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Erlass von Steuern und Säumniszuschlägen nach § 227 AO

Erlass von Steuern, Säumnis- und Verspätungszuschlägen nach § 227 AO durch das Finanzamt: Voraussetzungen, persönliche und sachliche Billigkeitsgründe, Antrag, Fristen, Muster-Schreiben und aktuelle BFH-Rechtsprechung 2025.

Stand: Mai 2026 · Rechtsprechung berücksichtigt bis BFH, Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 2/23


Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Nach § 227 AO können Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre.
  • Zwei Erlassgründe: sachliche Unbilligkeit (Erhebung läuft den Wertungen des Gesetzgebers zuwider) oder persönliche Unbilligkeit (Erlassbedürftigkeit + Erlasswürdigkeit).
  • Erhebungsverfahren: § 227 AO; im Festsetzungsverfahren gilt § 163 AO (abweichende Steuerfestsetzung).
  • Frist: Der Erlass nach § 227 AO kann bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung beantragt werden.
  • Säumniszuschläge: 1 % je angefangenen Monat des auf 50 € abgerundeten rückständigen Betrags (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Klassischer Erlassgrund: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung – dann regelmäßig hälftiger Erlass.
  • Aktuell (2025): Der BFH hält die Höhe der Säumniszuschläge für verfassungsgemäß; die rein verfassungsrechtliche Argumentation trägt einen Erlass nicht mehr.


Erlass von Abgaben & Steuern

Erlass von Steuern und Säumniszuschlägen nach § 227 AO durch das Finanzamt

Ein Erlass von Abgaben bedeutet, dass eine Behörde die Pflicht zur Zahlung bestimmter Abgaben oder Steuern aufhebt. Ein häufiger Grund für den Erlass von Abgaben ist, dass der Schuldner aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Abgaben oder Steuern zu bezahlen. In solchen Fällen kann die Behörde eine Stundung oder Ratenzahlung anbieten oder die Abgaben ganz bzw. teilweise erlassen.

Ein weiterer Grund für den Erlass von Abgaben kann sein, dass der Schuldner durch Umstände, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist – etwa bei einer Naturkatastrophe, die ihn an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert.

Daneben gibt es Situationen, in denen der Gesetzgeber oder die Verwaltung bestimmte Abgaben oder Steuern erlässt, um politische oder wirtschaftliche Ziele zu erreichen – beispielsweise Steuererleichterungen für bestimmte Branchen, um Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen oder Investitionen anzukurbeln.

Wichtig: Der Erlass von Abgaben erfolgt nicht automatisch und wird in der Regel nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um zu prüfen, ob ein Erlass im konkreten Fall möglich ist und welche Schritte für den Antrag erforderlich sind.


Erlass von Steuern (§ 227 AO)

Der Erlass von Steuern ist eine Billigkeitsmaßnahme – ebenso wie die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO.


1. Allgemeines zum Erlass

  • § 163 AO regelt die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren.
  • Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren regelt § 227 AO (AEAO zu § 163, Nr. 1).

§ 227 AO: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Soweit über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kommt ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Auch eine fehlerhafte Steuerfestsetzung gebietet für sich genommen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen.

Ein Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen kommt in Betracht, wenn der Erlass geeignet ist, eine Unterhaltsgefährdung zu beseitigen, und dem Steuerpflichtigen ermöglicht, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29.08.1991 – V R 78/86, BStBl II 1991, 906, m.w.N.) ist ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO geboten, wenn die Einziehung im Einzelfall – insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Abgabe – nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.

Die Ablehnung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen ist nicht ermessenswidrig, wenn es an der Erlasswürdigkeit des Antragstellers fehlt. Daran kann es fehlen, wenn der Antragsteller in grober Weise steuerrechtliche Pflichten vernachlässigt hat; für die Erfüllung dieser Voraussetzung spricht eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe. Die bloße Gefährdung der Existenz durch die Einziehung zwingt nicht ohne Weiteres zum Erlass.

Antrag auf Erlass der Steuer

Der Antrag auf Erlass der Steuer kann formlos gestellt werden. Der Steuerpflichtige sollte jedoch die Gründe – etwa eine drohende Doppelbesteuerung – darlegen und begründen, warum die Einziehung der Steuer unbillig wäre.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber eine Erstattung von Fortbildungskosten. Die Erstattung wird vom Finanzamt als Arbeitslohn versteuert. Der Arbeitnehmer hatte die Fortbildungskosten zuvor jedoch nicht als Werbungskosten abgezogen. In diesem Fall droht eine Doppelbesteuerung.

Der Arbeitnehmer kann einen Antrag auf Erlass der Steuer stellen. Der Antrag sollte enthalten:

  • eine Darstellung der Doppelbesteuerung,
  • eine Begründung, warum die Doppelbesteuerung unbillig wäre,
  • die Bitte um den Erlass der Steuer.

