Steuerberater Gebührentabelle B (Abschlusstabelle) + Gebührenrechner

Steuerberatergebührenverordnung Tabelle B

Steuerberaterkosten nach Tabelle B berechnen

Die Vergütung von Steuerberatern ist in der gesetzlichen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Die Tätigkeiten werden überwiegend mit Wertgebühren (§ 10 StBVV) berechnet. Die Wertgebühr wird nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnet und bestimmt sich nach den Gebührentabellen A bis D der StBVV und dem anzuwendenden Zehntelsatz. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters, der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit und der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.


Beispiel: Für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 5/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Die Mittelgebühr liegt bei 17,5/10. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag der Summe der Betriebseinnahmen und der Summe der Betriebsausgaben, jedoch mindestens 17.500 Euro (siehe dazu § 25 Abs. 1 StBVV).

Mit dem Gebührenrechner können Sie die Steuerberatungskosten nach Tabelle A bis D berechnen:

Steuerberaterkosten - Schnellberechnung

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Bemessungsgrundlage

Tabelle

Zehntel
/


Mit dem Gebührenrechner können Sie die Steuerberatungskosten für verschiedene Tätigkeiten berechnen:

Steuerberatungskosten Rechner

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00


Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Anlage 2 Tabelle B
(Abschlusstabelle)

Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3 000 46
3 500 54
4 000 64
4 500 72
5 000 81
6 000 91
7 000 99
8 000 109
9 000 114
10 000 120
12 500 126
15 000 142
17 500 157
20 000 168
22 500 180
25 000 190
37 500 203
50 000 248
62 500 286
75 000 319
87 500 333
100 000 348
125 000 399
150 000 444
175 000 483
200 000 517
225 000 549
250 000 578
300 000 605
350 000 657
400 000 704
450 000 746
500 000 785
625 000 822
750 000 913
875 000 991
1 000 000 1 062
1 250 000 1 126
1 500 000 1 249
1 750 000 1 357
2 000 000 1 455
2 250 000 1 542
2 500 000 1 621
3 000 000 1 695
3 500 000 1 841
4 000 000 1 971
4 500 000 2 089
5 000 000 2 196
7 500 000 2 566
10 000 000 2 983
12 500 000 3 321
15 000 000 3 603
17 500 000 3 843
20 000 000 4 050
22 500 000 4 314
25 000 000 4 558
30 000 000 5 014
35 000 000 5 433
40 000 000 5 823
45 000 000 6 187
50 000 000 6 532
vom Mehrbetrag
bis 125 000 000 Euro
je angefangene 5 000 000 Euro


258
vom Mehrbetrag
über 125 000 000 Euro
bis 250 000 000 Euro
je angefangene 12 500 000 Euro



450
vom Mehrbetrag
über 250 000 000 Euro
je angefangene 25 000 000 Euro


642

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1501 - 1502)


Steuerberatergebührentabelle B (Abschlusstabelle)

Steuerberatergebührenverordnung Tabelle B

Gegenstandswert
Euro
Volle Gebühr (10 / 10)
Euro
bis 3 00039
3 50046
4 00054
4 50061
5 00069
6 00077
7 00084
8 00092
9 00097
10 000103
12 500108
15 000121
17 500133
20 000143
22 500153
25 000162
37 500172
50 000210
62 500243
75 000271
87 500283
100 000296
125 000339
150 000377
175 000410
200 000440
225 000467
250 000491
300 000514
350 000559
400 000599
450 000634
500 000668
625 000699
750 000776
875 000843
1 000 000903
1 250 000957
1 500 0001 062
1 750 0001 154
2 000 0001 237
2 250 0001 311
2 500 0001 378
3 000 0001 441
3 500 0001 566
4 000 0001 676
4 500 0001 776
5 000 0001 868
7 500 0002 182
10 000 0002 536
12 500 0002 824
15 000 0003 064
17 500 0003 268
20 000 0003 444
22 500 0003 669
25 000 0003 876
30 000 0004 264
35 000 0004 620
40 000 0004 951
45 000 0005 261
50 000 0005 554
vom Mehrbetrag bis 125 000 000 EURO

je angefangene 5 000 000 EURO

219
vom Mehrbetrag über 125 000 000 EURO bis 250 000 000 EURO je angefangene 12 500 000 EURO383
vom Mehrbetrag über 250 000 000 EURO

je angefangene 25 000 000 EURO

546

Tipp: Sie können die Steuerberatergebühren online mit Paragraf, Gegenstandswert, Gebührensatz (Zehntelsatz) online mit dem Steuerberatergebühren-Rechner schnell und einfach berechnen. Siehe auch Steuerberatergebührenverordnung



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