Erlass von Steuern und Säumniszuschlägen
Erlass von Steuern und Säumniszuschläge nach § 227 AO durch das Finanzamt: Voraussetzungen, Billigkeitsgründe, Antrag etc.
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Hier erfahren Sie, wie Sie Steuern, Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge vom Finanzamt nach der Abgabenordnung (AO) erlassen bekommen.
Inhaltsverzeichnis
Erlass von Abgaben
Ein Erlass von Abgaben bedeutet, dass eine Behörde die Pflicht zur Zahlung bestimmter Abgaben oder Steuern erlässt oder aufhebt. Ein häufiger Grund für den Erlass von Abgaben ist, wenn der Schuldner aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die Abgaben oder Steuern zu bezahlen. In solchen Fällen kann die Behörde eine Stundung oder Ratenzahlung anbieten oder die Abgaben vollständig erlassen.
Ein weiterer Grund für den Erlass von Abgaben kann sein, wenn der Schuldner durch Umstände, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, unverschuldet in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist. Zum Beispiel kann dies bei einer Naturkatastrophe der Fall sein, die den Schuldner daran hindert, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Es gibt auch spezifische Situationen, in denen eine Regierung oder eine Behörde bestimmte Abgaben oder Steuern erlässt, um bestimmte politische oder wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Dies kann beispielsweise in Form von Steuererleichterungen für bestimmte Branchen oder Unternehmen geschehen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen oder um Investitionen anzukurbeln.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Erlass von Abgaben nicht automatisch erfolgt und in der Regel nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Bedingungen gewährt wird. Es ist empfehlenswert, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um zu ermitteln, ob ein Erlass von Abgaben in einem bestimmten Fall möglich ist und welche Schritte erforderlich sind, um einen Erlass zu beantragen.
Erlass von Steuern
Der Erlass von Steuern ist eine Billigkeitsmaßnahme, wie die abweichende Steuerfestsetzung.
1. Allgemeines Erlass
- § 163 AO behandelt die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren.
- Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren regelt § 227 AO (AEAO zu § 163, Nr. 1).
§ 227 AO: Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Soweit über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bereits rechtskräftig entschieden worden ist, kommt ein Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen nicht mehr in Betracht.
Fehlerhafte Steuerfestsetzung gebietet keinen Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Ein Billigkeitserlaß aus persönlichen Gründen kommt in Betracht, wenn der Erlaß geeignet ist, eine Unterhaltsgefährdung zu beseitigen, und dem Steuerpflichtigen ermöglicht, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906, m.w.N.) ist ein Erlass gemäß § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten, wenn ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.
Die Ablehnung eines Erlasses aus persönlichen Billigkeitsgründen ist nicht ermessenswidrig, wenn es an der Erlaßwürdigkeit des Antragstellers fehlt. An der Erlaßwürdigkeit kann es dann fehlen, wenn der Antragsteller in grober Weise steuerrechtliche Verpflichtungen vernachlässigt hat. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung spricht eine Verurteilung des Antragstellers wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe. Die Gefährdung der Existenz des Antragstellers durch eine Einziehung der Steuerforderungen zwingt nicht ohne weiteres zum Erlaß aus Billigkeitsgründen.
Antrag auf Erlass der Steuer
Der Antrag auf Erlass der Steuer kann formlos gestellt werden. Der Steuerpflichtige sollte jedoch die Gründe für die Doppelbesteuerung darlegen und darlegen, warum eine Einziehung der Steuer unbillig wäre.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber eine Erstattung von Fortbildungskosten. Die Erstattung wird vom Finanzamt als Arbeitslohn versteuert. Der Arbeitnehmer hatte die Fortbildungskosten jedoch nicht als Werbungskosten abgezogen. In diesem Fall droht dem Arbeitnehmer eine Doppelbesteuerung.
Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall einen Antrag auf Erlass der Steuer stellen. Der Antrag sollte die folgenden Punkte enthalten:
- Eine Darstellung der Doppelbesteuerung
- Eine Darlegung, warum die Doppelbesteuerung unbillig wäre
- Eine Bitte um den Erlass der Steuer
Fazit
Der Antrag auf Erlass der Steuer ist ein mögliches Mittel zur Vermeidung von Doppelbesteuerung. Die Finanzverwaltung ist in Fällen der Doppelbesteuerung in der Regel bereit, einen Erlass der Steuer zu gewähren.