Fazit

Der Antrag auf Erlass der Steuer ist ein mögliches Mittel zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. In Fällen einer echten Doppelbesteuerung ist die Finanzverwaltung in der Regel bereit, einen Erlass zu gewähren.

Ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO kann zulässigerweise auch noch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. Wird ein solcher Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt und ihm entsprochen, ist der betreffende Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (AEAO zu § 163, Nr. 2). Der Erlass nach § 227 AO kann demgegenüber bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung beantragt werden.


2. Abgrenzung § 163 AO und § 227 AO

Wegen der weitgehenden Parallelität des zeitlichen Anwendungsbereichs von § 163 AO und § 227 AO kommt häufig die Anwendung beider Vorschriften in Betracht. Für die Frage, auf welcher Grundlage die Billigkeitsmaßnahme zu prüfen ist, ist grundsätzlich vom Wortlaut des Billigkeitsantrags auszugehen. Eine Umdeutung von Billigkeitsanträgen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt wurden, scheidet regelmäßig aus (vgl. AO-Kartei, Karte 2 zu § 357).

Wird die rechtliche Grundlage nicht ausdrücklich bezeichnet („Erlass nach § 227 AO“ bzw. „Antrag auf abweichende (Steuer-)Festsetzung“), ist der Antrag so auszulegen, dass er dem Begehren des Steuerpflichtigen gerecht wird. Liegt im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein wirksames Leistungsgebot vor, ist daher z. B. von einem Antrag auf abweichende Festsetzung auszugehen.


3. Zuständigkeit für den Erlass

Billigkeitsanträge nach § 163 AO sind bei den Veranlagungsstellen abzuwickeln. Werden ausschließlich oder neben sachlichen auch persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht, sind die Stundungs- und Erlassstellen hinsichtlich der persönlichen Gründe zur Stellungnahme aufzufordern. Umgekehrt nehmen die Veranlagungsstellen Stellung, wenn im Rahmen von Erlassanträgen nach § 227 AO (zuständig: Stundungs- und Erlassstellen) auch sachliche Billigkeitsgründe vorgetragen werden. Siehe hierzu auch die Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.03.2017 zur Zuständigkeit für Stundungen (§ 222 AO, § 6 Abs. 4 AStG), Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO sowie Niederschlagungen nach § 261 AO.

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Grundsteuererlass – Voraussetzungen und Frist

Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, kann dies zu einem teilweisen Erlass der Grundsteuer führen (§§ 33, 34 GrStG). Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde gestellt werden – für das Erlassjahr 2025 also bis zum 31.03.2026, für 2026 bis zum 31.03.2027. Die Frist ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat:

  • 25 % Grundsteuererlass, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert ist;
  • 50 % Grundsteuererlass, wenn der Ertrag in voller Höhe ausgefallen ist.

Siehe auch im Steuerlexikon: Besondere Billigkeitsmaßnahmen – Erlass von Grundsteuer.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen ausbleibender Mieteinnahmen rückwirkend erheblich verschärft (Erlass erst ab Mietausfall von mehr als 50 %). Der BFH hatte 2012 keine verfassungsrechtlichen Bedenken; das BVerfG hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Praxishinweise:

  • Der Antrag ist bei der zuständigen Gemeinde zu stellen (nicht beim Finanzamt).
  • Die Nichtvermietbarkeit bzw. der Mietausfall ist gegenüber der Kommune nachzuweisen.
  • Der Erlass setzt voraus, dass sich der Steuerschuldner nachhaltig, aber vergeblich um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
  • Besteht die wirtschaftliche Einheit aus mehreren verschieden ausgestalteten Raumeinheiten, ist für jede Raumeinheit gesondert zu prüfen.
  • Vermietungsbemühungen sollten lückenlos dokumentiert werden (siehe „Aktuelles“ – VG Koblenz zum Tenniszentrum).

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Erlass von Zinsen

Kein Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen nach verzögerter Veranlagung: Es ist sachlich nicht unbillig, Zinsen nach § 233a AO zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruht. Sinn und Zweck des § 233a AO ist es, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und den Zinsnachteil des Steuergläubigers typisierend auszugleichen – ohne dass es auf eine konkrete Berechnung tatsächlich eingetretener Vor- und Nachteile ankommt.

Für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen für Zinsen gelten die gleichen Grundsätze wie für Steuern. Säumniszuschläge betreffen das Erhebungsverfahren; für Billigkeitsanträge zu Säumniszuschlägen gilt daher § 227 AO. Ihre Einziehung kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein.

Der Steuerpflichtige kann seine Zinszahlungspflicht vermeiden, indem er in Höhe der erwarteten Nachzahlung die nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen beantragt und die entsprechenden Zahlungen leistet. Nur bei einer unvorhergesehenen, zu verzinsenden Nachzahlung käme ein Erlass der Nachforderungszinsen in Frage. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei „freiwilligen“ Zahlungen ist inzwischen in § 233a Abs. 8 Satz 1 AO gesetzlich verankert; wie Zahlungen sind auch andere „freiwillige“ Leistungen vor Fälligkeit (z. B. Tilgung durch Aufrechnung oder Verrechnung) zu berücksichtigen.

