Betriebsausgaben 2026: Was ist absetzbar? Liste, Pauschalen, Abzugsverbote und Steuertipps
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie mindern den steuerlichen Gewinn und damit regelmäßig auch die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer. Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 4 EStG.
Entscheidend ist nicht, ob eine Ausgabe subjektiv sinnvoll erscheint, sondern ob sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Gleichzeitig gelten zahlreiche Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen, etwa für private Lebensführung, unangemessene Repräsentation, Bewirtungskosten, Geschenke, Geldbußen, Gewerbesteuer oder bestimmte hybride Gestaltungen.
Infografik: Betriebsausgaben in 6 Schritten prüfen
Was sind Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dazu gehören Geldzahlungen, Sachaufwendungen, Verbindlichkeiten, Abschreibungen und andere wirtschaftliche Belastungen, soweit sie objektiv mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängen.
Betriebseinnahmen − Betriebsausgaben = steuerlicher Gewinn oder Verlust
Die betriebliche Veranlassung liegt vor, wenn die Ausgabe dem Betrieb dient, mit der Einnahmenerzielung zusammenhängt oder durch die unternehmerische Tätigkeit ausgelöst wurde. Eine Ausgabe muss nicht zwingend notwendig sein; sie darf aber nicht unangemessen, privat oder gesetzlich vom Abzug ausgeschlossen sein.
| Prüffrage | Bedeutung |
|---|---|
| Betrieblicher Zusammenhang? | Die Ausgabe muss objektiv mit der Tätigkeit zusammenhängen. |
| Privater Anteil? | Private Lebensführung ist grundsätzlich nicht abziehbar. |
| Gesetzliches Abzugsverbot? | Bestimmte Kosten sind trotz betrieblicher Veranlassung nicht oder nur anteilig abziehbar. |
| Sofortaufwand oder Anlagevermögen? | Anschaffungen des Anlagevermögens wirken meist erst über die AfA. |
| Nachweis vorhanden? | Ohne Beleg, Rechnung oder glaubhafte Dokumentation droht die Nichtanerkennung. |
Betriebsausgaben bei EÜR und Bilanz
Betriebsausgaben mindern den Gewinn bei den Gewinneinkünften: Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit. Die steuerliche Wirkung hängt davon ab, ob der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung oder durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird.
Einnahmenüberschussrechnung
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn grundsätzlich als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt. Maßgeblich ist regelmäßig der Zeitpunkt der Zahlung.
| Fall | Folge bei der EÜR |
|---|---|
| Betriebseinnahmen höher als Betriebsausgaben | Es entsteht ein steuerlicher Gewinn. |
| Betriebsausgaben höher als Betriebseinnahmen | Es entsteht ein steuerlicher Verlust. |
| Anlagegut angeschafft | Kein voller Sofortabzug, sondern AfA, GWG-Sofortabschreibung oder Sammelposten prüfen. |
| Vorauszahlungen oder regelmäßig wiederkehrende Zahlungen | Besonderheiten des Zufluss-/Abflussprinzips prüfen. |
Betriebsvermögensvergleich / Bilanz
Bei der Gewinnermittlung durch Bilanz wird der Gewinn als Veränderung des Betriebsvermögens ermittelt. Betriebsausgaben werden als Aufwand gebucht, soweit sie nicht zu aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen.
Betriebsausgaben-Liste: Was gehört zu den Betriebsausgaben?
