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Auffüllbetrag


Der Auffüllbetrag ist eine Besonderheit aus der Überleitung des Rentenrechts auf die neuen Bundesländer. Durch den Auffüllbetrag wurde die nach dem neuen Recht (SGB VI) berechnete anpassungsfähige Rente auf die nach dem Recht der ehemaligen DDR ermittelte Rente angehoben, falls letztere im Einzelfall höher war. Damit wird sichergestellt, dass durch die Rentenüberleitung keine Rente gekürzt wird. Der Auffüllbetrag wird bei den Rentenanpassungen nicht angehoben; er wird seit 1996 bei den Rentenanpassungen schrittweise abgeschmolzen.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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