Hinweis zu Aussetzungszinsen (§ 237 AO): Anders als bei Säumniszuschlägen hält der BFH die Höhe der Aussetzungszinsen (0,5 % pro Monat) ab 2019 für verfassungsrechtlich zweifelhaft und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BFH-Vorlagebeschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23; anhängig beim BVerfG, Az. 1 BvL 8/24). Dieses Verfahren strahlt nach Auffassung des BFH jedoch nicht auf die Höhe der Säumniszuschläge aus. Entsprechende Zinsfestsetzungen sollten verfahrensrechtlich offengehalten werden.


Erlass von Säumniszuschlägen

Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls – aus persönlichen oder sachlichen Gründen – unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch steuerliche Nebenleistungen einschließlich der nach § 240 Abs. 1 AO entstehenden Säumniszuschläge (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 5 AO).

Höhe und Entstehung: Säumniszuschläge entstehen kraft Gesetzes, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis beträgt der Zuschlag 1 % des auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrags (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO) – das entspricht rechnerisch 12 % pro Jahr.

Säumniszuschlag Rechner

Bemessungsgrundlage (z. B. Höhe der Steuernachzahlung)     Euro
Überzogene (angefangene) Monate

Sachliche Unbilligkeit

Sachlich unbillig ist die Erhebung einer Steuer oder Nebenleistung, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung unbillig erscheint. Dies ist anzunehmen, wenn der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage – hätte er sie als regelungsbedürftig erkannt – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Umstände, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt und die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigen keine Billigkeitsmaßnahme.

Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben verwirkte Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird – dies gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt. Der Gesetzgeber durchbricht damit bewusst die Akzessorietät der Nebenleistung (vgl. BTDrucks 7/4292, S. 39; BFH, Urteil vom 18.09.2018 – XI R 36/16, BStBl II 2019, 87). Die darin liegende Härte rechtfertigt deshalb regelmäßig keinen Erlass aus sachlichen Gründen.

Anerkannte Fallgruppen des Erlasses aus sachlicher Unbilligkeit:

  • Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Ist dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich, verliert das Druckmittel seinen Sinn. Säumniszuschläge sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen – allerdings regelmäßig nur zur Hälfte, weil sie auch der Abgeltung des Verwaltungsaufwands und als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung dienen (vgl. BFH, Urteil vom 08.03.1984 – I R 44/80, BStBl II 1984, 415; BFH-Beschluss vom 08.12.1975 – GrS 1/75, BStBl II 1976, 262).
  • Bestehende Stundungs- oder Erlasssituation: Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt auch in Betracht, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse im Fälligkeitszeitpunkt einen Erlass oder eine Stundung gerechtfertigt hätten. Bei Stundungssituation ist regelmäßig ein Teilerlass ermessensgerecht; ein weitergehender Erlass ist nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen einer zinslosen Stundung vorgelegen hätten.
  • Spätere Aufhebung der Steuerfestsetzung trotz Bemühens um AdV: siehe gesonderten Abschnitt unten.
  • Pünktlicher Steuerzahler / geringer Verwaltungsaufwand: Das FG Hamburg hat entschieden, dass Säumniszuschläge gegenüber einem im Übrigen pünktlichen Steuerzahler ermäßigt oder erlassen werden können, wenn die Säumnis nur geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht hat. Maßgeblich bleibt jedoch stets die Einzelfallprüfung.

Zur Zahlungsunfähigkeit: Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine fälligen Geldschulden im Wesentlichen zu begleichen. Dauerndes Unvermögen wird bereits bejaht, wenn feststeht, dass der Schuldner in den nächsten drei bis sechs Monaten seine wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können. Es darf nicht am Zahlungswillen fehlen; der Steuerpflichtige muss das Finanzamt nicht vorrangig vor anderen Gläubigern bedienen. Grundsätzlich ist auch zumutbar, einen Kredit zur Tilgung der Steuerschulden aufzunehmen – erst wenn Banken keine Kredite gewähren, ist der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfüllt. Bloße Zahlungsunwilligkeit begründet keine Erlassbedürftigkeit (vgl. FG Münster, Urteil vom 10.10.2019 – 5 K 1382/16 AO).


Persönliche Unbilligkeit

Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus. Erlassbedürftig ist, wessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz durch die Einziehung gefährdet wäre. Erlasswürdig ist nicht, wer seine wirtschaftliche Notlage selbst herbeigeführt oder steuerliche Pflichten in grober Weise verletzt hat. Der Steuerpflichtige muss seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen; eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Ablehnung (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2014 – 4 K 863/10).


Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge (BFH 2025)

Säumniszuschläge von 1 % je Monat (rechnerisch 12 % p. a.) enthalten neben dem Zweck als Druckmittel auch einen zinsähnlichen Anteil. Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282) die Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO (0,5 % pro Monat) für Verzinsungszeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt hatte, war umstritten, ob diese Wertung auf Säumniszuschläge zu übertragen ist. Die BFH-Senate beurteilten dies in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (AdV) zeitweise unterschiedlich.

