Rentenlexikon

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Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner


Auch von Renten sind Beiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Die Beitragstragung erfolgt je zur Hälfte von den pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern und dem zuständigen Rentenversicherungsträger. Der Beitragsanteil der Rentnerinnen und Rentner wird vom Rentenversicherungsträger an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Seit dem 1. Januar 2011 trägt der Rentenversicherungsträger von der Rente 7,3 % des allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von derzeit 15,5 %. Den verbleibenden Beitragsanteil von 8,2 % zahlt der Rentner .

Freiwillig oder privat krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner müssen ihre Beiträge zur Krankenversicherung in voller Höhe selbst zahlen. Sie erhalten allerdings vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Beitragszuschuss zumeist in der gleichen Höhe, wie ihn auch die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentner erhalten.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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