittlung.
Transportkosten Je nach Lieferbedingung in den Zollwert oder die EUSt-Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Versicherungskosten Können Teil der Bemessungsgrundlage sein.
Zoll Erhöht grundsätzlich die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.
Verbrauchsteuern Zum Beispiel bei Alkohol, Tabak, Energieerzeugnissen oder Kaffee relevant.
Steuersatz Regelmäßig 19 %, bei bestimmten Waren 7 % oder Steuerbefreiung.

Beispielrechnung

Position Betrag
Zollwert der Ware 1.000,00 €
Zoll 40,00 €
Weitere einfuhrumsatzsteuerpflichtige Nebenkosten 60,00 €
Bemessungsgrundlage EUSt 1.100,00 €
Einfuhrumsatzsteuer 19 % 209,00 €
Praxis-Tipp: Bei Importen sollten Incoterms, Frachtrechnung, Versicherung, Zolltarifnummer, Zollsatz und Einfuhrabgabenbescheid gemeinsam geprüft werden. Fehler in der Zollwertermittlung wirken sich unmittelbar auf die Einfuhrumsatzsteuer aus.

Umsatzsteuerrechner für Brutto-/Netto-Beträge

Mit dem Umsatzsteuerrechner können Sie schnell Netto-, Brutto- und Umsatzsteuerbeträge berechnen. Der Rechner ersetzt keine zollrechtliche Zollwertberechnung, hilft aber bei der überschlägigen Ermittlung der Steuerbelastung.

Umsatzsteuer

 

Nettobetrag
+ Umsatzsteuer € bei   % USt.
= Brutto

Kleinsendungen, IOSS und 150-Euro-Grenze

Seit dem 1. Juli 2021 gibt es keine allgemeine 22-Euro-Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer mehr. Auch geringwertige Sendungen aus Drittländern können daher grundsätzlich der EUSt unterliegen.

Für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro bestehen besondere Verfahren. Bei bestimmten Onlinekäufen kann die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf über das Import-One-Stop-Shop-Verfahren, kurz IOSS, abgewickelt werden. In diesem Fall zahlt der Käufer die Steuer faktisch bereits über den Kaufpreis; die Plattform oder der Händler meldet sie über IOSS an.

Sendung / Zeitraum Einordnung
Bis 30.06.2026: Sendungen bis 150 € Sachwert Regelmäßig keine Zollabgaben, aber grundsätzlich Einfuhrumsatzsteuer; IOSS oder Sonderregelung nach § 21a UStG prüfen.
Ab 01.07.2026: Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze Auch Kleinsendungen können zollrechtlich stärker belastet werden; aktuelle Zollvorgaben prüfen.
IOSS-Verfahren Umsatzsteuer wird bei bestimmten Fernverkäufen bereits im Verkaufspreis erhoben und zentral gemeldet.
Post- oder Kuriersendung ohne IOSS Einfuhrabgaben werden regelmäßig bei Zustellung oder Zollabfertigung erhoben; Servicegebühren möglich.
Achtung Onlinehandel: Ein günstiger Drittlandkauf kann durch EUSt, Zoll, Auslagenpauschalen und Bearbeitungsgebühren deutlich teurer werden. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Händler IOSS nutzt und ob Einfuhrabgaben bereits im Endpreis enthalten sind.

Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen

Unternehmer können die entstandene Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die eingeführten Gegenstände für ihr Unternehmen eingeführt wurden und die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.

Der Vorsteuerabzug erfolgt nicht durch einen besonderen formlosen Antrag, sondern regelmäßig über die Umsatzsteuer-Voranmeldung beziehungsweise die Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Voraussetzung ist ein geeigneter zollamtlicher Nachweis über die entstandene Einfuhrumsatzsteuer.

Voraussetzung Was ist zu prüfen?
Unternehmerstatus Der Importeur muss Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein.
Einfuhr für das Unternehmen Die Ware muss für unternehmerische Ausgangsumsätze verwendet werden.
Keine vorsteuerschädliche Verwendung Bei steuerfreien Ausgangsumsätzen ohne Vorsteuerabzug kann der Abzug ausgeschlossen sein.
Zollamtlicher Nachweis Einfuhrabgabenbescheid, ATLAS-Unterlagen oder Abgabenmitteilung müssen vorliegen.
Richtiger Voranmeldungszeitraum Entstehung der EUSt und Beleglage müssen korrekt zugeordnet werden.

