Rentenlexikon

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Entgeltumwandlung


Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Seit dem 1.1.2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dieser Anspruch besteht derzeit nicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes. Es wird sichergestellt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einen Zugang zur betrieblichen Altersversorgung erhält. Tarifvertraglich vereinbarte Entgelte können allerdings nur durch eine tarifvertragliche Regelung umgewandelt werden. Es ist daher zu erwarten, dass die Entgeltumwandlung zunehmend zum Gegenstand von Tarifverträgen werden wird. Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden, können im Rahmen des Konzeptes zur Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung staatlich gefördert werden. Daneben besteht die Möglichkeit, für umgewandelte Entgeltbestandteile die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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