Ein Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung kann zulässigerweise auch noch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung gestellt werden. Wird somit ein derartiger Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt und wird diesem Antrag entsprochen, ist der Steuerbescheid auf den sich der Antrag auf abweichende Festsetzung bezieht, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern (AEAO zu § 163, Nr. 2). Der Erlass nach § 227 AO kann bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung beantragt werden.
2. Abgrenzung Erlass
Nachdem aufgrund der weitgehenden Parallelität des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 163 AO und des § 227 AO die Anwendung beider Vorschriften in Betracht kommt, ist für die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Billigkeitsmaßnahme zu überprüfen ist, grundsätzlich vom Wortlaut des Billigkeitsantrags auszugehen. Eine Umdeutung von Billigkeitsanträgen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe gestellt wurden, scheidet regelmäßig aus (vgl. AO-Kartei, Karte 2 zu § 357).
Wird die rechtliche Grundlage für die begehrte Billigkeitsmaßnahme nicht ausdrücklich bezeichnet („ Erlass nach § 227 AO” bzw. „Antrag auf abweichende (Steuer-) Festsetzung”), ist der Antrag so auszulegen, dass er dem Ansinnen des Steuerpflichtigen gerecht wird. Somit ist z.B. immer von einem Antrag auf abweichende Festsetzung auszugehen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein wirksames Leistungsgebot vorliegt.
3. Zuständigkeit Erlass
Billigkeitsanträge nach § 163 AO sind bei den Veranlagungsstellen abzuwickeln. Soweit im Rahmen dieser Anträge ausschließlich oder neben sachlichen auch persönliche Billigkeitsgründe geltend gemacht werden, sind die Stundungs- und Erlassstellen hinsichtlich der persönlichen Billigkeitsgründe zur Stellungnahme aufzufordern. Die Stellungnahme so soll abgefasst sein, dass diese ohne weiteres als Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Stelle herangezogen werden kann. Ebenso haben die Veranlagungsstellen Stellung zu nehmen, wenn im Rahmen von Erlassanträgen nach § 227 AO, die von den Stundungs- und Erlassstellen zu bearbeiten sind, auch sachliche Billigkeitsgründe vorgetragen werden. Siehe auch Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder: Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO und § 6 Abs. 4 AStG, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben vom 24. März 2017
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Antrag auf Grundsteuererlass
Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, so kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Der entsprechende Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis zum 31. 3. des Folgejahrs gestellt werden. Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25-prozentiger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent geringer war. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausgefallen ist, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent möglich. Siehe auch im Steuerlexikon Besondere Billigkeitsmaßnahmen, Erlass von Grundsteuer.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 waren die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen ausbleibender Mieteinnahmen erheblich verschärft worden – rückwirkend zum 1. Nach der Neuregelung kann erst ab einem Mietausfall von mehr als 50 % die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Leider ist die Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelung gescheitert
- Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen ausbleibender Mieteinnahmen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2009 erheblich verschärft.
- Der BFH hatte bereits 2012 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Neuregelung.
- Das BVerfG hat nun eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung nicht zur Entscheidung angenommen.
- Wer für 2023 einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer stellen möchte, muss dies bis zum 31. März 2024 tun.
- Der Antrag muss bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.
- Die Nichtvermietbarkeit muss gegenüber der Kommune nachgewiesen werden.
- Der Erlass der Grundsteuer setzt voraus, dass sich der Steuerschuldner nachhaltig, aber vergeblich um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
- Wenn die Grundstückseinheit aus mehreren verschieden ausgestalteten Raumeinheiten besteht, ist für jede Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Erlass der Grundsteuer gewährt wird.
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Erlass von Zinsen
Kein Billigkeitserlaß von Nachforderungszinsen nach verzögerter Veranlagung durch das Finanzamt: Es ist sachlich nicht unbillig, Zinsen gemäß § 233a AO 1977 zu erheben, wenn die verspätete Festsetzung der Steuer auf einer durch das Finanzamt verzögerten Veranlagung beruht. Es ist Sinn und Zweck des § 233a AO 1977, den Zinsvorteil des Steuerpflichtigen und den Zinsnachteil des Steuergläubigers auszugleichen, ohne daß es auf eine konkrete Berechnung der tatsächlich eingetretenen Zinsvorteile und Zinsnachteile ankommt.
Für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen für Zinsen gelten die gleichen Grundsätze.