Aktueller Stand der BFH-Rechtsprechung – keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Zweifel mehr:

  • BFH, Urteil vom 23.08.2023 – X R 30/21 (BStBl II 2024, 215): Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BFH, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23: Bestätigung. Keine verfassungsrechtlichen und keine unionsrechtlichen Bedenken; § 240 Abs. 1 Satz 1 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 EMRK. Der Liquiditätsvorteil ist nur Nebenzweck des Säumniszuschlags.
  • BFH, Beschluss vom 21.03.2025 – X B 21/25 (AdV): Aufgrund des deutlichen und nachhaltigen Anstiegs des Marktzinsniveaus seit dem russischen Überfall auf die Ukraine im Februar 2022 bestehen jedenfalls seit März 2022 keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge.

Praxisfolge: Eine allein auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der Höhe gestützte Argumentation trägt einen Erlass der Säumniszuschläge nach § 227 AO nicht. Der Erlass setzt weiterhin sachliche oder persönliche Unbilligkeit im Einzelfall voraus.

Wichtiger Nebenleitsatz zur Sicherheitsleistung (BFH X B 21/25): Gewährt das Finanzamt zwar AdV, macht deren Wirkung aber von einer Sicherheitsleistung abhängig, bewirkt die spätere Leistung der Sicherheit im Regelfall, dass die AdV mit Rückwirkung ab Wirksamkeit der Verfügung eintritt und zuvor entstandene Säumniszuschläge entfallen – sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet.

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Erlass nach erfolgloser Aussetzung der Vollziehung (BFH, Urteil v. 25.02.2025 – VIII R 2/23)

Säumniszuschläge sind nach ständiger Rechtsprechung wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, das Finanzamt oder das Finanzgericht die Aussetzung – obwohl möglich und geboten – aber abgelehnt haben. In einem solchen Fall kann das Ermessen auf Null reduziert sein, sodass nur der Erlass ermessensfehlerfrei ist.

Die zentrale Streitfrage lautete: Muss der Steuerpflichtige – nach erfolgloser Ablehnung durch das Finanzamt – zwingend auch beim Finanzgericht AdV beantragen, um sich später auf den Erlass berufen zu können?

Antwort des BFH (Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 2/23, veröffentlicht am 22.05.2025): Ob der Steuerpflichtige alles Erforderliche getan hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das gilt auch für die Frage, ob ein zusätzlicher AdV-Antrag beim Finanzgericht erforderlich war. Ein gerichtlicher Antrag ist damit nicht generell zwingend. Er kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn die Ablehnung der AdV durch das Finanzamt auf einer Bindung an Richtlinien oder andere Verwaltungsanweisungen beruht (vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2023 – VIII R 29/20, BStBl II 2023, 1005). Der BFH hob die klageabweisende Vorentscheidung des FG Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache zur einzelfallbezogenen Würdigung zurück.

Praxishinweise für Mandanten:

  • Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids, bevor Sie Zahlungen zurückhalten.
  • Beantragen Sie bei Zweifeln frühzeitig und substantiiert begründet die AdV beim Finanzamt; dokumentieren Sie den Antrag und die Begründung.
  • Lehnt das Finanzamt ab, ist im Einzelfall zu prüfen, ob zusätzlich ein gerichtlicher AdV-Antrag sinnvoll oder erforderlich ist – etwa bei unklarer Rechtslage oder offenkundiger Unbilligkeit.
  • Halten Sie Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge bis zur endgültigen Klärung im Einzelfall verfahrensrechtlich offen.

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Muster-Schreiben Erlassantrag Säumniszuschläge

Muster-Schreiben Erlassantrag Säumniszuschläge nach § 227 AO
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Angebot ohne Risiko: Das Finanzamt fordert von Ihnen Säumniszuschläge und Sie können bzw. wollen nicht zahlen? Senden Sie mir den Steuerbescheid zu und ich beantrage den Erlass der Säumniszuschläge. Bei Erfolg erhalte ich eine Erfolgsbeteiligung zwischen 10 % und 25 % je nach Höhe der erlassenen Säumniszuschläge. Werden die Säumniszuschläge nicht erlassen, fällt keine Vergütung an – Sie tragen somit kein Risiko.


Erlass von Säumniszuschlägen – Gesetzliche Grundlagen, Verwaltung, Rechtsprechung

1. Gesetzliche Grundlagen. Säumniszuschläge entstehen nach § 240 AO kraft Gesetzes bei nicht fristgerechter Zahlung; je angefangenen Monat 1 % des auf 50 € abgerundeten Rückstands (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie dienen als Druckmittel, als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und zur Abgeltung von Verwaltungsaufwand. Ein Erlass ist nach § 227 AO bei Unbilligkeit der Einziehung (sachlich oder persönlich) möglich.

