BFH: Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach insolvenzrechtlicher Anfechtung

BFH, Beschluss XI R 7/22 vom 04.06.2025


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 04.06.2025 (Az. XI R 7/22) wesentliche Grundsätze zur Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) bei insolvenzrechtlicher Anfechtung präzisiert. Die Entscheidung stellt klar, dass eine Rückzahlung der EUSt in die Insolvenzmasse zwingend eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG auslöst.


Kernaussagen des BFH (Leitsatz)

1️⃣ Rückzahlung führt zur Berichtigung
Die tatsächlich geleistete Rückzahlung der Einfuhrumsatzsteuer an die Insolvenzmasse gilt als „Erstattung“ i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG und löst damit eine Vorsteuerkorrektur aus.

2️⃣ Unionsrechtskonforme Auslegung des Begriffs „erstattet“
Entscheidend ist der Zahlungsvorgang, nicht die Frage der zivil- oder steuerrechtlichen Berechtigung der ursprünglichen Zahlung (§ 37 Abs. 2 AO).

3️⃣ „Geschuldet“ im Sinne der MwStSystRL
Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass eine rechtswirksam geschuldete Einfuhrumsatzsteuer vorliegt. Ohne eine rechtlich durchsetzbare Zahlungsverpflichtung kein Vorsteuerabzug für noch nicht entrichtete EUSt.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen für Insolvenzverwalter, Importeure und deren steuerliche Beratung:

🔹 Rückzahlungsrisiken berücksichtigen: Auch Jahre später kann eine Berichtigungspflicht entstehen
🔹 EUSt-Vorsteuerabzüge sind nur bei rechtlicher Zahlungspflicht zulässig
🔹 Insolvenzanfechtung und Umsatzsteuer müssen zwingend gemeinsam betrachtet werden

Wird die EUSt nachträglich in die Masse zurückgeführt, entsteht eine Vorsteuerkorrektur mit steuerlicher Belastung für den Leistenden.


Fazit

Der BFH stärkt die Kohärenz zwischen Vorsteuerabzug und tatsächlicher Vermögensbelastung:
Ohne endgültige Zahlung kein endgültiger Vorsteuerabzug.
Bei Rückzahlung zwingende Berichtigung.

Beratungsansatz: Steuerpflichtige sollten bei importbezogenen Vorgängen im Insolvenzkontext frühzeitig die umsatzsteuerlichen Konsequenzen prüfen – insbesondere im Hinblick auf spätere Anfechtungsrisiken.


Quelle: Bundesfinanzhof