Zu den typischen Betriebsausgaben gehören insbesondere folgende Kostenarten:
| Kategorie | Typische Betriebsausgaben | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Personal | Löhne, Gehälter, Sozialabgaben, Minijobkosten, Fortbildungen, Reisekosten. | Lohnsteuer, Sozialversicherung und Dokumentation beachten. |
| Waren und Material | Wareneinkauf, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Verpackungen. | Warenbestand und Inventur bei Bilanzierung beachten. |
| Räume | Miete, Nebenkosten, Strom, Wasser, Heizung, Reinigung, Instandhaltung. | Privatanteile bei gemischter Nutzung ausschließen. |
| Fahrzeuge | Kfz-Kosten, Leasing, Versicherung, Reparaturen, Kraftstoff, Kfz-Steuer. | Private Nutzung, Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung prüfen. |
| Reisekosten | Fahrtkosten, Übernachtung, Reisenebenkosten, Verpflegungspauschalen. | Reiseanlass, Teilnehmer und Belege dokumentieren. |
| Kommunikation | Telefon, Internet, Mobilfunk, Hosting, Software, Cloud-Dienste. | Privatanteile realistisch schätzen oder nachweisen. |
| Marketing | Website, Anzeigen, Social Media, Flyer, Messekosten, Sponsoring. | Repräsentationsaufwand und Geschenke gesondert prüfen. |
| Beratung | Steuerberater, Rechtsanwalt, Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung. | Private Beratungskosten abgrenzen. |
| Versicherungen | Betriebshaftpflicht, Rechtsschutz, Inhaltsversicherung, Cyberversicherung. | Private Versicherungen sind keine Betriebsausgaben. |
| Finanzierung | Darlehenszinsen, Bankgebühren, Finanzierungskosten. | Tilgung ist keine Betriebsausgabe. |
| Steuern und Abgaben | Grundsteuer, Kfz-Steuer, betriebliche Gebühren, nicht abziehbare Vorsteuer bei Kleinunternehmern. | Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe. |
| Fortbildung | Seminare, Fachliteratur, Onlinekurse, Prüfungsgebühren. | Abgrenzung zur privaten Lebensführung prüfen. |
Sofort abziehbar, GWG oder Abschreibung?
Nicht jede betriebliche Ausgabe ist sofort in voller Höhe abziehbar. Wird ein Wirtschaftsgut angeschafft, das dem Betrieb längerfristig dient, liegen regelmäßig Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Diese wirken sich über die Abschreibung aus.
| Ausgabe | Steuerliche Behandlung | Beispiel |
|---|---|---|
| Sofort abzugsfähiger Aufwand | Gewinnminderung im Jahr der Zahlung bzw. wirtschaftlichen Verursachung. | Büromaterial, Porto, Reparatur, laufende Softwaregebühr. |
| Geringwertiges Wirtschaftsgut | Sofortabschreibung möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. | Selbstständig nutzbares Arbeitsmittel bis zur maßgeblichen GWG-Grenze. |
| Sammelposten | Alternative Poolabschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter. | Mehrere kleinere Anlagegüter eines Jahres. |
| Anlagevermögen | Aktivierung und Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. | Maschine, Fahrzeug, größerer Server, Betriebseinrichtung. |
| Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Erhöhung der AfA-Bemessungsgrundlage. | Erweiterung oder wesentliche Verbesserung eines Wirtschaftsguts. |
Weitere Informationen: AfA und Abschreibung berechnen.
Pauschale Betriebsausgaben
Für bestimmte Berufsgruppen lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen pauschale Betriebsausgaben zu. Diese Pauschalen ersetzen die tatsächlichen Betriebsausgaben. Höhere tatsächliche Betriebsausgaben können weiterhin nachgewiesen werden.
| Tätigkeit | Pauschale | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Hauptberufliche selbständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit | 30 % der Betriebseinnahmen | maximal 3.600 € jährlich |
| Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit sowie Vortrags-, Lehr- und Prüfungstätigkeit | 25 % der Betriebseinnahmen | maximal 900 € jährlich |
| Kindertagespflegeperson | 400 € je betreutem Kind und Monat bei 40 Wochenstunden | zeitanteilige Kürzung bei geringerer Betreuungszeit |
| Freihalteplätze in der Kindertagespflege | gesonderte Pauschale möglich | zeitanteilige Berechnung bei Belegung |
Verpflegungsmehraufwendungen und Reisekosten
Reisekosten können Betriebsausgaben sein, wenn die Reise betrieblich veranlasst ist. Für Verpflegung sind regelmäßig Pauschbeträge anzusetzen. Fahrtkosten können bei Nutzung eines privaten Pkw grundsätzlich mit der Kilometerpauschale oder anhand der tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden.