Säumniszuschläge betreffen das Erhebungsverfahren, somit findet für Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen zu Säumniszuschlägen § 227 AO Anwendung. Deren Einziehung kann aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein.
Nach Auffassung des BFH kann der Steuerzahler seine Zinszahlungspflicht dadurch vermeiden, daß er in Höhe der erwarteten Nachzahlung die nachträgliche Anpassung der Vorauszahlung beantragt und die entsprechenden Zahlungen leistet. Nur wenn sich dann eine unvorhergesehene Nachzahlung ergibt, die zu verzinsen wäre, käme ein Erlaß der Nachforderungszinsen in Frage.
Erlass von Nachzahlungszinsen bei „freiwilligen” Zahlungen wurde in § 233a Absatz 8 Satz 1 AO gesetzlich verankert. Wie Zahlungen sind auch andere „freiwillige” Leistungen vor Fälligkeit (z. B. bei Tilgung im Weg der Aufrechnung oder Verrechnung) zu berücksichtigen.
Erlass von Säumniszuschlägen
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles - aus persönlichen oder sachlichen Gründen - unbillig wäre. Zu diesen Ansprüchen gehören auch Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen einschließlich der nach § 240 Abs. 1 AO entstehenden Säumniszuschläge.
Säumniszuschlag Rechner
Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer oder Nebenleistung, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Bei der Billigkeitsprüfung müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme.
Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO sind Säumniszuschläge zu entrichten, falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wird. Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben die verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird. Diese Regelung gilt uneingeschränkt auch für die Beseitigung rechtswidriger Steuerfestsetzungen, da die Vollstreckbarkeit eines Steuerbescheids nicht von seiner Bestandskraft abhängt. Säumniszuschläge sind allerdings nicht verwirkt, soweit die Vollziehung des Steuerbescheids ausgesetzt ist. Deshalb ist anerkannt, dass Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die AdV eines Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt aber die Aussetzung „obwohl möglich und geboten“ abgelehnt hat. Ein Erlass kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige sich nicht um die AdV bemüht hat oder wenn die Vollziehung nicht ausgesetzt worden ist, weil - z.B. in Schätzungsfällen - keine ernstlichen Zweifel bestanden und der Steuerbescheid erst aufgrund nachgereichter Steuererklärungen aufgehoben worden ist.
Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass ihre Einziehung im Einzelfall, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Säumniszuschläge, nicht mehr zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. April 1975 VII R 54/72 , BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727, und vom 14. September 1978 V R 35/72 , BFHE 126, 9, BStBl II 1979, 58). Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Steuervorschrift bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen nicht den Erlass aus Billigkeitsgründen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Februar 1973 V R 152/69 , BFHE 108, 571, BStBl II 1973, 466, und vom 24. September 1976 I R 41/75 , BFHE 120, 212, BStBl II 1977, 127). Sowohl nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Rechtszustand (§ 1 Abs. 1 des Steuersäumnisgesetzes) als auch nach den Bestimmungen des von da ab maßgeblichen § 240 Abs. 1 AO 1977 sind Säumniszuschläge dem Grunde nach verwirkt oder zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt worden ist. Durch die Säumniszuschläge soll der Steuerpflichtige zu rechtzeitiger Zahlung der Steuer angehalten werden. Die Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art zur Durchsetzung fälliger Steuern und entstehen kraft Gesetzes bei unterbliebener Zahlung, ohne dass es auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen ankommt (BFH-Beschluss vom 8. Dezember 1975 GrS 1/75 , BFHE 117, 352, BStBl II 1976, 262). Als mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht mehr vereinbar und als einen zwingenden Erlassgrund wegen sachlicher Unbilligkeit hat der BFH die Erhebung von Säumniszuschlägen insbesondere dann angesehen, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung eines Druckes zur Zahlung ihren Sinn verliert (BFHE 116, 87, BStBl II 1975, 727).
Bundesfinanzhof (BFH) hat mehrfach entschieden [z. B. BFH vom 08.03.84 - I R 44/80 - BStBl 1984 II 415], dass Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu erlassen sind, da dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuerschulden wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich war.
Zahlungsunfähigkeit ist das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, Konkursordnung, 14. Aufl., 1983, § 30 Anm. 5 und § 102 Anm. 2). Dauerndes Unvermögen wird bereits bejaht, wenn feststeht, dass der Schuldner in den nächsten drei bis sechs Monaten seine wesentlichen und fälligen Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können (vgl. Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 9. Aufl., 1979, § 30 Rdnr. 2).