Beispiele für den Vorsteuerabzug

  • Ein Unternehmer importiert eine Maschine, die ausschließlich für steuerpflichtige Ausgangsumsätze eingesetzt wird.
  • Ein Onlinehändler importiert Handelsware aus einem Drittland und verkauft sie steuerpflichtig weiter.
  • Ein Freiberufler importiert betriebliche Technik, die nahezu ausschließlich für seine unternehmerische Tätigkeit genutzt wird.
Praxis-Tipp: Stimmen Sie Zollunterlagen, Spediteurabrechnungen, Eingangsrechnungen und Umsatzsteuer-Voranmeldung sorgfältig ab. Besonders häufig sind Differenzen zwischen handelsrechtlichem Wareneinkauf, Zollwert und EUSt-Vorsteuer.

Belege, Zollbescheid, ATLAS und Buchhaltung

Für die steuerliche Anerkennung sind die Einfuhrunterlagen entscheidend. Unternehmen sollten Importvorgänge vollständig dokumentieren und die Belege GoBD-konform archivieren.

Unterlage Warum wichtig?
Ausländische Lieferantenrechnung Nachweis über Kaufpreis, Ware, Lieferbedingungen und Vertragspartner.
Zollanmeldung / ATLAS-Daten Nachweis der zollrechtlichen Abfertigung und Einfuhrdaten.
Einfuhrabgabenbescheid Nachweis über Zoll, EUSt und sonstige Einfuhrabgaben.
Spediteurabrechnung Enthält oft verauslagte Einfuhrabgaben und Dienstleistungsgebühren.
Zahlungsnachweise Wichtig für Abstimmung, Kreditorenbuchhaltung und Außenprüfung.
Verwendung im Unternehmen Nachweis für Vorsteuerabzug, Aktivierung, Wareneinsatz oder Anlagevermögen.

Buchhalterische Behandlung

In der Buchhaltung ist zu unterscheiden zwischen Warenwert, Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Spediteurleistung und etwaigen Servicegebühren. Die Einfuhrumsatzsteuer ist bei Vorsteuerabzugsberechtigung regelmäßig als Vorsteuer zu erfassen. Zoll kann Bestandteil der Anschaffungskosten oder des Wareneinsatzes sein.

Häufiger Fehler: Die gesamte Spediteurabrechnung wird als Aufwand gebucht. Dadurch werden EUSt, Zoll, Fracht, Servicegebühr und Vorsteuer falsch behandelt. Die Abrechnung sollte positionsweise aufgeteilt werden.

Zahlungsaufschub und Liquidität

Ein wesentlicher Nachteil der Einfuhrumsatzsteuer ist die Liquiditätsbelastung. Unternehmen müssen die EUSt zunächst bei der Einfuhr tragen und erhalten den Vorsteuerabzug erst über die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Jahreserklärung zurück.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Zahlungsaufschub genutzt werden. Ein Aufschubkonto kann die Liquidität verbessern, insbesondere bei regelmäßigen Importen.

Instrument Wirkung Geeignet für
Zahlung bei Zollabfertigung EUSt wird sofort fällig beziehungsweise über Spediteur verauslagt. Gelegentliche Importe.
Aufschubkonto Zahlung der Einfuhrabgaben wird zeitlich verschoben. Regelmäßige gewerbliche Importe.
IOSS bei Kleinsendungen Umsatzsteuer wird beim Onlineverkauf abgewickelt. Bestimmte B2C-Fernverkäufe bis 150 Euro Sachwert.
Praxis-Tipp: Importierende Unternehmen sollten prüfen, ob ein Aufschubkonto, direkte Zollanmeldung, veränderte Incoterms oder eine optimierte Spediteurstruktur die Liquidität und Buchhaltung verbessern.