Steuerfreie Einnahmen und § 3c EStG
Werden Einnahmen steuerfrei behandelt, ist der Betriebsausgabenabzug häufig eingeschränkt. Betriebsausgaben, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, dürfen nach § 3c EStG grundsätzlich nicht oder nur insoweit abgezogen werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Nicht oder beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben
Nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen mindern den steuerlichen Gewinn. § 4 Abs. 5 EStG enthält zahlreiche Abzugsverbote und Abzugsbeschränkungen. Zusätzlich ist § 12 EStG zu beachten, wenn Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
| Aufwand | Abzug | Hinweis |
|---|---|---|
| Private Lebensführung | nicht abziehbar | Wohnung, private Kleidung, Ernährung, Freizeit, private Versicherungen. |
| Geschenke an Nichtarbeitnehmer | nur innerhalb der gesetzlichen Grenze abziehbar | Seit 2024 grundsätzlich 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr. |
| Geschäftliche Bewirtung | 70 % abziehbar | Angemessenheit und ordnungsgemäßer Bewirtungsnachweis erforderlich. |
| Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder | regelmäßig nicht abziehbar | Auch Nebenfolgen und Sanktionscharakter prüfen. |
| Hinterziehungszinsen | nicht abziehbar | Gesetzliches Abzugsverbot. |
| Bestechungs- und Schmiergelder | nicht abziehbar | Zusätzlich straf- und bußgeldrechtliche Risiken. |
| Gewerbesteuer | nicht als Betriebsausgabe abziehbar | Für Einkommensteuer/Körperschaftsteuer Gewinnhinzurechnung beachten. |
| Unangemessene Repräsentation | nicht oder nur anteilig abziehbar | Luxusfahrzeuge, Jagd, Jachten, besonders aufwendige Reisen. |
| Hybride Gestaltungen | Abzugsverbot möglich | § 4k EStG bei Besteuerungsinkongruenzen prüfen. |
Geschenke, Bewirtung und Repräsentation
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sind nur innerhalb der gesetzlichen Freigrenze als Betriebsausgaben abziehbar. Seit 2024 beträgt diese Grenze grundsätzlich 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Wird die Grenze überschritten, ist der Betriebsausgabenabzug für das Geschenk regelmäßig ausgeschlossen.
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind bei ordnungsgemäßem Nachweis und angemessener Höhe zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. 30 % sind nicht abziehbare Betriebsausgaben.
| Nachweis | Erforderliche Angaben |
|---|---|
| Bewirtungsbeleg | Restaurantrechnung mit maschineller Rechnung und Zahlungsnachweis. |
| Teilnehmer | Name der bewirteten Personen und bewirtenden Personen. |
| Anlass | Konkreter geschäftlicher Anlass, nicht nur „Geschäftsessen“. |
| Datum und Ort | Müssen aus Beleg oder Ergänzung hervorgehen. |
| Angemessenheit | Aufwand muss nach Art und Umfang vertretbar sein. |
Weitere Informationen: Bewirtungskosten und Geschenke steuerlich richtig behandeln.
Gemischte Aufwendungen und gemischt genutzte Wirtschaftsgüter
Gemischte Aufwendungen liegen vor, wenn Kosten sowohl betrieblich als auch privat veranlasst sind. Ein Betriebsausgabenabzug ist nur möglich, soweit der betriebliche Anteil nach objektiven Kriterien ermittelt oder glaubhaft geschätzt werden kann.
| Fall | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Telefon und Internet | Betrieblicher Anteil abziehbar; Privatanteil auszuscheiden. |
| Pkw im Betriebsvermögen | Private Nutzung als Entnahme bzw. Nutzungsanteil erfassen. |
| Privater Pkw betrieblich genutzt | Betriebliche Fahrten als Betriebsausgaben abziehbar. |
| Reise mit privatem und betrieblichem Anlass | Aufteilung nach Zeitanteilen oder objektiven Kriterien möglich. |
| Bürgerliche Kleidung | Regelmäßig nicht abziehbar, auch wenn beruflich getragen. |
Arbeitszimmer, Homeoffice und betrieblich genutzte Räume
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur unter engen Voraussetzungen abziehbar. Steht der Raum im Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Raumkosten grundsätzlich berücksichtigt werden. In anderen Fällen kommt statt der Raumkosten die Tagespauschale für häusliches Arbeiten in Betracht.
| Fall | Steuerliche Behandlung |
|---|---|
| Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit | Tatsächliche Raumkosten oder gesetzliche Jahrespauschale prüfen. |
| Kein Mittelpunkt, aber Tätigkeit im Homeoffice | Tagespauschale prüfen. |
| Außerhäusliches Büro | Regelmäßig voll abziehbar, wenn betrieblich angemietet oder genutzt. |
| Gemischt genutzter Raum | Regelmäßig problematisch; nahezu ausschließliche berufliche Nutzung erforderlich. |
Weitere Informationen: Arbeitszimmer und Homeoffice steuerlich berechnen.
Vorweggenommene und nachträgliche Betriebsausgaben
Betriebsausgaben können bereits vor Betriebseröffnung oder nach Betriebsaufgabe entstehen. Entscheidend ist, ob ein hinreichend konkreter betrieblicher Zusammenhang besteht.