Im konkreten Fall muss der Steuerpflichtige also zahlungsunfähig sein. In der Regel hat er mit verschiedenen Gläubigern - so auch dem Finanzamt - eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, da er die laufenden Schulden und Steuern nicht begleichen kann. Es darf dem Steuerpflichtigen nicht am Willen fehlen, die Steuerschulden zu begleichen. Vielmehr müssen ihm einfach die finanziellen Mittel fehlen. Der Steuerpflichtige muss das Finanzamt nicht vorrangig bedienen, da auch andere Gläubiger bedient werden müssen um seinen Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. Außerdem ist es zumutbar, dass der Steuerpflichtige einen Kredit zur Begleichung seiner Steuerschulden aufnimmt. Nur wenn die Banken keine Kredite gewähren, ist der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit erfüllt.
Der Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt nicht in jedem Fall Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Steuerpflichtigen voraus. Ein Erlaß von Säumniszuschlägen aus sachlichen Gründen kommt auch in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschulden so darstellen, daß sie einen Erlaß oder eine Stundung der Steuerschulden rechtfertigten. In Hinblick auf den Zweck der Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung ist bei bestehender Stundungssituation regelmäßig ein Teilerlaß der Säumniszuschläge ermessensgerecht. Ein darüber hinausgehender Erlaß ist allerdings dann nicht ausgeschlossen, wenn die wirtschaftliche Situation die Voraussetzungen einer zinslosen Stundung der Steuerschulden erfüllt hätte.
Säumniszuschläge sind wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben worden ist und der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids zu erreichen, das Finanzamt aber die Aussetzung "obwohl möglich und geboten" abgelehnt hat. Für den Erlass von Säumniszuschlägen reicht es in diesem Fall aus, dass der Steuerpflichtige einen erfolglosen Aussetzungsantrag beim Finanzamt gestellt hat. Eine weitere Antragstellung beim Finanzgericht ist nicht erforderlich.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, ermäßigt oder erlassen werden können. Das Gericht hat argumentiert, dass Säumniszuschläge ihren Zweck als Druckmittel und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands verlieren, wenn der Steuerzahler an sich pünktlich war
und die Säumnis keinen oder nur einen geringfügigen Verwaltungsaufwand verursacht hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Urteil dürfte aber für viele Steuerzahler relevant sein, die Säumniszuschläge angemahnt bekommen haben.
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Aktuelles + weitere Infos
Kein Grundsteuererlass für nur teilweise ausgelastetes Tenniszentrum
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Betreiberin eines Tenniszentrums keinen Anspruch auf einen (teilweisen) Erlass der Grundsteuer hat. Die Klägerin hatte beantragt, die Grundsteuer für die Jahre 2015 und 2016 erlassen zu bekommen, da ihr Tenniszentrum in diesem Zeitraum nur teilweise wirtschaftlich ausgelastet war.
Die Klägerin hatte zwar einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt und ihre beiden Sporthallen mittels Flyern und regionalen Zeitungsannoncen sowie auf ihrer Homepage und auf Facebook beworben. Allerdings hielten die Koblenzer Richter diese Anstrengungen für nicht ausreichend.
Die Klägerin habe nicht belegt, mit welchem konkreten Vermittlungsauftrag sie den Makler beauftragt und welche Vermittlungstätigkeiten dieser im Einzelnen wahrgenommen habe. Unklar bleibe zudem, mit welchem Inhalt sie die Hallen in Lokalzeitungen und in anderen Printmedien beworben habe. Auch die vernommene Zeugin habe keine konkreten Angaben zu den Vermietungsbemühungen der Klägerin machen können.
Abgesehen davon, habe die Klägerin das Tenniszentrum nicht in den einschlägigen Suchportalen im Internet angeboten, was sich jedoch gerade bei gewerblich genutzten Immobilien und bei dem von der Klägerin verfolgten Nutzungskonzept aufdränge, um einen überregionalen Interessentenkreis zu erreichen. Dagegen genüge die Bewerbung des Zentrums auf der eigenen Homepage und auf der eigenen Facebook-Seite wegen deren geringeren Reichweite nicht.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Folgen der Entscheidung
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hat zur Folge, dass die Grundsteuer nicht automatisch erlassen wird, wenn eine Immobilie nur teilweise ausgelastet ist. Die Steuerpflichtige muss vielmehr darlegen und belegen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Immobilie zu vermieten oder zu verkaufen.