Befreiungen und Sonderfälle

Nicht jede Einfuhr führt endgültig zu Einfuhrumsatzsteuer. Es gibt Steuerbefreiungen, Vereinfachungen und Sonderverfahren. Diese sind jedoch eng auszulegen und müssen anhand des konkreten Imports geprüft werden.

Sonderfall Hinweis
Reiseverkehr Reisefreimengen und Wertgrenzen gesondert prüfen.
Rückwaren Bei Wiedereinfuhr zuvor ausgeführter Waren kann eine Begünstigung möglich sein.
Zollverfahren Versandverfahren, Zolllager, aktive Veredelung und vorübergehende Verwendung können die Steuer beeinflussen.
Kleinbetragsregelung für EUSt Bei bestimmten Fällen wird EUSt unter 10 Euro nicht festgesetzt, wenn sie in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar wäre.
Privatimporte Regelmäßig kein Vorsteuerabzug; Freimengen und Befreiungen genau prüfen.

Häufige Fehler bei der Einfuhrumsatzsteuer

Fehler bei Privatpersonen

  • EUSt und Zoll werden beim Drittlandkauf nicht einkalkuliert.
  • Servicepauschalen des Versanddienstes werden übersehen.
  • IOSS wird mit vollständiger Zollfreiheit verwechselt.
  • Falsche Warenwerte oder unvollständige Angaben führen zu Verzögerungen.

Fehler bei Unternehmen

  • EUSt wird nicht als Vorsteuer geltend gemacht.
  • Vorsteuer wird ohne zollamtlichen Nachweis gebucht.
  • Spediteurabrechnungen werden nicht aufgeteilt.
  • Zoll wird fälschlich als Vorsteuer behandelt.
  • Falscher Voranmeldungszeitraum wird gewählt.
  • Ware wird nicht eindeutig dem Unternehmen zugeordnet.

Entwicklung und aktueller Stand 2026

Die Einfuhrumsatzsteuer wurde mit dem Mehrwertsteuersystem eingeführt, um importierte Waren umsatzsteuerlich den inländischen Waren gleichzustellen. Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr innerhalb der EU wurde die Einfuhrumsatzsteuer durch das System des innergemeinschaftlichen Erwerbs ersetzt.

Für den Onlinehandel ist besonders wichtig: Die 22-Euro-Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer ist seit 2021 weggefallen. Für Kleinsendungen bis 150 Euro bestehen Sonderregelungen, insbesondere IOSS und § 21a UStG. Zum 01.07.2026 entfällt zudem die 150-Euro-Zollfreigrenze nach den aktuellen EU- und Zollinformationen. Dadurch werden Kleinsendungen aus Drittländern für Verbraucher und Onlinehändler steuerlich und zollrechtlich relevanter.

Checkliste zur Einfuhrumsatzsteuer

  1. Kommt die Ware aus einem Drittland oder aus einem EU-Mitgliedstaat?
  2. Liegt eine Einfuhr in das deutsche Inland vor?
  3. Wer ist Anmelder, Einführer und wirtschaftlich belasteter Empfänger?
  4. Welche Incoterms und Lieferbedingungen wurden vereinbart?
  5. Ist die Zolltarifnummer korrekt?
  6. Wurde der Zollwert richtig ermittelt?
  7. Wurden Zoll, Verbrauchsteuern und Nebenkosten zutreffend einbezogen?
  8. Ist der Steuersatz 19 %, 7 % oder eine Befreiung einschlägig?
  9. Liegt ein zollamtlicher EUSt-Nachweis vor?
  10. Wurde die EUSt in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer erfasst?
  11. Ist die Ware tatsächlich für das Unternehmen eingeführt worden?
  12. Sind Zoll, EUSt, Fracht und Spediteurgebühren getrennt gebucht?
  13. Wurde bei Kleinsendungen IOSS oder § 21a UStG geprüft?
  14. Wurde bei regelmäßigen Importen ein Aufschubkonto geprüft?
  15. Sind alle Belege GoBD-konform archiviert?

Beratung zur Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eng mit Zollrecht, Umsatzsteuer, Buchhaltung und internationalen Lieferbedingungen verbunden. Fehler führen schnell zu Liquiditätsbelastungen, Vorsteuerverlusten, Nachforderungen oder Problemen in der Außenprüfung.