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Vorweggenommene Betriebsausgaben entstehen vor der eigentlichen Betriebseröffnung. Sie sind abziehbar, wenn bereits eine ernsthafte und konkrete Gewinnerzielungsabsicht besteht.
- Gründungsberatung und Rechtsberatung,
- Finanzierungskosten,
- Marktanalyse und Businessplan,
- Reisekosten zur Objekt- oder Betriebsbesichtigung,
- Planungskosten, wenn der Betrieb ernsthaft vorbereitet wird,
- Fortbildungskosten zur konkreten künftigen Tätigkeit.
Nachträgliche Betriebsausgaben
Nachträgliche Betriebsausgaben können nach Betriebsaufgabe oder Veräußerung entstehen. Typisch sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten, soweit der betriebliche Zusammenhang fortbesteht und vorhandenes Betriebsvermögen zur Schuldentilgung eingesetzt wurde.
| Nachträglicher Aufwand | Abziehbarkeit |
|---|---|
| Schuldzinsen aus betrieblichen Verbindlichkeiten | Abziehbar, soweit der betriebliche Zusammenhang fortbesteht. |
| Tilgung betrieblicher Darlehen | Keine Betriebsausgabe. |
| Spätere Beratungskosten zur Betriebsaufgabe | Abziehbarkeit prüfen, wenn betriebliche Veranlassung besteht. |
| Privat veranlasste Folgekosten | Nicht abziehbar. |
Gewerbesteuer und Betriebsausgaben
Die Gewerbesteuer selbst ist keine Betriebsausgabe. Sie mindert den steuerlichen Gewinn für Zwecke der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmern kann jedoch eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Betracht kommen.
Weitere Informationen: Gewerbesteuer berechnen.
Anti-Hybrid-Regelung nach § 4k EStG
§ 4k EStG enthält Betriebsausgabenabzugsverbote bei Besteuerungsinkongruenzen. Die Vorschrift betrifft insbesondere internationale Strukturen, hybride Finanzinstrumente, abweichende steuerliche Qualifikationen, Betriebsstättenfälle und doppelte Betriebsausgabenabzüge.
| Inkongruenz | Typischer Effekt | Folge |
|---|---|---|
| Deduction / Non-Inclusion | Aufwand wird in Deutschland abgezogen, korrespondierender Ertrag wird im Ausland nicht oder niedriger besteuert. | Betriebsausgabenabzug kann versagt werden. |
| Double Deduction | Dieselbe Ausgabe wird in mehreren Staaten abgezogen. | Abzugsbeschränkung oder Korrektur nach § 4k EStG prüfen. |
| Importierte Inkongruenz | Besteuerungsinkongruenz wird über mehrere Transaktionen ins Inland verlagert. | Besondere Prüfung bei Konzern- und Inbound-Strukturen. |
Influencer, Kleidung und private Lebensführung
Bei Influencern, Bloggern und Content Creators stellt sich häufig die Frage, ob Kleidung, Accessoires, Kosmetik, Einrichtung oder Lifestyle-Produkte Betriebsausgaben sind. Die Rechtsprechung ist hier streng: Bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires sind regelmäßig der privaten Lebensführung zuzuordnen und auch dann nicht abziehbar, wenn sie für Fotos, Videos oder Social-Media-Beiträge genutzt werden.
| Ausgabe | Steuerliche Tendenz | Hinweis |
|---|---|---|
| Bürgerliche Kleidung | regelmäßig nicht abziehbar | Private Nutzungsmöglichkeit reicht für Abzugsverbot häufig aus. |
| Typische Berufskleidung | abziehbar möglich | Schutzkleidung oder eindeutig berufstypische Kleidung. |
| Kamera, Licht, Mikrofon, Schnittsoftware | abziehbar möglich | Private Nutzung und Abschreibung prüfen. |
| Requisiten und Produkttests | Einzelfallprüfung | Dokumentation von Auftrag, Kampagne und betrieblichem Zusammenhang erforderlich. |
Studienkosten, Angehörige und Betriebsausgaben
Die Übernahme von Studienkosten für Kinder oder Angehörige durch einen Unternehmer oder Freiberufler ist steuerlich besonders kritisch. Regelmäßig handelt es sich um private Lebensführungskosten. Eine Anerkennung als Betriebsausgabe kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
- Es muss ein klarer betrieblicher Zusammenhang bestehen.
- Verträge mit Angehörigen müssen fremdüblich, klar und tatsächlich durchgeführt sein.