2. Verwaltungsanweisungen (AEAO zu § 240). Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Zielsetzung der Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden kann oder die Erhebung den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Trotz rückwirkender Stundung oder Änderung der Steuerfestsetzung bleiben Säumniszuschläge grundsätzlich bestehen, soweit nicht ausdrücklich erlassen.

3. Rechtsprechung. Sachliche Billigkeitsgründe: Erlass geboten, wenn die Erhebung den gesetzgeberischen Wertungen widerspricht (z. B. spätere Aufhebung der Festsetzung trotz Bemühens um AdV) – vorbehaltlich § 240 Abs. 1 Satz 4 AO. Persönliche Billigkeitsgründe: Erlass möglich bei Existenzgefährdung ohne Eigenverschulden. Teilerlass: bei Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit regelmäßig hälftig. Verfassungsmäßigkeit: vom BFH bestätigt (siehe Abschnitt Verfassungsmäßigkeit).

4. Praxisrelevanz. Im Erlassantrag ist substantiiert darzulegen, warum die Einziehung unbillig ist: Nachweise zur wirtschaftlichen Lage, Dokumentation der AdV-Bemühungen, Begründung des Wertungswiderspruchs. Die Finanzverwaltung muss ihr Ermessen fehlerfrei ausüben; Ermessensfehler sind nach § 102 FGO gerichtlich überprüfbar.

Ausgewählte Fundstellen

  • BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282 (Vollverzinsung)
  • BFH, Urteil vom 23.08.2023 – X R 30/21, BStBl II 2024, 215 (Verfassungsmäßigkeit § 240 AO)
  • BFH, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23 (Verfassungs-, Unionsrecht, EMRK)
  • BFH, Beschluss vom 21.03.2025 – X B 21/25 (AdV) (keine Zweifel seit März 2022; Sicherheitsleistung)
  • BFH, Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 2/23 (Erlass nach erfolgloser AdV; Einzelfallabhängigkeit des FG-Antrags)
  • BFH, Urteil vom 18.09.2018 – XI R 36/16, BStBl II 2019, 87 (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO; Erlassdogmatik)
  • BFH, Urteil vom 08.03.1984 – I R 44/80, BStBl II 1984, 415 (Erlass bei Zahlungsunfähigkeit)
  • FG Münster, Urteil vom 10.10.2019 – 5 K 1382/16 AO (keine Erlassbedürftigkeit bei Zahlungsunwilligkeit)
  • FG Nürnberg, Urteil vom 27.03.2014 – 4 K 863/10 (Mitwirkungspflicht)

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Häufige Fragen zum Erlass von Steuern und Säumniszuschlägen (FAQ)

Was ist ein Erlass nach § 227 AO?

Ein Erlass nach § 227 AO ist eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren. Das Finanzamt verzichtet ganz oder teilweise auf einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis (Steuern, Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge), weil dessen Einziehung im Einzelfall aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre.

Wie stelle ich einen Erlassantrag?

Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber schriftlich und begründet erfolgen: Bezeichnung der betroffenen Beträge, Darlegung der persönlichen und/oder sachlichen Unbilligkeit sowie aussagekräftige Nachweise (z. B. zur wirtschaftlichen Lage, zur AdV-Beantragung). Da eine Umdeutung von Anträgen steuerberatender Berufe regelmäßig ausscheidet, sollte die Rechtsgrundlage (§ 227 AO bzw. § 163 AO) eindeutig benannt werden.

Bis wann kann ein Erlass beantragt werden?

Der Erlass nach § 227 AO kann bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung beantragt werden. Ein Antrag auf abweichende Festsetzung nach § 163 AO ist demgegenüber bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung möglich.

Werden Säumniszuschläge bei Zahlungsunfähigkeit erlassen?

Bei dauernder Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung verliert das Druckmittel seinen Zweck; Säumniszuschläge sind dann aus sachlicher Unbilligkeit zu erlassen – in der Regel jedoch nur zur Hälfte, weil sie auch Verwaltungsaufwand und das Hinausschieben der Zahlung abgelten. Bloße Zahlungsunwilligkeit genügt nicht.

Sind Säumniszuschläge von 12 % pro Jahr verfassungswidrig?

Nein. Der BFH hat die Höhe der Säumniszuschläge mehrfach bestätigt; jedenfalls seit März 2022 bestehen wegen des gestiegenen Zinsniveaus keine ernstlichen verfassungsrechtlichen Zweifel mehr (u. a. BFH, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23; Beschluss vom 21.03.2025 – X B 21/25). Eine allein darauf gestützte Erlassargumentation hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

Muss ich bei abgelehnter AdV auch das Finanzgericht anrufen?

Nicht zwingend. Nach BFH, Urteil vom 25.02.2025 – VIII R 2/23 hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob für einen späteren Erlass zusätzlich ein AdV-Antrag beim Finanzgericht erforderlich war. Entbehrlich kann er insbesondere sein, wenn die Ablehnung des Finanzamts auf bindenden Verwaltungsanweisungen beruht.