Wir unterstützen Unternehmen bei der Prüfung von Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Spediteurabrechnungen, Buchungssystematik, Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Drittlandimporten, IOSS-Sachverhalten und der Abstimmung mit Zoll- und Steuerunterlagen.

FAQ zur Einfuhrumsatzsteuer

Was ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Umsatzsteuer auf die Einfuhr von Waren aus Drittländern in das Inland. Sie stellt sicher, dass importierte Waren umsatzsteuerlich wie inländische Waren behandelt werden.

Wie hoch ist die Einfuhrumsatzsteuer?

Der Steuersatz beträgt regelmäßig 19 %. Für bestimmte Waren gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 %. In Sonderfällen kann eine Steuerbefreiung greifen.

Wie wird die Einfuhrumsatzsteuer berechnet?

Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Zollwert. Hinzu kommen insbesondere Zoll, Verbrauchsteuern und bestimmte Nebenkosten. Auf die Bemessungsgrundlage wird der passende Umsatzsteuersatz angewendet.

Wer muss die Einfuhrumsatzsteuer zahlen?

Schuldner ist regelmäßig der zollrechtliche Einfuhrabgabenschuldner, also häufig der Anmelder, Einführer oder Empfänger. Bei Speditions- und Kurierfällen können Abgaben zunächst verauslagt und weiterberechnet werden.

Können Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen?

Ja, wenn die EUSt für Gegenstände entstanden ist, die für das Unternehmen eingeführt wurden, und die allgemeinen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. Ein zollamtlicher Nachweis ist erforderlich.

Brauche ich für den Vorsteuerabzug einen Antrag beim Finanzamt?

Nein. Der Vorsteuerabzug erfolgt regelmäßig über die Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Entscheidend sind die richtige Erfassung und die zollamtlichen Nachweise.

Gibt es die 22-Euro-Freigrenze noch?

Nein. Die frühere 22-Euro-Freigrenze für die Einfuhrumsatzsteuer wurde zum 1. Juli 2021 abgeschafft. Auch geringwertige Sendungen können daher grundsätzlich EUSt auslösen.

Was gilt für Sendungen bis 150 Euro?

Für Sendungen bis 150 Euro gibt es besondere Verfahren, insbesondere IOSS und die Sonderregelung nach § 21a UStG. Ab 01.07.2026 entfällt zudem die 150-Euro-Zollfreigrenze.

Ist die Einfuhrumsatzsteuer dasselbe wie Zoll?

Nein. Zoll ist eine eigenständige Einfuhrabgabe nach dem Zolltarif. Die Einfuhrumsatzsteuer ist die Umsatzsteuer auf den Importvorgang. Beide können bei derselben Einfuhr anfallen.

Welche Belege brauche ich für die Einfuhrumsatzsteuer?

Wichtig sind insbesondere Lieferantenrechnung, Zollanmeldung, Einfuhrabgabenbescheid, ATLAS-Unterlagen, Spediteurabrechnung, Zahlungsnachweise und Nachweise über die Verwendung der Ware im Unternehmen.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Informationen und Rechner:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder zollrechtliche Beratung. Die konkrete Einfuhrumsatzsteuer hängt von Zollwert, Warenart, Zolltarifnummer, Lieferbedingungen, Bestimmungsort, Einfuhrverfahren, Unternehmereigenschaft und Nachweislage ab.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Einfuhrumsatzsteuer

UStG 
UStG § 1 Steuerbare Umsätze

UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

UStG § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

UStG § 13 Entstehung der Steuer

UStG § 13a Steuerschuldner

UStG § 15 Vorsteuerabzug

UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

UStG § 25a Differenzbesteuerung

AO 
AO § 21 Umsatzsteuer

AO § 21 Umsatzsteuer

UStAE 
UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStR 
UStR 13. Inland – Ausland

UStR 15. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen

UStR 127. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStR 143. Buchmäßiger Nachweis

UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStR 200. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 220. Steuerberechnung

UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR 240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 257. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStR 262. Umfang der Durchschnittssätze

UStR 276a. Differenzbesteuerung

AEAO 
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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