Tipp:
Steuerpflichtige, die einen Antrag auf Grundsteuererlass stellen möchten, sollten daher folgende Punkte beachten:
- Die Vermietungsbemühungen sollten schriftlich dokumentiert werden.
- Die Bewerbung der Immobilie sollte in den einschlägigen Medien erfolgen, um einen möglichst großen Interessentenkreis zu erreichen.
- Die Steuerpflichtige sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen, um die Erfolgsaussichten des Antrags zu prüfen.
Rechtsgrundlagen zum Thema: erlass
EStGEStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
EStG § 3
EStG § 3c Anteilige Abzüge
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
EStG § 6 Bewertung
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 10d Verlustabzug
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 11
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 20
EStG § 21
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 34c
EStG § 34d Ausländische Einkünfte
EStG § 34f
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 62 Anspruchsberechtigte
EStG § 95 Sonderfälle der Rückzahlung
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.7 (Betriebseinnahmen und -ausgaben
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 4.13 Abzugsverbot für Sanktionen
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.12 Bewertung von Entnahmen und Einlagen
EStR R 7.2 Wirtschaftsgebäude, Mietwohnneubauten und andere Gebäude
EStR R 7.3 Bemessungsgrundlage für die AfA
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 10d. Verlustabzug
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR R 21.3 Verbilligt überlassene Wohnung
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
EStR R 33.2 Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
EStR R 49.3 Bedeutung der Besteuerungsmerkmale im Ausland bei beschränkter Steuerpflicht
EStDV 54 73e
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 35b
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 2 5 8b 8c 12 20 21a 25 27 32 32a 33
UStG
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
UStG § 3e Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr
UStG § 6 Ausfuhrlieferung
UStG § 12 Steuersätze
UStG § 14b Aufbewahrung von Rechnungen
UStG § 15a Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage
UStG § 22 Aufzeichnungspflichten
UStG § 22a Fiskalvertretung
UStG § 25d Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen
UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften
AO
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
AO § 12 Betriebstätte
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
AO § 47 Erlöschen
AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
AO § 87a Elektronische Kommunikation
AO § 91 Anhörung Beteiligter
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
AO § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
AO § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
AO § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
AO § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
AO § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
AO § 155 Steuerfestsetzung
AO § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
AO § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
AO § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
AO § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
AO § 212 Durchführungsvorschriften
AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 225 Reihenfolge der Tilgung
AO § 226 Aufrechnung
AO § 227 Erlass
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 249 Vollstreckungsbehörden
AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
AO § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
AO § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
AO § 328 Zwangsmittel
AO § 329 Zwangsgeld
AO § 330 Ersatzvornahme
AO § 331 Unmittelbarer Zwang
AO § 332 Androhung der Zwangsmittel
AO § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
AO § 334 Ersatzzwangshaft
AO § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
AO § 344 Auslagen
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 350 Beschwer
AO § 354 Einspruchsverzicht
AO § 357 Einlegung des Einspruchs
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
AO § 367 Entscheidung über den Einspruch
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung
AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
AO § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
AO § 12 Betriebstätte
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs
AO § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung
AO § 47 Erlöschen
AO § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung
AO § 87a Elektronische Kommunikation
AO § 91 Anhörung Beteiligter
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten
AO § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
AO § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
AO § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
AO § 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
AO § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
AO § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
AO § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts
AO § 155 Steuerfestsetzung
AO § 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
AO § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen
AO § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
AO § 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen
AO § 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
AO § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung
AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
AO § 209 Gegenstand der Steueraufsicht
AO § 212 Durchführungsvorschriften
AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
AO § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung
AO § 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt
AO § 225 Reihenfolge der Tilgung
AO § 226 Aufrechnung
AO § 227 Erlass
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 249 Vollstreckungsbehörden
AO § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung
AO § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
AO § 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
AO § 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes
AO § 328 Zwangsmittel
AO § 329 Zwangsgeld
AO § 330 Ersatzvornahme
AO § 331 Unmittelbarer Zwang
AO § 332 Androhung der Zwangsmittel
AO § 333 Festsetzung der Zwangsmittel
AO § 334 Ersatzzwangshaft
AO § 335 Beendigung des Zwangsverfahrens
AO § 344 Auslagen
AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs
AO § 350 Beschwer
AO § 354 Einspruchsverzicht
AO § 357 Einlegung des Einspruchs
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands
AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften
AO § 367 Entscheidung über den Einspruch
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung
AO § 381 Verbrauchsteuergefährdung
AO § 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
AO § 403 Beteiligung der Finanzbehörde
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO § 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer
AO § 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn
UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStAE 4.6.1. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen
UStAE 4.12.4 Abbau- und Ablagerungsverträge
UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse
UStAE 4.12.8.
UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze
UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren
UStAE 4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis
UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind
UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
UStAE 26.1. Luftverkehrsunternehmer
UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr
UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer
UStAE 26.4. Gegenseitigkeit
UStAE 26.5. Zuständigkeit
UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
Anlage 1 zu Abschnitt 6a.4
Anlage 2 zu Abschnitt 6a.4
Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5
Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn
UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStAE 4.6.1. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen
UStAE 4.12.4 Abbau- und Ablagerungsverträge
UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.12.7. Kaufanwartschaftsverhältnisse
UStAE 4.12.8.
UStAE 4.12.9. Beherbergungsumsätze
UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.20.4. Zoologische Gärten und Tierparks
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren
UStAE 4.21.4. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
UStAE 4.22.2. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStAE 10.7. Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 UStG)
UStAE 12.6. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung
UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen
UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis
UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 15.20. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.16. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind
UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
UStAE 26.1. Luftverkehrsunternehmer
UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr
UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer
UStAE 26.4. Gegenseitigkeit
UStAE 26.5. Zuständigkeit
UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
Anlage 1 zu Abschnitt 6a.4
Anlage 2 zu Abschnitt 6a.4
Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5
Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5
GewStR
GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer
GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer
GewStR R 1.9 Anzeigepflichten
GewStR R 4.1 Hebeberechtigung
GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 3. Schadensersatz
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStR 16. Unternehmer
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 27. Werklieferung, Werkleistung
UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung
UStR 33a. Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen
UStR 38. Ort des Leistungsempfängers
UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG
UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG
UStR 39d. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen
UStR 42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs
UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStR 55. Leistungen der Eisenbahnen des Bundes
UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStR 78. Vermietung von Campingflächen
UStR 79. Abbau- und Ablagerungsverträge
UStR 80. Gemischte Verträge
UStR 81. Verträge besonderer Art
UStR 82. Kaufanwartschaftsverhältnisse
UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte
UStR 84. Beherbergungsumsätze
UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 89. Tätigkeit als Zahnarzt
UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung
UStR 94. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
UStR 100. Eng verbundene Umsätze
UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen
UStR 109. Zoologische Gärten und Tierparks
UStR 113. Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen
UStR 116. Andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen
UStR 118. Jugendherbergswesen
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung
UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen
UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStR 142. Ausfuhrnachweis
UStR 149. Entgelt
UStR 150. Zuschüsse
UStR 151. Entgeltsminderungen
UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen
UStR 158. Mindestbemessungsgrundlage
UStR 167. Überlassung von Filmen und Filmvorführungen
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 173. Begünstigte Verkehrsarten
UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung
UStR 190b. Aufbewahrung von Rechnungen
UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStR 200. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG
UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStR 212. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
UStR 213. Vorsteuerabzug bei Überlassung von Gegenständen durch Gesellschafter an die Gesellschaft
UStR 216. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG
UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStR 244. Unternehmerbescheinigung für Unternehmer, die im Inland ansässig sind