Bis wann muss der Grundsteuererlass beantragt werden?

Der Antrag auf Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung ist bis zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde zu stellen (Ausschlussfrist) – für 2025 bis 31.03.2026, für 2026 bis 31.03.2027. Bei über 50 % Ertragsminderung sind 25 %, bei vollständigem Ertragsausfall 50 % Erlass möglich.

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Aktuelles + weitere Infos

Kein Grundsteuererlass für nur teilweise ausgelastetes Tenniszentrum

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Betreiberin eines Tenniszentrums keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer hat. Die Klägerin hatte beantragt, die Grundsteuer für 2015 und 2016 zu erlassen, da ihr Tenniszentrum nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war.

Zwar hatte die Klägerin einen Immobilienmakler beauftragt und ihre Sporthallen über Flyer, regionale Zeitungsannoncen, Homepage und Facebook beworben. Die Richter hielten diese Anstrengungen jedoch für nicht ausreichend: Es fehlten konkrete Angaben zum Vermittlungsauftrag und zu den Vermittlungstätigkeiten des Maklers; auch der Inhalt der Anzeigen blieb unklar, und eine Zeugin konnte keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen machen.

Entscheidend war zudem, dass die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Internet-Suchportalen angeboten hatte, was sich bei gewerblich genutzten Immobilien und überregionalem Interessentenkreis aufdrängt. Die bloße Bewerbung auf eigener Homepage und Facebook-Seite genügte wegen der geringeren Reichweite nicht.

Folgen der Entscheidung

Die Grundsteuer wird nicht automatisch erlassen, wenn eine Immobilie nur teilweise ausgelastet ist. Der Steuerpflichtige muss vielmehr darlegen und belegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Immobilie zu vermieten oder zu verkaufen.

Tipp

Wer einen Grundsteuererlass beantragen möchte, sollte beachten:

  • Vermietungsbemühungen schriftlich dokumentieren.
  • Die Immobilie in den einschlägigen (überregionalen) Medien und Portalen bewerben.
  • Vorab fachkundige Beratung zu den Erfolgsaussichten einholen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: erlass

EStG 
EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten

EStG § 3

EStG § 3c Anteilige Abzüge

EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

EStG § 6 Bewertung

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 11

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 20

EStG § 21

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 34c

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 34f

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben

EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 4.13 Abzugsverbot für Sanktionen

EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.12 Bewertung von Entnahmen und Einlagen

EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude

EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA

EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände

EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht

EStDV 54 73e
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 35b

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 2 5 8b 8c 12 20 21a 25 27 32 32a 33
UStG 
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

UStG § 6 Ausfuhrlieferung

UStG § 12 Steuersätze

UStG § 14b Aufbewahrung von Rechnungen

UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

UStG § 22a Fiskalvertretung

UStG § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

AO 
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 12 Betriebstätte

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

AO § 47 Erlöschen

AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

AO § 87a Elektronische Kommunikation

AO § 91 Anhörung Beteiligter

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

AO § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

AO § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

AO § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

AO § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

AO § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden

AO § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

AO § 209 Gegenstand der Steueraufsicht

AO § 212 Durchführungsvorschriften

AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 225 Reihenfolge der Tilgung

AO § 226 Aufrechnung

AO § 227 Erlass

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 249 Vollstreckungsbehörden

AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

AO § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes

AO § 328 Zwangsmittel

AO § 329 Zwangsgeld

AO § 330 Ersatzvornahme

AO § 331 Unmittelbarer Zwang

AO § 332 Androhung der Zwangsmittel

AO § 333 Festsetzung der Zwangsmittel

AO § 334 Ersatzzwangshaft

AO § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens

AO § 344 Auslagen

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 350 Beschwer

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung

AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

AO § 12 Betriebstätte

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

AO § 47 Erlöschen

AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

AO § 87a Elektronische Kommunikation

AO § 91 Anhörung Beteiligter

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

AO § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

AO § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

AO § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

AO § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

AO § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

AO § 155 Steuerfestsetzung

AO § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

AO § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden

AO § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

AO § 209 Gegenstand der Steueraufsicht

AO § 212 Durchführungsvorschriften

AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

AO § 225 Reihenfolge der Tilgung

AO § 226 Aufrechnung

AO § 227 Erlass

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 249 Vollstreckungsbehörden

AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

AO § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes

AO § 328 Zwangsmittel

AO § 329 Zwangsgeld

AO § 330 Ersatzvornahme

AO § 331 Unmittelbarer Zwang

AO § 332 Androhung der Zwangsmittel

AO § 333 Festsetzung der Zwangsmittel

AO § 334 Ersatzzwangshaft

AO § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens

AO § 344 Auslagen

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 350 Beschwer

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung

AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde

AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.6.1. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.4 Abbau- und Ablagerungsverträge

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks

UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren

UStAE 4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 26.1. Luftverkehrsunternehmer