- Rückzahlungs- oder Bindungsklauseln müssen einem Fremdvergleich standhalten.
- Private Ausbildungsförderung ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
- Alternative Gestaltungen wie Nießbrauch oder Familienvermögen sind gesondert zu prüfen.
Aufzeichnung, Belege und Buchhaltung
Betriebsausgaben müssen nachvollziehbar aufgezeichnet und belegt werden. Bei einer Außenprüfung muss ein sachverständiger Dritter die betriebliche Veranlassung, Höhe, Zahlung und Zuordnung in angemessener Zeit prüfen können.
Welche Angaben sollte ein Beleg enthalten?
- Datum der Ausgabe,
- Name und Anschrift des Leistungserbringers,
- Art und Umfang der Leistung,
- Rechnungsbetrag und Umsatzsteuer,
- Zahlungsnachweis,
- betrieblicher Anlass,
- Zuordnung zu Projekt, Kunde, Reise oder Auftrag.
Besondere Aufzeichnungspflichten
Bestimmte Aufwendungen dürfen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Das betrifft insbesondere Geschenke, Bewirtungskosten und andere Aufwendungen mit Abzugsbeschränkungen.
| Bereich | Dokumentation |
|---|---|
| Bewirtung | Bewirtungsbeleg, Teilnehmer, Anlass, Ort, Tag, Höhe und Zahlungsnachweis. |
| Geschenke | Empfänger, Anlass, Wert, Datum und getrennte Aufzeichnung. |
| Reisekosten | Reiseanlass, Reiseziel, Zeitraum, Teilnehmer, Belege und Fahrtstrecken. |
| Gemischte Kosten | Aufteilungsmaßstab und Privatanteil dokumentieren. |
| Digitale Belege | GoBD-konforme Archivierung, Unveränderbarkeit und Lesbarkeit sicherstellen. |
Weitere Informationen: Buchhaltung richtig organisieren.
Checkliste: Betriebsausgaben richtig absetzen
- Betriebliche Veranlassung prüfen.
- Private Lebensführung und Privatanteile abgrenzen.
- Gesetzliche Abzugsverbote nach § 4 Abs. 5 EStG, § 12 EStG und § 4k EStG prüfen.
- Sofortabzug, GWG, Sammelposten oder AfA unterscheiden.
- Rechnungen und Zahlungsnachweise vollständig sichern.
- Bewirtungskosten mit Anlass, Teilnehmern und ordnungsgemäßem Beleg dokumentieren.
- Geschenke je Empfänger überwachen und getrennt aufzeichnen.
- Gemischte Aufwendungen nach objektiven Kriterien aufteilen.
- Reisekosten, Verpflegungspauschalen und Fahrtkosten sauber dokumentieren.
- Bei steuerfreien Einnahmen § 3c EStG prüfen.
- Bei Auslandssachverhalten § 4k EStG und Quellensteuerfragen prüfen.
- Bei EÜR Zahlungszeitpunkt und 10-Tage-Regel beachten.
- Bei Bilanzierung Aktivierungspflichten, Rechnungsabgrenzung und Rückstellungen prüfen.
- Belege GoBD-konform digital archivieren.
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben in der Steuererklärung korrekt hinzurechnen.
Beratung zu Betriebsausgaben
Die richtige Behandlung von Betriebsausgaben entscheidet unmittelbar über Gewinn, Steuerlast und Prüfungssicherheit. Besonders bei gemischten Kosten, Bewirtung, Geschenken, Kfz, Arbeitszimmer, Influencer-Aufwendungen, internationalen Strukturen, § 4k EStG, EÜR/Bilanzwechsel und Außenprüfungen empfiehlt sich eine steuerliche Einzelfallprüfung.
Wir unterstützen Selbstständige, Freiberufler und Unternehmen bei der Einordnung, Dokumentation und steuerlich optimalen Behandlung ihrer Betriebsausgaben.
FAQ Betriebsausgaben
Was sind Betriebsausgaben?
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Sie mindern den steuerlichen Gewinn, soweit kein gesetzliches Abzugsverbot oder eine Abzugsbeschränkung greift.
Welche Betriebsausgaben kann ich absetzen?
Typische Betriebsausgaben sind Miete, Personal, Waren, Material, Reisekosten, Telefon, Internet, Software, Beratungskosten, Versicherungen, Werbung, Fortbildung, Zinsen, Fahrzeugkosten und Abschreibungen.
Sind Geschenke an Kunden Betriebsausgaben?
