Steuerfalle private Leibrente: Warum der Gesetzgeber die Zeit zurückdrehen darf

Viele Steuerpflichtige, die vor 2005 eine Rentenversicherung abgeschlossen haben, hofften nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021 auf eine steuerliche Entlastung. Doch der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2024 Fakten geschaffen und die Spielregeln rückwirkend geändert.

Eine aktuelle Mitteilung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (März 2026) bestätigt nun: Diese Rückwirkung ist zulässig. Was das für Ihre Rente bedeutet und warum das Vertrauen auf ein günstiges Gerichtsurteil nicht immer geschützt ist, erklären wir Ihnen hier.


Worum geht es im Kern?

Bei Rentenversicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden („Altverträge“), stellt sich bei Rentenbeginn oft die Frage: Wie wird die monatliche Zahlung versteuert?

  • Die Praxis: Seit Jahrzehnten werden diese Renten mit dem sogenannten Ertragsanteil (einem festen Prozentsatz je nach Alter bei Rentenbeginn) versteuert.
  • Der „BFH-Schock“ (2021): Der BFH entschied überraschend, dass unter bestimmten Bedingungen (bei Bestehen eines Kapitalwahlrechts) die Besteuerung nach den Regeln für Kapitalerträge erfolgen müsste – was für viele Rentner günstiger gewesen wäre.
  • Die Reaktion des Staates: Der Gesetzgeber hat daraufhin den § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geändert, um die herkömmliche Ertragsanteilsbesteuerung zwingend festzuschreiben – und zwar rückwirkend für alle noch offenen Fälle.

Das Urteil: Rückwirkung ja, Verfassungsbruch nein

Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein musste nun entscheiden (Az. 4 K 151/24), ob diese „echte Rückwirkung“ verfassungsgemäß ist. Das Gericht sagt klar: Ja.

Die Begründung des Gerichts:

  • Kein schutzwürdiges Vertrauen: Wer sich bereits vor dem BFH-Urteil von 2021 für eine monatliche Rente (statt einer Einmalzahlung) entschieden hat, tat dies auf Basis der damaligen Verwaltungspraxis. Er konnte damals noch gar nicht auf das spätere, günstigere Urteil vertrauen.
  • Wiederherstellung der alten Rechtslage: Der Gesetzgeber hat lediglich das festgeschrieben, was über Jahrzehnte als allgemeiner Konsens galt.
  • Nur eine „Chance“ vertan: Die Steuerpflichtigen hatten lediglich die Chance, dass die Rechtsprechung zu einer vorteilhafteren Auffassung gelangt. Diese bloße Hoffnung genießt laut FG keinen verfassungsrechtlichen Schutz.

Was bedeutet das für Sie als Rentner?

  1. Status Quo bleibt: Wenn Sie eine private Leibrente beziehen, bleibt es bei der gewohnten Besteuerung mit dem Ertragsanteil.
  2. Keine nachträglichen Steuergeschenke: Die Hoffnung, über Einsprüche gegen alte Steuerbescheide von der günstigeren BFH-Rechtsprechung aus 2021 zu profitieren, hat durch dieses Urteil einen massiven Dämpfer erhalten.
  3. Verfahren noch nicht am Ende: Da gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt wurde (Az. VIII R 19/25), ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Betroffene Fälle sollten daher offenbehalten werden.

Fazit: Beratung ist wichtiger denn je

Das internationale und nationale Steuerrecht wird zunehmend durch „reparative Gesetzgebung“ geprägt – also Gesetze, mit denen der Staat unliebsame Gerichtsurteile im Nachhinein korrigiert.

Haben Sie Fragen zur Besteuerung Ihrer privaten Rentenversicherung? Wir prüfen für Sie, ob Ihr Bescheid korrekt ist und ob es sich lohnt, im Hinblick auf das laufende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof tätig zu werden. Sprechen Sie uns an!


Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Mitteilung zum Urteil 4 K 151/24 vom 07.10.2025.