UStR 245k. Sicherheitsleistung
UStR 246. Nichterhebung der Steuer
UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten
UStR 256a. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer
UStR 277. Luftverkehrsunternehmer
UStR 278. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr
UStR 279. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer
UStR 280. Gegenseitigkeit
UStR 281. Zuständigkeit
UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau
KStR 4.5 5.7 26
AEAO
AEAO Zu § 24 Ersatzzuständigkeit:
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 69 Haftung der Vertreter:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 77 Duldungspflicht:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:
AEAO Zu § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
AEAO Zu § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts:
Zu § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern:
AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
AEAO Zu § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung:
AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:
AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:
AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:
AEAO Zu § 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
Zu § 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
AEAO Zu § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern:
AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 195 Zuständigkeit:
AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung:
AEAO Zu § 201 Schlussbesprechung:
AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
Zu § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:
AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs:
AEAO Zu § 355 Einspruchsfrist:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens:
AEAO Zu § 364b Fristsetzung:
AEAO Zu § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften:
AEAO Zu § 367 Entscheidung über den Einspruch:
HGB
§ 8a HGB Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
§ 9a HGB Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
§ 9b HGB Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung
§ 13 HGB Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
§ 13d HGB Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
§ 13e HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 13f HGB Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 13g HGB Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
§ 13h HGB Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
§ 15 HGB Bekanntmachungswirkung; Publizität des Handelsregisters
§ 26 HGB Verjährung gegenüber Veräußerer
§ 29 HGB Anmeldepflicht
§ 30 HGB Ausschließlichkeit der Firma; Unterscheidbarkeit
§ 31 HGB Anmeldung und Eintragung bei bestehender Firma; Erlöschen
§ 33 HGB Anmeldung und Eintragung juristischer Personen
§ 37 HGB Firmenschutz
§ 37a HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 50 HGB Beschränkung der Prokura
§ 86b HGB Delkredereprovision
§ 87b HGB Provisionshöhe
§ 94 HGB Schlussnote
§ 96 HGB Aufbewahrung von Proben
§ 126 HGB Umfang der Vertretungsmacht der Gesellschafter
§ 160 HGB Haftung des Gesellschafters
§ 172 HGB Umfang der Haftung des Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern
§ 249 HGB Rückstellungen
§ 285 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 286 HGB Unterlassen von Angaben
§ 289 HGB Inhalt des Lageberichts
§ 314 HGB Sonstige Pflichtangaben
§ 315 HGB Inhalt des Konzernlageberichts
§ 322 HGB Bestätigungsvermerk
§ 325a HGB Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
§ 330 HGB Formvorschriften
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
§ 336 HGB Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht
§ 340 HGB
§ 340a HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 340l HGB Offenlegungsvorschriften
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften
§ 340o HGB Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 341 HGB
§ 341a HGB Anzuwendende Vorschriften
§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften
§ 342a HGB Rechnungslegungsbeirat
§ 346 HGB Auslegung unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen und Handelsusancen
§ 371 HGB Recht auf Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand
§ 373 HGB Rechtsfolgen bei Annahmeverzug, Selbsthilfeverkauf
§ 376 HGB Rechtsfolgen beim Fixgeschäft
§ 388 HGB Mangelhaftes Kommissionsgut, Notverkauf
§ 390 HGB Haftung bei Verlust und Beschädigung
§ 394 HGB Delkredere
§ 414 HGB Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
§ 428 HGB Haftung für andere
§ 435 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 451g HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 455 HGB Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 462 HGB Haftung für andere
§ 468 HGB Behandlung des Gutes, Begleitpapiere, Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 478 HGB Schiffsbesatzung
§ 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter
§ 499 HGB Besondere Schadensursachen
§ 507 HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