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStAE 26.4. Gegenseitigkeit

UStAE 26.5. Zuständigkeit

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

Anlage 1 zu Abschnitt 6a.4

Anlage 2 zu Abschnitt 6a.4

Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5

Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.6.1. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.4 Abbau- und Ablagerungsverträge

UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks

UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren

UStAE 4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 26.1. Luftverkehrsunternehmer

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStAE 26.4. Gegenseitigkeit

UStAE 26.5. Zuständigkeit

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

Anlage 1 zu Abschnitt 6a.4

Anlage 2 zu Abschnitt 6a.4

Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5

Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5

GewStR 
GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

GewStR R 1.9 Anzeigepflichten

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 3. Schadensersatz

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 16. Unternehmer

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 27. Werklieferung, Werkleistung

UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung

UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

UStR 38. Ort des Leistungsempfängers

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 39d. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen

UStR 42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs

UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStR 55. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes

UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 78. Vermietung von Campingflächen

UStR 79. Abbau- und Ablagerungsverträge

UStR 80. Gemischte Verträge

UStR 81. Verträge besonderer Art

UStR 82. Kaufanwartschaftsverhältnisse

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 84. Beherbergungsumsätze

UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 89. Tätigkeit als Zahnarzt

UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung

UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 100. Eng verbundene Umsätze

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 109. Zoologische Gärten und Tierparks

UStR 113. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen

UStR 116. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen

UStR 118. Jugendherbergswesen

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen

UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStR 142. Ausfuhrnachweis

UStR 149. Entgelt

UStR 150. Zuschüsse

UStR 151. Entgeltsminderungen

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage

UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen

UStR 173. Begünstigte Verkehrsarten

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStR 200. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStR 212. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

UStR 213. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft

UStR 216. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR 244. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind

UStR 245k. Sicherheitsleistung

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 256a. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStR 277. Luftverkehrsunternehmer

UStR 278. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStR 279. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStR 280. Gegenseitigkeit

UStR 281. Zuständigkeit

UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau

KStR 4.5 5.7 26
AEAO 
AEAO Zu § 24 Ersatzzuständigkeit:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 69 Haftung der Vertreter:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 77 Duldungspflicht:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:

AEAO Zu § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

AEAO Zu § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts:

Zu § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:

AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

Zu § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AEAO Zu § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern:

AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 195 Zuständigkeit:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung:

AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:

AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

Zu § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:

AEAO Zu § 355 Einspruchsfrist:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften:

AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:

HGB 
§ 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung

§ 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung

§ 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung

§ 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland

§ 13d HGB Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland

§ 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 13f HGB Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 13g HGB Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland

§ 13h HGB Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland

§ 15 HGB Bekanntmachungswirkung; Publizität des Handelsregisters

§ 26 HGB Verjährung gegenüber Veräußerer

§ 29 HGB Anmeldepflicht

§ 30 HGB Ausschließlichkeit der Firma; Unterscheidbarkeit

§ 31 HGB Anmeldung und Eintragung bei bestehender Firma; Erlöschen

§ 33 HGB Anmeldung und Eintragung juristischer Personen

§ 37 HGB Firmenschutz

§ 37a HGB Angaben auf Geschäftsbriefen

§ 50 HGB Beschränkung der Prokura

§ 86b HGB Delkredereprovision

§ 87b HGB Provisionshöhe

§ 94 HGB Schlussnote

§ 96 HGB Aufbewahrung von Proben

§ 126 HGB Umfang der Vertretungsmacht der Gesellschafter

§ 160 HGB Haftung des Gesellschafters

§ 172 HGB Umfang der Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern

§ 249 HGB Rückstellungen

§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 286 HGB Unterlassen von Angaben

§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts

§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben

§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts

§ 322 HGB Bestätigungsvermerk

§ 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland

§ 330 HGB Formvorschriften

§ 334 HGB Bußgeldvorschriften

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht

§ 340 HGB

§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften

§ 340n HGB Bußgeldvorschriften

§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341 HGB

§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften

§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

§ 341n HGB Bußgeldvorschriften

§ 342a HGB Rechnungslegungsbeirat

§ 346 HGB Auslegung unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen und Handelsusancen

§ 371 HGB Recht auf Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand

§ 373 HGB Rechtsfolgen bei Annahmeverzug, Selbsthilfeverkauf

§ 376 HGB Rechtsfolgen beim Fixgeschäft

§ 388 HGB Mangelhaftes Kommissionsgut, Notverkauf

§ 390 HGB Haftung bei Verlust und Beschädigung

§ 394 HGB Delkredere

§ 414 HGB Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen

§ 428 HGB Haftung für andere

§ 435 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 451g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 455 HGB Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 462 HGB Haftung für andere

§ 468 HGB Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

§ 478 HGB Schiffsbesatzung

§ 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter

§ 499 HGB Besondere Schadensursachen

§ 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

§ 537 HGB Begriffsbestimmungen

§ 538 HGB Haftung des Beförderers für Personenschäden

§ 545 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 553 HGB Schiffsmietvertrag