Geschenke an Kunden oder Geschäftspartner sind nur innerhalb der gesetzlichen Grenze abziehbar. Seit 2024 beträgt diese Grenze grundsätzlich 50 € je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Zusätzlich sind getrennte Aufzeichnung und gegebenenfalls § 37b EStG zu prüfen.
Wie viel Prozent der Bewirtungskosten sind abziehbar?
Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass sind bei ordnungsgemäßem Nachweis und angemessener Höhe zu 70 % als Betriebsausgaben abziehbar. 30 % sind nicht abziehbar.
Kann ich private Kosten teilweise als Betriebsausgaben absetzen?
Ja, wenn der betriebliche Anteil objektiv abgrenzbar ist. Typische Fälle sind Telefon, Internet, Pkw oder gemischt veranlasste Reisen. Nicht aufteilbare private Lebensführungskosten sind nicht abziehbar.
Was ist der Unterschied zwischen sofort abziehbaren Betriebsausgaben und Abschreibung?
Laufende Kosten sind häufig sofort abziehbar. Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden dagegen regelmäßig aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben.
Gibt es pauschale Betriebsausgaben?
Ja. Für bestimmte Tätigkeiten lässt die Finanzverwaltung Pauschalen zu, zum Beispiel 30 % bis höchstens 3.600 € für hauptberufliche Schriftsteller oder Journalisten, 25 % bis höchstens 900 € für bestimmte Nebentätigkeiten sowie besondere Pauschalen für Kindertagespflegepersonen.
Ist Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?
Nein. Die Gewerbesteuer ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern kann jedoch eine Anrechnung auf die Einkommensteuer in Betracht kommen.
Sind Kleidung und Accessoires bei Influencern Betriebsausgaben?
Bürgerliche Kleidung und Mode-Accessoires sind regelmäßig nicht abziehbar, auch wenn sie für berufliche Fotos, Videos oder Social-Media-Beiträge verwendet werden. Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der privaten Nutzung.
Welche Belege brauche ich für Betriebsausgaben?
Sie sollten Rechnungen, Zahlungsnachweise und den betrieblichen Anlass dokumentieren. Bei Bewirtung, Geschenken, Reisekosten und gemischten Aufwendungen gelten besondere Nachweisanforderungen.
Weitere Informationen und Steuerrechner
Weitere hilfreiche Informationen und Rechner:
- Einnahmenüberschussrechnung erstellen
- Bilanz und Jahresabschluss
- AfA und Abschreibung berechnen
- Reisekostenabrechnung
- Verpflegungsmehraufwendungen Ausland
- Bewirtungskosten und Geschenke
- Arbeitszimmer und Homeoffice
- Gewerbesteuer berechnen
- Buchhaltung richtig organisieren
- Weitere Steuerrechner im Überblick
Rechtsgrundlagen zum Thema: Betriebsausgaben
EStGEStG § 3
EStG § 3c Anteilige Abzüge
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 4c Zuwendungen an Pensionskassen
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds
EStG § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
EStG § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
EStG § 9b
EStG § 10
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
EStG § 34c
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG Anlage 1a (zu § 13a) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 4.14 Abzugsverbot für Zuwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG
EStR R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
EStR R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 6c. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 12.1 Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten
EStR R 13.5 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten
EStR R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
EStR R 34b.1 Gewinnermittlung
EStR R 34b.3 Ermittlung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStR Anlage Übersicht über die Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermittlungsart
EStDV 51 60 73d 73e 81 84
GewStG
GewStG § 9 Kürzungen
KStG 8 8b 21 22
UStAE
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
GewStR
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität
UStR
UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
KStR 8.2
AEAO
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
ErbStR 13.7
LStR
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
BewG 202
EStH 2a 4.2.1 4.2.15 4.3.1 4.5.2 4.5.3 4.5.6 4.7 4.8 4.10.1 4.10.5.9 4.10.10.11 4.10.12 4.11 4.12 4.13 4.14 4b 4d.13 5.6 5.7.1 6.2 6.4 6.10 6.13 6a.9 9b 10.5 12.1 12.3 13.5 13a.1 13a.2 15.5 15.8.4 18.2 24.1 24.2 33.1.33.4 34c.3
StbVV
§ 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
GewStH 7.1.1
KStH 8.1 8.2 8.9 10.1
LStH 3.12 3.26 9.1
ErbStH E.7.1 E.10.7
AStG 10 16
Steuer-Newsletter.