§ 537 HGB Begriffsbestimmungen
§ 538 HGB Haftung des Beförderers für Personenschäden
§ 545 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 553 HGB Schiffsmietvertrag
§ 554 HGB Übergabe und Rückgabe des Schiffes. Instandhaltung
§ 555 HGB Sicherung der Rechte des Vermieters
§ 556 HGB Kündigung
§ 557 HGB Zeitchartervertrag
§ 558 HGB Beurkundung
§ 559 HGB Bereitstellung des Schiffes
§ 560 HGB Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
§ 561 HGB Verwendung des Schiffes
§ 562 HGB Unterrichtungspflichten
§ 563 HGB Verladen und Löschen
§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
§ 565 HGB Zeitfracht
§ 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers
§ 567 HGB Pflichtverletzung
§ 568 HGB Zurückbehaltungsrecht
§ 569 HGB Rückgabe des Schiffes
§ 572 HGB Fernschädigung
§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist
§ 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen
§ 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
§ 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 618 HGB Einstweilige Verfügung eines Bergers
ErbStG 13 13b 28a 36
ErbStR 2.2 13.3 13.4 13b.9 13b.10 13b.11 13b.12 13b.13 13b.14 13c
ErbStDV muster-1
BpO 5
LStR
R 3.4 LStR Überlassung von Dienstkleidung und anderen Leistungen an bestimmte Angehörige des öffentlichen Dienstes
R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen
R 3.31 LStR Überlassung typischer Berufskleidung
R 3.45 LStR Betriebliche Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 8.2 LStR Bezug von Waren und Dienstleistungen
R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 19.1 LStR Arbeitgeber
R 19.3 LStR Arbeitslohn
R 19a. LStR Steuerbegünstigte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
R 39b.5 LStR Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 41.3 LStR Betriebsstätte
R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers
R 42d.2 LStR Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
BewG 66 79 121 123 146 167 186 198 204
EStH 4.1 4.2.1 4.2.5 4.2.11 4.2.12 4.3.1 4.3.2.4 4.4 4.5.3 4.7 4.8 4.10.10.11 5.7.11 6.5 6.6.1 6.6.2 7.1 7.2 7.4 7h 10.2 10d 13.4 13a.1 13a.2 15.2 15.7.2 15.7.3 15.7.4 15.7.5 15.7.6 15.8.3 15.9.2 15.9.3 15a 16.2 16.3 16.5 16.9 17.5 17.7 20.2 21.2 21.3 21.4 21.6 21.7 22.8 32.5 32b 33.1.33.4 34b.2 34b.7 36 46.2 50 50a.1 50a.2
StbVV
§ 17 StBVV Dokumentenpauschale
§ 20 StBVV Verlegung der beruflichen Niederlassung
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten
GewStH 1.2.2 1.5.1 1.6.2 1.7 2.1.4 2.9.1 2.9.4 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.3 8.1.1 8.1.2 8.1.4 8.1.5 8.1.6 9.2.4 14.1
KStH 4.5 5.4 5.9 8.2 8.5 8.6 8.9 11 14.5
LStH 3.31 8.1.1.4 8.1.5.6 8.1.9.10 8.2 9.11.5.10 19.3 19.6 19a 37a 37b 38.1 38.2 38.4 39.4 39b.10 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41a.1 42d.1 42d.2
ErbStH E.2.2 E.7.1 E.7.4.1 E.13b.20 E.25 B.12.1 B.13 B.151.7 B.158.1.1 B.158.2 B.176.1 B.178.1 B.180 B.186.5 B.195.1
AStG 1 8 17
GrStG
§ 3 GrStG Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 32 GrStG Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
§ 33 GrStG Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung
§ 34 GrStG Verfahren
GrStR 2 6 7 12 14 15 17 18 31 35 36 37 38 39 40 41 42 43
StBerG
§ 3a StBerG Befugnis zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
§ 31 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
§ 37b StBerG Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung, für die Befreiung von der Prüfung, für die organisatorische Durchführung der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung und für die Berufung und Abberufung des Prüfungsausschusses
§ 40 StBerG Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 45 StBerG Erlöschen der Bestellung
§ 46 StBerG Rücknahme und Widerruf der Bestellung
§ 50 StBerG Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 56 StBerG Weitere berufliche Zusammenschlüsse
§ 58 StBerG Tätigkeit als Angestellter
§ 69 StBerG Bestellung eines allgemeinen Vertreters
§ 73 StBerG Steuerberaterkammer
§ 74 StBerG Mitgliedschaft
§ 76 StBerG Aufgaben der Steuerberaterkammer
§ 86 StBerG Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
§ 86a StBerG Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
§ 86b StBerG Steuerberaterverzeichnis
§ 112 StBerG Örtliche Zuständigkeit
§ 141 StBerG Beschwerde
§ 158 StBerG Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
§ 159 StBerG Zwangsmittel
§ 165 StBerG Ermächtigung
§ 166 StBerG Fortgeltung bisheriger Vorschriften
BGB 7 12 38 101 110 136 194 199 204 241 254 269 270 276 305a 308 317 318 339 345 356a 357b 374 384 397 423 484 517 535 536 536c 537 540 541 544 546 549 550 551 553 556 556c 558c 562b 566 567 567a 572 573 573c 576 576b 577 577a 578 585b 586 589 590a 594c 596 603 607 608 609 630h 642 643 651k 675i 675m 675x 702a 732 733 738 772 773 775 839 862 885 899 906 927 956 957 982 986 1004 1046 1053 1059 1092 1134 1166 1220 1356 1360 1361a 1361b 1413 1491 1568a 1644 1684 1748 1824 2015 2045 2065 2068 2075 2156 2181 2193 2198 2217 2305 2309 2316 2326 2338
KraftStG 15 17