§ 554 HGB Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung

§ 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters

§ 556 HGB Kündigung

§ 557 HGB Zeitchartervertrag

§ 558 HGB Beurkundung

§ 559 HGB Bereitstellung des Schiffes

§ 560 HGB Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

§ 561 HGB Verwendung des Schiffes

§ 562 HGB Unterrichtungspflichten

§ 563 HGB Verladen und Löschen

§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes

§ 565 HGB Zeitfracht

§ 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers

§ 567 HGB Pflichtverletzung

§ 568 HGB Zurückbehaltungsrecht

§ 569 HGB Rückgabe des Schiffes

§ 572 HGB Fernschädigung

§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist

§ 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen

§ 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung

§ 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung

§ 618 HGB Einstweilige Verfügung eines Bergers

ErbStG 13 13b 28a 36
ErbStR 2.2 13.3 13.4 13b.9 13b.10 13b.11 13b.12 13b.13 13b.14 13c
ErbStDV muster-1
BpO 5
LStR 
R 3.4 LStR Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes

R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.31 LStR Überlassung typischer Berufskleidung

R 3.45 LStR Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 8.2 LStR Bezug von Waren und Dienstleistungen

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 19.1 LStR Arbeitgeber

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 19a. LStR Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 41.3 LStR Betriebsstätte

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

BewG 66 79 121 123 146 167 186 198 204
EStH 4.1 4.2.1 4.2.5 4.2.11 4.2.12 4.3.1 4.3.2.4 4.4 4.5.3 4.7 4.8 4.10.10.11 5.7.11 6.5 6.6.1 6.6.2 7.1 7.2 7.4 7h 10.2 10d 13.4 13a.1 13a.2 15.2 15.7.2 15.7.3 15.7.4 15.7.5 15.7.6 15.8.3 15.9.2 15.9.3 15a 16.2 16.3 16.5 16.9 17.5 17.7 20.2 21.2 21.3 21.4 21.6 21.7 22.8 32.5 32b 33.1.33.4 34b.2 34b.7 36 46.2 50 50a.1 50a.2
StbVV 
§ 17 StBVV Dokumentenpauschale

§ 20 StBVV Verlegung der beruflichen Niederlassung

§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

GewStH 1.2.2 1.5.1 1.6.2 1.7 2.1.4 2.9.1 2.9.4 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.3 8.1.1 8.1.2 8.1.4 8.1.5 8.1.6 9.2.4 14.1
KStH 4.5 5.4 5.9 8.2 8.5 8.6 8.9 11 14.5
LStH 3.31 8.1.1.4 8.1.5.6 8.1.9.10 8.2 9.11.5.10 19.3 19.6 19a 37a 37b 38.1 38.2 38.4 39.4 39b.10 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41a.1 42d.1 42d.2
ErbStH E.2.2 E.7.1 E.7.4.1 E.13b.20 E.25 B.12.1 B.13 B.151.7 B.158.1.1 B.158.2 B.176.1 B.178.1 B.180 B.186.5 B.195.1
AStG 1 8 17
GrStG 
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger

§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz

§ 32 GrStG Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

§ 33 GrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

§ 34 GrStG Verfahren

GrStR 2 6 7 12 14 15 17 18 31 35 36 37 38 39 40 41 42 43
StBerG 
§ 3a StBerG Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine

§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen

§ 37b StBerG Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses

§ 40 StBerG Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“

§ 45 StBerG Erlöschen der Bestellung

§ 46 StBerG Rücknahme und Widerruf der Bestellung

§ 50 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse

§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter

§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters

§ 73 StBerG Steuerberaterkammer

§ 74 StBerG Mitgliedschaft

§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer

§ 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer

§ 86a StBerG Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung

§ 86b StBerG Steuerberaterverzeichnis

§ 112 StBerG Örtliche Zuständigkeit

§ 141 StBerG Beschwerde

§ 158 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

§ 159 StBerG Zwangsmittel

§ 165 StBerG Ermächtigung

§ 166 StBerG Fortgeltung bisheriger Vorschriften

BGB 7 12 38 101 110 136 194 199 204 241 254 269 270 276 305a 308 317 318 339 345 356a 357b 374 384 397 423 484 517 535 536 536c 537 540 541 544 546 549 550 551 553 556 556c 558c 562b 566 567 567a 572 573 573c 576 576b 577 577a 578 585b 586 589 590a 594c 596 603 607 608 609 630h 642 643 651k 675i 675m 675x 702a 732 733 738 772 773 775 839 862 885 899 906 927 956 957 982 986 1004 1046 1053 1059 1092 1134 1166 1220 1356 1360 1361a 1361b 1413 1491 1568a 1644 1684 1748 1824 2015 2045 2065 2068 2075 2156 2181 2193 2198 2217 2305 2309 2316 2326 2338
KraftStG 15 17

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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