Steuerrecht International · 19. Februar 2026
Für Steuerberater mit grenzüberschreitend tätigen Mandanten im öffentlichen Dienst bringt das aktuelle BMF-Schreiben vom 19. Februar 2026 eine lang erwartete Klarstellung: Rentenzahlungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie kommunaler und kirchlicher Zusatzversorgungseinrichtungen an in Österreich ansässige Personen werden ausschließlich in Österreich besteuert.
Was war das Problem?
Tarifbeschäftigte im deutschen öffentlichen Dienst erhalten neben der gesetzlichen Rente eine betriebliche Zusatzversorgung über die VBL oder eine vergleichbare kommunale bzw. kirchliche Einrichtung. Diese Zusatzversorgung basiert auf einer privatrechtlichen Gruppenversicherung nach § 18 BetrAVG – sie ist also kein Teil des staatlichen Sozialversicherungssystems.
Zieht ein Rentenempfänger nach Österreich, entstand bisher regelmäßig Streit: Darf Deutschland als Quellstaat besteuern? Oder liegt das Besteuerungsrecht allein bei Österreich als Ansässigkeitsstaat? Genau diese Frage blieb lange abkommensrechtlich ungeklärt und führte in der Praxis zu Doppelbesteuerungssituationen und Auslegungsstreitigkeiten.
Die neue Konsultationsvereinbarung: Das Ergebnis
Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 DBA-Deutschland/Österreich (Fassung vom 24. August 2000, zuletzt geändert durch Protokoll vom 21. August 2023) haben die zuständigen Behörden beider Staaten nun verbindlich vereinbart:
VBL-Renten und Renten kommunaler oder kirchlicher Zusatzversorgungseinrichtungen fallen unter Art. 18 Abs. 1 und 4 DBA-Österreich – das Besteuerungsrecht liegt damit ausschließlich beim Ansässigkeitsstaat, also Österreich.
Warum nicht Art. 18 Abs. 2 oder Art. 19 DBA?
Diese Frage ist für die korrekte Einordnung entscheidend, und die Konsultationsvereinbarung gibt hierauf eine klare Antwort:
Kein Art. 18 Abs. 2 DBA (Sozialversicherungsrenten): Die VBL-Rente ist keine gesetzliche Sozialversicherungsleistung. Die Beiträge sind keine Pflichtbeiträge nach Sozialversicherungsgesetzen, sondern werden auf privatrechtlicher Grundlage geleistet. Damit scheidet eine Subsumtion unter „Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung“ aus.
Kein Art. 19 Abs. 2 DBA (Ruhegehälter für öffentlichen Dienst): Zwar sind die Leistungsempfänger Beschäftigte des öffentlichen Dienstes – entscheidend ist aber, dass die Rente wirtschaftlich durch eigene Beitragszahlungen der Arbeitnehmer mitfinanziert wurde. Es handelt sich damit nicht um ein klassisches Ruhegehalt, das ein Staat für geleistete Dienste gewährt.
Ergebnis: Art. 18 Abs. 1 und 4 DBA greift als Auffangnorm für private Renten und betriebliche Altersversorgung – mit der Konsequenz, dass der Ansässigkeitsstaat Österreich das alleinige Besteuerungsrecht hat.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für betroffene Mandanten und deren steuerliche Beratung ergeben sich folgende konkrete Konsequenzen:
Deutschland darf nicht (mehr) besteuern. Eine Quellensteuer auf VBL-Renten bei österreichischer Ansässigkeit ist abkommenswidrig. Bestehende Einbehalte sollten überprüft werden.
Österreich hat das alleinige Besteuerungsrecht. Die Renten sind dort im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht zu deklarieren und zu versteuern.
Rückwirkende Anwendung auf offene Fälle. Die Konsultationsvereinbarung gilt ausdrücklich auch für alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle. Für Mandanten mit laufenden Einspruchs- oder Klageverfahren besteht jetzt Handlungsbedarf.
Freiwillige Zusatzbeiträge eingeschlossen. Tarifbeschäftigte können bei der VBL auch freiwillig einen ergänzenden Tarif abschließen, dessen Beiträge sie allein tragen. Auch diese Renten fallen unter die Vereinbarung.
Handlungsempfehlungen
Prüfen Sie bei Mandanten mit österreichischer Ansässigkeit und VBL-Bezügen umgehend, ob in Deutschland zu Unrecht Steuerabzüge vorgenommen wurden. Stellen Sie gegebenenfalls Erstattungsanträge und achten Sie auf laufende Verfahren, bei denen die neue Vereinbarung unmittelbar anzuwenden ist. Eine Abstimmung mit dem österreichischen Steuerberater des Mandanten empfiehlt sich, um die korrekte Deklaration sicherzustellen.
Quelle: BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S 1301-AUT/00983/013/011 vom 19.02.2026; wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.